{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZB___4-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2000-03-21","aktenzeichen":"VI ZB 4/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 233 Fe, § 212 a Vor Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses hat der Rechtsanwalt zu prüfen, ob das Schriftstück, dessen Empfang er bestätigen soll, bei- gefügt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. März 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVI ZB 4/00\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 233 Fe, § 212 a\n\nVor Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses hat der Rechtsanwalt\n\nzu prüfen, ob das Schriftstück, dessen Empfang er bestätigen soll, bei-\n\ngefügt ist.\n\nBGH, Beschluß vom 21. März 2000 - VI ZB 4/00 - OLG Naumburg\n\nLG Halle\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2000 durch die\n\nRichter Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Dressler, Dr. Greiner und Wellner\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß\n\ndes 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom\n\n18. Januar 2000 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 735.727,54 DM\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin, eine AOK, verlangt vom Beklagten Schadensersatz, weil\n\ndieser als früherer Geschäftsführer der M. GmbH Arbeitnehmerbeiträge zur\n\nSozialversicherung vorenthalten habe. Das Landgericht hat den Beklagten im\n\nwesentlichen antragsgemäß verurteilt. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmäch-\n\ntigten des Beklagten am 1. Oktober 1999 zugestellt worden. Die Berufung des\n\nBeklagten ist am 27. Oktober 1999 eingegangen. Am 24. November 1999 hat\n\nder Beklagte durch seinen Prozeßbevollmächtigten beantragt, die Frist zur Be-\n\nrufungsbegründung bis 30. Dezember 1999 zu verlängern, weil er erkrankt sei\n\nund deshalb für die zur Berufungsbegründung dringend erforderliche Rück-\n\nsprache nur sehr eingeschränkt zur Verfügung stehe; die sachbearbeitenden\n\nVerkehrsanwälte in Hamburg seien arbeitsbedingt durch eine Vielzahl sich\n\nhäufender Fristabläufe belastet. Im Fristenkalender des Prozeßbevollmächtig-\n\nten des Beklagten wurde sogleich der 30. Dezember 1999 als Tag des Ablau-\n\nfes der Begründungsfrist vermerkt. Am 28. November 1999 beantragte der Pro-\n\nzeßbevollmächtigte des Beklagten Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 30. No-\n\nvember 1999 hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts unter Zurückweisung\n\ndes weitergehenden Verlängerungsgesuchs die Frist zur Berufungsbegrün-\n\ndung bis 13. Dezember 1999 verlängert und angeordnet, dem Prozeßbevoll-\n\nmächtigten des Beklagten eine Ausfertigung der Verfügung mit den Akten für\n\ndrei Tage zur Einsichtnahme gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 212 a ZPO\n\nzu übermitteln. Auf dem vom Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am\n\n2. Dezember 1999 unterzeichneten Empfangsbekenntnis ist vermerkt:\n\n\"2 Bd. Akten z. Akteneinsicht f. 3 Tage\"\n\nund\n\n\"Vfg. v. 30.11.99 (BB-Fristverl. b. z. 13.12.99)\".\n\nDie Akten und das unterzeichnete Empfangsbekenntnis kamen am\n\n6. Dezember 1999 an das Berufungsgericht zurück. Die dem Prozeßbevoll-\n\nmächtigten des Beklagten überlassene Verfügung vom 30. November 1999\n\nträgt ebenso wie das diesem verbliebene Aktenbegleitschreiben mit der Auffor-\n\nderung zur Zahlung von 15 DM für die Aktenausfolge einen Eingangsstempel\n\nvom 7. Dezember 1999.\n\nDer Beklagte hat am 23. Dezember 1999 die Berufung begründet und\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist beantragt. Sein Prozeßbevollmächtigter habe das\n\nEmpfangsbekenntnis im Zusammenhang mit der Akteneinsicht unterzeichnet.\n\nDie Akten hätten jedoch keine Verfügung über die Fristverlängerung enthalten\n\nund die Bedeutung des aus Abkürzungen bestehenden Hinweises auf dem\n\nEmpfangsbekenntnis sei ihm verborgen geblieben. Dem als Erinnerung zur\n\nZahlung der Gebühr für die Akteneinsicht verstandenen Begleitschreiben vom\n\n7. Dezember 1999 sei eine beglaubigte Abschrift der Verfügung des Vorsitzen-\n\nden vom 30. November 1999 beigefügt gewesen. Die bearbeitende Anwaltsge-\n\nhilfin habe jedoch vergessen, dieses angeheftete Schriftstück vorzulegen und\n\ndie Frist zu notieren. Erst am 14. Dezember 1999 sei die Verfügung über die\n\nFristverlängerung entdeckt worden.\n\nDas Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur\n\nBegründung hat es ausgeführt, die Fristversäumung beruhe auf einem Ver-\n\nschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten. Jener sei am\n\n2. Dezember 1999 rechtzeitig davon unterrichtet worden, daß die Frist zur Be-\n\nrufungsbegründung nur bis 13. Dezember 1999 verlängert worden sei. Das\n\nergebe sich bereits aus dem Text des von ihm unterzeichneten Empfangsbe-\n\nkenntnisses. Der Beklagte habe zudem nicht glaubhaft gemacht, daß die Ver-\n\nfügung über die Fristverlängerung zu diesem Zeitpunkt nicht zugegangen ge-\n\nwesen sei. Aus der eidesstattlichen Versicherung der Gehilfin seines Prozeß-\n\nbevollmächtigten ergebe sich nicht, daß die Verfügung über die Fristverlänge-\n\nrung nicht schon vor dem 7. Dezember 1999 zugegangen sei. Die dort ge-\n\nnannte \"Zahlungserinnerung\" sei das Begleitschreiben zur Aktenübersendung\n\nim Original, wie sich aus den Spuren der Heftung in der Mitte des oberen Ran-\n\ndes ergebe. Der Eingangsstempel vom 7. Dezember 1999 spreche dagegen,\n\ndaß die Gehilfin die Verfügung erst zu einem nach diesem Datum liegenden\n\nZeitpunkt entdeckt habe.\n\nGegen den ihm am 21. Januar 2000 zugestellten Beschluß wendet sich\n\nder Beklagte mit der am 4. Februar 2000 eingegangenen sofortige Beschwer-\n\nde. Er macht unter ausdrücklicher anwaltlicher Versicherung seines Prozeßbe-\n\nvollmächtigten geltend, weder die Aufforderung zur Zahlung einer Aktenein-\n\nsichtsgebühr noch die Verfügung über die eingeschränkte Fristverlängerung\n\nseien der Aktenübersendung beigefügt gewesen.\n\nII.\n\nDie gemäß §§ 519 b, 546, 577 ZPO zulässige Beschwerde hat in der\n\nSache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger zu Recht die be-\n\nantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als\n\nunzulässig verworfen. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat die Beru-\n\nfungsbegründungsfrist nicht ohne Verschulden versäumt (vgl. § 233 ZPO); sein\n\nVerschulden steht dem Verschulden des Beklagten gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO).\n\nBereits der Umstand, daß der seitens des Gerichts auf dem Empfangs-\n\nbekenntnis handschriftlich in deutlicher Form über der für die Unterschrift des\n\nRechtsanwalts vorgesehenen Zeile angebrachte Vermerk eine lediglich bis\n\nzum 13. Dezember 1999 gewährte Verlängerung der Berufungsbegründungs-\n\nfrist klar erkennen ließ, hätte dem Prozeßbevollmächtigten hier Anlaß zu be-\n\nsonderer Aufmerksamkeit in der Fristenfrage geben müssen. Jedenfalls aber\n\nscheitert eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung\n\nder Berufungsbegründungsfrist schon daran, daß der Prozeßbevollmächtigte\n\ndes Beklagten nach eigenem Bekunden am 2. Dezember 1999 die Sendung\n\npersönlich entgegengenommen hat und nicht nur den Erhalt der Gerichtsakten\n\nzur Einsicht, sondern auch den Empfang der Verfügung des Vorsitzenden vom\n\n30. November 1999 mit seiner Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis be-\n\nstätigt hat. War diese Verfügung der Sendung damals nicht beigefügt, wie er\n\nnunmehr zum Gegenbeweis (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 15. Juli 1998\n\n- XII ZB 37/98 - NJW-RR 1998, 1442 m.w.N.) glaubhaft machen will, hätte er\n\ndas bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt bemerken können und müssen,\n\nbevor er das Empfangsbekenntnis unterzeichnet zurücksandte. Es ist die\n\nselbstverständliche Pflicht eines Rechtsanwalts zu prüfen, ob das Schriftstück,\n\ndessen Erhalt er mit dem Empfangsbekenntnis bestätigt, beigefügt ist. Anders\n\nist die verlangte Erklärung des Empfängers darüber, ob er das Schriftstück als\n\nzugestellt ansieht (vgl. BGHZ 30, 335, 336 f.; BGH, Beschluß vom\n\n25. September 1991 - XII ZB 98/91 - VersR 1992, 516; vom 18. September\n\n1990 - XI ZB 8/90 - VersR 1991, 124), nicht möglich. Liegt das Schriftstück der\n\nSendung nicht bei, muß er nachforschen, wo es verblieben ist, und von dem\n\nErgebnis dieser Nachforschung die Bestätigung des Empfangs abhängig ma-\n\nchen. Wenn der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hier die gebotene\n\nNachforschung unterlassen hat, gereicht ihm das zum Verschulden mit der\n\nFolge, daß eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist nicht möglich ist. Darauf, ob er den Gegenbeweis gegen das\n\nEmpfangsbekenntnis führen und damit die Unrichtigkeit des von ihm unter-\n\nzeichneten Empfangsbekenntnisses nachweisen kann, kommt es in diesem\n\nZusam-\n\nmenhang nicht an. Gelänge ihm dieser Nachweis, stünde nur fest, daß er ge-\n\ngen die ihm obliegende Sorgfalt verstoßen und wahrheitswidrig den Erhalt der\n\nSendung bestätigt hätte.\n\nDr. Lepa\n\nDr. v. Gerlach\n\nDr. Dressler\n\nDr. Greiner\n\nWellner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-21/vi-zb-4-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-21/vi-zb-4-00","retrieved":"2026-07-10 11:02:34.200825+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-03-21/vi-zb-4-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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