{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_160-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-07-10","aktenzeichen":"VI ZR 160/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 826 A, GF Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 160/00 \n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n10. Juli 2001\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 826 A, GF\n\nEin Unterlassen verletzt die guten Sitten nur, wenn das geforderte Tun einem\n\nsittlichen Gebot entspricht.\n\nBGH, Urteil vom 10. Juli 2001 - VI ZR 160/00 - OLG Naumburg\n\nLG Halle\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. Juli 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter\n\nDr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. März 2000 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger fordert aus abgetretenem Recht die Rückzahlung von Teil-\n\nbeträgen, die von den Zedenten als Bauherren zur Erfüllung eines Generalun-\n\nternehmervertrages bezahlt worden sind.\n\nAm 8. April 1994 erwarben der Beklagte, M. L. und W. L. als Gesell-\n\nschafter bürgerlichen Rechts ein sanierungsbedürftiges Hausgrundstück in H.\n\n(Sachsen-Anhalt). Im Dezember 1994 schieden der Beklagte und M. L. aus der\n\nGesellschaft aus. An ihre Stelle trat Dr. Schr.. Der Beklagte und M. L. gründe-\n\nten die Firma In-Pr. i. G., als deren Inhaber sie am 15. Dezember 1994 mit\n\nW. L. und Dr. Schr. einen Generalunternehmervertrag zur “schlüsselfertigen\n\nSanierung” des Grundstückes in H. schlossen. Als Vergütung wurden pauschal\n\n2,8 Millionen DM vereinbart. Am 20. Dezember 1994 erstellten der Beklagte\n\nund M. L. eine Rechnung über 1.624.000 DM, die W. L. und Dr. Schr. am\n\n29. Dezember 1994 bezahlten. Im September 1995 stellten W. L. und Dr. Schr.\n\nfest, daß kein Baufortschritt zu verzeichnen war. Mit Schreiben vom\n\n31. Oktober und 7. November 1995 kündigten sie den Bauvertrag vom\n\n15. Dezember 1994 \n\nfristlos. Mit Vollmachten vom 13. November und\n\n7. Dezember 1995 ermächtigten sie den Kläger, erfolgte Überzahlungen ge-\n\ngenüber dem Beklagten in eigenem Namen für sie geltend zu machen und ge-\n\nrichtlich durchzusetzen. Ein vom Kläger beauftragter Architekt kam in seinem\n\nGutachten vom 29. November 1995 zu dem Ergebnis, daß lediglich eine Bau-\n\nleistung im Wert von 140.619,50 DM auf dem Grundstück erbracht worden sei.\n\nDer Kläger macht geltend, der Beklagte hafte als Gesellschafter einer\n\nfehlgeschlagenen Vorgesellschaft persönlich. Er habe die Verhandlungen mit\n\nden Bauherren geführt und die Rechnung gestellt, obwohl die Fälligkeitsvor-\n\naussetzungen für die Teilbeträge nicht vorgelegen hätten. In der Rechnung sei\n\nnicht das Konto der GmbH genannt worden. Der Architekt M. sei nicht mit der\n\nBauleitung betraut gewesen, sondern nur mit der Planung und habe den\n\nBaufortschritt schon deshalb nicht bestätigen können, weil er nicht in H. anwe-\n\nsend gewesen sei.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklag-\n\nten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt er weiterhin seinen Antrag auf\n\nKlageabweisung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht nimmt eine Haftung des Beklagten wegen vor-\n\nsätzlich sittenwidrigen Verhaltens gemäß § 826 BGB an, das die Bauherren\n\ngeschädigt habe. Es hat ausgeführt, daß der Beklagte aufgrund seiner Rechts-\n\nstellung als Gesellschafter nach Treu und Glauben für die Forderung hafte,\n\nobwohl die GmbH Vertragspartei der Bauherren geworden sei. Er habe mit der\n\nRechnungstellung die Verpflichtung übernommen, die zweckentsprechende\n\nVerwendung des Geldes zu überwachen. Der Beklagte habe sich grob leicht-\n\nfertig und gewissenlos gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Bauher-\n\nren verhalten, weil er sich nicht weiter um den Verbleib des Geldes gekümmert\n\nhabe. Er könne sich nicht auf die Bestätigung des Baufortschrittes durch den\n\nArchitekten M. berufen. Der Beklagte habe nicht vorgetragen, daß mit M. ein\n\nBauüberwachungsvertrag geschlossen worden sei. Nach dem Inhalt einer\n\nschriftlichen Mitteilung des Architekten M. an die Bauherren sei der Architekt\n\nM. nur mit der Bauplanung und nicht mit der Bauleitung betraut und auch nicht\n\nin H. tätig gewesen.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsurteil allerdings\n\nnicht schon deshalb aufzuheben, weil das Berufungsgericht zur Darstellung\n\ndes erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Parteianträge auf das Urteil\n\ndes Landgerichts Bezug genommen hat und das Berufungsurteil deshalb kei-\n\nne ausreichende Grundlage für eine revisionsrechtliche Überprüfung bietet.\n\nErhebliche Mängel des Ersturteils, auf das im Berufungsurteil Bezug ge-\n\nnommen wird, rechtfertigen eine Aufhebung nur dann, wenn eine ausreichende\n\ntatsächliche Grundlage für die Beurteilung der angesprochenen Rechtsfragen\n\nnicht mehr gegeben ist (vgl. Senatsurteil vom 22. September 1992 - VI ZR\n\n4/92 - NJW-RR 1993, 27). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da im Berufungs-\n\nurteil lediglich teilweise auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils zur\n\nDarstellung des Parteivortrages und der Anträge in der ersten Instanz Bezug\n\ngenommen worden ist. Die zulässige Grenze wurde nicht überschritten, da die\n\nDarstellung des Sach- und Streitstandes für die revisionsrechtliche Nachprü-\n\nfung eine noch ausreichende Grundlage bildet, § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO.\n\n2. Ohne Erfolg rügt die Revision auch, daß das Berufungsgericht das\n\nihm in den §§ 539, 540 ZPO eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt und nicht\n\nunter Aufhebung des Ersturteils die Sache an das Landgericht zurückverwie-\n\nsen habe.\n\nHält das Berufungsgericht den Rechtsstreit für entscheidungsreif, ist ei-\n\nne eigene Sachentscheidung nicht ermessensfehlerhaft (vgl. Senatsurteil vom\n\n29. April 1986 - VI ZR 227/85 - VersR 1986, 705 und BGH, Urteil vom 30. März\n\n2001 - V ZR 461/99 - WM 2001, 1155 f.; Zöller/Schneider ZPO 22. Aufl. § 539\n\nRdn. 1; Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. § 539 Rdn. 12). Mit der von ihm\n\ngetroffenen Sachentscheidung hat das Berufungsgericht zugleich die Sach-\n\ndienlichkeit des prozessualen Vorgehens bejaht. Eine besondere Begründung\n\nist dafür nicht erforderlich.\n\n3. Die Revision rügt aber zu Recht, daß die vom Berufungsgericht ge-\n\ntroffenen tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil unzureichend bzw.\n\nverfahrensfehlerhaft sind und eine Haftung des Beklagten wegen einer vor-\n\nsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB nicht rechtfertigen kön-\n\nnen.\n\na) Ob das Berufungsgericht die Gesamtumstände in erforderlichem\n\nUmfang gewürdigt hat und einen Verstoß gegen die guten Sitten annehmen\n\ndurfte, ist revisionsrechtlicher Nachprüfung zugänglich (vgl. RGZ 58, 219, 220;\n\nBGH, Urteil vom 30. Oktober 1990 - IX ZR 9/90 - NJW 1991, 353, 354 m.w.N.;\n\nStein-Jonas-Grunsky, ZPO, 21. Aufl., §§ 549, 550 Rdn. 29). Die Ausführungen\n\ndes Berufungsgerichts geben Anlaß zu dem Hinweis, daß ein Unterlassen die\n\nguten Sitten nur verletzt, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot ent-\n\nspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber\n\nauch einer vertraglichen Pflicht nicht aus (RGRK-Steffen, BGB, 12. Aufl., § 826\n\nRdn. 31 m.w.N.; Staudinger/Oechsler, BGB, 13. Aufl., § 826 Rdn. 94; Er-\n\nman-Schiemann, BGB, 10. Aufl., § 826 Rdn. 13; MünchKomm/Mertens, BGB,\n\n3. Aufl. § 826 Rdn. 48, 49). Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die\n\ndas schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des ange-\n\nwandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den\n\nMaßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als “anständig” Gelten-\n\nden verwerflich machen.\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war allein die Ausstel-\n\nlung der Rechnung durch den Beklagten nicht geeignet, für ihn eine sittliche\n\nPflicht zur Überwachung der Mittelverwendung durch die GmbH zu begründen.\n\nDie Revision weist darauf hin, der Beklagte habe unter Beweisantritt geltend\n\ngemacht, die Bauherren hätten noch vor Jahresende 1994 wegen der Son-\n\nder-AfA im Förderungsgebiet sofortige Rechnungstellung verlangt und er habe\n\nhierfür seinerzeit telefonisch das Einverständnis des damals verreisten Ge-\n\nschäftsführers E. eingeholt. Weitere Umstände, aufgrund derer die Unterlas-\n\nsung des Beklagten, für die zweckentsprechende Verwendung der Baugelder\n\nzu sorgen, als sittlich verwerflich bewertet werden müßte, sind vom Berufungs-\n\ngericht nicht festgestellt worden, zumal der Beklagte geltend macht, er habe\n\nkeine Kenntnis von dem jeweiligen Bautenstand und dem Baufortschritt gehabt\n\nund sei als Gesellschafter für die Bauüberwachung nicht zuständig gewesen.\n\nb) Bei dieser Sachlage rügt die Revision zu Recht, das Berufungsgericht\n\nhabe seiner Gesamtwürdigung verfahrensfehlerhaft festgestellte Tatsachen\n\nzugrundegelegt und den Sachvortrag des Beklagten nicht vollständig berück-\n\nsichtigt. Es durfte nicht den Vortrag des Beklagten, der Architekt M. habe den\n\nBaufortschritt überwacht und gegenüber der finanzierenden Bank bestätigt,\n\ndurch das vom Kläger vorgelegte Schreiben des Architekten M. an die Bauher-\n\nren als widerlegt ansehen. Es hat nämlich außer Acht gelassen, daß der Be-\n\nklagte bereits in der Berufungsbegründung Zeugenbeweis für seine Behaup-\n\ntungen angeboten hat, der Architekt M. sei mit der Bauleitung beauftragt gewe-\n\nsen und habe in Absprache mit dem Zeugen G. das Vorliegen der jeweiligen\n\nVoraussetzungen für die Zahlungen entsprechend dem Baufortschritt überprü-\n\nfen müssen. Nach Rohbaufertigstellung habe M. dem Zeugen G. mitgeteilt, daß\n\ndie Voraussetzungen für die Zahlung der streitgegenständlichen Teilbeträge\n\nvorlägen. Erst daraufhin sei der Betrag aus den bereitgestellten Darlehensmit-\n\nteln über ein Notaranderkonto auf das Konto der GmbH in H. überwiesen wor-\n\nden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sich der Beklagte zu\n\ndem vom Kläger vorgelegten Schreiben des Architekten M., in dem dieser ge-\n\ngenüber den Bauherren behauptet hat, ihm sei keine Bauleitung übertragen\n\nworden, schriftsätzlich geäußert und sein Beweisangebot wiederholt. Diesem\n\nAntrag hätte das Berufungsgericht entsprechen müssen, anstatt sich aus-\n\nschließlich auf die schriftliche Mitteilung des Architekten M. an die Bauherren\n\nzu stützen, zumal diese - was die Revision ausdrücklich rügt - kein zulässiges\n\nBeweismittel im Sinne der Zivilprozeßordnung darstellt. Ein Widerspruch zwi-\n\nschen diesem Schreiben und der in der Anlage zur Klageschrift vorgelegten\n\nBestätigung des Zeugen M. gegenüber der Bank der Bauherren vom\n\n11. Januar 1995, daß der Rohbau fertiggestellt sei, hätte deshalb im Rahmen\n\nder Beweisaufnahme geklärt werden müssen.\n\nc) Mit Recht wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Beru-\n\nfungsgericht den Schädigungsvorsatzes bejaht hat, ohne das Vorbringen des\n\nBeklagten und seine Beweisantritte zu beachten. Das Berufungsgericht hat\n\nausgeführt, der Beklagte habe sich leichtfertig und gewissenlos und somit be-\n\ndingt vorsätzlich verhalten, weil er die Verwendung der Gelder nicht überwacht\n\nhabe. Hätte der Beklagte die Möglichkeit einer Schädigung der Bauherren nicht\n\nin Kauf nehmen wollen, hätte er die Verwendung des von den Bauherren mit\n\nRechnungslegung vom 20. Dezember 1994 geforderten und von diesen ge-\n\nzahlten Geldes überwachen müssen. Damit hat das Berufungsgericht der Sa-\n\nche nach den Vorsatz im Sinne des § 826 BGB allein aus dem von ihm ange-\n\nnommenen Verstoß gegen die Überwachungspflicht hergeleitet. Es hat sich\n\nauch insoweit in verfahrensfehlerhafter Weise nicht mit dem Vorbringen und\n\nden Beweisangeboten des Beklagten in der Berufungsbegründung auseinan-\n\ndergesetzt, der Architekt M., der mit der Bauleitung beauftragt gewesen sei,\n\nhabe dem Zeugen G. nach Rohbaufertigstellung mitgeteilt, daß die Vorausset-\n\nzungen für die Zahlung der streitgegenständlichen 1.624.000 DM vorlägen. Der\n\nArchitekt M. sei dafür zuständig gewesen, in Absprache mit dem Zeugen G.\n\ndas Vorliegen der Voraussetzungen für die Zahlungen entsprechend dem je-\n\nweiligen Baufortschritt zu überprüfen. Es hat im übrigen außer Acht gelassen,\n\ndaß auf einen bedingten Schädigungsvorsatz des Beklagten nur geschlossen\n\nwerden könnte, wenn der Beklagte eine Schädigung für möglich gehalten und\n\nbilligend in Kauf genommen hat, weil ihm bewußt gewesen wäre, daß die Mit-\n\nteilung des Architekten M. inhaltlich unzutreffend sein und vor Freigabe der\n\nMittel durch die finanzierende Bank eine tatsächliche Überprüfung des Baufort-\n\nschritts unterbleiben würde (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 1992 - VI ZR\n\n361/91 - VersR 1993, 330 f.).\n\n4. Im übrigen vermengt das Berufungsgericht in fehlerhafter Weise die\n\nVoraussetzungen für einen Haftungsdurchgriff für Gesellschaftsverbindlichkei-\n\nten auf den Gesellschafter einerseits mit den Voraussetzungen der Haftung\n\neines Gesellschafters aus § 826 BGB für eigenes deliktisches Verhalten ande-\n\nrerseits. Denn die Haftung aus § 826 BGB ist an die Voraussetzungen der\n\nDurchgriffshaftung nicht gebunden, da sie an das dem Schädiger persönlich\n\nzuzurechnende Verhalten anknüpft.\n\nEine persönliche Haftung des Beklagten für die Verbindlichkeiten der\n\nGesellschaft, die durch die unzureichende Vertragserfüllung durch die GmbH\n\nbegründet worden sind, ist nicht schon deshalb gegeben, weil der Beklagte als\n\nGesellschafter in Vertretung des Geschäftsführers der GmbH i.G. die Rech-\n\nnung gestellt hat. Nach § 13 Abs. 2 GmbHG haftet für Verbindlichkeiten einer\n\nGmbH nur das Gesellschaftsvermögen. Mit der Eintragung der GmbH im Han-\n\ndelsregister sind alle Rechte und Pflichten der bis dahin bestehenden Vorge-\n\nsellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die GmbH übergegangen\n\n(BGHZ 80, 182 ff; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 17. Aufl. § 11 Rdn. 61).\n\nAuch die Löschung der GmbH wegen Vermögenslosigkeit am 2. Oktober 1998\n\nließ eine persönliche Haftung der Gesellschafter nicht wieder aufleben (vgl.\n\nBaumbach/Schulze-Osterloh aaO, § 77 Anhang Rdn. 16 und Vorbemerkung\n\nvor § 60 GmbHG Rdn. 2). Haftungsschuldnerin der Bauherren war ab Eintra-\n\ngung grundsätzlich nur die GmbH. Die tatsächlichen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts rechtfertigen es nicht, die grundsätzliche Trennung zwischen\n\nGesellschaft und Gesellschafter aufzugeben und den Beklagten für die Gesell-\n\nschaftsverbindlichkeiten persönlich haften zu lassen. Die rechtliche Verschie-\n\ndenheit kann allerdings gegenüber dem Gesellschafter dann unbeachtlich sein,\n\nwenn dieser aufgrund seiner die Gesellschaft rechtlich oder wirtschaftlich be-\n\nherrschenden Stellung das Gesellschaftsvermögen mit seinem Privatvermögen\n\nvermischt und die Grenzen zwischen den Vermögen buchmäßig verschleiert\n\nhat (BGH, Urteil vom 25. April 1988 - II ZR 175/87 - NJW-RR 1988, 1181,\n\n1182). In diesem Fall funktionieren nämlich die Kapitalerhaltungsvorschriften,\n\nderen Einhaltung ein unverzichtbarer Ausgleich für die Beschränkung der Haf-\n\ntung auf das Gesellschaftsvermögen ist, nicht mehr (BGH, Urteil vom 13. April\n\n1994 - II ZR 16/93 - NJW 1994, 1801 ff. m.w.N.). Im vorliegenden Fall sind die-\n\nse Voraussetzungen nicht festgestellt. An der GmbH waren der Beklagte und\n\nM. L. je zur Hälfte beteiligt. Geschäftsführer der GmbH war E.. Feststellungen\n\nzu einer Vermischung des Gesellschaftsvermögens mit dem Privatvermögen\n\ndurch den Beklagten persönlich fehlen im Berufungsurteil.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur ander-\n\nweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen. Eine eigene Entscheidung des Senats kommt entgegen der Auffassung\n\nder Revision auch nicht insoweit in Betracht, als es um einen Teilbetrag in Hö-\n\nhe von 30 % des vertraglich vereinbarten Pauschalpreises geht. Auch insoweit\n\nfehlt es an den erforderlichen Feststellungen. Sollte das Berufungsgericht nach\n\nergänzendem Parteienvortrag erneut eine Haftung des Beklagten dem Grunde\n\nnach für gegeben erachten, wird es auch das weitere Vorbringen der Revision\n\nzur Schadenshöhe zu beachten haben.\n\nDr. Müller Dr. Dressler Dr. Grei-\n\nner\n\n Diederichsen Pauge","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_160-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-10/vi-zr-160-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":5},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_160-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_160-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-10/vi-zr-160-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_160-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:16:39.836152+00:00"}}