{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_127-00A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-10-30","aktenzeichen":"VI ZR 127/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 30. Oktober 2001 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 823 Abs. 1 Ad, 826 Gd, 894; ZPO § 325 Abs. 1 und 2 a) Zur Frage der Rechtskraftwirkung eines (Versäumnis-)Urteils, das einer Klage aus § 894 BGB auf Berichtigung des Grundbuchs in Ansehung eines tatsächlich nicht bestehenden dinglichen Wohnungsrechts stattgibt. b) Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus § 826 bzw. § 823 Abs. 1 BGB, wenn eine etwaige, dadurch begründete Rechtsposition durch rechtskraftfreie Veräußerung des betroffenen Wohnungseigentums an einen gut- gläubigen Erwerber gegenstandslos wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 127/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n30. Oktober 2001\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 823 Abs. 1 Ad, 826 Gd, 894; ZPO § 325 Abs. 1 und 2\n\na) Zur Frage der Rechtskraftwirkung eines (Versäumnis-)Urteils, das einer Klage\n\naus § 894 BGB auf Berichtigung des Grundbuchs in Ansehung eines tatsächlich\n\nnicht bestehenden dinglichen Wohnungsrechts stattgibt.\n\nb) Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus § 826 bzw. § 823\n\nAbs. 1 BGB, wenn eine etwaige, dadurch begründete Rechtsposition durch\n\nrechtskraftfreie Veräußerung des betroffenen Wohnungseigentums an einen gut-\n\ngläubigen Erwerber gegenstandslos wird.\n\nBGH, Urteil vom 30. Oktober 2001 - VI ZR 127/00 - OLG Naumburg\nLG Magdeburg\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 30. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr.Müller und die Rich-\n\nter Dr. Dressler, Dr Greiner, Wellner und Pauge\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. März 2000 aufgeho-\n\nben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin begehrt Schadensersatz wegen Verletzung eines Woh-\n\nnungsrechts.\n\nMit Grundstücksüberlassungsvertrag vom 3. Mai 1979 übereignete die\n\nKlägerin ihrem Sohn W. ein in Magdeburg gelegenes Mehrfamilienhaus, in\n\ndem sie selbst eine Zweizimmerwohnung bewohnte. Als Gegenleistung ge-\n\nwährte W. der Klägerin das Recht zum mietfreien Wohnen an den von ihr ge-\n\nnutzten Räumen. Im Jahre 1995 ging das Eigentum an dem Grundstück auf die\n\nBeklagten über. Diese nahmen umfangreiche Sanierungs- und Ausbauarbeiten\n\nvor, in deren Folge es zur Unterbrechung sämtlicher Versorgungsleitungen und\n\nzur Gefährdung der Standsicherheit des Gebäudes kam. Mit sofort vollziehba-\n\nrer Duldungsverfügung vom 24. August 1995 untersagte das Bauordnungsamt\n\nder Stadt Magdeburg der Klägerin die weitere Nutzung der Wohnung, worauf-\n\nhin sie eine von den Beklagten zur Verfügung gestellte Ersatzwohnung bezog.\n\nAm 20. Juni 1996 erwirkte die Klägerin beim Amtsgericht Magdeburg ein\n\n- inzwischen rechtskräftiges - Versäumnisurteil gegen die Beklagten, durch das\n\ndiese verurteilt wurden, ihre Zustimmung zur Grundbuchberichtigung dahinge-\n\nhend zu erteilen, daß zugunsten der Klägerin ein alleiniges kostenloses Woh-\n\nnungsrecht auf Lebenszeit an der ehemals von ihr bewohnten Wohnung ein-\n\ngetragen werde. Zu einer entsprechenden Eintragung in das Grundbuch kam\n\nes jedoch nicht. In der Folgezeit begründeten die Beklagten an dem Anwesen\n\nWohnungseigentum und veräußerten die zuvor von der Klägerin genutzte\n\nWohnung ohne Hinweis auf deren etwaige Rechte an Dr. K.. Dieser wurde am\n\n15. August 1997 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, daß die Beklagten ein ihr zustehen-\n\ndes dingliches Wohnungsrecht verletzt hätten. Mit dieser Begründung hat sie\n\nunter anderem Schadensersatz verlangt und gemeint, dessen Höhe bestimme\n\nsich nach dem kapitalisierten Wert des Rechts, der sich auf 19.818,91 DM be-\n\nlaufe.\n\nDas Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Das Oberlandes-\n\ngericht hat auf die Berufung der Beklagten den zuerkannten Schadensersatz\n\nauf 6.000 DM verringert und die Klage im übrigen abgewiesen. Die weiterge-\n\nhende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfol-\n\ngen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin von den Be-\n\nklagten Schadensersatz aus § 826 BGB verlangen. Die Beklagten hätten das\n\ndingliche Wohnungsrecht der Klägerin vorsätzlich und sittenwidrig vereitelt.\n\nZwar habe ihr bis zum Erlaß des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Magde-\n\nburg ein solches Recht nicht zugestanden. Das im Grundstücksüberlassungs-\n\nvertrag vom 3. Mai 1979 vereinbarte Recht der Klägerin, die bisher von ihr ge-\n\nnutzten Räume auch in Zukunft mietfrei zu bewohnen, weise allein schuld-\n\nrechtlichen Charakter auf. Es stelle insbesondere kein Mitbenutzungsrecht im\n\nSinne der §§ 321, 322 ZGB dar. Jedoch sei durch das Versäumnisurteil des\n\nAmtsgerichts Magdeburg das Wohnungsrecht der Klägerin als dingliches Recht\n\nrechtskräftig festgestellt worden. Denn die Entscheidung über die im Rahmen\n\nder Grundbuchberichtigungsklage zu klärende Frage, wem das dingliche Recht\n\nan dem Grundstück zustehe, nehme an der Rechtskraft des in jenem Verfahren\n\nergangenen Urteils teil.\n\nDas Wohnungsrecht der Klägerin sei nicht mehr durchsetzbar und im\n\nVerhältnis zum jetzigen Eigentümer durch das sittenwidrige Verhalten der Be-\n\nklagten erloschen. Diese hätten, obwohl sie um die dingliche Berechtigung der\n\nKlägerin gewußt hätten, den Umstand der leerstehenden und nach dem\n\nGrundbuch unbelasteten Wohnung ausgenutzt, um sie an den gutgläubigen\n\nErwerber zu veräußern, der damit gemäß § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB lastenfreies\n\nEigentum erworben habe. Die Beklagten hätten insgesamt (auch) den Zweck\n\nverfolgt, das Recht der Klägerin auf Dauer zu vereiteln. Nur durch dieses Vor-\n\ngehen sei es ihnen möglich gewesen, aus dem Wohnungseigentum Gewinn zu\n\nschlagen, was insgesamt sittenwidrig gewesen sei. Dabei hätten sie den auf\n\n§ 892 Abs. 1 Satz 1 BGB beruhenden Rechtsverlust der Klägerin im Wissen\n\num die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände zumindest billigend in\n\nKauf genommen.\n\nDie Beklagten schuldeten daher Ersatz des Wertes des Wohnungs-\n\nrechts, der durch Kapitalisierung nach Maßgabe des § 16 Wertermittlungsver-\n\nordnung (WertV) zu bemessen sei und sich auf 23.745,24 DM belaufe. Die\n\nKlägerin müsse sich allerdings ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen,\n\nda sie trotz des ihr vorliegenden Versäumnisurteils des Amtsgerichts Magde-\n\nburg nicht die Eintragung des Wohnungsrechts im Grundbuch, durch die ein\n\ngutgläubig lastenfreier Eigentumserwerb durch Dr. K. verhindert worden wäre,\n\nherbeigeführt habe. Die nach Berücksichtigung des Mitverschuldens verblei-\n\nbende Schadensersatzforderung in Höhe von 11.872,62 DM sei bis auf\n\n6.000 DM durch das Zurverfügungstellen einer Ersatzwohnung abgegolten.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht\n\nstand. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, die Beklagten hätten der Klägerin vorsätzlich Schaden zuge-\n\nfügt.\n\n1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen,\n\ndaß der Klägerin bis zum Erlaß des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Ma g-\n\ndeburg kein dingliches Wohnungsrecht zustand. Die diesbezüglichen Ausfüh-\n\nrungen des Berufungsgerichts lassen Rechtsfehler nicht erkennen; sie werden\n\nauch von der Revision nicht angegriffen.\n\n2. Bedenken begegnet jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts,\n\ndurch das dem Grundbuchberichtigungsbegehren stattgebende rechtskräftige\n\nVersäumnisurteil des Amtsgerichts Magdeburg sei das Bestehen eines dingli-\n\nchen Wohnungsrechts zwischen den Parteien bindend festgestellt. Zwar steht\n\nder überwiegende Teil der Rechtsprechung und Literatur auf dem Standpunkt,\n\ndaß ein Urteil über den Grundbuchberichtigungsanspruch rechtskräftig auch\n\nüber das Bestehen oder Nichtbestehen des geltend gemachten dinglichen\n\nRechts entscheide (RG JW 1931, 1805, 1806; 1936, 3047; RGZ 158, 40, 43;\n\nBGH, Urteil vom 25. November 1977 - V ZR 102/75 - WM 1978, 194, 195; vgl.\n\nauch BGH, Urteil vom 12. Dezember 1975 - IV ZR 101/74 - LM § 322 ZPO\n\nNr. 79; Thüringer OLG, OLG-NL 2001, 41; OLG Naumburg, OLG-NL 1998,\n\n182; Staudinger-Gursky, Kommentar zum BGB, 13. Aufl., § 894 Rdnr. 118;\n\nStein/Jonas/Leipold, Kommentar zur ZPO, 21. Aufl., § 322 Rdnr. 92, 220;\n\nMünchKomm-Gottwald, Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 322 Rdnr. 50;\n\nMünchKomm-Wacke, Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 894 Rdnr. 34; Mädrich,\n\nMDR 1982, 455, 456). Denn die begehrte Grundbucheintragung verfolge kei-\n\nnen anderen Zweck als die Feststellung der Eigentumslage (MünchKomm-\n\nGottwald, aaO). Die Grundbuchberichtigungsklage sei nur die technische\n\nForm, in der der Streit um die Existenz oder Nichtexistenz eines bestimmten\n\ndinglichen Rechts ausgetragen werde (Thüringer OLG, aaO; MünchKomm-\n\nGottwald, aaO; Staudinger-Gursky, aaO; Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rdnr. \n\n220).\n\nDieser Auffassung ist jedoch entgegenzuhalten, daß die dingliche\n\nRechtslage für die Entscheidung über den Grundbuchberichtigungsanspruch\n\nnur eine Vorfrage darstellt, die Beurteilung einer Vorfrage jedoch grundsätzlich\n\nnicht in Rechtskraft erwächst (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1999 - V ZR\n\n358/97 - WM 2000, 320, 321 m.w.N.; Zöller-Vollkommer, Kommentar zur ZPO,\n\n22. Aufl., Vorbem. vor § 322 Rdnr. 36; Musielak, Kommentar zur ZPO, 2. Aufl.,\n\n§ 322 Rdnr. 24). Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt für den mit § 894 BGB\n\nvergleichbaren Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB (BGH, Urteil vom\n\n13. März 1981 - V ZR 115/80 - NJW 1981, 1517; BGH, Urteil vom 13. Novem-\n\nber 1998 - V ZR 29/98 - NJW-RR 1999, 376, 377; BGH, Urteil vom 22. Oktober\n\n1999 - V ZR 358/97 - aaO; Staudinger-Gursky, aaO, § 894 Rdnr. 118 und\n\n§ 985 \n\nRdnr. 134 f; \n\nStein/Jonas/Leipold, \n\naaO, \n\n§ 322 \n\nRdnr. 91;\n\nMünchKomm-Gottwald, aaO, Rdnr. 97; Zöller-Vollkommer, aaO). Ebenso wie\n\ndas Ziel einer Vindikationsklage aus § 985 BGB die Herausgabe des Besitzes\n\nund nicht die Feststellung der präjudiziellen Vorfrage des Eigentums ist, hat die\n\nGrundbuchberichtigungsklage aus § 894 BGB nicht die Feststellung eines\n\ndinglichen Rechts an einem Grundstück zum Gegenstand, sondern will dem\n\nBerechtigten die dem Besitz bei beweglichen Sachen entsprechende und in\n\nerster Linie als Rechtsscheinträger und Publizitätsmerkmal des Veräußerung-\n\nstatbestandes dienende Buchposition wieder verschaffen. Es liegt daher nahe,\n\ndaß sich die Klägerin hier zur Begründung eines dinglichen Wohnungsrechts\n\nnicht auf das Versäumnisurteil berufen kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober\n\n1999 - V ZR 358/97 - aaO). Diese Frage bedarf indes hier keiner abschließen-\n\nden Entscheidung, weil die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nauch bei der von ihm angenommenen weitergehenden Rechtskraftwirkung die\n\nVerurteilung der Beklagten nicht zu rechtfertigen vermögen.\n\n3. Selbst wenn das rechtskräftige Versäumnisurteil das Bestehen eines\n\ndinglichen Wohnungsrechts festgestellt hätte, so hätte dies nur Wirkungen\n\nzwischen den Parteien, nicht jedoch auf die dingliche Rechtslage als solche\n\ngehabt. Die Beklagten haben durch die Veräußerung des Wohnungseigentums\n\nder Klägerin allenfalls die Möglichkeit genommen, sich im Rahmen der subjek-\n\ntiven Grenzen der Rechtskraft des Versäumnisurteils auf das Bestehen eines\n\ndinglichen Wohnungsrechts zu berufen und ein solches im Grundbuch eintra-\n\ngen zu lassen. Ein aufgrund der Rechtskraft des Versäumnisurteils im Verhält-\n\nnis zu den Beklagten als bestehend zugrunde zu legendes dingliches Woh-\n\nnungsrecht der Klägerin könnte dem Rechtsnachfolger der Beklagten im Wege\n\nder Rechtskrafterstreckung nur dann nicht entgegengehalten werden, wenn er\n\ndie Wohnung rechtskraftfrei gemäß § 325 Abs. 2 ZPO erworben hätte. Dies\n\nwürde voraussetzen, daß er keine Kenntnis von der Anhängigkeit des voran-\n\ngegangenen Rechtsstreits zwischen den Parteien hatte (vgl. BGHZ 114, 305,\n\n309 m.w.N.). War ihm der frühere Rechtsstreit hingegen bekannt, hätte die\n\nRechtskraft des gegen die Beklagten ergangenen Urteils bei Zugrundelegung\n\nder Rechtsauffassung des Berufungsgerichts gemäß § 325 Abs. 1 ZPO auch\n\ngegen den Erwerber als deren Rechtsnachfolger gewirkt. Dann aber wäre für\n\ndie Annahme, der Klägerin sei durch den Verlust eben dieses Rechts ein\n\nSchaden entstanden, kein Raum.\n\n4. Die Revision wendet sich darüber hinaus mit Erfolg gegen die Beur-\n\nteilung des Berufungsgerichts, daß die Beklagten die Klägerin vorsätzlich ge-\n\nschädigt hätten.\n\nDas Berufungsgericht sieht die vorsätzliche Schädigung darin, die Be-\n\nklagten hätten Wohnungseigentum begründet und veräußert, obwohl sie um\n\ndie im Verhältnis zu ihnen rechtskräftig festgestellte dingliche Berechtigung der\n\nKlägerin gewußt hätten. Es begründet jedoch mit keinem Wort, aus welchen\n\nUmständen es eine derartige Kenntnis der Beklagten ableitet. Eine solche liegt\n\nschon deshalb eher fern, weil das Wohnungsrecht zu keinem Zeitpunkt im\n\nGrundbuch eingetragen war. Sie ergibt sich auch nicht mit einer für die Beja-\n\nhung von Vorsatz ausreichenden Sicherheit aus dem gegen die Beklagten er-\n\ngangenen Versäumnisurteil des Amtsgerichts Magdeburg. Denn das Beru-\n\nfungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob dieses Urteil den Be-\n\nklagten tatsächlich zur Kenntnis gelangt ist und welche Schlüsse sie daraus\n\ngezogen haben. Selbst wenn die Beklagten das Versäumnisurteil erhalten ha-\n\nben sollten, folgt hieraus nicht ohne weiteres, daß sie von dessen rechtlicher\n\nTragweite für eine etwaige dingliche Berechtigung der Klägerin wußten. Eine\n\nderartige Kenntnis würde voraussetzen, daß die Beklagten aus der im Urteil\n\nenthaltenen Verpflichtung zur Zustimmung zu einer Grundbuchberichtigung\n\nden Schluß darauf gezogen hätten, daß sich die Klägerin zumindest von nun\n\nan auf ein ihnen gegenüber bestehendes dingliches Wohnungsrecht berufen\n\nkann. Dies liegt jedoch - wie die Revision mit Recht geltend macht - angesichts\n\nder oben dargestellten unklaren Rechtslage keineswegs auf der Hand, zumal\n\ndie Beklagten der Klägerin eine Ersatzwohnung zur Verfügung gestellt haben.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als\n\nrichtig.\n\n1. Zwar könnte sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch\n\nmöglicherweise auch aus § 823 Abs. 1 BGB ergeben, wenn man mit dem Be-\n\nrufungsgericht davon ausgeht, daß sich die Klägerin gegenüber den Beklagten\n\naufgrund der Rechtskraftwirkung des Versäumnisurteils auf das Bestehen ei-\n\nnes dinglichen Wohnungsrechts hätte berufen können und die Beklagten zu-\n\nmindest fahrlässig diese Rechtsposition durch eine rechtskraftfreie Veräuße-\n\nrung des Wohnungseigentums gegenstandslos gemacht haben. Insoweit be-\n\nstehen jedoch ebenfalls die unter II. Ziff. 2 bis 4 erörterten Bedenken.\n\n2. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus den\n\n§§ 541, 538 BGB bzw. aus § 826 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung\n\neines schuldrechtlichen Wohnungsrechts. Zwar dürfte die Vereinbarung zwi-\n\nschen der Klägerin und ihrem Sohn im Grundstücksüberlassungsvertrag vom\n\n3. Mai 1979, mit der der Klägerin ein Wohnungsrecht an den bis zu diesem\n\nZeitpunkt von ihr bewohnten Räumen gewährt wurde, rechtlich als Mietverhält-\n\nnis im Sinne der §§ 94 ff Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB) einzuordnen sein\n\n(vgl. Zänker, Bodenrecht, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Repu-\n\nblik, Berlin 1989, S. 247 und 295; Fragen und Antworten, NJ 1976/17, S. 524).\n\nDie sonst für die Wirksamkeit eines Mietvertrages erforderliche Zuweisung der\n\nWohnung im Sinne des § 99 ZGB dürfte angesichts der Tatsache entbehrlich\n\nsein, daß die Klägerin die Räume, auf die sich der Mietvertrag bezieht, bereits\n\nzuvor innehatte (vgl. Fragen und Antworten, aaO). In dieses Mietverhältnis\n\nkönnten die Beklagten gemäß Art. 232 § 1 EGBGB in Verbindung mit § 571\n\nBGB eingetreten sein, wenn ihr Eigentumserwerb auf einer Veräußerung im\n\nSinne des § 571 BGB beruht. Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststel-\n\nlungen hierzu getroffen.\n\nAbgesehen davon gewähren die §§ 541, 538 BGB bzw. § 826 BGB unter\n\ndem Gesichtspunkt der Verletzung eines vertraglich vereinbarten Wohnungs-\n\nrechts nicht den von der Klägerin begehrten Schadensersatz in kapitalisierter\n\nForm. Im Gegensatz zum dinglichen Wohnungsrecht, dem absolute Wirkung\n\nzukommt, verkörpert ein schuldrechtliches und damit lediglich relativ wirkendes\n\nWohnungsrecht keinen eigenen, vom Vertrag losgelösten Wert, der durch Ka-\n\npitalisierung ermittelt werden kann. So findet auch die zur Bemessung des Ver-\n\nkehrswertes von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Rechten an\n\ndiesen und Rechten an Grundstücken erlassene WertV auf schuldrechtliche\n\nRechtspositionen keine Anwendung (vgl. § 1 Abs. 2 WertV). Die Verletzung\n\neines schuldrechtlichen Wohnungsrechts gibt dem Geschädigten vielmehr nur\n\neinen - monatlich fällig werdenden (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1963\n\n- VIII ZR 100/63 - MDR 1964, 319; BGH, Urteil vom 11. Juli 1979 - VIII ZR\n\n183/78 - MDR 1979, 1016; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 7. Aufl.,\n\n§ 538 Rdnr. 64) - Anspruch auf Ersatz des durch die Vorenthaltung der ver-\n\ntraglich eingeräumten Gebrauchsmöglichkeit entstandenen Vermögensscha-\n\ndens (vgl. hierzu BGHZ 101, 325, 332 f; BGH, Urteil vom 20. Dezember 1990\n\n- III ZR 38/90 - BGHR BGB § 249 Vermögensschaden 7; LG Köln NJW-RR\n\n1992, 77). Einen solchen Anspruch macht die Klägerin jedoch nicht mehr gel-\n\ntend, nachdem ein entsprechender Antrag vom Landgericht im Hinblick auf die\n\nihr zur Verfügung gestellte Ersatzwohnung abgewiesen worden ist.\n\nDr. Müller\n\nDr. Dressler\n\nDr. Greiner\n\nWellner\n\nPauge","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_127-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-30/vi-zr-127-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 892","ref_norm":"892","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 541","ref_norm":"541","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 1","ref_norm":"232-1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_127-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_127-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-30/vi-zr-127-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_127-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:31:02.453507+00:00"}}