{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_179-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-02-20","aktenzeichen":"VI ZR 179/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 852 Abs. 2 Zum Begriff des Verhandelns im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB, wenn der Schädiger selbst mit einem Schreiben seines Rechtsanwalts an den Anwalt des Geschädigten mit der Frage herantritt, ob bzw. welche Ansprüche geltend gemacht werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 179/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n20. Februar 2001\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 852 Abs. 2\n\nZum Begriff des Verhandelns im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB, wenn der Schädiger\n\nselbst mit einem Schreiben seines Rechtsanwalts an den Anwalt des Geschädigten\n\nmit der Frage herantritt, ob bzw. welche Ansprüche geltend gemacht werden.\n\nBGH, Urteil vom 20. Februar 2001 - VI ZR 179/00 - OLG Schleswig\n\nLG Kiel\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 20. Februar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die\n\nRichter Dr. von Gerlach, Dr. Dressler, Dr. Greiner und Wellner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats\n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig\n\nvom 7. April 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatz geltend, weil\n\ndieser ihn am 26. April 1996 bei einem Streit mit einem Messer im Gesicht so\n\nschwer verletzt hat, daß das linke Auge nahezu erblindet ist. Die näheren Um-\n\nstände der Auseinandersetzung sind zwischen den Parteien streitig.\n\nMit Schreiben vom 30. Januar 1997 wandten sich die vom Beklagten ur-\n\nsprünglich in der Angelegenheit beauftragten Rechtsanwälte an den damaligen\n\nRechtsanwalt des Klägers. In dem Schreiben heißt es u.a.:\n\n\"Da uns eine Korrespondenz mit unserem Mandanten nicht bekannt ist,\n\nmöchten wir Sie bitten, uns - unter Angabe des obigen Aktenzeichens -\n\nzu informieren, ob bzw. welche Ansprüche gegen unseren Mandanten,\n\nHerrn Ö. , von Ihnen geltend gemacht werden.\n\nFür eine kurzfristige Rückäußerung wären wir Ihnen verbunden.\"\n\nAuf dieses Schreiben antwortete der Rechtsanwalt des Klägers mit\n\nSchreiben vom 2. Februar 1997, in welchem er bestätigte, den Kläger zu ver-\n\ntreten. Das Schreiben lautet weiter:\n\n\"Objektiv ist festzuhalten, daß mein Mandant am 26.4.1996 von Ihrem\n\nMandanten einen Stich in sein Auge erlitten hat und daß dieses Auge\n\ndadurch erblindet ist. In diesem Sinne handelt es sich um einen schwe-\n\nren entstandenen Schaden, der unter Umständen sehr hohe Ansprüche\n\nzur Folge haben kann. Selbstverständlich ist es nun aber auch klar, daß\n\nAnsprüche meines Mandanten mehr voraussetzen als nur den hier ge-\n\nnannten objektiven Sachverhalt. Ich bitte um Verständnis, daß ich mich\n\ndazu zur Zeit noch nicht äußern will. Gegen Ihren Mandanten laufen\n\nstaatsanwaltschaftliche Ermittlungen, deren Ausgang ich nicht vorhersa-\n\ngen kann und will. Ich werde mich bei Ihnen nach Abschluß dieser Er-\n\nmittlungen erneut melden.\"\n\nMit Schreiben vom 26. November 1998 teilte der Rechtsanwalt des Klä-\n\ngers den Rechtsanwälten des Beklagten mit, der Kläger habe bestimmte Vor-\n\nstellungen über die ihm zustehenden Ansprüche materieller und immaterieller\n\nArt und könne sich einen Vergleich in Höhe von 50.000 DM vorstellen. Es wer-\n\nde um Mitteilung gebeten, ob Bereitschaft für einen Verzicht auf die Einrede\n\nder Verjährung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens bestehe.\n\nDie Rechtsanwälte des Beklagten lehnten mit Schreiben vom 9. Dezember\n\n1998 die Anerkennung einer Zahlungspflicht und einen Einredeverzicht ab.\n\nMit seiner am 18. Juni 1999 bei Gericht eingegangenen und dem Be-\n\nklagten am 3. Juli 1999 zugestellten Klage hat der Kläger die Verurteilung des\n\nBeklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie die\n\nFeststellung beantragt, daß dieser verpflichtet sei, ihm sämtlichen zukünftigen\n\nmateriellen und immateriellen Schaden aus der Körperverletzung vom 26. April\n\n1996 zu ersetzen. Das Landgericht hat die Klage auf die Verjährungseinrede\n\ndes Beklagten hin abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des\n\nKlägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegeh-\n\nren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat es ebenso wie das Landgericht dahingestellt\n\nsein lassen, ob dem Kläger aufgrund des Vorfalles vom 26. April 1996 Scha-\n\ndensersatzansprüche gegen den Beklagten zustehen, da diese auf jeden Fall\n\ngemäß § 852 Abs. 1 BGB verjährt seien. Der Beklagte sei deshalb gemäß\n\n§ 222 Abs. 1 BGB berechtigt, die Erfüllung der Schadensersatzansprüche zu\n\nverweigern. Die Verjährungsfrist für etwaige Schadensersatzansprüche aus\n\ndem Schadensereignis vom 26. April 1996 sei ohne Berücksichtigung aller\n\nHemmungs- und Unterbrechungstatbestände am 26. April 1999 abgelaufen.\n\nEine Hemmung der Verjährung gemäß § 852 Abs. 2 BGB sei allenfalls für ei-\n\nnen Zeitraum von 20 Tagen eingetreten. Der vom Kläger in der Angelegenheit\n\nbeauftragte Rechtsanwalt habe erstmals mit Schreiben vom 26. November\n\n1998 Ansprüche aufgrund des Vorfalles vom 26. April 1996 gegen den Be-\n\nklagten erhoben, welche der Rechtsanwalt des Beklagten mit dem am\n\n10. Dezember 1998 zugegangenen Antwortschreiben vom 9. Dezember 1998\n\nnach maximal 15 Tagen abgelehnt habe. Im Schreiben vom 2. Februar 1997\n\nhabe der Rechtsanwalt des Klägers dagegen keine Ansprüche gegen den Be-\n\nklagten angemeldet, sondern auf dessen Anfrage, ob bzw. welche Ansprüche\n\ngeltend gemacht werden, lediglich erklärt, sich dazu zur Zeit nicht äußern und\n\nden Ausgang der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen abwarten zu wollen.\n\nDer Beklagte habe das Schreiben vom 2. Februar 1997 nach seinem objektiven\n\nEmpfängerhorizont nur so verstehen können, daß der Kläger sich erst nach\n\nAbschluß der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen entscheiden werde, ob er\n\nihn, den Beklagten, überhaupt auf Schadensersatz in Anspruch nehmen werde.\n\nSelbst wenn man sich auf den Standpunkt stelle, daß Verhandlungen im Sinne\n\ndes § 852 Abs. 2 BGB auch schon dann schweben könnten, wenn der Ersatz-\n\nberechtigte gegenüber dem Ersatzpflichtigen noch gar keine Ansprüche ange-\n\nmeldet habe, so sei durch die Schreiben vom 30. Januar 1997 und vom\n\n2. Februar 1997 die Verjährung jedenfalls nur für einen Zeitraum von maximal\n\nweiteren 5 Tagen gehemmt worden, weil das Schreiben des Klägers vom\n\n2. Februar 1987 deutlich gemacht habe, daß er einstweilen mit dem Beklagten\n\nnicht über Schadensersatzansprüche verhandeln wolle. Insgesamt ergebe sich\n\ndamit eine Hemmung von maximal 20 Tagen, so daß die erst am 18. Juni 1999\n\nbei Gericht eingegangene Klage gemäß §§ 209 Abs. 1 BGB, 270 Abs. 3 ZPO\n\nkeine verjährungsunterbrechende Wirkung mehr habe entfalten können.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.\n\n1. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß die Ver-\n\njährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB drei Jahre nach dem Schadensereignis\n\nvom 26. April 1996, nämlich am 26. April 1999, abgelaufen wäre und die am\n\n18. Juni 1999 bei Gericht eingegangene Klage ohne eine zwischenzeitliche\n\nHemmung der Verjährung diese nicht mehr habe nach § 209 BGB unterbre-\n\nchen können.\n\n2. Als rechtsfehlerhaft erweist sich jedoch die weitere Beurteilung des\n\nBerufungsgerichts, die Verjährung sei aufgrund der Korrespondenz zwischen\n\nden Parteien allenfalls für einen Zeitraum von 20 Tagen gemäß § 852 Abs. 2\n\nBGB gehemmt gewesen.\n\na) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtig-\n\nten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist nach dieser\n\nVorschrift die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fort-\n\nsetzung der Verhandlungen verweigert. Nach ständiger Rechtsprechung des\n\nSenats genügt dabei für den - weit auszulegenden - Begriff des Verhandelns im\n\nSinne des § 852 Abs. 2 BGB jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall\n\nzwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und\n\neindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben also schon\n\ndann, wenn der Verpflichtete Erklärungen abgibt, die den Geschädigten zu der\n\nAnnahme berechtigen, der Verpflichtete lasse sich jedenfalls auf Erörterungen\n\nüber die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Nicht erforderlich\n\nist, daß dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entge-\n\ngenkommen signalisiert wird (vgl. hierzu Senatsurteile vom 26. Januar 1988\n\n- VI ZR 120/87 - VersR 1988, 718, 719; vom 19. Februar 1991 - VI ZR 165/90 -\n\nVersR 1991, 475; vom 13. Mai 1997 - VI ZR 181/96 - NJW 1997, 3447, 3448;\n\nvom 30. Juni 1998 - VI ZR 260/97 - VersR 1998, 1295 und vom 31. Oktober\n\n2000 - VI ZR 198/99 - VersR 2001, 108, 110).\n\nb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend be-\n\nachtet, wenn es für den Begriff des Verhandelns im Sinne des § 852 Abs. 2\n\nBGB verlangt, daß der Kläger gegen den Beklagten im Antwortschreiben vom\n\n2. Februar 1997 Ansprüche hätte anmelden müssen. Da der Beklagte durch\n\ndas Schreiben seines Rechtsanwalts vom 30. Januar 1997 selbst an den Klä-\n\nger herangetreten war und darin Schadensersatzansprüche nicht von vor-\n\nneherein ablehnte, reichte es im Hinblick auf die Schwere der dem Kläger\n\ndurch den Beklagten mit einem Messer unstreitig zugefügten Verletzung aus,\n\ndaß Schadensersatzansprüche seitens des Geschädigten als ernsthaft in Be-\n\ntracht kommend angekündigt wurden und der möglicherweise ersatzpflichtige\n\nSchädiger erkennen ließ, er werde die Berechtigung des Anspruchs jedenfalls\n\nprüfen (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1988 - VI ZR 120/87 - aaO). Mangels\n\neiner anderslautenden Rückäußerung auf das Antwortschreiben seines\n\nRechtsanwalts vom 2. Februar 1997 war der Kläger zu der Annahme berech-\n\ntigt, der Verpflichtete lasse sich jedenfalls auf Erörterungen über die Berechti-\n\ngung von Schadensersatzansprüchen ein, wenn auch diese entsprechend der\n\nAnregung des Geschädigten bis zum Abschluß der staatsanwaltschaftlichen\n\nErmittlungen einstweilen zurückgestellt werden sollten (vgl. hierzu auch BGH,\n\nUrteil vom 20. Dezember 1974 - IV ZR 191/73 - VersR 1975, 440, 441).\n\nMithin wurde bereits durch das Schreiben des Rechtsanwalts des Be-\n\nklagten vom 30. Januar 1997 in Verbindung mit dem Antwortschreiben des da-\n\nmaligen Klägervertreters vom 2. Februar 1997 die Verjährung gemäß § 852\n\nAbs. 2 BGB gehemmt, bis die Rechtsanwälte des Beklagten mit Schreiben vom\n\n9. Dezember 1998 die Anerkennung einer Zahlungspflicht und einen Einrede-\n\nverzicht eindeutig ablehnten. Da dieser Zeitraum, in welchem die Verjährung\n\ngehemmt war, nach § 205 BGB nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen ist,\n\nwurde die Verjährung durch die am 18. Juni 1999 bei Gericht eingegangene\n\nund dem Beklagten am 3. Juli 1999 zugestellte Klage gemäß § 209 Abs. 1 BGB\n\nrechtzeitig unterbrochen. Das Berufungsgericht wird demnach die Begründe-\n\ntheit der geltend gemachten Ansprüche zu prüfen haben.\n\nDr. Müller Dr. v. Gerlach Dr. Dressler\n\n Dr. Greiner Wellner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_179-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-20/vi-zr-179-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 205","ref_norm":"205","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_179-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_179-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-20/vi-zr-179-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_179-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:50:52.360463+00:00"}}