{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_120-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-05-29","aktenzeichen":"VI ZR 120/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 29. Mai 2001 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 823 Aa; ZPO § 286 A Der Tatrichter darf einen groben Behandlungsfehler nicht ohne ausreichende Grundlage in den medizinischen Darlegungen des Sachverständigen, erst recht nicht entgegen dessen fachlichen Ausführungen aus eigener Wertung bejahen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 120/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n29. Mai 2001\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 823 Aa; ZPO § 286 A\n\nDer Tatrichter darf einen groben Behandlungsfehler nicht ohne ausreichende\n\nGrundlage in den medizinischen Darlegungen des Sachverständigen, erst recht\n\nnicht entgegen dessen fachlichen Ausführungen aus eigener Wertung bejahen.\n\nBGH, Urteil vom 29. Mai 2001 - VI ZR 120/00 - OLG Bremen\nLG Bremen\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 29. Mai 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter\n\nDr. Dressler, Dr. Greiner und Wellner sowie die Richterin Diederichsen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 7. März\n\n2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt den beklagten Arzt auf Ersatz von Schäden in An-\n\nspruch, die ihr im Rahmen der operativen Behandlung ihres linken Kniegelenks\n\nentstanden seien.\n\nNach einer seitens des Beklagten am 14. August 1987 bei der Klägerin\n\ndurchgeführten Arthroskopie mit anschließender Arthrotomie und Anbohrung\n\neines Knorpeldefekts kam es zu einer Infektion des betroffenen Kniegelenks.\n\nAls am 17. August 1987 Fieber, Schmerzen, eine Schwellung und eine erhöhte\n\nBlutsenkungsgeschwindigkeit auftraten, leitete der Beklagte - ohne Maßnah-\n\nmen zur Erregerbestimmung - eine antibiotische Behandlung ein. Am\n\n21. August 1987 entleerte sich - bei anhaltenden Beschwerden der Patientin -\n\nim Rahmen einer Wundspreizung nach Behauptung der Klägerin Eiter, nach\n\nVortrag des Beklagten ein klares Serom; auch zu diesem Zeitpunkt wurde eine\n\nKeimbestimmung nicht in die Wege geleitet. Nach erheblicher Verschlechte-\n\nrung des Zustandes der Klägerin führte der Beklagte am 24. August 1987 eine\n\nRevisionsoperation durch; im Anschluß hieran vorgenommene Untersuchungen\n\nergaben keinen Bakteriennachweis.\n\nDie Infektionen im linken Bein der Klägerin flackerten auch nach ihrer\n\nEntlassung aus der Behandlung des Beklagten immer wieder auf. Sie wurde in\n\nden Folgejahren im Zusammenhang mit diesen Beschwerden mehr als 30 mal\n\noperiert, wobei u.a. eine Oberschenkelamputation und eine Exartikulation im\n\nlinken Hüftgelenk durchgeführt wurden. Die Klägerin, die geltend macht, auch\n\nweiterhin unter hieraus resultierenden erheblichen chronischen Schmerzzu-\n\nständen zu leiden, wirft dem Beklagten ein in mehrfacher Hinsicht behand-\n\nlungsfehlerhaftes Vorgehen bei und nach dem Eingriff vom 14. August 1987\n\nvor. So sei insbesondere entgegen medizinischen Erfordernissen eine recht-\n\nzeitige Erregerbestimmung durch Anlegen einer entsprechenden Kultur unter-\n\nlassen und die Revisionsoperation verspätet vorgenommen worden.\n\nDas Landgericht hat die auf Ersatz von Verdienstausfall, Zahlung eines\n\nSchmerzensgeldes (nach Vorstellung der Klägerin mindestens 75.000 DM) und\n\nFeststellung der Ersatzpflicht des Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Auf\n\ndie Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht ihr ein Schmerzensgeld\n\nin Höhe von 150.000 DM zuerkannt, ihrem Feststellungsbegehren entsprochen\n\nund die Klage hinsichtlich des Verdienstausfalls dem Grunde nach für ge-\n\nrechtfertigt erklärt. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die Wiederher-\n\nstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nl.\n\nDas Berufungsgericht hält den Beklagten für schadensersatzpflichtig, da\n\ner die Klägerin nicht entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst behandelt\n\nhabe. Dem Beklagten sei zwar nicht anzulasten, die Operationen vom 14. und\n\nvom 24. August 1987 nicht fachgerecht durchgeführt zu haben. Es stelle aber\n\nvorwerfbare Behandlungsfehler dar, daß der Beklagte die Revisionsoperation\n\nerst am 24. August 1987 und nicht schon am 21. August 1987 vorgenommen\n\nund, ohne rechtzeitig eine Kultur zum Nachweis der Erreger des Infekts im\n\nKniegelenk der Klägerin angelegt zu haben, eine ungezielte Antibiotikatherapie\n\neingeleitet habe. Beide Behandlungsfehler seien als grob zu bewerten; dem\n\nstehe nicht entgegen, daß der Sachverständige Prof. Dr. R. das Vorgehen des\n\nBeklagten insoweit für nicht \"grob fahrlässig\" erachtet habe. Angesichts der\n\ngroben Fehler des Beklagten kehre sich die Beweislast hinsichtlich der Kausa-\n\nlität für die von der Klägerin geltend gemachten Gesundheitsschäden zu ihren\n\nGunsten um; eine gleiche Rechtsfolge resultiere hier auch daraus, daß der Be-\n\nklagte es pflichtwidrig unterlassen habe, rechtzeitig fundamental wichtige Be-\n\nfunde für die Feststellung der Infektionserreger zu erheben. Da der Beklagte in\n\nder Kausalitätsfrage beweisfällig geblieben sei, hafte er der Klägerin auf Ersatz\n\nder ihr entstandenen Schäden.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die auf\n\nder Grundlage der erhobenen Beweise getroffenen Feststellungen rechtferti-\n\ngen nicht die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe für die\n\nseitens der Klägerin geltend gemachten Schäden haftungsrechtlich einzuste-\n\nhen.\n\n1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, dem Beklagten seien im Anschluß an den operativen Eingriff vom\n\n14. August 1987 schuldhafte Behandlungsfehler zu Lasten der Klägerin dahin\n\nunterlaufen, daß er eine - jedenfalls am 21. August 1987 gebotene - Erreger-\n\nbestimmung durch Anlegen einer Keimkultur unterlassen, vielmehr eine unge-\n\nzielte antibiotische Therapie eingeleitet und die Revisionsoperation erst ver-\n\nspätet am 24. August 1987 (statt bereits am 21. August 1987) durchgeführt ha-\n\nbe. Entgegen der Ansicht der Revision findet diese Beurteilung eine hinrei-\n\nchend tragfähige Grundlage in den gutachterlichen Stellungnahmen des Sach-\n\nverständigen Prof. Dr. R.. Die Ausführungen des Gutachters lassen insoweit\n\nkeine durchgreifenden Unklarheiten oder Widersprüche erkennen, die weiterer\n\nAufklärung bedurft hätten.\n\n2. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg die Überlegungen als rechtsfeh-\n\nlerhaft, mit denen im Berufungsurteil eine Kausalität dieser Behandlungsfehler\n\ndes Beklagten für die Gesundheitsschäden der Klägerin bejaht wird. Zwar geht\n\ndas Berufungsurteil beanstandungsfrei davon aus, daß der Klägerin der Nach-\n\nweis einer solchen Ursächlichkeit nicht ihrerseits gelungen ist; zu Unrecht hält\n\nes jedoch die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr zu Lasten des Be-\n\nklagten für gegeben.\n\na) Durchgreifenden Bedenken begegnen - worauf die Revision zutref-\n\nfend hinweist - zum einen die Feststellungen und Bewertungen, aufgrund deren\n\nim Berufungsurteil eine solche Beweislastumkehr im Hinblick auf dem Beklag-\n\nten anzulastende grobe Behandlungsfehler bejaht wird. Zwar richtet sich die\n\nEinstufung eines ärztlichen Fehlverhaltens als grob nach den gesamten Um-\n\nständen des Einzelfalls, deren Würdigung weitgehend im tatrichterlichen Be-\n\nreich liegt (vgl. z.B. Senatsurteile vom 6. Oktober 1998 - VI ZR 239/97 - VersR\n\n1999, 60 und vom 16. Mai 2000 - VI ZR 321/98 - VersR 2000, 1146, 1148\n\nm.w.N.). Revisionsrechtlich ist jedoch nicht nur nachzuprüfen, ob das Beru-\n\nfungsgericht den Begriff des groben Behandlungsfehlers verkannt hat, sondern\n\nauch, ob es bei der Gewichtung dieses Fehlers erheblichen Prozeßstoff außer\n\nBetracht gelassen oder verfahrensfehlerhaft gewürdigt hat. Letzteres ist vorlie-\n\ngend der Fall.\n\naa) Ein grober Behandlungsfehler ist nicht bereits bei zweifelsfreier\n\nFeststellung einer Verletzung des maßgeblichen ärztlichen Standards gege-\n\nben; er setzt vielmehr neben einem eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztli-\n\nche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse die Fest-\n\nstellung voraus, daß der Arzt einen Fehler begangen hat, der aus objektiver\n\nSicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings\n\nnicht unterlaufen darf (st.Rspr. vgl. z.B. BGHZ 138, 1, 6; Senatsurteile vom\n\n19. November 1996 - VI ZR 350/95 - VersR 1997, 315, 316 und vom\n\n3. November 1998 - VI ZR 253/97 - VersR 1999, 231, 232). Auch wenn es in-\n\nsoweit um eine juristische, dem Tatrichter obliegende Beurteilung geht, muß\n\ndiese doch in vollem Umfang durch die vom ärztlichen Sachverständigen mit-\n\ngeteilten Fakten getragen werden und sich auf die medizinische Bewertung des\n\nBehandlungsgeschehens durch den Sachverständigen stützen können; es ist\n\ndem Tatrichter nicht gestattet, ohne entsprechende Darlegungen oder gar ent-\n\ngegen den medizinischen Ausführungen des Sachverständigen einen groben\n\nBehandlungsfehler aus eigener Wertung zu bejahen (vgl. z.B. BGHZ 138, 1, 6\n\nf.; Senatsurteile vom 19. November 1996 - VI ZR 350/95 - aaO; vom\n\n3. November 1998 - VI ZR 253/97 - aaO und vom 16. Mai 2000 - VI ZR\n\n321/98 - aaO, jeweils m.w.N.; siehe auch Senatsurteil vom 27. März 2001\n\n- VI ZR 18/00 - zur Veröffentlichung bestimmt).\n\nbb) Diesen Grundsätzen wird das Berufungsgericht nicht hinreichend\n\ngerecht. Die Revision beanstandet zutreffend, daß die Bekundungen des\n\nSachverständigen Prof. Dr. R., auf die sich das Berufungsgericht stützen will,\n\nfür keinen der in Rede stehenden Behandlungsfehler des Beklagten die Be-\n\nwertung als \"grob fehlerhaft\" zu tragen vermögen.\n\n(a) Was die verspätete Durchführung der Revisionsoperation angeht,\n\nhat Prof. Dr. R. - worauf die Revision zu Recht abstellt - bei seiner Anhörung im\n\nersten Rechtszug die Entscheidung, nicht sofort zu operieren, als \"zwar nicht\n\nideal\" und seiner persönlichen Auffassung nach als nicht zu rechtfertigen be-\n\nzeichnet, gleichzeitig aber dargelegt, daß es \"eine verbreitete Haltung\" sei, in\n\nsolchen Fällen nicht sogleich zu operieren; jedenfalls halte er die seitens des\n\nBeklagten getroffene Entscheidung nicht für \"grob fahrlässig\". Diese Stellung-\n\nnahme hat er bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht der Sache nach\n\nbestätigt: Da sich eine Meinung gehalten habe, daß ein Wundinfekt im äußeren\n\nBereich außerhalb des Kniegelenks selbst auftreten könne, ohne daß von die-\n\nsem Infekt auch das Kniegelenk selbst betroffen sein müßte, bewerte er das\n\nZuwarten des Beklagten mit der Operation weiterhin als nicht \"grob fahrlässig\",\n\nobwohl er dieses Vorgehen (und die ihm zugrundeliegende ärztliche Lehrmei-\n\nnung) nicht für richtig erachte. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts\n\ngeben diese Bekundungen des Sachverständigen keine hinreichende Grundla-\n\nge für die Annahme eines groben (also aus objektiver Sicht nicht mehr ver-\n\nständlichen) Behandlungsfehlers, der einem Arzt schlechterdings nicht unter-\n\nlaufen darf. Allein daraus, daß das Vorgehen des Beklagten nach der Ansicht\n\ndes Gutachters nicht dem anerkannten ärztlichen Standard entsprach, also\n\n\"einfach\" behandlungsfehlerhaft war, rechtfertigt sich die Bewertung als grob\n\nfehlerhaft nicht.\n\n(b) Entsprechendes gilt auch, soweit dem Beklagten anzulasten ist, daß\n\ner ungezielt eine Antibiotika-Therapie eingeleitet und den Versuch einer Erre-\n\ngerbestimmung durch Anlegung einer Bakterienkultur unterlassen hat. Auch\n\ninsoweit findet - wie die Revision zu Recht rügt - die Beurteilung des Beru-\n\nfungsgerichts, es sei von einem groben Behandlungsfehler des Beklagten aus-\n\nzugehen, keine hinreichende Grundlage in der Begutachtung des Sachver-\n\nständigen Prof. Dr. R.. Dieser hat zwar bei seiner mündlichen Anhörung im er-\n\nsten Rechtszug geäußert, die frühe Gabe von Antibiotika vor der Erregerfest-\n\nstellung sei falsch gewesen; er hat jedoch dieses Vorgehen ausdrücklich nur\n\nfür \"fahrlässig, allerdings nicht für grob fahrlässig\" erachtet. Vor dem Beru-\n\nfungsgericht hat der Gutachter ausgeführt, die Anlegung einer Bakterienkultur\n\nam 21. August 1987 hätte sich \"jedenfalls noch einmal gelohnt\"; seiner Mei-\n\nnung nach sei es, auch wenn bei der Wundspreizung klare Flüssigkeit ausge-\n\ntreten sei, zwingend gewesen, eine Kultur anzulegen. Diese Stellungnahmen\n\ndes Sachverständigen rechtfertigen es zwar, von einem Verstoß des Beklagten\n\ngegen den ärztlichen Standard auszugehen; hinreichende Anhaltspunkte für\n\ndie Erfüllung der Voraussetzungen eines groben Behandlungsfehlers ergeben\n\nsich hieraus aber nicht. Medizinische Darlegungen des Sachverständigen, aus\n\ndenen das Berufungsgericht hätte entnehmen können, daß insoweit ein unver-\n\nständliches Verhalten des Beklagten vorgelegen hat, das einem Arzt schlech-\n\nterdings nicht unterlaufen darf, sind nicht zu ersehen. Unter diesen Umständen\n\nhätte das Berufungsgericht, wenn es - etwa im Hinblick auf die gutachterliche\n\nWortwahl \"zwingend\" - eine Gewichtung als groben Behandlungsfehler in Be-\n\ntracht ziehen wollte, durch Erörterung mit dem Sachverständigen auf eine ein-\n\ndeutige Klärung der medizinischen Bewertung, auch unter Berücksichtigung\n\naller anderen Äußerungen des Gutachters und seiner verschiedenen Formulie-\n\nrungen, hinwirken müssen.\n\n(c) Zwar kann - worauf die Revisionserwiderung hinweist - auch eine\n\nGesamtbetrachtung mehrerer \"einfacher\" Behandlungsfehler dazu führen, daß\n\ndas ärztliche Vorgehen zusammen gesehen als grob fehlerhaft zu bewerten ist\n\n(vgl. hierzu BGHZ 85, 212, 220; Senatsurteile vom 8. März 1988 - VI ZR\n\n201/87 - VersR 1988, 495 f. und vom 27. Januar 1998 - VI ZR 339/96 - VersR\n\n1998, 585). Die bisher getroffenen Feststellungen rechtfertigen vorliegend aber\n\nauch unter diesem Gesichtspunkt keine Beweislastumkehr wegen groben Be-\n\nhandlungsfehlers, da auch insoweit eine hinreichend sichere medizinische\n\nGrundlage in den Stellungnahmen des Sachverständigen fehlt, der hierzu vom\n\nTatrichter nicht im einzelnen befragt worden ist.\n\nb) Hilfsweise will das Berufungsgericht eine Beweislastumkehr in der\n\nKausalitätsfrage zugunsten der Klägerin aus den Grundsätzen der Verletzung\n\neiner Befunderhebungspflicht herleiten. Auch dies greift die Revision mit Erfolg\n\nan. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen es nicht, die Voraussetzungen\n\nals erfüllt anzusehen, die an das Eingreifen einer solchen Beweiserleichterung\n\nzu stellen sind: Der Verstoß gegen die Pflicht zur Erhebung eines medizinisch\n\ngebotenen Befundes, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reakti-\n\nonspflichtiges positives Ergebnis erbracht hätte, begründet dann eine Bewei-\n\nserleichterung beim Nachweis der Kausalität des Behandlungsfehlers für den\n\neingetretenen Gesundheitsschaden, wenn sich die Verkennung des Befundes\n\nals fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen\n\nwürde (vgl. hierzu z.B. BGHZ 132, 47, 50 ff.; Senatsurteile vom 6. Oktober\n\n1998 - VI ZR 239/97 - VersR 1999, 60 \n\nf. m.w.N.; vom 29. Juni 1999\n\n- VI ZR 24/98 - VersR 1999, 1241, 1243 und vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 -\n\nVersR 1999, 1282, 1283). Hierzu enthält das Berufungsurteil keine rechtlich\n\ntragfähigen Darlegungen.\n\naa) Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß - entgegen der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts - auf der Grundlage des Beweisergebnisses für\n\ndie Zeit zwischen dem 17. August 1987 und dem 21. August 1987 die Verlet-\n\nzung einer medizinisch gebotenen Befunderhebungspflicht durch Nichtanle-\n\ngung einer Keimkultur nicht verfahrensfehlerfrei bejaht werden kann. Der\n\nSachverständige Prof. Dr. R. hat insoweit bei seiner Anhörung im zweiten\n\nRechtszug deutlich gemacht, daß eine Punktion des Kniegelenks (die zur Erre-\n\ngerbestimmung am 17. August 1987 erforderlich gewesen wäre) nicht vor-\n\nschnell vorgenommen werden soll, weil sie ihrerseits Gefahrenmomente für\n\nden Patienten in sich birgt; ob eine Punktion durchgeführt werden solle, sei\n\neine Entscheidung auf dem Boden ärztlicher Erfahrung im Hinblick auf die je-\n\nweilige augenblickliche Situation. Diese Stellungnahme des Sachverständigen\n\nließ zwar eine Punktion als mögliche Maßnahme, nicht aber als eine zu diesem\n\nZeitpunkt gebotene Befunderhebung erscheinen.\n\nbb) Von einer unter Verstoß gegen den medizinischen Standard unter-\n\nlassenen Befunderhebung konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei aller-\n\ndings für den Zeitraum ab dem 21. August 1987 ausgehen, da der Sachver-\n\nständige die Anlegung einer Bakterienkultur anhand der an diesem Tage bei\n\nder Wundspreizung zutage getretenen Flüssigkeit für \"zwingend\" erachtet hat.\n\nIndessen rechtfertigen die getroffenen Feststellungen nicht den Schluß, daß\n\neine dementsprechend eingeleitete Erregerbestimmung mit hinreichender\n\nWahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis erbracht hätte;\n\nerst recht spricht nicht genug für die Annahme, daß sich ein Befund ergeben\n\nhätte, dessen Verkennung sich als fundamental fehlerhaft dargestellt hätte.\n\nDas Berufungsgericht selbst setzt sich mit diesen rechtlichen Erfordernissen\n\nder Beweiserleichterung nicht im einzelnen auseinander; die Ausführungen des\n\nSachverständigen Prof. Dr. R. lassen es - wie die Revision zutreffend ausführt -\n\nkaum als hinreichend wahrscheinlich erscheinen, daß eine am 21. August 1987\n\nangelegte Bakterienkultur zu einem eindeutigen Erregernachweis geführt hätte.\n\nIII.\n\nDas Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung\n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nDr. Müller Dr. Dressler Dr. Greiner\n\n Wellner Diederichsen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_120-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-29/vi-zr-120-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_120-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_120-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-29/vi-zr-120-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_120-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:05:24.475168+00:00"}}