{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_198-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-07-03","aktenzeichen":"VI ZR 198/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 3. Juli 2001 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle SGB VII § 106 Abs. 3, 3. Alternative Die Haftungsprivilegierung im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII kommt auch einem versicherten Unternehmer zugute, der selbst eine vorübergehende be- triebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 198/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nVerkündet am:\n3. Juli 2001\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nSGB VII § 106 Abs. 3, 3. Alternative\n\nDie Haftungsprivilegierung im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII kommt\n\nauch einem versicherten Unternehmer zugute, der selbst eine vorübergehende be-\n\ntriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet und dabei den\n\nVersicherten eines anderen Unternehmens verletzt.\n\nBGH, Urteil vom 3. Juli 2001 - VI ZR 198/00 - OLG Stuttgart\n\nLG Hechingen\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 3. Juli 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter\n\nDr. v. Gerlach, Dr. Dressler, Wellner und die Richterin Diederichsen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. März 2000 wird auf ihre\n\nKosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin begehrt die Feststellung, daß der Beklagte, ein selbständi-\n\nger Tierarzt, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus einem\n\nUnfall vom 27. Juni 1998 zu ersetzen hat, soweit Ansprüche nicht auf Sozial-\n\nversicherungsträger übergegangen sind. Der Ehemann der Klägerin betrieb auf\n\neinem landwirtschaftlichen Anwesen einen Reitstall und war bei einer gesetzli-\n\nchen Unfallversicherung Mitglied; die Klägerin arbeitete in seinem Betrieb in\n\nden Bereichen \"Haushalt, Pferde und Landwirtschaft\" mit. Der Beklagte war\n\nnach dem Tatbestand des Berufungsurteils ebenfalls gesetzlich unfallversi-\n\nchert.\n\nAm Unfalltag hatte der Ehemann der Klägerin den Beklagten zu dem\n\nReitstall gerufen. Dort stellte der Beklagte bei einer Stute eine Zwillingsträch-\n\ntigkeit fest. Man kam überein, daß der Beklagte versuchen sollte, eine der bei-\n\nden Schwangerschaften zu beenden. Dazu führte er die Sonde eines Ultra-\n\nschallgeräts mit der Hand in den Mastdarm der Stute ein und versuchte, durch\n\nReiben eine der Fruchtblasen zum Platzen zu bringen. Hierbei wurde zum\n\nSchutz des Beklagten das linke Hinterbein des Pferdes mit einem Spannstrick\n\nfixiert, der nach vorne um den Hals geführt und von der Klägerin, die dabei\n\nlinks neben dem Kopf der Stute stand, gehalten wurde. Plötzlich setzte sich die\n\nStute nach hinten ab und bewegte sich aus dieser Position nach vorne, wo-\n\ndurch die Klägerin gegen eine eiserne Anbindestange gedrückt wurde und sich\n\nschwerste Verletzungen zuzog. Aufgrund einer nachfolgenden Embolie kam es\n\nzu einer schweren Hirnschädigung; die Klägerin befindet sich seitdem im\n\nWachkoma. Ihr Unfall wurde von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossen-\n\nschaft als Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII anerkannt.\n\nDie Klägerin wirft dem Beklagten vor, ihre Verletzungen fahrlässig verur-\n\nsacht zu haben. Er habe den Eingriff entweder in anderer Form durchführen\n\noder sie während der Behandlung aus dem Gefahrenbereich verweisen müs-\n\nsen. Der Beklagte stellt ein tierärztliches Fehlverhalten in Abrede und ist im\n\nübrigen der Auffassung, daß seine Haftung gemäß § 106 Abs. 3, 3. Alt.\n\nSGB VII jedenfalls ausgeschlossen sei.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin\n\nhatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat offengelassen, ob den Beklagten ein Ver-\n\nschulden an dem Unfall trifft. Es hat ebenfalls offengelassen, ob eine Haf-\n\ntungsbeschränkung des Beklagten bereits unmittelbar aus § 104 Abs. 1 SGB\n\nVII folge, weil die Klägerin bei der Tätigkeit, die zu ihrer Verletzung geführt hat,\n\nfür den Betrieb des Beklagten wie eine Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 2\n\nSGB VII tätig oder in den Unfallbetrieb des Beklagten eingegliedert gewesen\n\nsei. Jedenfalls greife eine Haftungsprivilegierung des Beklagten nach § 106\n\nAbs. 3, 3. Alt. SGB VII, weil sich der Unfall bei einer vorübergehenden betrieb-\n\nlichen Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet habe und dem\n\nBeklagten allenfalls Fahrlässigkeit zur Last fallen könne. Die Haftungsbe-\n\nschränkung gemäß § 106 Abs. 3 SGB VII gelte nicht nur im Verhältnis mehre-\n\nrer Arbeitnehmer der beteiligten Betriebe zueinander, sondern auch im Ver-\n\nhältnis eines geschädigten Arbeitnehmers zu dem Unternehmer des fremden\n\nBetriebes, hier also dem Beklagten.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.\n\n1. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß es sich – wenn\n\ndie Hilfstätigkeit der Klägerin nicht schon eine solche für den Betrieb des Be-\n\nklagten mit der Folge eines direkten Haftungsausschlusses nach § 104 Abs. 1\n\nSGB VII war – jedenfalls um eine vorübergehende gemeinsame Betriebsstätte\n\nder Unternehmen des Ehemanns der Klägerin und des Beklagten im Sinne des\n\n§ 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII handelte. Denn die betrieblichen Tätigkeiten\n\n- Versuch der Beendigung einer Trächtigkeit durch den Beklagten mittels einer\n\nUltraschallsonde einerseits und das Festhalten des Pferdes unter Fixierung\n\neines Hinterbeines andererseits - waren Aktivitäten, die bewußt und gewollt\n\nineinandergriffen und miteinander verknüpft waren; sie ergänzten sich gegen-\n\nseitig, und die Klägerin unterstützte den Beklagten, der seine Tätigkeit nicht\n\nausführen konnte, ohne daß das Pferd von einer anderen Person fixiert wurde\n\n(vgl. zu den Voraussetzungen einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von\n\n§ 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII Senatsurteile vom 17. Oktober 2000 - VI ZR\n\n67/00 – BGHZ 145, 331 ff. = VersR 2001, 336 f.; v. 23. Januar 2001 - VI ZR\n\n70/00 - VersR 2001, 372 f.).\n\n2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht gemäß § 106 Abs. 3,\n\n3. Alt. SGB VII das Haftungsprivileg bei vorübergehenden betrieblichen Tätig-\n\nkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte auch dem Beklagten zugute\n\nkommen lassen. Freilich besteht ein Ausschluß der möglichen Haftung des Be-\n\nklagten für Personenschäden der Klägerin auf Grund fahrlässigen Fehlverhal-\n\ntens entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht bereits deshalb,\n\nweil die Haftung des Unternehmers bei Schädigung des Versicherten eines\n\nanderen Unternehmens auf gemeinsamer Betriebsstätte nach dieser Vorschrift\n\ngrundsätzlich ausgeschlossen wäre. Wie der Senat mit Urteil vom gleichen Ta-\n\nge in der Sache VI ZR 284/00 entschieden hat, kann dem § 106 Abs. 3,\n\n3. Alt. SGB VII eine so weitgehende Bedeutung nicht beigemessen werden.\n\nVielmehr kommt die Haftungsfreistellung nur dem versicherten Unternehmer\n\nzugute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte i. S. des § 106 Abs. 3\n\nSGB VII eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den\n\nVersicherten eines anderen Unternehmens verletzt.\n\na) Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, deren Rechtferti-\n\ngung sich (nur) in dem Gesichtspunkt der sog. Gefahrengemeinschaft findet\n\n(vgl. hierzu BVerfGE 34, 118, 136). Hiernach erhalten die in enger Berührung\n\nmiteinander Tätigen als Schädiger durch den Haftungsausschluß einen Vorteil.\n\nSie haben dafür andererseits als Geschädigte den Nachteil hinzunehmen, daß\n\nsie selbst gegen den unmittelbaren Schädiger keine Schadensersatzansprüche\n\nwegen ihrer Personenschäden geltend machen können. Andere Gesichts-\n\npunkte, die in den Fällen der §§ 104, 105 SGB VII eine Rolle spielen (Wahrung\n\ndes Betriebsfriedens, Haftungsersetzung durch die an die Stelle des Scha-\n\ndensersatzes tretenden Leistungen der Unfallversicherung, die vom Unterneh-\n\nmer finanziert wird, vgl. BVerfGE 34, 118, 132), kommen hier dagegen nicht\n\nzum Tragen (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 2001 - VI ZR 284/00 - aaO) und kön-\n\nnen deshalb einen Haftungsausschluß, der generell auch für den Unternehmer\n\nwirkt, nicht rechtfertigen.\n\nb) Diese Auslegung wird auch von dem Wortlaut der Vorschrift getragen.\n\nAuch der Unternehmer kann ein “für sein Unternehmen Tätiger” sein, wenn er\n\npersönlich vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Be-\n\ntriebsstätte verrrichtet. Das Gesetz verwendet den Begriff des Unternehmers\n\nund den des Unternehmens nicht synonym. Dies ergibt sich beispielsweise aus\n\n§ 136 III SGB VII, der den Unternehmer unter Verwendung des Begriffs des\n\nUnternehmens definiert.\n\nc) Diese Auslegung steht auch im Einklang mit dem gesamten System\n\ndes SGB VII. Über die frühere Regelung in der RVO hinaus ist der Unterneh-\n\nmer in vielen Fällen als Versicherter in die Unfallversicherung einbezogen (vgl.\n\n§§ 3, 6 SGB VII). Daraus ergeben sich für ihn mögliche Leistungsansprüche an\n\nden Unfallversicherungsträger; das hat aber gleichzeitig zur Folge, daß der\n\nUnternehmer als Geschädigter nach § 105 Abs. 1 SGB VII in der Regel keine\n\nzivilrechtlichen Ansprüche gegen den in seinem Betrieb tätigen Schädiger gel-\n\ntend machen kann. § 105 Abs. 2 SGB VII erweitert dies sogar noch auf nicht\n\nversicherte Unternehmer. Unter anderem aufgrund des schon erläuterten Ge-\n\ndankens der Gefahrengemeinschaft gilt die Regelung des § 105 Abs. 1 SGB\n\nVII für andere im Betrieb tätige Personen wechselseitig, d. h. es trifft sie nicht\n\nnur als Geschädigte, sondern privilegiert sie gleichzeitig als Schädiger. Für\n\nden Unternehmer selbst brauchte das an dieser Stelle nur deshalb nicht eben-\n\nfalls angeordnet zu werden, weil er in derartigen Fällen ohnehin immer schon\n\nnach § 104 Abs. 1 SGB VII (dort allerdings aus anderen Gründen) in seiner\n\nHaftung beschränkt ist. Wenn diese wechselseitige Haftungsbeschränkung der\n\nin einem Betrieb eng miteinander tätigen Versicherten (die sich auch auf den\n\nUnternehmer erstreckt) nun unter bestimmten Voraussetzungen nach § 106\n\nAbs. 3, 3. Alt. SGB VII auch auf miteinander in Berührung kommende Tätige\n\nverschiedener Unternehmen ausgedehnt wird, entspricht es diesem System,\n\nhier ebenfalls den auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen, versicherten\n\nUnternehmer einzubeziehen.\n\n3. Schließlich haben mit der Klägerin und dem Beklagten auch “Versi-\n\ncherte mehrerer Unternehmen” vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf der\n\ngemeinsamen Betriebsstätte verrichtet. Die Klägerin war über das Unterneh-\n\nmen ihres Ehemannes bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ver-\n\nsichert. Der Beklagte war – wie die Revision in der mündlichen Verhandlung\n\nnicht mehr in Zweifel gezogen hat – bei der Berufsgenossenschaft für Gesund-\n\nheitsdienst und Wohlfahrtspflege für das Unternehmen der Tierarztpraxis (frei-\n\nwillig) versichert.\n\nIII.\n\nNach allem hat das Berufungsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht\n\nabgewiesen, so daß die Revision der Klägerin kostenpflichtig zurückzuweisen\n\nist.\n\nDr. Müller Dr. v. Gerlach Dr. Dress-\n\nler\n\n Wellner Diederichsen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_198-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-03/vi-zr-198-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":4},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":4},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":2},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_198-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_198-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-03/vi-zr-198-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_198-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:15:19.996908+00:00"}}