{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_142-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-03-13","aktenzeichen":"VI ZR 142/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Dc Zur Sorgfaltspflicht eines Veranstalters von Musikkonzerten gegenüber den Gefah- ren, die Konzertbesuchern durch Gehörschäden infolge übermäßiger Lautstärke der dargebotenen Musik drohen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 142/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n13. März 2001\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 823 Dc\n\nZur Sorgfaltspflicht eines Veranstalters von Musikkonzerten gegenüber den Gefah-\n\nren, die Konzertbesuchern durch Gehörschäden infolge übermäßiger Lautstärke der\n\ndargebotenen Musik drohen.\n\nBGH, Urteil vom 13. März 2001 - VI ZR 142/00 - OLG Karlsruhe\n\nLG Freiburg\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. März 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr.\n\nLepa, Dr. Dressler und Dr. Greiner sowie die Richterin Diederichsen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesge-\n\nrichts Karlsruhe - 19. Zivilsenat in Freiburg - vom 30. März 2000\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin hat nach einem vom Beklagten im Rahmen eines Zelt-\n\nMusik-Festivals im Jahre 1997 veranstalteten Konzert mit Punk-, Hardcore-\n\nund Grunch-Rockmusik einen Hörsturz erlitten. Nach Rückbildung der Schwer-\n\nhörigkeit innerhalb von zwei Tagen sei bei ihr ein therapieresistenter Tinnitus\n\nverblieben. Sie begehrt Ersatz ihres hieraus entstandenen immateriellen Scha-\n\ndens in Höhe von mindestens 7.000 DM nebst Zinsen, ihres materiellen Scha-\n\ndens im Betrag von 395 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung, daß der Be-\n\nklagte ihr jeglichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen habe,\n\nden sie durch den am 10. Juli 1997 aufgetretenen Hörsturz erlitten habe, so-\n\nweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat\n\ndie Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision\n\nverfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner (in JZ 2000, 789 ab-\n\ngedruckten) Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe nicht\n\nbewiesen, daß der Beklagte eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht\n\nverletzt habe. Zwar habe der Konzertveranstalter die Pflicht, Konzertbesucher\n\nvor Gehörschäden durch übermäßige Lautstärke der Musik zu schützen. Die\n\nKlägerin habe jedoch den Beweis nicht erbracht, daß bei dem von ihr besuch-\n\nten Rockkonzert in der DIN 15 905 Teil 5 \"Tontechnik in Theatern und Mehr-\n\nzweckhallen\" festgelegte Grenzwerte durch die Musikdarbietungen überschrit-\n\nten worden seien. Ein Anscheinsbeweis dafür, daß der Hörsturz durch eine\n\nübermäßige Lautstärke der Musik verursacht worden sei, bestehe nicht. Ein\n\ntypischer Geschehensablauf sei nicht festzustellen, weil der Sachverständige\n\nAnhaltspunkte dafür gefunden habe, daß bei der Klägerin eine Überempfind-\n\nlichkeit im linken Ohr schon vor dem Konzert vorgelegen habe. Ein Hörsturz\n\nkönne zudem auch durch Pfiffe von Zuhörern hervorgerufen werden.\n\nAllerdings habe der Beklagte während des Rockkonzerts nicht dauernd\n\nden Schallpegel nach dem Meßverfahren der DIN 15 905 Teil 5 gemessen und\n\ndas Meßergebnis auch nicht als Dokumentation aufbewahrt. Selbst wenn aber\n\nunterstellt werde, daß diese technische Norm einschlägig sei, greife zugunsten\n\nder Klägerin keine Beweislastumkehr ein. Die Norm verlange nicht, einzelne\n\nüberlaute Geräusche, die einen Hörsturz auslösen könnten, zu vermeiden. Die\n\nMessungen und Auswertungen während der Musikdarbietung dienten zur Er-\n\nmittlung des Beurteilungspegels über die ganze Zeit der Darbietung und er-\n\nfaßten Spitzenlärmwerte nicht.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.\n\n1. Im Ansatzpunkt zutreffend geht das Oberlandesgericht von einer\n\nPflicht des Konzertveranstalters aus, Konzertbesucher vor Gehörschäden\n\ndurch übermäßige Lautstärke der dargebotenen Musik zu schützen (vgl. OLG\n\nZweibrücken OLGR 2000, 530; LG Trier NJW 1993, 1474 ff.).\n\n2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht\n\nhalte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für nicht bewiesen, habe\n\nhierzu aber keinen Beweis erhoben. Das Berufungsgericht hat – wenn auch in\n\nknapper Form - dargelegt, die Verkehrssicherungspflicht des Konzertveran-\n\nstalters erfordere Vorkehrungen zur Vermeidung von Hörschäden der Konzert-\n\nbesucher infolge von übermäßiger Lautstärke der Musik. Dazu hat es das Be-\n\nweisergebnis aus dem ersten Rechtszug verwertet, aber nicht feststellen kön-\n\nnen, daß die dargebotene Musik die Grenzwerte überschritten habe.\n\n3. Das Berufungsgericht verkennt jedoch den Umfang der dem Beklag-\n\nten obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Es will eine Verletzung dieser\n\nPflicht offenbar erst dann annehmen, wenn ein übermäßiger Schalldruck fest-\n\ngestellt werden kann. Dem liegt ein zu enges Verständnis der Verkehrssiche-\n\nrungspflicht zugrunde. Auch Maßnahmen, die geeignet sind, eine gesundheits-\n\ngefährliche Lautstärke der Musik aufzuzeigen, können insbesondere Bestand-\n\nteil der notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Konzertbesucher vor\n\nSchädigungen und damit Gegenstand der Verkehrssicherungspflicht des Ver-\n\nanstalters sein.\n\na) Entgegen der Ansicht der Revision kann der erkennende Senat aller-\n\ndings nicht unterstellen, der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflicht\n\nverletzt. Das ist zwar eine Rechtsfrage, die an sich der Beurteilung des Revisi-\n\nonsgerichts unterliegt. Hierfür ist jedoch in Ermangelung tatsächlicher Fest-\n\nstellungen revisionsrechtlich zugunsten der Revision zu unterstellen, daß die\n\nDIN 15 905 Teil 5 auf ein Konzert in einem Zelt anwendbar ist.\n\nDer Umfang der Verkehrssicherungspflicht wird freilich nicht allein durch\n\nDIN-Normen bestimmt. Wie jeder, der eine Gefahrenquelle für andere eröffnet,\n\nhat auch der Veranstalter einer Musikdarbietung grundsätzlich selbständig zu\n\nprüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädi-\n\ngungen der Zuhörer notwendig sind; er hat die erforderlichen Maßnahmen ei-\n\ngenverantwortlich zu treffen, auch wenn gesetzliche (vgl. Senatsurteil vom\n\n7. Oktober 1986 - VI ZR 187/85 - VersR 1987, 102, 103) oder andere Anord-\n\nnungen, Unfallverhütungsvorschriften (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1975\n\n- VI ZR 19/74 - VersR 1975, 812, 813) oder \n\ntechnische Regeln wie\n\nDIN-Normen (vgl. BGHZ 103, 338, 342) seine Sorgfaltspflichten durch Bestim-\n\nmungen über Sicherheitsmaßnahmen konkretisieren. Solche Bestimmungen\n\nenthalten im allgemeinen keine abschließenden Verhaltensanforderungen ge-\n\ngenüber den Schutzgütern. Sie können aber regelmäßig zur Feststellung von\n\nInhalt und Umfang bestehender Verkehrssicherungspflichten herangezogen\n\nwerden. Das gilt insbesondere auch für die auf freiwillige Beachtung ausge-\n\nrichteten Empfehlungen in DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung\n\ne.V.. Diese spiegeln den Stand der für die betreffenden Kreise geltenden aner-\n\nkannten Regeln der Technik wider und sind somit zur Bestimmung des nach\n\nder Verkehrsauffassung zur Sicherheit Gebotenen in besonderer Weise geeig-\n\nnet (vgl. BGHZ 103, 338, 342; Senatsurteil vom 12. November 1996 - VI ZR\n\n270/95 - VersR 1997, 249, 250).\n\nDavon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Die DIN 15 905 Teil 5\n\nbetrifft nach ihrem Untertitel \"Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefähr-\n\ndung des Publikums durch hohe Schalldruckpegel bei Lautsprecherwiederga-\n\nbe\". Sie beinhaltet nicht nur, wie das Berufungsgericht meint, eine Dokumenta-\n\ntionspflicht. Ihre weiteren Regelungen könnten vielmehr - worauf die Revision\n\nzutreffend hinweist - dahin zu verstehen sein, daß die Messung des Beurtei-\n\nlungspegels den Veranstalter in die Lage versetzen solle, die \"zum Vermeiden\n\neiner Gehörgefährdung entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen\" (Ziff. 4.5\n\nAbs. 3 der DIN 15 905 Teil 5). Diese DIN-Norm könnte sich damit als eine\n\ntechnische Regel erweisen, die eine (auch fortlaufende, vgl. Ziff. 2, 3) Messung\n\ndes Beurteilungspegels vorsieht, um ein als gesundheitsgefährdend angese-\n\nhenes Überschreiten des Grenzwertes für den Schalldruck (vgl. Ziff. 1 Abs. 3,\n\n3) möglichst zu vermeiden (vgl. Ziff. 4.5 Abs. 3). Sie umfaßte bei einem solchen\n\nVerständnis die Pflicht des Musikveranstalters, durch Lärmpegelmessungen in\n\nnäher bezeichneter Weise sowie durch deren Aufzeichnung oder Anzeige eine\n\nrechtzeitige Herabsetzung des Schalldruckpegels zu ermöglichen und so das\n\nin seiner Macht Stehende zum Schutz der Konzertbesucher vor Gehörschäden\n\ndurch Überschreiten des Grenzwerts für den Beurteilungspegel wahrzuneh-\n\nmen. In diesem Fall wäre der Beklagte seiner Verkehrssicherungspflicht nicht\n\nnachgekommen, wenn er nur gelegentliche Messungen mit einem Handmeßge-\n\nrät statt in der von der technischen Regel vorgesehenen Weise hat durchfüh-\n\nren lassen.\n\nb) Das Berufungsgericht wird deshalb mit sachverständiger Unterstüt-\n\nzung zu klären haben, welchem Zweck die in der DIN-Norm vorgesehene Meß-\n\npflicht dient und ob sie bei einem Konzert in einem Zelt – wie im vorliegenden\n\nFall – zu beachten war. Bevor diese Fragen nicht geklärt sind, kann nicht be-\n\nantwortet werden, ob überhaupt und gegebenenfalls welche Beweiserleichte-\n\nrungen der Geschädigten dann zugebilligt werden können, wenn die vorge-\n\nschriebenen Messungen fehlen und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem\n\nKonzertbesuch eine Gehörschädigung eingetreten ist. Käme hiernach ein Ver-\n\nstoß des Beklagten gegen eine aus der DIN-Norm abzuleitende Verkehrssiche-\n\nrungspflicht in Betracht, könnte ein Beweis des ersten Anscheins dafür spre-\n\nchen, daß Schädigungen in örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der\n\nVerletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Pflichtenverstoß verur-\n\nsacht sind. Dem beklagten Veranstalter bliebe die Erschütterung des An-\n\nscheinsbeweises vorbehalten; er könnte insbesondere dartun, daß die Schä-\n\nden nicht auf die Verletzung der DIN-Norm zurückzuführen sind (vgl. BGHZ\n\n114, 273, 276).\n\nIII.\n\nNach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, damit das Beru-\n\nfungsgericht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen treffen kann\n\n(§§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 1 ZPO). Sollten diese ergeben, daß die DIN 15 905\n\nTeil 5 auf Konzerte in einem Zelt keine Anwendung findet, wird das Berufungs-\n\ngericht mit sachverständiger Unterstützung zu prüfen haben, ob und gegebe-\n\nnenfalls welche Schutzmaßnahmen der Veranstalter zu treffen hatte, um die\n\nKonzertbesucher vor Schädigungen durch die dargebotene Musik zu bewah-\n\nren. Die Klägerin hatte hierzu im einzelnen vorgetragen und sich u.a. auf Sach-\n\nverständigengutachten berufen.\n\nDr. Müller \n\nDr. Lepa\n\nDr. Dressler\n\n Dr. Greiner Diederichsen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_142-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-13/vi-zr-142-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_142-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_142-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-13/vi-zr-142-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_142-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:56:09.090073+00:00"}}