{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_114-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-05-29","aktenzeichen":"VI ZR 114/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 826 Ge; ZPO §§ 253, 286 E Verkündet am: 29. Mai 2001 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Die Kenntnis einer Bank von der wirtschaftlich aussichtslosen Lage ihres Kredit- nehmers und das Unterlassen einer (früheren) Kündigung eines bestehenden Kredites reichen grundsätzlich alleine noch nicht aus, um eine Haftung der Bank gegenüber anderen Gläubigern ihres Kreditnehmers aus § 826 BGB zu begrün- den; es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten als sittenwidrige Schädigung anderer Gläubiger erscheinen lassen. b) Ein sittenwidriges Verhalten der Bank kann in diesem Sinne vorliegen, wenn sie ihren Kreditnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung eines Betriebsmittel- kredits zum Widerruf von Lastschriften eines Vorbehaltslieferanten veranlaßt, um sich aus entsprechenden Zahlungseingängen auf dem debitorischen Konto ihres Kreditnehmers aus dem Weiterverkauf der unter verlängertem Eigentumsvorbe- halt bezogenen Waren zu befriedigen. c) Zu den Anforderungen an die Substantiierungspflicht des - unter Beweis gestell- ten - klagebegründenden Sachvortrags.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 114/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 826 Ge; ZPO §§ 253, 286 E\n\nVerkündet am:\n29. Mai 2001\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\na) Die Kenntnis einer Bank von der wirtschaftlich aussichtslosen Lage ihres Kredit-\nnehmers und das Unterlassen einer (früheren) Kündigung eines bestehenden\nKredites reichen grundsätzlich alleine noch nicht aus, um eine Haftung der Bank\ngegenüber anderen Gläubigern ihres Kreditnehmers aus § 826 BGB zu begrün-\nden; es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten als\nsittenwidrige Schädigung anderer Gläubiger erscheinen lassen.\n\nb) Ein sittenwidriges Verhalten der Bank kann in diesem Sinne vorliegen, wenn sie\nihren Kreditnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung eines Betriebsmittel-\nkredits zum Widerruf von Lastschriften eines Vorbehaltslieferanten veranlaßt, um\nsich aus entsprechenden Zahlungseingängen auf dem debitorischen Konto ihres\nKreditnehmers aus dem Weiterverkauf der unter verlängertem Eigentumsvorbe-\nhalt bezogenen Waren zu befriedigen.\n\nc) Zu den Anforderungen an die Substantiierungspflicht des - unter Beweis gestell-\n\nten - klagebegründenden Sachvortrags.\n\nBGH, Urteil vom 29. Mai 2001 - VI ZR 114/00 - OLG München\n\nLG München II\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 29. Mai 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr.\n\nDressler, Dr. Greiner, Wellner und die Richterin Diederichsen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 2. Dezember 1999 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin stand mit der R. GmbH, die unter anderem mit Computer-\n\nhardware handelte, in ständiger Geschäftsverbindung und lieferte dieser Wa-\n\nren. Die R. GmbH unterhielt ein Konto bei der beklagten Bank, auf das ihre\n\nKunden Zahlungen unter anderem aus dem Weiterverkauf der von der Klägerin\n\ngelieferten Waren überwiesen. Die Beklagte hatte der R. GmbH einen Be-\n\ntriebsmittelkredit gewährt und mit ihr zur Sicherung aller bestehenden, künfti-\n\ngen und bedingten Ansprüche aus der Geschäftsverbindung eine Globalabtre-\n\ntung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Ansprüche aus dem Geschäfts-\n\nverkehr, insbesondere aus Lieferungen und Leistungen gegen alle Drittschuld-\n\nner mit dem Anfangsbuchstaben A bis Z, vereinbart mit Ausnahme solcher For-\n\nderungen, die einem branchenüblichen verlängerten Eigentumsvorbehalt eines\n\nLieferanten unterlagen. Diese Forderungsabtretung wurde den Schuldnern der\n\nFirma R. GmbH nicht angezeigt und war diesen auch nicht bekannt.\n\nDie Klägerin zog im Wege des Lastschrifteinzugsverfahrens vom Konto\n\nder R. GmbH bei der Beklagten vom 20. Oktober bis 25. November 1997 zur\n\nBezahlung von Warenlieferungen insgesamt 72.157,25 DM ein. Dieser Betrag\n\nwurde auf Widerspruch der R. GmbH vom 26. November 1997 der Klägerin\n\nwieder zurückbelastet. Am selben Tag kündigte die Beklagte der R. GmbH den\n\nBetriebsmittelkredit und verrechnete aufgrund der Globalzession Gutschriften\n\nmit dem Debetsaldo ihres Kontos. Mit Beschluß des Amtsgerichts München\n\nvom 6. Mai 1998 wurde der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über\n\ndas Vermögen der R. GmbH mangels Masse abgewiesen.\n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten im Wege der Stufenklage Aus-\n\nkunft darüber, welche Beträge sie für die R. GmbH auf welchen Konten in der\n\nZeit ab dem 16. Oktober 1997 von welchen Konten und mit welchem Betreff\n\nentgegengenommen hat und inwieweit diese Beträge noch auf den Konten\n\nvorhanden bzw. dort mit Debetsalden der R. GmbH verrechnet worden sind,\n\nsoweit Zahlungen von Kunden der R. GmbH für Warenlieferungen betroffen\n\nsind, welche diese selbst von der Klägerin - entsprechend näher bezeichneter\n\nRechnungen - bezogen hat. Des weiteren verlangt die Klägerin - nach erteilter\n\nAuskunft - Bezahlung derjenigen Beträge, die sich als Zahlungseingänge auf\n\nWarenlieferungen der R. GmbH beziehen, welche diese bei der Klägerin ge-\n\nkauft hat.\n\nDie Klägerin macht geltend, die Beklagte habe spätestens seit Septem-\n\nber 1997 die Konkursreife der R. GmbH gekannt und diese Gesellschaft nur\n\ndurch \"Stehenlassen\" ihres Kredits am Leben erhalten, um zu Lasten der Ei-\n\ngentumsvorbehaltslieferanten wie der Klägerin ihre eigenen Kreditforderungen\n\ngegenüber der R. GmbH zu befriedigen. Sie, die Klägerin, habe im Zeitraum\n\nvom 15. September bis 14. November 1997 unter vereinbartem verlängerten\n\nEigentumsvorbehalt an die R. GmbH bisher nicht bezahlte Waren geliefert. Die\n\nBeklagte habe bewußt in Kenntnis des ungedeckten Lastschriftverfahrens dafür\n\ngesorgt, daß die aus dem Verkauf des Eigentums der Klägerin stammenden\n\nErlöse zur Tilgung der eigenen Kreditforderungen gegenüber der R. GmbH\n\nverwendet worden seien. Dabei habe die Beklagte auch gewußt, daß der von\n\nihr der R. GmbH gewährte Kredit niemals ausreichen würde, um deren Zu-\n\nsammenbruch zu verhindern. Damit habe die Beklagte u.a. auch die Klägerin\n\nüber die Kreditwürdigkeit der GmbH getäuscht und die Schädigung der Kläge-\n\nrin bewußt in Kauf genommen. Die Geschäftsführerin der R. GmbH habe die\n\nLastschriften am 26. November 1997 nur auf Druck und Drängen der Beklagten\n\nwiderrufen. Nach Kündigung des Kredits am selben Tag habe die Beklagte kei-\n\nne Verfügung über das Konto mehr zugelassen.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten und macht geltend, sie sei ledig-\n\nlich die Zahlstelle der R. GmbH gewesen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat\n\ndie hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt\n\ndie Klägerin ihr Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, das Landgericht - auf dessen Be-\n\ngründung es insoweit Bezug nimmt - habe einen Anspruch der Klägerin aus\n\n§ 816 Abs. 2 BGB zu Recht verneint, weil Zahlungen der Drittschuldner an die\n\nbeklagte Bank nur als Zahlstelle der R. GmbH erfolgt seien. Darüber hinaus\n\nhafte die Beklagte auch nicht deliktisch aus § 826 BGB. Sittenwidriges Handeln\n\nkönne der Bank zwar dann vorzuwerfen sein, wenn sie als Zahlstelle im Rah-\n\nmen eines Einzugsermächtigungsverfahrens den Zahlungspflichtigen zum Wi-\n\nderspruch aufgefordert hätte, um sich selbst daraus Vorteile zu verschaffen.\n\nDies habe die Klägerin jedoch nicht bewiesen. Insoweit habe sie im Berufungs-\n\nverfahren zwar zuletzt behauptet und durch die Zeuginnen R. und U. unter Be-\n\nweis gestellt, daß die Zeugin R. als Geschäftsführerin der R. GmbH die Last-\n\nschriften nur auf \"Druck\" und \"Drängen\" der beklagten Bank widerrufen habe.\n\nDiesem Beweisantrag sei aber als unzulässigem Ausforschungsbeweis nicht\n\nstattzugeben, da er die Tatsachen nicht spezifiziere, die den Begriff \"Drängen\"\n\noder den Begriff \"Druck\" ausfüllten und aufgrund derer allein entschieden wer-\n\nden könne, ob ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 826 BGB\n\nnach dem Gesamtcharakter der Verhaltensweise der Beklagten vorliege. Eine\n\nSubstantiierung sei insbesondere schon deshalb angezeigt, weil die Klägerin\n\nselbst vorgetragen habe, daß sie von dem \"Druck\" und dem \"Drängen\" der Be-\n\nklagten nur aufgrund einer Äußerung der Zeugin R. gegenüber der Zeugin U.\n\nerfahren habe und davon ausgegangen werden könne, daß durch den Widerruf\n\nder Lastschriften eigene Vorteile für die R. GmbH auf Kosten der Klägerin be-\n\nabsichtigt gewesen seien. Somit könne nicht ausgeschlossen werden, daß die\n\nZeugin R. die Äußerung gegenüber der Zeugin U. lediglich gemacht habe, um\n\nihren Anteil am Widerruf der Lastschriften zur Selbstrechtfertigung herunterzu-\n\nspielen. Im übrigen seien für den von der Klägerin behaupteten Mißbrauch der\n\nZahlstellenfunktion durch die Beklagte keine hinreichenden Anhaltspunkte er-\n\nsichtlich.\n\nII.\n\nDiese Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Über-\n\nprüfung nicht stand.\n\nSoweit die Vorinstanzen einen Anspruch der Klägerin aus § 816 Abs. 2\n\nBGB verneint haben, zeigt die Revision hiergegen zwar keine durchgreifenden\n\nrechtlichen Bedenken auf. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision\n\njedoch nicht stand, soweit es einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB\n\nwegen eines von der Beklagten veranlaßten Widerrufs von Lastschriften der\n\nKlägerin verneint, denen Zahlungseingänge auf dem Konto der R. GmbH aus\n\ndem Weiterverkauf von der Klägerin unter verlängertem Eigentumsvorbehalt\n\nbezogener Waren gegenüberstehen. Ein Schadensersatzanspruch aus uner-\n\nlaubter Handlung kann als rechtliche Sonderverbindung auch einen vorberei-\n\ntenden Auskunftsanspruch rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 28. November\n\n1989 - VI ZR 63/89 - NJW 1990, 1358, 1359 m.w.N.).\n\n1. Allerdings reichen alleine die Kenntnis eines Kreditgebers von der\n\nwirtschaftlich aussichtslosen Lage seines Kreditnehmers und das Unterlassen\n\neiner (früheren) Kündigung eines bestehenden Kredits - entgegen der Auffas-\n\nsung der Revision - grundsätzlich noch nicht aus, um eine Haftung des Kredit-\n\ngebers nach § 826 BGB zu begründen. Einer Bank bleibt es in der Regel\n\nüberlassen, ob und gegebenenfalls wann sie ein notleidendes Unternehmen,\n\ndem sie Kredit gegeben hat, fallenlassen will (vgl. BGHZ 90, 381, 399). Um das\n\nVerhalten der Bank als sittenwidrige Schädigung anderer Gläubiger erscheinen\n\nzu lassen, müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten. Dies wurde etwa\n\nbejaht für das Ausspielen wirtschaftlicher Macht im Verhältnis zum Kreditneh-\n\nmer (vgl. BGHZ 19, 12, 18; BGH, Urteil vom 7. März 1985 - III ZR 90/83 -\n\nWM 1985, 866, 868; OLG Köln ZIP 2000, 743), die Ausübung von Druck (BGH,\n\nUrteil vom 7. März 1985, aaO) oder die sonstige Einflußnahme auf die Ge-\n\nschäftsführung zu eigenem Nutzen (vgl. OLG Köln, WM 1981, 1238, 1241).\n\nDarüber hinaus kommt eine Haftung nach § 826 BGB gegenüber anderen\n\nGläubigern des Kreditnehmers wegen Täuschung über dessen Kreditwürdigkeit\n\nin Betracht, wenn sich der Kreditgeber - etwa im Rahmen eines Sanierungsver-\n\nsuchs - nicht im Rahmen des bestehenden Kredits auf die neutrale Rolle als\n\nZahlungsmittler beschränkt, sondern sich in die Bemühungen des Kreditneh-\n\nmers um die Gewinnung Dritter als Partner für weitere Kredit- oder Leistungs-\n\nverträge aktiv einschaltet (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1985 - III ZR 90/83 -\n\naaO) oder durch die Gewährung weiterer Kredite um eigener Vorteile willen\n\neinen absehbaren Konkurs verzögert (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1984\n\n- II ZR 171/83 - aaO m.w.N.). Dem von der Revision im vorliegenden Fall her-\n\nangezogenen Vortrag der Klägerin läßt sich jedoch im Hinblick auf das Ver-\n\nhalten der Beklagten bis zum 26. November 1997 nur entnehmen, daß diese\n\nvon der wirtschaftlich prekären Situation der R. GmbH Kenntnis hatte. Eine\n\nEinflußnahme der Beklagten auf die Geschäftsführung der R. GmbH, insbe-\n\nsondere was die Geschäftsbeziehungen zur Klägerin anbelangt, hat die Kläge-\n\nrin dagegen nicht behauptet.\n\n2. Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß sich das Berufungsgericht\n\nnicht verfahrensfehlerfrei mit dem Vortrag der Klägerin befaßt hat, die Ge-\n\nschäftsführerin der R. GmbH habe die Lastschriften am 26. November 1997 nur\n\nauf Druck und Drängen der Beklagten widerrufen. Das Berufungsgericht ist\n\nzwar zutreffend davon ausgegangen, daß der Bank sittenwidriges Verhalten\n\njedenfalls dann vorzuwerfen wäre, wenn sie als Zahlstelle im Rahmen eines\n\nEinzugsermächtigungsverfahrens den Zahlungspflichtigen zum Widerspruch\n\naufgefordert hätte, um sich selbst daraus Vorteile zu verschaffen (vgl. BGH,\n\nUrteil vom 24. Juni 1985 - II ZR 277/84 - NJW 1985, 2326, 2327 = WM 1985,\n\n905, 906). Es ist jedoch diesem Vortrag der Klägerin nicht nachgegangen, weil\n\nes sich nach seiner Auffassung bei dem Beweisantritt durch Vernehmung der\n\nhierzu benannten Zeuginnen mangels hinreichender Substantiierung um einen\n\nunzulässigen Ausforschungsbeweis handele, zumal nicht ausgeschlossen wer-\n\nden könne, daß die damalige Geschäftsführerin der R. GmbH, die Zeugin R.,\n\ndie entsprechende Äußerung gegenüber der anderen Zeugin lediglich gemacht\n\nhabe, um ihren Anteil am Widerruf der Lastschriften zur Selbstrechtfertigung\n\nherunterzuspielen.\n\nDiese Ausführungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher\n\nÜberprüfung nicht stand. Abgesehen davon, daß es sich hierbei teilweise um\n\neine unzulässige Vorwegnahme einer Beweiswürdigung der Aussage der Zeu-\n\ngin R. handelt und abgesehen davon, daß die Klägerin über die behauptete\n\nÄußerung der Zeugin R. gegenüber der Zeugin U. hinaus aus eigenem Wissen\n\nzusätzlich nichts hätte vortragen können (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15. Mai\n\n2001 - VI ZR 55/00 - zur Veröffentlichung bestimmt), ist es im Rahmen der\n\nrechtlichen Würdigung eines entsprechenden Verhaltens der Beklagten im\n\nRahmen des § 826 BGB unerheblich, mit welchen Worten und unter welchen\n\näußeren Umständen die Beklagte die Geschäftsführerin der R. GmbH veran-\n\nlaßt haben soll, die Lastschriften zu widerrufen. Im Zusammenhang mit dem\n\ntaggleich mit der Kündigung des Betriebsmittelkredits erfolgten Widerruf der\n\nLastschriften könnte es bereits ausreichen, daß die Beklagte den Widerruf in\n\nirgendeiner Form veranlaßt hat, um sich dadurch aus Zahlungseingängen aus\n\ndem Weiterverkauf der Eigentumsvorbehaltsware der Klägerin zu befriedigen\n\n(vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - II ZR 277/84 - aaO).\n\nDas Berufungsgericht hat insoweit überzogene Anforderungen an die\n\nSubstantiierungspflicht gestellt; dem Tatrichter bleibt es in einem solchen Fall\n\nunbenommen, bei der Beweisaufnahme die Zeugen nach allen Einzelheiten zu\n\nbefragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundung erfor-\n\nderlich erscheinen (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2000 - VI ZR 236/99 - VersR\n\n2000, 1520, 1521 m.w.N.).\n\nDr. Müller\n\nDr. Dressler\n\nDr. Greiner\n\nWellner\n\nDiederichsen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_114-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-29/vi-zr-114-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_114-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_114-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-29/vi-zr-114-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_114-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:09:33.342345+00:00"}}