{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_123-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-12-11","aktenzeichen":"VI ZR 123/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 11. Dezember 2001 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 823 Be; StGB § 266 a Der Geschäftsführer einer GmbH wird erst mit seiner Bestellung für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen verantwortlich. Das pflichtwidrige Verhalten frühe- rer Geschäftsführer kann ihm grundsätzlich nicht zugerechnet werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 123/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n11. Dezember 2001\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 823 Be; StGB § 266 a\n\nDer Geschäftsführer einer GmbH wird erst mit seiner Bestellung für die Abführung\n\nvon Sozialversicherungsbeiträgen verantwortlich. Das pflichtwidrige Verhalten frühe-\n\nrer Geschäftsführer kann ihm grundsätzlich nicht zugerechnet werden.\n\nBGH, Urteil vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 123/00 - OLG Naumburg\n\nLG Halle\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter\n\nDr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Februar 2000 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten als früheren Geschäftsführer der H.\n\nGmbH auf Schadensersatz wegen der Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträ-\n\ngen zur Sozialversicherung für die Monate August und September 1995 in Hö-\n\nhe von noch 136.922,45 DM in Anspruch.\n\nDie H. GmbH war mit der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge für\n\nJuni 1995 in Rückstand geraten. Die Klägerin, eine einzugsberechtigte Kran-\n\nkenkasse, gewährte Vollstreckungsaufschub und Ratenzahlung ab September\n\n1995, nachdem ihr die fristgerechte Leistung der laufenden Beiträge zugesi-\n\nchert worden war. Für die Monate August und September 1995 bezahlte die\n\nH. GmbH keine Löhne mehr. Der Beklagte wurde durch Gesellschafterbe-\n\nschluß vom 29. August 1995 zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsfüh-\n\nrer bestellt. Am 18. September 1995 überwies die GmbH die erste Rate der\n\ngestundeten Beiträge i.H. von 40.000 DM. Die laufenden Beiträge für August,\n\ndie am 15. September 1995 zur Zahlung fällig gewesen wären, wurden nicht\n\nbezahlt. Aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen erhielt die Klägerin bis zum\n\n16. Oktober 1995 weitere Zahlungen, die sie mit den Rückständen für Juni und\n\nAugust 1995 verrechnete, so am 05. Oktober 1995 40.000 DM, am 15. Oktober\n\n1995 80.000 DM und am 16. Oktober 1995 20.000 DM. Am 20. Dezember 1995\n\nwurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der H. GmbH\n\neröffnet. Es war bei Schluß der mündlichen Verhandlung in der Berufungsin-\n\nstanz noch nicht beendet. Aus den Rückständen für August (67.620,37 DM)\n\nund September (69.302,08 DM) errechnete die Klägerin die Klagesumme in\n\nHöhe von 136.922,45 DM.\n\nGegen den in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht säumi-\n\ngen Beklagten ist antragsgemäß Versäumnisurteil ergangen. Dagegen hat der\n\nBeklagte fristgerecht Einspruch eingelegt.\n\nDas Landgericht hat das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Die Beru-\n\nfung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision erstrebt der Be-\n\nklagte weiterhin die Klageabweisung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält den Schadensersatzanspruch auf der Grund-\n\nlage des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 266 a Abs. 1, 14 Abs. 1\n\nNr. 1 StGB für begründet. Der Beklagte habe die Arbeitnehmeranteile zur Sozi-\n\nalversicherung für August 1995 in Höhe von 67.620,37 DM und für September\n\n1995 in Höhe von 69.302,08 DM pflichtwidrig vorenthalten. Die Zahlungen in\n\nder Zeit vom 18. September 1995 bis 16. Oktober 1995 seien auf Vollstrek-\n\nkungsmaßnahmen zurückzuführen und hätten deshalb in der vorgenommenen\n\nWeise verrechnet werden dürfen. Der Beklagte könne sich nicht darauf beru-\n\nfen, daß die H. GmbH die Beitragszahlung für September 1995 nicht mehr ha-\n\nbe erbringen können, da sie bereits zahlungsunfähig und verschuldet gewesen\n\nsei. Der Arbeitgeber habe durch besondere Maßnahmen, z.B. durch Bildung\n\nvon Rücklagen, die Zahlung der Arbeitnehmeranteile sicherzustellen. Auch\n\nwenn der Beklagte erst im September 1995 - also im Zeitpunkt der Anmeldung\n\nseiner Geschäftsführerbestellung zum Handelsregister - für die Zahlungspflicht\n\nder bereits überschuldeten H. GmbH verantwortlich geworden sei, müsse er\n\nsich das Verhalten seiner Vorgänger zurechnen lassen. Jedenfalls habe er sich\n\nerkundigen müssen, ob Rücklagen für die zu entrichtenden Sozialversiche-\n\nrungsbeiträge vorhanden seien. Ohne eine ausreichende Absicherung hätte er\n\ndie Übernahme der Geschäftsführung ablehnen müssen. Die im Gesamtvoll-\n\nstreckungsverfahren zu erwartende Quote könne lediglich schadensmindernd\n\nberücksichtigt werden, da der Schaden bereits zum Zeitpunkt der Vorenthal-\n\ntung der Arbeitnehmeranteile eingetreten sei. Sie decke außerdem den offenen\n\nBetrag nicht ab.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht\n\nstand.\n\n1. Das Berufungsgericht hat - was die Revision nicht angreift - zutreffend\n\nfestgestellt, daß die von der Klägerin vorgenommene Verrechnung der Zahlun-\n\ngen der H. GmbH auf die Beitragsrückstände für Juni und August 1995 nicht\n\nbeanstandet werden kann. Sie rügt aber mit Erfolg, daß das Berufungsgericht\n\ndas Vorbringen des Beklagten zur Zahlungsunfähigkeit der H. GmbH im Zeit-\n\npunkt der Fälligkeit der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung für Au-\n\ngust und September 1995 für unerheblich gehalten hat.\n\na) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die Erfüllung des Tat-\n\nbestandes des § 266 a Abs. 1 StGB durch den Beklagten nicht schon deshalb\n\nverneint, weil im August und September 1995 keine Löhne mehr ausbezahlt\n\nworden sind. Der dem Berufungsurteil zugrundeliegenden - zunächst umstritte-\n\nnen - Auffassung hat sich der erkennende Senat in der Entscheidung vom\n\n16. Mai 2000 (BGHZ 144, 311 ff., 316 f.) angeschlossen. Danach werden Ar-\n\nbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung auch für solche Zeiträume vorent-\n\nhalten, in denen kein Lohn ausbezahlt wurde, solange noch finanzielle Mittel\n\nzur Verfügung standen, die für die Beitragszahlung ausgereicht hätten. Ist\n\nletzteres nicht mehr der Fall (und dies dem Arbeitgeber nicht anzulasten), sind\n\nallerdings die Voraussetzungen für die Strafbarkeit nicht gegeben (vgl. BGHZ\n\naaO, 321).\n\nb) Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Beklagten, die H. GmbH\n\nsei im September 1995 bereits zahlungsunfähig und überschuldet gewesen, für\n\nnicht durchgreifend erachtet, weil es rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen der\n\nvorverlegten strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei dem Beklagten für gegeben\n\nerachtet hat. Im Ansatz richtig ist es zwar davon ausgegangen, daß der Arbeit-\n\ngeber auch dann haftet, wenn ihm die Entrichtung der Beiträge wegen Zah-\n\nlungsunfähigkeit im Fälligkeitszeitpunkt unmöglich ist, ihm aber die Herbeifüh-\n\nrung der Zahlungsunfähigkeit als (bedingt vorsätzliches) pflichtwidriges Ver-\n\nhalten zur Last gelegt werden muß (vgl. Senatsurteil, BGHZ 134, 304, 308\n\nm.w.N. und Senatsurteil vom 14. November 2000 - VI ZR 149/99 - VersR 2001,\n\n343, 344).\n\nZu Unrecht hat das Berufungsgericht aber dem Beklagten ein pflichtwid-\n\nriges Verhalten früherer Geschäftsführer zugerechnet. Nach den tatsächlichen\n\nFeststellungen im Berufungsurteil ist schon ein bedingt vorsätzlicher Pflichtver-\n\nstoß der Vorgänger des Beklagten in der Geschäftsführung der H. GmbH nicht\n\ngegeben. Denn auch wenn im Juni 1995 die Arbeitnehmerbeiträge bei Fällig-\n\nkeit nicht abgeführt wurden, folgt daraus nicht zwingend ein pflichtwidriges\n\nVerhalten der früheren Geschäftsführer der H. GmbH.\n\nVor allem jedoch übernimmt der Geschäftsführer die rechtliche Ver-\n\npflichtung zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen erst mit seiner Be-\n\nstellung. Zum einen können nämlich für den Beginn der Verantwortlichkeit des\n\nGeschäftsführers keine anderen Grundsätze gelten, als sie der Senat im Urteil\n\nvom 15. Oktober 1996 (BGHZ 133, 370, 376) für deren Beendigung aufgestellt\n\nhat. Hierauf wird im einzelnen Bezug genommen. Zum anderen würde die Zu-\n\nrechnung eines Verhaltens der Vorgänger und die hieraus resultierende Vor-\n\nverlegung der Verantwortlichkeit des Beklagten auf die Zeit vor seiner Ge-\n\nschäftsführerbestellung die Strafbarkeit in einer Weise ausdehnen, die mit dem\n\nWortlaut des § 266 a StGB nicht in Einklang zu bringen ist. Dies stünde in Wi-\n\nderspruch zu dem im Strafrecht geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmt-\n\nheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG), das gewährleisten soll, daß jedermann vor-\n\nhersehen kann, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist\n\n(BVerfGE 25, 269, 285; 26, 41, 42; 28, 175, 183; 37, 201).\n\nDie Revision macht auch mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht\n\ndie Haftung des Beklagten daneben ohne ausreichende rechtliche Grundlage\n\nauf die Verletzung einer Erkundigungspflicht über Vorgänge vor der Übernah-\n\nme seiner Geschäftsführertätigkeit gestützt hat.\n\n2. Im übrigen kommt es für die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des\n\nBeklagten entscheidend darauf an, ob die H. GmbH im Augenblick der Fällig-\n\nkeit der Sozialbeiträge noch zahlungsfähig war, weil die Unmöglichkeit norm-\n\ngemäßen Verhaltens die Tatbestandsmäßigkeit bei dem hier vorliegenden U n-\n\nterlassungsdelikt entfallen läßt (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 370, 379 f.; vom\n\n18. November 1997 - VI ZR 11/97 - VersR 1998, 468, 469 und vom 11. De-\n\nzember 2001 - VI ZR 350/00 - noch nicht veröffentlicht). Deshalb konnte die\n\nZahlungsfähigkeit der H. GmbH zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Sozialversi-\n\ncherungsbeiträge am 15. September und 15. Oktober 1995 nicht unaufgeklärt\n\nbleiben.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision fehlen im Berufungsurteil hierzu\n\nausreichende Feststellungen. Die Revisionserwiderung weist zu Recht auf die\n\nWidersprüche im Beklagtenvortrag hin, die eine Zahlungsunfähigkeit der H.\n\nGmbH jedenfalls zweifelhaft erscheinen lassen. Hatte die H. GmbH bereits vor\n\nSeptember 1995 wirtschaftliche Probleme und war ihre Kreditlinie ausge-\n\nschöpft, ist nämlich damit nicht zu vereinbaren, daß am 18. September 1995\n\n40.000 DM an die Klägerin als erste Rate auf die Rückstände für Juni 1995\n\nüberwiesen werden konnten und weitere 140.000 DM im Vollstreckungsverfah-\n\nren bis zum 16. Oktober 1995 bezahlt wurden. Auf die Zahlungsunfähigkeit der\n\nGmbH am 15. Oktober 1995, an dem die Beiträge für September 1995 fällig\n\ngeworden sind, kann – entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht deshalb\n\ngeschlossen werden, weil der Beklagte am 18. Oktober 1995 den Antrag auf\n\nEröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der GmbH\n\ngestellt hat. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die H. GmbH aufgrund finanziel-\n\nler Transaktionen nach dem 15. Oktober 1995 erst zum 18. Oktober 1995 zah-\n\nlungsunfähig geworden ist.\n\n3. Die Revision greift erfolgreich auch die Ausführungen im Berufungs-\n\nurteil an, mit denen das Berufungsgericht den bedingten Vorsatz des Beklagten\n\nfür das Vorenthalten der am 15. Oktober 1995 fälligen Septemberbeiträge be-\n\njaht hat. Es hat die Besonderheiten des vorliegenden Falls für die Beurteilung\n\nder subjektiven Tatseite verkannt.\n\nFür den Vorsatz, wie ihn § 266 a Abs. 1 StGB voraussetzt, sind das Be-\n\nwußtsein und der Wille erforderlich und ausreichend, die Beiträge bei Fällig-\n\nkeit (trotz Zahlungsfähigkeit) nicht abzuführen (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober\n\n1991 - VI ZR 374/90 - VersR 1991, 1378, 1379). Die Revision macht mit Recht\n\ngeltend, daß die Zahlung von 40.000 DM am 18. September 1995 nicht die An-\n\nnahme rechtfertigt, der Beklagte habe am 15. Oktober 1995 die Abführung der\n\nfälligen Arbeitnehmerbeiträge bewußt und gewollt unterlassen.\n\nDie Klägerin hatte nämlich, nachdem der Beklagte die erste Rate in Hö-\n\nhe von 40.000 DM am 18. September 1995 überwiesen hatte, die H. GmbH am\n\n20. September 1995 unter Vollstreckungsandrohung aufgefordert, die Beiträge\n\nfür den Monat August 1995 zu zahlen. Dem landgerichtlichen Urteil, dessen\n\nAusführungen sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, kann nicht ent-\n\nnommen werden, daß dem Beklagten der genaue Gegenstand und der Umfang\n\ndes Vollstreckungsauftrages bekannt geworden wären. Die Annahme, der Be-\n\nklagte habe vorsätzlich die Beiträge vorenthalten, setzt aber die Kenntnis vor-\n\naus, daß die Klägerin die Ratenzahlungsvereinbarung aufgekündigt hatte und\n\ndie Vollstreckung auch wegen der Junibeiträge betrieb. Nur dann war dem Be-\n\nklagten bewußt, daß trotz der Zahlungen im Vollstreckungsverfahren nach wie\n\nvor ein Teil der Augustbeiträge und die Septemberbeiträge offen waren.\n\nIII.\n\nAuf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann der Fall nicht\n\nabschließend entschieden werden. Das Urteil war deswegen aufzuheben und\n\ndie Sache zur weiteren Aufklärung und erneuten Verhandlung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren ist zu beachten,\n\ndaß die Klägerin entsprechend den im Senatsurteil vom 11. Dezember 2001\n\n(- VI ZR 350/00 – noch nicht veröffentlicht) dargelegten Grundsätzen die Be-\n\nweislast für die Zahlungsfähigkeit der H. GmbH bei Fälligkeit der Sozialversi-\n\ncherungsbeiträge trägt.\n\nDr. Müller\n\nDr. Dressler\n\nDr. Greiner\n\nDiederichsen\n\nStöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_123-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-11/vi-zr-123-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_123-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_123-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-11/vi-zr-123-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_123-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:44:34.331986+00:00"}}