{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_119-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-01-09","aktenzeichen":"VI ZR 119/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 9. Januar 2001 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 823 Be Abs. 2; StGB § 266 a Abs. 1; BeitragszahlungsVO § 2 Die primäre Tilgungsreihenfolge im Sinne des § 2 BeitragszahlungsVO richtet sich - falls keine abweichende Bestimmung getroffen wird - nach der dort ge- nannten Reihenfolge der Schuldenarten, so daß nachrangige Schuldenarten wie Säumniszuschläge - unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit - erst dann zur Tilgung gelangen können, wenn alle vorrangigen Schuldenarten wie Ausla- gen der Einzugsstelle und Gesamtsozialversicherungsbeiträge vollständig ge- tilgt sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 119/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n9. Januar 2001\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 823 Be Abs. 2; StGB § 266 a Abs. 1; BeitragszahlungsVO § 2\n\nDie primäre Tilgungsreihenfolge im Sinne des § 2 BeitragszahlungsVO richtet\n\nsich - falls keine abweichende Bestimmung getroffen wird - nach der dort ge-\n\nnannten Reihenfolge der Schuldenarten, so daß nachrangige Schuldenarten\n\nwie Säumniszuschläge - unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit - erst dann\n\nzur Tilgung gelangen können, wenn alle vorrangigen Schuldenarten wie Ausla-\n\ngen der Einzugsstelle und Gesamtsozialversicherungsbeiträge vollständig ge-\n\ntilgt sind.\n\nBGH, Urteil vom 9. Januar 2001 - VI ZR 119/00 - OLG Naumburg\n LG Dessau\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 9. Januar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr.\n\nLepa, Dr. Greiner und Wellner sowie die Richterin Diederichsen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. März 2000 aufgeho-\n\nben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende AOK nimmt den Beklagten als früheren Geschäftsführer\n\neiner GmbH wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversi-\n\ncherung für den Zeitraum von August bis einschließlich Dezember 1995 auf\n\nSchadensersatz in Anspruch.\n\nDer Beklagte war in diesem Zeitraum alleinvertretungsberechtigter Ge-\n\nschäftsführer der Q. GmbH, über deren Vermögen der Antrag auf Gesamtvoll-\n\nstreckung mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse am\n\n9. April 1996 zurückgewiesen wurde.\n\nDie Klägerin verrechnete die vom Beklagten als Geschäftsführer veran-\n\nlaßten (Teil-)Zahlungen zunächst auf Schulden der GmbH aus dem jeweils am\n\nweitesten zurückliegenden Beitragsmonat März 1995 und innerhalb des Bei-\n\ntragsmonats in der Reihenfolge: Mahn- und Pfändungsgebühren, Gesamtsozi-\n\nalversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) und Säumnis-\n\nzuschläge. Entsprechende Verrechnungen für den jeweiligen Folgemonat\n\nnahm die Klägerin erst vor, nachdem sie alle Schulden des Vormonats als ge-\n\ntilgt ansah. Auf diese Weise wurden zu Lasten späterer Beitragsmonate auch\n\nZahlungsrückstände aus einer Zeit ausgeglichen, in welcher der Beklagte noch\n\nnicht Geschäftsführer der GmbH war. Die Klägerin setzte diese Verrechnungs-\n\nweise fort mit Ausnahme einer am 29. Dezember 1995 erfolgten Zahlung in\n\nHöhe von 66.850,38 DM, die exakt dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag für\n\nden Monat November 1995 entsprach und deshalb mit diesem verrechnet wur-\n\nde. Zusammen mit dem nicht abgeführten Arbeitnehmeranteil zur Sozialversi-\n\ncherung für den Beitragsmonat Dezember 1995 in Höhe von 27.034,90 DM\n\nerrechnete die Klägerin für die Zeit von August bis Dezember 1995 gegen den\n\nBeklagten als Geschäftsführer einen Schadensersatzanspruch in Höhe der\n\nKlagesumme von 133.245,38 DM.\n\nDer Beklagte hat seine Verantwortlichkeit für die vor seiner Geschäfts-\n\nführertätigkeit aufgelaufenen Zahlungsrückstände in Abrede gestellt und die\n\nAuffassung vertreten, die von ihm veranlaßten Zahlungen seien in erster Linie\n\nauf die nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer geschuldeten Arbeitneh-\n\nmeranteile zu verrechnen gewesen, welche damit getilgt gewesen seien. Im\n\nübrigen hätte die Klägerin auch erhaltenes Konkursausfallgeld berücksichtigen\n\nmüssen. Schließlich seien etwaige Forderungen der Klägerin jedenfalls ver-\n\njährt.\n\nDas Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verur-\n\nteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revi-\n\nsion verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin den Schaden,\n\nfür den der Beklagte gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 266 a\n\nAbs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträ-\n\ngen zur Sozialversicherung für den Zeitraum August bis Dezember 1995 ein-\n\nstehen müsse, nach § 2 der BeitragszahlungsVO vom 22. Mai 1989 zutreffend\n\nberechnet. Danach seien Zahlungen in Ermangelung einer Tilgungsbestim-\n\nmung des Arbeitgebers zunächst auf die Auslagen der Einzugsstelle, sodann\n\nauf die Gesamtsozialversicherungsbeiträge, auf Säumniszuschläge, auf Zinsen\n\nund schließlich auf Geldbußen oder Zwangsgelder anzurechnen, wobei inner-\n\nhalb der gleichen Schuldenart die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei\n\ngleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt würden. Diesen Abrechnungsmodus\n\nhabe die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17. Juni 1999 eingehalten. § 2 der\n\nBeitragszahlungsVO verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die Beitrags-\n\nzahlungsVO sei aufgrund der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom\n\n22. Februar 1996 durch die zweite Verordnung zur Änderung der Beitrags-\n\nüberwachungsverordnung und der BeitragszahlungsVO vom 20. Mai 1997 an-\n\ngepaßt worden. Eine Nichtigkeit der Bestimmung in dem vom Beklagten ange-\n\nnommenen Sinne sei danach nicht mehr gegeben. Mit Recht habe die Klägerin\n\neingehende Zahlungen auch mit Beitragsrückständen für den Monat März 1995\n\nverrechnet, in welchem der Beklagte noch nicht Geschäftsführer gewesen sei.\n\nFür eine abweichende stillschweigende Tilgungsbestimmung seien - mit Aus-\n\nnahme der Gesamtsozialversicherungsbeiträge des Monats November 1995 -\n\nkeine Anhaltspunkte ersichtlich. Das Konkursausfallgeld sei auf die Zahlungs-\n\nverpflichtung des Beklagten nicht anzurechnen. Die Einrede der Verjährung\n\nhabe keinen Erfolg, weil für den Verjährungsbeginn nicht nur auf die Kenntnis\n\nder Person des Ersatzpflichtigen, sondern auch des Schadens abzustellen sei.\n\nDiese Voraussetzungen seien erst erfüllt gewesen, nachdem der Antrag auf\n\nEröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der GmbH\n\nmangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen wor-\n\nden sei. Die Beantragung des Mahnbescheides am 9. September 1998 mit\n\nZahlung des erforderlichen Kostenvorschusses sei damit noch innerhalb der\n\nVerjährungsfrist erfolgt.\n\nII.\n\nDie Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision\n\nnicht in allen Punkten stand.\n\n1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Verrech-\n\nnung der vom Beklagten veranlaßten Zahlungen auf Beitragsrückstände, die\n\nvor seiner Zeit als Geschäftsführer der GmbH entstanden waren. Das Beru-\n\nfungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß eine solche Ver-\n\nrechnung durch § 2 der Verordnung über die Zahlung, Weiterleitung, Abrech-\n\nnung und Abstimmung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Beitragszah-\n\nlungsVO) vom 22. Mai 1989 (BGBl. I 1989, 990 f) gedeckt war.\n\nDanach konnte der Arbeitgeber oder ein sonstiger Zahlungspflichtiger,\n\nder Auslagen der Einzugsstelle, Gesamtsozialversicherungsbeiträge, Säumnis-\n\nzuschläge, Zinsen, Geldbußen oder Zwangsgelder schuldete, bei der Zahlung\n\nbestimmen, welche Schuld getilgt werden sollte; traf der Arbeitgeber keine Be-\n\nstimmung, wurden die Schulden in der genannten Reihenfolge getilgt, und zwar\n\ninnerhalb der gleichen Schuldenart nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fäl-\n\nligkeit anteilmäßig. Schuldete im vorliegenden Fall die GmbH als Arbeitgeberin\n\nim Zeitpunkt der vom Beklagten als Geschäftsführer veranlaßten Zahlungen\n\nnoch Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus zurückliegenden Beitragsmona-\n\nten, so war die Klägerin mithin nach § 2 BeitragszahlungsVO berechtigt, inner-\n\nhalb dieser Schuldenart einzelne Schulden nach ihrer Fälligkeit zu verrechnen,\n\nfalls der Arbeitgeber keine abweichende Bestimmung traf.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision wird dadurch weder die Strafbar-\n\nkeit des Beklagten als Geschäftsführer nach § 266 a StGB noch seine zivil-\n\nrechtliche Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 266 a, 14\n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB unzulässigerweise auf diese Rückstände ausgedehnt. Aus\n\nrechtlicher Sicht geht es nämlich um die Beiträge in den Monaten, in denen der\n\nBeklagte Geschäftsführer war. Die durch die BeitragszahlungsVO vorgeschrie-\n\nbene Verrechnungsreihenfolge hat nur faktisch zur Folge, daß Arbeitnehmer-\n\nbeiträge aus der Zeit der Geschäftsführertätigkeit des Beklagten, für die er\n\nhaftet und strafrechtlich verantwortlich gemacht werden kann, nicht getilgt wor-\n\nden sind, soweit Altverbindlichkeiten bestanden haben und keine abweichende\n\nZahlungsbestimmung getroffen worden ist. Damit wird jedoch keine straf- oder\n\nhaftungsrechtliche Verantwortung für den vor seiner Geschäftsführertätigkeit\n\nliegenden Zeitraum geschaffen.\n\n2. Die von der Klägerin vorgenommene Verrechnung auf rückständige\n\nGesamtsozialversicherungsbeiträge scheitert auch nicht - wie die Revision\n\nmeint - an einer Nichtigkeit der früheren Fassung des § 2 BeitragszahlungsVO.\n\nZwar macht die Revision mit Recht geltend, daß die erst durch die Entschei-\n\ndung des Bundessozialgerichts vom 22. Februar 1996 (BSGE 78, 20) veran-\n\nlaßte Neufassung der BeitragszahlungsVO vom 20. Mai 1997 (BGBl. I 1137)\n\nentgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine Auswirkungen auf die\n\nRechtslage zur Tatzeit haben konnte. Das wirkt sich jedoch im Streitfall nicht\n\naus. Das Bundessozialgericht (aaO) hat nämlich § 2 BeitragszahlungsVO in\n\nder zur Tatzeit geltenden Fassung nicht insgesamt als nichtig erachtet, son-\n\ndern nur insoweit, als der Arbeitgeber bei der Teilzahlung auf den Gesamtsozi-\n\nalversicherungsbeitrag nicht bestimmen durfte, daß innerhalb dieser Schulden-\n\nart zuerst die Arbeitnehmeranteile getilgt werden sollten. Während in jenem\n\nFall der Beitragsschuldner seine Zahlungen ausdrücklich nur auf die Arbeit-\n\nnehmeranteile erbringen wollte und dies von der Einzugsstelle unter Hinweis\n\nauf § 2 BeitragszahlungsVO a. F. nicht anerkannt worden war, fehlt es im vor-\n\nliegenden Fall von vornherein an einer Zahlungsbestimmung, die mit der inso-\n\nweit teilnichtigen Fassung des § 2 BeitragszahlungsVO in Widerspruch hätte\n\nstehen können.\n\nDie Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der\n\nBeklagte durch die alte Fassung der BeitragszahlungsVO davon abgehalten\n\nworden sei, eine ausdrückliche Zweckbestimmung bei den von ihm veranlaßten\n\nZahlungen der GmbH zu treffen, denn entsprechender Sachvortrag in den Tat-\n\nsacheninstanzen wird nicht aufgezeigt. Deshalb bestand für das Berufungsge-\n\nricht auch keine Veranlassung, auf die Teilnichtigkeit des § 2 Beitragszah-\n\nlungsVO im Rahmen des § 139 ZPO hinzuweisen.\n\n3. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus rechts- und verfahrensfeh-\n\nlerfrei festgestellt, daß für die Beitragsmonate August, September, Oktober und\n\nDezember 1995 auch keine stillschweigende Tilgungsbestimmung des Inhaltes\n\ngetroffen worden sei, Zahlungen nur auf Arbeitnehmeranteile zu verrechnen.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision kann nicht schon deshalb in jeder Teilzah-\n\nlung der GmbH als des Sozialversicherungsbeitragsschuldners eine still-\n\nschweigende Tilgungsbestimmung hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile gese-\n\nhen werden, weil deren Nichtzahlung straf- und haftungsrechtliche Folgen für\n\nihren Geschäftsführer haben könnte. Nach ständiger Rechtsprechung des Se-\n\nnats kann eine stillschweigende Zahlungsbestimmung des Schuldners nur an-\n\ngenommen werden, wenn sie greifbar in Erscheinung getreten ist (vgl. Senats-\n\nurteile vom 29. Juni 1982 - VI ZR 177/80 - VersR 1982, 958, 959 m.w.N.; vom\n\n4. Juli 1989 - VI ZR 23/89 - BGHR BGB § 823 Abs. 2 § 266 a Nr. 2 StGB; Urteil\n\nvom 14. November 2000 - VI ZR 149/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Da\n\ndem von der Revision herangezogenen Sachvortrag des Beklagten keine da-\n\nhingehenden Umstände zu entnehmen sind, ist das Berufungsgericht mit Recht\n\ndavon ausgegangen, daß die vom Beklagten veranlaßten Teilzahlungen im\n\nRahmen des § 2 BeitragszahlungsVO auf die Gesamtsozialversicherungsbei-\n\nträge - also auf die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile - zu verrechnen wa-\n\nren.\n\n4. Im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht schließlich die Ver-\n\njährungseinrede des Beklagten nicht als durchgreifend erachtet. Der Anspruch\n\nauf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens ver-\n\njährt nach § 852 Abs. 1 BGB in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem\n\nder Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis\n\nerlangt. Der Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung\n\nmit §§ 266 a Abs. 1, 14 Abs. 1 StGB wegen Nichtabführung der Arbeitnehme-\n\nranteile zur Sozialversicherung für den Monat August 1995 entstand mit dem\n\nAblauf des 15. September 1995 als des Tages, an dem die Beiträge gemäß\n\n§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 179 AFG fällig waren (vgl. hierzu Senatsurteil\n\nvom 18. November 1997 - VI ZR 11/97 - VersR 1998, 468, 469 m.w.N.). Der\n\nKlägerin war der ihr dadurch entstandene Schaden zu diesem Zeitpunkt eben-\n\nso bekannt wie die Person des Schädigers. Die damit frühestens am\n\n15. September 1998 ablaufende Verjährungsfrist wurde jedoch gemäß §§ 209\n\nAbs. 2 Nr. 1 BGB, 693 Abs. 2 ZPO am 9. September 1998 mit Beantragung des\n\nam 6. Oktober 1998 erlassenen, am 8. Oktober 1998 zur Post gegebenen und\n\nam 19. Oktober 1998 \"demnächst\" zugestellten Mahnbescheides rechtzeitig\n\nunterbrochen. Dem steht nicht entgegen, daß die Mahnsache erst am\n\n12. Januar 1999 an das Streitgericht abgegeben wurde. Auf den Zeitpunkt der\n\nRechtshängigkeit (§ 696 Abs. 3 ZPO) kommt es für die Frage der Unterbre-\n\nchung der Verjährung nach § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht an (vgl. BGH, Urteil\n\nvom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95 - NJW 1996, 2152).\n\n5. Die Revision hat indessen Erfolg, soweit sie die von der Klägerin vor-\n\ngenommene und vom Berufungsgericht gebilligte Verrechnungsreihenfolge\n\ninnerhalb des § 2 BeitragszahlungsVO angreift. Dessen Anwendung durch das\n\nBerufungsgericht ist nicht frei von Rechtsfehlern.\n\na) Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Verrechnungsweise\n\nder Klägerin ergeben sich bereits daraus, daß diese die vom Beklagten veran-\n\nlaßten Zahlungen der GmbH zunächst auf Mahn- und Pfändungsgebühren und\n\nerst danach mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen verrechnet hat. Nach\n\nder in § 2 Satz 1 BeitragszahlungsVO vorgegebenen Verrechnungsreihenfolge\n\nsind vor den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen lediglich \"Auslagen der Ein-\n\nzugsstelle\" genannt, nicht jedoch Mahn- und Pfändungsgebühren. Letztere\n\nkönnen nicht unter den Begriff der Auslagen subsumiert werden. Auslagen sind\n\nKosten, welche die Behörde im jeweiligen Verwaltungsverfahren aufgewendet\n\nhat (vgl. Sadler, VwVG, 4. Aufl., § 19 Rdn. 6; v. Dreising, VerwKostenG, § 10\n\nErl. 1.1). Hierzu gehören beispielsweise Fernsprechgebühren, Postgebühren,\n\nAufwendungen für weitere Ausfertigungen etc. (vgl. § 10 Abs. 1 VerwKostenG;\n\n§ 344 Abs. 1 AO; § 14 VerwKostenG des Landes Sachsen-Anhalt). Hiervon zu\n\nunterscheiden sind Gebühren, die eine Vergütung für Verwaltungshandlungen\n\ndarstellen (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 VwVG; § 67 Abs. 1 Satz 1 VwVG des Lan-\n\ndes Sachsen-Anhalt; § 10 Abs. 2 VerwKostenG; §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 14 Ver-\n\nwKostenG des Landes Sachsen-Anhalt; Sadler, aaO, Rdn. 3; v. Dreising aaO,\n\nErl. 2). Bei den von der Einzugsstelle im vorliegenden Fall erhobenen Mahn-\n\nund Pfändungsgebühren handelt es sich, wie sich bereits aus ihrer Bezeich-\n\nnung ergibt, um Gebühren. Sie dienen nicht dem Ausgleich von der Einzugs-\n\nstelle entstandenen konkreten Aufwendungen, sondern stellen ein Entgelt für\n\ndie Verwaltungstätigkeit, nämlich die Beitreibung einer Geldforderung dar und\n\nkönnen deshalb mit dem Begriff der Auslagen nicht gleichgestellt werden.\n\nAuch eine entsprechende Anwendung des Begriffs der Auslagen im Sin-\n\nne des § 2 Satz 1 BeitragszahlungsVO auf die von der Klägerin erhobenen\n\nMahn- und Pfändungsgebühren scheidet aus. Zwar trifft diese Vorschrift für\n\nentstandene Gebühren keine ausdrückliche Tilgungsbestimmung. Der Begriff\n\nder Auslagen ist jedoch nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung eng auszu-\n\nlegen. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll gewährleistet sein, daß die\n\nEinzugsstelle nicht mit Auslagen belastet bleibt und die am Gesamtsozialversi-\n\ncherungsbeitrag beteiligten Versicherungsträger im Interesse der Versicherten\n\nvorrangig die Beiträge erhalten (BR-Druck. 170/89, S. 7 f). Dies schließt es\n\naus, durch eine entsprechende Anwendung des Begriffes der Auslagen auf\n\nMahn- und Vollstreckungsgebühren die auf Gesamtsozialversicherungsbeiträ-\n\nge zu verrechnenden Zahlungen weiter zu schmälern.\n\nb) Auch im übrigen entspricht die vom Berufungsgericht gebilligte Ab-\n\nrechnung der Klägerin nicht der Regelung des § 2 BeitragszahlungsVO; denn\n\ndanach kommt eine Verrechnung mit den in der Reihenfolge nach den Ge-\n\nsamtsozialversicherungsbeiträgen \n\nin § 2 BeitragszahlungsVO genannten\n\nSchuldenarten, insbesondere den Säumniszuschlägen, erst dann in Betracht,\n\nwenn die davor genannten Schuldenarten vollständig getilgt sind.\n\nNach § 2 Satz 2 BeitragszahlungsVO werden die Schulden - falls der\n\nArbeitgeber keine abweichende Bestimmung trifft - in der in Satz 1 genannten\n\nReihenfolge getilgt. Lediglich innerhalb der gleichen Schuldenart werden die\n\neinzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmä-\n\nßig getilgt (§ 2 Satz 3 BeitragszahlungsVO). Daraus ergibt sich, daß die primä-\n\nre Tilgungsreihenfolge sich nicht - wie vom Berufungsgericht angenommen -\n\nnach der zeitlichen Reihenfolge der Beitragsmonate, sondern nach der Rei-\n\nhenfolge der Schuldenarten richtet. Nachrangige Schuldenarten wie Säumnis-\n\nzuschläge können mithin - unabhängig von dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit - erst\n\ndann zur Tilgung gelangen, wenn alle vorrangigen Schuldenarten wie Ausla-\n\ngen und Gesamtsozialversicherungsbeiträge vollständig getilgt sind. Danach\n\nhätte die Klägerin beispielsweise die im Juni 1995 eingegangenen Zahlungen\n\nin Höhe von 45.000 DM nicht teilweise auf die Säumniszuschläge des Monats\n\nMärz verrechnen dürfen, denn zu diesem Zeitpunkt waren die Sozialversiche-\n\nrungsbeiträge der Monate März und April noch offen. Ebenso wurde die Zah-\n\nlung vom 28. August 1995 auf Säumniszuschläge des Monats April 1995 ver-\n\nrechnet, obwohl Sozialversicherungsbeiträge für April, Mai, Juni und Juli 1995\n\nnoch nicht getilgt waren. Entsprechend wurde mit weiteren Zahlungen verfah-\n\nren. Damit erweist sich die Schadensberechnung der Klägerin, die sowohl das\n\nLandgericht als auch das Berufungsgericht übernommen haben, als unrichtig,\n\nso daß das Berufungsurteil insoweit keinen Bestand haben kann. Eine eigene\n\nSachentscheidung nach § 565 Abs. 1 Satz 3 ZPO war dem Senat nicht mög-\n\nlich, da nicht auszuschließen ist, daß der Klägerin im Zusammenhang mit den\n\ngeltend gemachten \"Mahn- und Pfändungsgebühren\" auch Auslagen entstan-\n\nden sind, die vor den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen verrechnet werden\n\nkönnten.\n\n6. Die Angriffe der Revision haben schließlich auch Erfolg, soweit das\n\nBerufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Be-\n\nklagten wegen Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung\n\nfür den Monat Dezember 1995 in Höhe von 27.034,90 DM bejaht hat.\n\na) Aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden kann allerdings der Auffas-\n\nsung der Revision, die Klägerin müsse sich die im Rahmen der Zahlung des\n\nKonkursausfallgeldes erfolgte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ge-\n\nmäß § 141 n AFG für den Monat Dezember 1995 schadensmindernd anrech-\n\nnen lassen. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 12. Februar\n\n1985 (VI ZR 68/83 - VersR 1985, 590) ausgeführt hat, dient diese Erstattung\n\nnicht der Entlastung des Arbeitgebers oder seines Geschäftsführers. Dies er-\n\ngibt sich auch aus § 141 n Abs. 2 AFG, der ausdrücklich den Fortbestand der\n\nForderung erwähnt. Aufgrund der zwischenzeitlichen Änderung der Rechtslage\n\nfehlt es im Streitfall, anders als noch in dem der angeführten Senatsentschei-\n\ndung zugrundeliegenden Fall, bereits an einem gesetzlichen Forderungsüber-\n\ngang, so daß es schon deshalb - entgegen der Befürchtung der Revision - zu\n\neiner weiteren Inanspruchnahme des Beklagten für die auf den Monat Dezem-\n\nber 1995 entfallenden Arbeitnehmerbeiträge durch die Bundesanstalt für Arbeit\n\nnicht kommen kann.\n\nb) Die Revision rügt jedoch hinsichtlich der Nichtabführung der Dezem-\n\nberbeiträge zur Sozialversicherung mit Recht, daß das Berufungsgericht ledig-\n\nlich festgestellt hat, der Beklagte sei in der Zeit von August 1995 bis Dezember\n\n1995 Geschäftsführer der GmbH gewesen. Mithin ist nicht festgestellt, daß der\n\nBeklagte auch im Januar 1996 noch Geschäftsführer der GmbH war. Dann\n\naber fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage, ihn als den gemäß §§ 266 a\n\nAbs. 1, 14 Abs. 1 StGB Verantwortlichen für die Abführung der Arbeitnehme-\n\nranteile zur Sozialversicherung für den Monat Dezember 1995 anzusehen, die\n\nerst am 15. Januar 1996 gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 179 AFG fällig\n\nwurden. Ein Vorenthalten im Sinne des § 266 a Abs. 1 StGB liegt nach der\n\nständigen Rechtsprechung des Senats nur dann vor, wenn eine vom Arbeitge-\n\nber zu erbringende Beitragszahlung am Fälligkeitstag nicht gezahlt wird (vgl.\n\nhierzu Urteil vom 18. November 1997 - VI ZR 11/97 - VersR 1998, 468, 469\n\nm.w.N.). Das Berufungsgericht wird mithin auch Feststellungen dazu nachzu-\n\nholen haben, ob der Beklagte am 15. Januar 1996 noch Geschäftsführer der\n\nGmbH war.\n\nDr. Müller \n\nDr. Lepa \n\nDr. Greiner\n\nWellner \n\nDiederichsen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_119-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-09/vi-zr-119-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":2},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 696","ref_norm":"696","n":1},{"jurabk":"VwVG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_119-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_119-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-09/vi-zr-119-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_119-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:49:39.910800+00:00"}}