{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZB___3-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2000-04-04","aktenzeichen":"VI ZB 3/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 233 Fc a) Der einen Rechtsmittelauftrag erteilende Rechtsanwalt muß wegen der besonde- ren Bedeutung der Rechtsmittelfristen eigenverantwortlich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise dem beauftragten Rechtsanwalt die für die fristgemäße Einlegung und Begründung des Rechtsmittels erforderlichen Daten übermitteln. Erfolgt die Übermittlung fernmündlich, so besteht eine besondere Kontrollpflicht, um Mißverständnisse zuverlässig auszuschließen. b) Auch der beauftragte Rechtsanwalt muß nach Mandatsübernahme in eigener Verantwortung die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels und eine et- waige Fristverlängerung selbst überprüfen und darf diese erst eintragen lassen, wenn er sich von ihrer Gewährung - ggf. durch Rückfrage im Büro des beauftra- genden Rechtsanwalts oder bei Gericht - überzeugt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. April 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVI ZB 3/00\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 233 Fc\n\na) Der einen Rechtsmittelauftrag erteilende Rechtsanwalt muß wegen der besonde-\n\nren Bedeutung der Rechtsmittelfristen eigenverantwortlich in einer jeden Zweifel\n\nausschließenden Weise dem beauftragten Rechtsanwalt die für die fristgemäße\n\nEinlegung und Begründung des Rechtsmittels erforderlichen Daten übermitteln.\n\nErfolgt die Übermittlung fernmündlich, so besteht eine besondere Kontrollpflicht,\n\num Mißverständnisse zuverlässig auszuschließen.\n\nb) Auch der beauftragte Rechtsanwalt muß nach Mandatsübernahme in eigener\n\nVerantwortung die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels und eine et-\n\nwaige Fristverlängerung selbst überprüfen und darf diese erst eintragen lassen,\n\nwenn er sich von ihrer Gewährung - ggf. durch Rückfrage im Büro des beauftra-\n\ngenden Rechtsanwalts oder bei Gericht - überzeugt hat.\n\nBGH, Beschluß vom 4. April 2000 - VI ZB 3/00 - OLG Köln\nLG Köln\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2000 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. von Gerlach, Dr. Müller, Dr. Dress-\n\nler und Wellner\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des\n\n16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Januar 2000\n\nwird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Kläger hat die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Unfallgeg-\n\nners auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen.\n\nGegen das am 5. Oktober 1999 zugestellte, die Klage teilweise abweisende\n\nUrteil des Landgerichts hat Rechtsanwalt Graf M. im Auftrag des Klägers am\n\n3. November 1999 Berufung eingelegt. Am 6. Dezember 1999 hat Rechtsan-\n\nwalt Graf M. angezeigt, daß er den Kläger nicht mehr vertrete. Sodann hat sich\n\nRechtsanwalt Dr. C. am 7. Dezember 1999 mit den übrigen Mitgliedern seiner\n\nSozietät zu Prozeßbevollmächtigten des Klägers bestellt. Nach einem am\n\n6. Dezember 1999 erfolgten telefonischen Hinweis seitens des Berufungsge-\n\nrichts auf die am 3. Dezember 1999 abgelaufene Berufungsbegründungsfrist\n\nhaben die jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit einem am\n\n17. Dezember 1999 eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt\n\nund gleichzeitig die Berufung begründet. Zur Begründung des Wiedereinset-\n\nzungsbegehrens hat der Kläger vorgetragen, Rechtsanwalt Graf M. habe sich\n\nnach Einlegung der Berufung, nachdem er zwischenzeitlich Mitglied der So-\n\nzietät der den Kläger erstinstanzlich vertretenden Prozeßbevollmächtigten ge-\n\nworden sei, entschlossen, das Mandat nicht fortzuführen. Rechtsanwalt K. ha-\n\nbe daher am 2. Dezember 1999 im Auftrag von Rechtsanwalt Graf M. den jetzi-\n\ngen Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt Dr. C., angerufen und\n\ngefragt, ob er die weitere Vertretung des Klägers in der Berufungsinstanz\n\nübernehmen wolle, wozu sich dieser bereiterklärt habe. Im Zuge des Telefo-\n\nnats habe Rechtsanwalt K. zunächst erläutert, daß Rechtsanwalt Graf M. mit\n\nSchriftsatz vom 2. November 1999 Berufung eingelegt habe. Rechtsanwalt\n\nDr. C. habe Rechtsanwalt K. dahingehend verstanden, daß Rechtsanwalt\n\nGraf M. bereits Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt habe\n\nund die Berufungsbegründungsfrist nunmehr am 3. Januar 2000 ablaufe, was\n\nvon Rechtsanwalt Dr. C. in einem handschriftlichen Gesprächsvermerk zu dem\n\nTelefonat notiert worden sei. Rechtsanwalt K. habe demgegenüber lediglich\n\nerklären wollen, daß Fristverlängerung beantragt werden müsse und die Beru-\n\nfungsbegründungsfrist sodann am 3. Januar 2000 ablaufe. Rechtsanwalt K.\n\nund Rechtsanwalt Dr. C. seien dann so verblieben, daß Rechtsanwalt K. die\n\nZustimmung des Klägers zur Fortführung des Mandates durch Rechtsanwalt\n\nDr. C. einhole und sich sodann wieder melde. Die Genehmigung des Klägers\n\nhabe Rechtsanwalt K. sofort eingeholt und sodann mit Telefax-Schreiben vom\n\n2. Dezember 1999 Rechtsanwalt Dr. C. das Mandat zur weiteren Prozeßver-\n\ntretung des Klägers vor dem Berufungsgericht erteilt. Beigefügt habe Rechts-\n\nanwalt K. die beiden ersten Seiten des Urteils des Landgerichts sowie die Be-\n\nrufungsschrift vom 2. November 1999. Da in dem Anschreiben von Rechtsan-\n\nwalt K. keine Rede davon gewesen sei, daß Fristverlängerung beantragt wer-\n\nden müsse, sei Rechtsanwalt Dr. C. entsprechend seinem Verständnis des\n\nTelefonates davon ausgegangen, daß Fristverlängerung bereits durch Rechts-\n\nanwalt Graf M. beantragt worden sei und die Berufungsbegründungsfrist erst\n\nam 3. Januar 2000 ablaufe. Dementsprechend habe er nicht die Verlängerung\n\nder Berufungsbegründungsfrist beantragt. Rechtsanwalt K. sei demgegenüber\n\ndavon ausgegangen, daß eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist\n\nvon Rechtsanwalt Dr. C. beantragt werde. Rechtsanwalt K. habe jedoch seiner\n\nSekretärin, Frau S., die Anweisung erteilt, die Berufungsbegründungsfrist noch\n\nnicht zu streichen, sondern die Bestätigung der Mandatsübernahme und der\n\nbeantragten Fristverlängerung durch Rechtsanwalt Dr. C. abzuwarten. Als die-\n\nse Bestätigung am 3. Dezember 1999 nicht eingetroffen sei, habe Rechtsan-\n\nwalt K. seine Büroangestellte angewiesen, im Büro von Rechtsanwalt Dr. C.\n\nanzurufen und dies zu klären. Weisungsgemäß habe Frau S. daraufhin im Büro\n\nvon Rechtsanwalt Dr. C. angerufen, wobei sie mit der Angestellten von Rechts-\n\nanwalt Dr. C., Frau K., gesprochen habe. Frau S. habe nach ihrer Erinnerung\n\nFrau K. danach gefragt, ob die Unterlagen angekommen seien, ob das Mandat\n\nvon Rechtsanwalt Dr. C. übernommen werde und ob Verlängerung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist beantragt worden sei. Frau K. habe die Frage von\n\nFrau S. allerdings dahingehend verstanden, ob bereits Berufung eingelegt\n\nworden sei. Sie habe, da sie bislang mit der Angelegenheit nicht befaßt gewe-\n\nsen sei, die Akte gezogen und dies bestätigt gefunden, worauf sie die Frage\n\n- aus ihrer Sicht zutreffend - bejaht habe. Frau S. sei aufgrund der Bejahung\n\ndann davon ausgegangen, daß von seiten des Rechtsanwalts Dr. C. Verlänge-\n\nrung der Berufungsbegründungsfrist beantragt worden sei und habe nach Be-\n\nendigung des Gespräches die in ihrem Büro notierte Frist gestrichen. Frau K.\n\nhabe weder Rechtsanwalt Dr. C. noch einem anderen Mitglied der Sozietät von\n\ndem Telefonat berichtet, sondern die Akte ins Fach zurückgelegt. Aufgrund\n\ndieses Mißverständnisses zwischen Frau S. und Frau K. sei es versäumt wor-\n\nden, am 3. Dezember 1999 Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu\n\nbeantragen, was weder dem Kläger noch seinem Prozeßbevollmächtigten an-\n\nzulasten sei.\n\nDas Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 5. Januar 2000 den Wie-\n\ndereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen und zugleich seine Beru-\n\nfung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde\n\ndes Klägers.\n\nII.\n\nDas zulässige Rechtsmittel ist sachlich nicht begründet. Die Vorausset-\n\nzungen des § 233 ZPO für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind\n\nnicht erfüllt. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht auf einem\n\nVerschulden seiner Prozeßbevollmächtigten, das sich der Kläger gemäß § 85\n\nAbs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.\n\nMit Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß Rechts-\n\nanwalt K. bei der Neuerteilung des Rechtsmittelauftrages an Rechtsanwalt\n\nDr. C. einen Tag vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in einer jedwedes\n\nMißverständnis ausschließenden Weise sicherstellen mußte, daß der beauf-\n\ntragte Rechtsanwalt Dr. C. zwecks Wahrung der Berufungsbegründungsfrist\n\nunverzüglich einen Verlängerungsantrag stellt.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der den\n\nRechtsmittelauftrag erteilende Rechtsanwalt wegen der besonderen Bedeutung\n\nder Rechtsmittelfristen eigenverantwortlich in einer jeden Zweifel ausschlie-\n\nßenden Weise dem beauftragten Rechtsanwalt die für die fristgemäße Einle-\n\ngung und Begründung des Rechtsmittels erforderlichen Daten zu übermitteln\n\n(vgl. Senat, Beschl. vom 21. April 1998 - VI ZB 8/98 - NJW 1998, 2221, 2222\n\nund vom 25. Mai 1993 - VI ZB 32/92 - VersR 1994, 199, jeweils m.w.N.). We-\n\ngen der Gefahr von Hörfehlern hat die Übermittlung dabei in der Regel schrift-\n\nlich zu erfolgen (Senatsbeschluß vom 25. Mai 1993 - VI ZB 32/92 - aaO). Er-\n\nfolgt die Übermittlung ausnahmsweise fernmündlich, so besteht eine besonde-\n\nre Kontrollpflicht, um Mißverständnisse zuverlässig auszuschließen (Senatsbe-\n\nschluß vom 21. April 1998 - VI ZB 8/98 - aaO).\n\nDiesen Anforderungen an die prozessualen Sorgfaltspflichten ist im vor-\n\nliegenden Fall nicht genügt worden. Weder hat Rechtsanwalt K. bei dem mit\n\nRechtsanwalt Dr. C. geführten Telefongespräch durch geeignete Rückfrage\n\nkontrolliert, ob dieser ihn im Hinblick auf den noch zu stellenden Fristverlänge-\n\nrungsantrag richtig verstanden hat, noch enthält die per Telefax gleichen Da-\n\ntums übersandte schriftliche Mandatserteilung vom 2. Dezember 1999 einen\n\nHinweis darauf, daß die Berufungsbegründungsfrist am darauffolgenden Tag\n\nablief und deshalb von Rechtsanwalt Dr. C. unverzüglich ein Verlängerungs-\n\nantrag gestellt werden mußte. Dieser insbesondere im Hinblick auf die Kürze\n\nder noch zur Verfügung stehenden Zeit dringend gebotene, jeden Zweifel aus-\n\nschließende Hinweis war auch nicht deshalb entbehrlich, weil dem Schreiben\n\nvom 2. Dezember 1999 neben den beiden ersten Seiten des landgerichtlichen\n\nUrteils die Berufungsschrift vom 2. November 1999 als Anlage beigefügt war.\n\nDenn abgesehen davon, daß deren Eingang bei Gericht nirgendwo vermerkt\n\nwar, ließ sich auch hieraus nicht mit einer jeden Zweifel ausschließenden Si-\n\ncherheit auf eine noch nicht erfolgte Verlängerung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist und deren genauen Ablauf schließen.\n\nDer in dem fehlenden sicheren Hinweis liegende Verstoß gegen die ei-\n\ngenen Sorgfaltspflichten des beauftragenden Rechtsanwalts wurde auch nicht\n\ndadurch geheilt, daß er die Anweisung an seine Büroangestellte erteilt hatte,\n\ndie Berufungsbegründungsfrist vor Eingang einer Bestätigung der Man-\n\ndatsübernahme und der Fristverlängerung nicht zu streichen und - als diese\n\nBestätigung nicht erfolgte - im Büro des beauftragten Rechtsanwalts entspre-\n\nchend telefonisch nachzufragen. Denn diese - durchaus erforderliche (vgl. Se-\n\nnatsbeschluß vom 25. Februar 1992 - VI ZB 1/92) - zusätzliche Sicherheits-\n\nmaßnahme, welche - wie der vorliegende Fall zeigt - gegen Mißverständnisse\n\nebenfalls nicht gänzlich gefeit war, machte den ausdrücklichen schriftlichen\n\nHinweis auf das genaue Datum des Fristablaufs und den noch zu stellenden\n\nFristverlängerungsantrag im Telefax-Schreiben vom 2. Dezember 1999 oder\n\ndie eigene telefonische Rückfrage des den Auftrag erteilenden Rechtsanwalts,\n\ninsoweit richtig verstanden worden zu sein, keinesfalls entbehrlich.\n\nAuch der mit der Übernahme des Mandats beauftragte Rechtsanwalt\n\nDr. C. hat den im Zusammenhang mit der Wahrung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist zu beachtenden Anforderungen an die prozessuale Sorgfalt nicht\n\ngenügt. Der beauftragte Rechtsanwalt muß insoweit nach Mandatsübernahme\n\nin eigener Verantwortung die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels\n\nund eine etwaige Fristverlängerung selbst überprüfen und darf diese erst ein-\n\ntragen lassen, wenn er sich von ihrer Gewährung überzeugt hat (vgl. Senats-\n\nbeschluß vom 25. Mai 1993 - VI ZB 32/92 - aaO; BGH, Beschluß vom\n\n25. Januar 1984 - IVa ZB 11/83 - VersR 1984, 336). Nach seinen eigenen An-\n\ngaben hat Rechtsanwalt Dr. C., nachdem er Rechtsanwalt Dr. K. bei dem Te-\n\nlefongespräch vom 2. Dezember 1999 dahingehend (miß-)verstanden haben\n\nwill, daß Rechtsanwalt Graf M. bereits Verlängerung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist beantragt habe und die Berufungsbegründungsfrist nunmehr am\n\n3. Januar 2000 ablaufe, dies in einem handschriftlichen Gesprächsvermerk zu\n\ndem Telefonat so notiert. Nachdem in dem nachfolgenden Telefax-Schreiben\n\nvom 2. Dezember 1999 keine dementsprechende schriftliche Bestätigung er-\n\nfolgte, sondern diesem Schreiben lediglich eine Fernablichtung der Berufungs-\n\nschrift vom 2. November 1999 beigefügt war, durfte er sich auf eine bereits er-\n\nfolgte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht verlassen, sondern\n\nwar seinerseits gehalten, im Büro der ihn beauftragenden Rechtsanwälte oder\n\nbei Gericht rückzufragen. Eine solche Rückfrage hätte das bestehende Miß-\n\nverständnis ebenso beseitigt wie ein ausdrücklicher Hinweis auf den noch zu\n\nstellenden Fristverlängerungsantrag im Auftragsschreiben vom 2. Dezember\n\n1999 oder eine Kontrollfrage im vorausgegangenen Telefonat.\n\nGroß Dr. v. Gerlach Dr. Müller\n\n Dr. Dressler Wellner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZB___3-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-04/vi-zb-3-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZB___3-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZB___3-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-04/vi-zb-3-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZB___3-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:06:22.169676+00:00"}}