{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_166-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-05-08","aktenzeichen":"VI ZR 166/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 166/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n8. Mai 2001\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. Mai 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter\n\nDr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Rostock vom 4. April 2000 im Kostenaus-\n\nspruch und insoweit aufgehoben, als darin der in Ziffer III des Ur-\n\nteils des Landgerichts Schwerin vom 1. Oktober 1997 enthaltene\n\nFeststellungsausspruch aberkannt worden ist.\n\nVon den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin\n\n62 % und die Beklagten 38 %.\n\nVon den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Klägerin\n\n80 % und die Beklagten 20 %.\n\nVon den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin\n\n34 % und die Beklagten 66 %.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin erlitt am 24. September 1992 bei einem Verkehrsunfall, den\n\nder Beklagte zu 2 alleine verschuldet hatte, erhebliche Verletzungen. Die Be-\n\nklagte zu 1 leistete als Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 2 vorprozessual\n\nan die Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 20.000 DM. Mit der\n\nKlage hat die Klägerin weitere Zahlungen und die Feststellung erstrebt, daß\n\ndie Beklagten verpflichtet seien, ihr sämtliche zukünftigen materiellen und im-\n\nmateriellen aus dem Unfall entstehenden Schäden zu ersetzen. Im landgericht-\n\nlichen Urteil ist der Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von\n\n40.000 DM und eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 150 DM monatlich zu-\n\nsowie die begehrte Feststellung ausgesprochen worden. Die Beklagten haben\n\ndieses Urteil mit der Berufung nur hinsichtlich des Schmerzensgeldes ange-\n\ngriffen, nicht jedoch hinsichtlich des Feststellungsausspruches. Das Oberlan-\n\ndesgericht hat das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der weiterge-\n\nhenden Berufung abgeändert und insgesamt dahin neu gefaßt, daß die Be-\n\nklagten zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 10.000 DM verur-\n\nteilt worden sind. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.\n\nMit der Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung des erstin-\n\nstanzlichen Urteils. Der erkennende Senat hat die Revision nur insoweit ange-\n\nnommen, als der Feststellungsantrag aberkannt worden ist.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nIm Tatbestand des Berufungsurteils wird der Antrag der Beklagten wie\n\nfolgt festgehalten:\n\n\"Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Schwerin\nvom 1. Oktober 1997, Az.: 2 O 12/96, abzuändern und die Anträ-\nge der Klägerin auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes (Ziff. I\ndes Urteils) und auf Zahlung einer monatlichen Schmerzens-\ngeldrente (Ziff. II des Urteils) abzuweisen.\"\n\nDas Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts ohne Einschrän-\n\nkung abgeändert, neu gefaßt und die Klage im übrigen abgewiesen. Ausfüh-\n\nrungen zur Aufhebung des Feststellungsausspruches und zur Abweisung der\n\nKlage insoweit fehlen in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils.\n\nII.\n\nIm Umfang der Annahme erweist sich die Revision als begründet.\n\nDas Berufungsgericht hat der Klägerin die Feststellung der Ein-\n\nstandspflicht der Beklagten für zukünftige Schäden aberkannt, obwohl sich die\n\nBeklagten mit ihrer Berufung nur gegen die Verurteilung zu weiteren Schmer-\n\nzensgeldzahlungen gewandt hatten. Es hat damit gegen die §§ 536, 308 Abs. 1\n\nZPO verstoßen. Die uneingeschränkte Abänderung und Neufassung des land-\n\ngerichtlichen Urteils hat entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht nur die\n\nVerurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld betroffen. Zwar\n\nliegt ein Versehen des Berufungsgerichts bei der Abfassung des Urteilsaus-\n\nspruches nahe, zumal auch eine Begründung für die Abweisung des Feststel-\n\nlungsantrages in den Urteilsgründen fehlt, doch läßt die klare eindeutige Fas-\n\nsung des Urteilstenors keine einschränkende Auslegung zu. Es war deshalb\n\nauf\n\ndie Revision der Klägerin der Feststellungsausspruch des Ersturteils wieder-\n\nherzustellen, weil es insoweit keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen be-\n\ndarf.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.\n\nDr. Müller Dr. Dressler Dr. Greiner\n\n Diederichsen Pauge","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_166-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-08/vi-zr-166-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_166-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_166-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-08/vi-zr-166-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_166-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:08:11.745992+00:00"}}