{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZB___9-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2000-04-04","aktenzeichen":"VI ZB 9/00","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVI ZB 9/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. April 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2000 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. v. Gerlach, Dr. Müller, Dr. Dressler\n\nund Wellner\n\nbeschlossen:\n\nDie außerordentliche Beschwerde der Beklagten gegen die Nicht-\n\nzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts München vom 15. Dezember 1999 wird auf ihre Ko-\n\nsten verworfen.\n\nStreitwert: 30.000 DM\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin hat das beklagte Reiseunternehmen auf Schadensersatz\n\nwegen der Folgen eines Tauchunfalls in Anspruch genommen, der auf dem\n\nfehlerhaften Verhalten eines für die Beklagte tätigen Tauchlehrers beruhe.\n\nWährend das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, hat das Oberlandesge-\n\nricht auf die Berufung der Klägerin die Beklagte zur Zahlung eines Schmer-\n\nzensgeldes in Höhe von 30.000 DM verurteilt; es hat insoweit die Vorausset-\n\nzungen eines auf § 831 BGB gegründeten Anspruchs der Klägerin bejaht.\n\nDas Berufungsgericht hat - entgegen dem Antrag der Beklagten - die\n\nRevision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer\n\naußerordentlichen Beschwerde, die sie insoweit bereits im Hinblick auf verfas-\n\nsungsrechtliche Anforderungen für statthaft erachtet. Der Rechtsbehelf sei be-\n\ngründet, weil das Oberlandesgericht von der Zulassung der Revision - ohne\n\nzureichende Begründung - abgesehen habe, obwohl die ausgesprochene Ver-\n\nurteilung der Beklagten aus § 831 BGB auf von der ständigen höchstrichterli-\n\nchen Rechtsprechung abweichenden überzogenen Anforderungen an den Ex-\n\nkulpationsbeweis beruhe.\n\nII.\n\nDie Beschwerde ist nicht zulässig.\n\nDie Entscheidung über die Zulassung der Revision ist von Gesetzes\n\nwegen allein dem Oberlandesgericht vorbehalten; hat dieses die Revision nicht\n\nzugelassen, ist das für das Revisionsgericht bindend (ständige Rechtspre-\n\nchung, vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 26. September 1979 - VIII ZR 87/79 -\n\nNJW 1980, 344; vom 9. Mai 1990 - XII ZB 45/90 - FamRZ 1990, 1228; vom\n\n18. März 1992 - XII ZR 142/91 - FamRZ 1992, 1063 und vom 28. Oktober 1998\n\n- VIII ZR 190/98 - NJW 1999, 290).\n\nEs besteht entgegen der Auffassung der Beklagten hier auch keine\n\nMöglichkeit, die Nichtzulassung der Revision mittels einer außerordentlichen\n\nBeschwerde unter dem Gesichtspunkt greifbarer Gesetzwidrigkeit anzufechten\n\n(vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 1998 - IV ZB 16/97 - NJW-RR\n\n1998, 1445 und vom 9. Juni 1998 - XI ZR 130/98 - NJW-RR 1998, 1445). Der\n\nSenat vermag sich den insoweit von der Beklagten herangezogenen Überle-\n\ngungen von Proske, NJW 1997, 352 ff. nicht anzuschließen.\n\nEine außerordentliche Beschwerde kann zwar in eng begrenzten Aus-\n\nnahmefällen dort statthaft sein, wo die bekämpfte Entscheidung mit der gelten-\n\nden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen\n\nGrundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (vgl. z.B. BGHZ 109,\n\n41, 43; 119, 372, 374; 121, 397, 398 f.; 131, 185, 188 m.w.N.). Derartige Vor-\n\naussetzungen sind aber nicht gegeben, wenn das Oberlandesgericht im Rah-\n\nmen der ihm nach § 546 Abs. 1 ZPO abschließend zustehenden Befugnis über\n\ndie Zulassung oder Nichtzulassung der Revision entscheidet (vgl. BGH, Be-\n\nschluß vom 9. Juni 1998 - XI ZR 130/98 - aaO).\n\nHiervon abgesehen fehlt es vorliegend auch der Sache nach an hinrei-\n\nchenden Anhaltspunkten für eine greifbare Gesetzwidrigkeit. Insbesondere ist\n\nein willkürliches Vorgehen des Oberlandesgerichts, das gegebenenfalls einen\n\nVerstoß gegen verfassungsrechtliche Positionen der Beklagten, etwa aus\n\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, begründen könnte (vgl. dazu z.B. BVerfGE 15, 245,\n\n248), nicht zu erkennen. Wenn das Oberlandesgericht im Hinblick auf den hier\n\ngegebenen Sachverhalt die Voraussetzungen der Haftung der Beklagten aus\n\n§ 831 BGB bejaht und einen Exkulpationsbeweis nicht als geführt angesehen\n\nhat, so liegt dies im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Beurteilung und weist\n\nnicht auf eine im Sinne des § 546 Abs. 1 ZPO relevante Abweichung von der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, erst recht nicht auf ein willkürliches\n\nVorgehen des Berufungsgerichts hin.\n\nDie außerordentliche Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des\n\n§ 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.\n\nGroß Dr. v. Gerlach Dr. Müller\n\n Dr. Dressler Wellner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZB___9-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-04/vi-zb-9-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZB___9-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZB___9-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-04/vi-zb-9-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZB___9-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:06:29.201248+00:00"}}