{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_203-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-04-03","aktenzeichen":"VI ZR 203/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 286 B Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, daß sich eine Partei die bei einer Be- weisaufnahme zutage tretenden Umstände jedenfalls hilfsweise zu eigen macht, so- weit sie ihre Rechtsposition zu stützen geeignet sind. Das Gericht hat auch diesen Vortrag der Partei bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 203/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n3. April 2001\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 286 B\n\nEs entspricht einem allgemeinen Grundsatz, daß sich eine Partei die bei einer Be-\n\nweisaufnahme zutage tretenden Umstände jedenfalls hilfsweise zu eigen macht, so-\n\nweit sie ihre Rechtsposition zu stützen geeignet sind. Das Gericht hat auch diesen\n\nVortrag der Partei bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.\n\nBGH, Urteil vom 3. April 2001 - VI ZR 203/00 - Kammergericht Berlin\n\n LG Berlin\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 3. April 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter\n\nDr. von Gerlach, Dr. Greiner und Wellner sowie die Richterin Diederichsen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 28. März 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 3. Zivilse-\n\nnat des Kammergerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger begehrt Schadensersatz wegen der Folgen einer tätlichen\n\nAuseinandersetzung am 14. Februar 1993. Am Abend dieses Tages trafen die\n\nParteien in dem Lokal \"K.\" in B. zusammen. Nach einem Gerangel des Klägers\n\nmit dem gleichfalls anwesenden A. kam es später zu Tätlichkeiten zwischen\n\ndem Kläger und anderen Personen, in deren Folge der Kläger am linken Auge\n\nschwer verletzt worden ist und dessen Sehfähigkeit weitgehend eingebüßt hat.\n\nEr macht dafür neben der früheren Erstbeklagten, der Zeugin L., den Beklagten\n\nverantwortlich.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat die\n\nBerufung des Klägers zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der\n\nerkennende Senat diese Entscheidung mit Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR\n\n53/98 - VersR 1999, 1375 aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht\n\nzurückverwiesen. Dieses hat nach weiterer Beweisaufnahme erneut die Beru-\n\nfung zurückgewiesen.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er sein Klage-\n\nziel weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne sich auch nach erneuter\n\nVernehmung des Zeugen W. nicht hinreichend sicher überzeugen, daß die\n\nVerletzungen des Klägers durch eine Handlung des Beklagten herbeigeführt\n\nworden seien. Der Zeuge habe Faustschläge geschildert, aber einen Schlag\n\nmit einem Barhocker und Tritte gegen den am Boden liegenden Kläger - wie\n\nvon diesem vorgetragen - nicht bestätigt. Auch nach der erneuten Beweisauf-\n\nnahme sei nicht hinreichend sicher auszuschließen, daß die Verletzungen dem\n\nKläger von einem Dritten zugefügt worden seien.\n\nDie Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 227 StGB a.F. ha-\n\nbe der Kläger nicht bewiesen. Eine Schlägerei im Sinne dieser Strafbestim-\n\nmung liege dann vor, wenn an einer Auseinandersetzung mehr als zwei Perso-\n\nnen mitgewirkt hätten. Das aber habe die Beweisaufnahme nicht ergeben. Von\n\neiner Beteiligung des Zeugen A. könne sich das Gericht sowenig überzeugen\n\nwie davon, daß der Beklagte und L. gegen den Kläger vorgegangen seien. Die\n\nAussage des Zeugen W., sowohl der Beklagte wie auch L. hätten mit Fäusten\n\nauf den Kläger eingeschlagen, begegne Bedenken schon wegen des langen\n\nZeitraumes zwischen dem Vorfall und der Aussage. Entscheidend sei aber,\n\ndaß der Kläger selbst eine Schlägerei mit Fäusten nie behauptet habe. Auch\n\ndie Aussage der Zeugin Wa., daß \"alle aufeinander\" gewesen seien und \"alle\n\nmit Queues aufeinander eingeschlagen\" hätten, trage eine Entscheidung we-\n\ngen der von ihr eingeräumten, durch einen Unfall im Oktober 1994 verursach-\n\nten Gedächtnislücken nicht.\n\nII.\n\nDas hält den Angriffen der Revision nicht stand.\n\n1. Mit Erfolg beanstandet die Revision einen Verstoß gegen § 286 ZPO.\n\na) Das Berufungsgericht meint nach Ergänzung der Beweisaufnahme,\n\ndie objektiven Voraussetzungen des § 227 a StGB a.F. seien nicht festzustel-\n\nlen, weil der hierfür erforderliche Angriff von zwei Personen gegen den Kläger\n\nnicht erwiesen sei. Dieser Beurteilung legt es zugrunde, daß nach der Aussage\n\ndes Zeugen W. der Beklagte und L. mit Fäusten auf den Kläger eingeschlagen\n\nhätten. Es meint aber, darauf könne eine dem Kläger günstige Entscheidung\n\nnicht gestützt werden, weil nicht einmal der Kläger selbst eine solche Schläge-\n\nrei mit Fäusten vorgetragen habe.\n\nDas Berufungsgericht schöpft damit verfahrensfehlerhaft den ihm zur\n\nEntscheidung unterbreiteten Sachverhalt nicht aus (§ 286 ZPO) und läßt au-\n\nßerdem den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten\n\nGrundsatz außer acht, daß sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme z u-\n\ntage tretenden Umstände jedenfalls hilfsweise zu eigen macht, soweit sie ihre\n\nRechtsposition zu stützen geeignet sind (§ 286 ZPO; vgl. Senatsurteil vom\n\n8. Januar 1991 - VI ZR 102/90 - VersR 1991, 467, 468).\n\nMit Recht macht die Revision geltend, daß der Kläger schon in der Be-\n\nrufungsbegründung das Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz dahin\n\ngewürdigt habe, es sei zwischen ihm, dem Beklagten und L. zu einer Schläge-\n\nrei gekommen, in deren Folge er die schweren Verletzungen davongetragen\n\nhabe. Dabei hatte er sich ausdrücklich die Schilderung des Zeugen W. zu ei-\n\ngen gemacht, die Parteien - nämlich er selbst und die beiden damaligen Be-\n\nklagten - hätten sich \"gegenseitig aufs Maul\" gehauen und dabei sei auch ein\n\n\"Queue mit im Spiel\" gewesen; nach der Erinnerung des Zeugen W. seien nur\n\ndiese drei Personen in die Schlägerei verwickelt gewesen, was auch den pro-\n\ntokollierten Angaben entsprach. Diesen Vortrag des Klägers hätte das Beru-\n\nfungsgericht mithin bei seiner Würdigung der Aussage des Zeugen W. zugrun-\n\nde legen müssen, der nämlich bei seiner wiederholten Vernehmung vor dem\n\nBerufungsgericht bestätigt hat, daß die Parteien und L. eine Auseinanderset-\n\nzung gehabt hätten und eine richtige Keilerei stattgefunden habe, bei der diese\n\nPersonen \"mittendrin\" gewesen seien und zugehauen hätten. Entgegen der\n\nAuffassung des Berufungsgericht stand also der Vortrag des Klägers nicht im\n\nWiderspruch zu der Schilderung des Zeugen W..\n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts lassen deutlich erkennen, daß\n\nes die Aussage des Zeugen W. vor allem deshalb nicht zugunsten des Klägers\n\ngewürdigt hat, weil es irrig davon ausging, daß der Kläger einen derartigen\n\nHergang nicht behauptet habe. Deshalb ist auch bei Berücksichtigung der Be-\n\ndenken wegen des Zeitablaufs nicht auszuschließen, daß das Berufungsg e-\n\nricht bei zutreffendem Verständnis des Klägervortrags die Zeugenaussage an-\n\nders gewürdigt hätte, zumal sie inhaltlich im wesentlichen der Aussage der\n\nZeugin Wa. entsprach.\n\nBei dieser Sachlage wird das Berufungsgericht die Zeugenaussagen er-\n\nneut zu würdigen haben.\n\n2. Das Urteil hat auch nicht aus anderen Gründen Bestand (§ 563 ZPO).\n\nDer Vortrag des Klägers war schlüssig und geeignet, die objektiven Vor-\n\naussetzungen einer Schlägerei im Sinne der §§ 823 Abs. 2 BGB, 227 StGB\n\na.F. zu begründen. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem ersten Urteil des\n\nSenats vom 23. März 1999 aaO verwiesen.\n\nDaß der Beklagte in die Schlägerei ohne sein Verschulden hineingezo-\n\ngen worden wäre (§ 227 StGB a.F.), ist nicht festgestellt. Dies stünde - worauf\n\nder erkennende Senat bereits hingewiesen hat - zur Beweislast des Beklagten.\n\nSolange derartige Feststellungen aber nicht getroffen werden, ist es - anders\n\nals das Berufungsgericht zu meinen scheint - aus Rechtsgründen allenfalls im\n\nRahmen einer Abwägung der Mitverursachungsanteile (vgl. § 254 Abs. 1 BGB)\n\nerheblich, wenn der Kläger zu Beginn der Auseinandersetzungen aggressiv auf\n\nden Beklagten und L. zugerannt sein sollte.\n\nAuch die Voraussetzungen für eine \"reine Schutzwehr\" (vgl. BGHSt 15,\n\n369, 370 f.) seitens des Beklagten hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.\n\nDer Kläger hatte dagegen vorgetragen, daß der Beklagte unmittelbar an der\n\nAuseinandersetzung beteiligt gewesen sei, und sich hierzu auf die Aussagen\n\nder Zeugen W. und Wa. bezogen.\n\nIII.\n\nEine abschließende Sachentscheidung (§ 565 Abs. 3 ZPO) ist dem Se-\n\nnat mangels hinreichender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mög-\n\nlich. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten\n\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen\n\n(§§ 564, 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei macht der Senat von der Möglichkeit\n\ndes § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.\n\nDr. Müller\n\nDr. v. Gerlach\n\nDr. Greiner\n\nWellner\n\nDiederichsen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_203-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-03/vi-zr-203-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_203-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_203-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-03/vi-zr-203-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_203-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:05:06.415282+00:00"}}