{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_166-00A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-07-24","aktenzeichen":"VI ZR 166/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVI ZR 166/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. Juli 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2001 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richte-\n\nrin Diederichsen und den Richter Pauge\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Beklagten, die Kosten des Revisionsverfahrens\n\nhinsichtlich des Feststellungsantrages niederzuschlagen, wird zu-\n\nrückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nIm Haftungsprozeß gegen die Beklagten hatte die Klägerin in der ersten\n\nInstanz u.a. die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schä-\n\nden erstritten. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten, mit\n\nder sie sich nur gegen die Zahlungsverpflichtung, nicht aber gegen die Fest-\n\nstellung gewandt hatten, das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der\n\nweitergehenden Berufung abgeändert, insgesamt neu gefaßt und die Klage im\n\nübrigen abgewiesen. Mit der Revision hat die Klägerin die Wiederherstellung\n\ndes erstinstanzlichen Urteils verfolgt. Die Revision hatte Erfolg, soweit das Be-\n\nrufungsgericht den Feststellungsantrag mit der Neufassung des Urteilstenors\n\nabgewiesen hatte, da insoweit kein Rechtsmittel gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts von den Beklagten eingelegt worden war. Die Beklagten beantragen, die\n\nKosten des Revisionsverfahrens hinsichtlich des Feststellungsantrages nieder-\n\nzuschlagen.\n\nII.\n\nDie Gerichtskosten des Revisionsverfahrens sind nicht gemäß § 8\n\nAbs. 1 GKG niederzuschlagen. Die unrichtige Sachbehandlung durch das Be-\n\nrufungsgericht ist für die Kosten des Revisionsverfahrens hinsichtlich des Fest-\n\nstellungsantrages nicht unmittelbar ursächlich geworden. § 8 Abs. 1 Satz 1\n\nGKG will nur die unmittelbaren Folgen unrichtiger Sachbehandlung erfassen\n\n(vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1984, 1154; vgl. Hartmann, Kostengesetze,\n\n30. Aufl. § 8 GKG Rdn. 41). Daran fehlt es hier. Aufgrund der Streitwertberich-\n\ntigungen durch den Beschluß des Senats vom 8. Mai 2001 sind in der Vorin-\n\nstanz für die Parteien keine erhöhten Kosten entstanden. Weitere Kosten fielen\n\nerst aufgrund der unbeschränkten Einlegung der Revision und deren Durchfüh-\n\nrung an. Zur Wiederherstellung des Feststellungsurteils hätte aber die Revisi-\n\non nicht durchgeführt werden müssen. Es hätte der Antrag auf Urteilsberichti-\n\ngung nach § 319 ZPO ausgereicht. Diesen hätten auch die Beklagten stellen\n\nkönnen.\n\nDr. Müller Dr. Dressler Dr. Greiner\n\n Diederichsen Pauge","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_166-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-24/vi-zr-166-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_166-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_166-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-24/vi-zr-166-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_166-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:19:16.927119+00:00"}}