{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2000-02-29","aktenzeichen":"VI ZR 47/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 267, 812 Abs. 1 Satz 1 a) Wird ein als Vorschuß auf eine etwaige Leistungspflicht gezahlter Geldbetrag wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Empfängers (Leistungskondiktion) zurückverlangt, so hat dieser zu beweisen, daß ihm ein Anspruch auf das Geleistete zusteht. b) Hat der Haftpflichtversicherer des vermeintlich Leistungspflichtigen die Zahlung erbracht, so entsteht der Bereicherungsanspruch nicht in der Person des Versicherungsnehmers, sondern beim Versicherer.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 47/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n29. Februar 2000\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB §§ 267, 812 Abs. 1 Satz 1\n\na) Wird ein als Vorschuß auf eine etwaige Leistungspflicht gezahlter Geldbetrag wegen ungerechtfertigter\n\nBereicherung des Empfängers (Leistungskondiktion) zurückverlangt, so hat dieser zu beweisen, daß ihm ein\n\nAnspruch auf das Geleistete zusteht.\n\nb) Hat der Haftpflichtversicherer des vermeintlich Leistungspflichtigen die Zahlung erbracht, so entsteht der\n\nBereicherungsanspruch nicht in der Person des Versicherungsnehmers, sondern beim Versicherer.\n\nBGH, Urteil vom 29. Februar 2000 - VI ZR 47/99 -\n\nKG Berlin\nLG Berlin\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 29. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter\n\nDr. v. Gerlach, Dr. Müller, Dr. Greiner und Wellner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts vom 30. Oktober 1998 im Kostenpunkt und\n\ninsoweit aufgehoben, als der Widerklage des Beklagten zu 3\n\nstattgegeben worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist Mieterin einer Wohnung in einem Haus in B., in dem die\n\nVermieter umfangreiche Renovierungs- und Bauarbeiten durchführen ließen.\n\nDer Beklagte zu 3 war einer der in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu-\n\nsammengeschlossenen Vermieter dieser Wohnungen.\n\nWegen Verletzungen, die sie beim Betreten von Holzplatten erlitten hat,\n\ndie im Keller des Hauses über einem Rohrgraben verlegt waren, hat die Kläge-\n\nrin von dem Beklagten zu 3 als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1\n\n(Bauleiter) und der Beklagten zu 2 (Bauunternehmen) Zahlung von Schadens-\n\nersatz verlangt. Der Beklagte zu 3 hat Widerklage erhoben, mit der er von der\n\nKlägerin die Rückzahlung an sie durch den Haftpflichtversicherer des Beklag-\n\nten zu 3 geleisteter 5.000 DM begehrt.\n\nDas Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und sie im übrigen\n\nsowie die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klage ins-\n\ngesamt abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage zur Zahlung von\n\n5.000 DM an den Beklagten zu 3 verurteilt. Der Senat hat die Revision der Klä-\n\ngerin angenommen, soweit sie auf die Widerklage zur Zahlung verurteilt wor-\n\nden ist. Im übrigen hat er die Revision nicht angenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Scha-\n\ndensersatzanspruch gegen die Beklagten nicht zu, weil sie nicht nachgewiesen\n\nhabe, daß ihre bei dem Sturz erlittenen Verletzungen auf einer mangelnden\n\nSicherung des Rohrgrabens beruhten.\n\nDie Widerklage hält das Berufungsgericht dagegen für begründet. Der\n\nBeklagte zu 3 könne Rückzahlung der von der Haftpflichtversicherung für ihn\n\ngeleisteten 5.000 DM verlangen, weil die Klägerin diesen Betrag ohne rechtli-\n\nchen Grund erlangt habe. Bei der Zahlung habe es sich um einen Vorschuß\n\nder Versicherung auf eine etwaige Leistungspflicht des Beklagten zu 3 und der\n\nweiteren Vermieter gehandelt.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung nicht stand.\n\n1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, die Klägerin sei verpflichtet, die empfangenen 5.000 DM aus dem Ge-\n\nsichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten. Infolge der\n\ndie Klage betreffenden Nichtannahmeentscheidung des erkennenden Senats\n\nsteht nunmehr fest, daß der Klägerin aus dem Unfall vom 6. Juli 1993 kein\n\nSchadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 3 und die weiteren Vermie-\n\nter erwachsen war. Die Klägerin hat daher den vom Haftpflichtversicherer des\n\nBeklagten zu 3 vorschußweise auf einen solchen eventuellen Anspruch ent-\n\nrichteten Betrag ohne rechtlichen Grund erlangt. Zwar hat das Berufungsge-\n\nricht den Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlung nicht festzustellen\n\nvermocht. Es hat vielmehr lediglich die tatsächlichen Voraussetzungen für ei-\n\nnen Verstoß der Beklagten gegen ihre Verkehrssicherungspflicht für nicht be-\n\nwiesen erachtet. Das hat jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht\n\nzur Folge, daß das Geleistete hier mit Begründung, der Beklagte zu 3 habe\n\nden Beweis für das Fehlen einer Leistungspflicht nicht erbracht, nicht zurück-\n\ngefordert werden könnte. Denn nach der unangegriffenen Feststellung des Be-\n\nrufungsgerichts sind die 5.000 DM an die Klägerin als Vorschuß auf eine et-\n\nwaige Leistungspflicht des Beklagten zu 3 gezahlt worden. In einem solchen\n\nFall hat der Vorschußempfänger, hier also die Klägerin, zu beweisen, daß er\n\ndas Geld zu beanspruchen hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1988\n\n- IVb ZR 51/87 - NJW 1989, 161, 162; vom 9. März 1989 - IX ZR 64/88 - NJW\n\n1989, 1606, 1607). Diesen Beweis hat die Klägerin nicht erbracht.\n\n2. Das Berufungsgericht hat dagegen auf der Grundlage der bisher ge-\n\ntroffenen Feststellungen zu Unrecht angenommen, der Beklagte zu 3 könne\n\nRückerstattung an sich selbst beanspruchen.\n\na) Der gegen die Klägerin gerichtete Bereicherungsanspruch aus § 812\n\nAbs. 1 BGB (Leistungskondiktion) ist nicht in der Person des Beklagten zu 3,\n\nsondern in der seines Haftpflichtversicherers entstanden. Dieser hat als Dritter\n\n(§ 267 BGB) auf eine fremde Verbindlichkeit in Erfüllung seiner Freistellungs-\n\npflicht gegenüber dem Beklagten zu 3 geleistet. Im Falle einer derartigen\n\nDrittzahlung durch einen Haftpflichtversicherer erwirbt, wenn - wie hier - die zu\n\ntilgende Schuld nicht bestand, der zahlende Versicherer und nicht sein Versi-\n\ncherungsnehmer den Anspruch auf Bereicherungsausgleich gegen den\n\nScheingläubiger (BGHZ 113, 62, 69).\n\nb) Zwar wäre der Beklagte zu 3 gleichwohl zur Geltendmachung des\n\nfremden Rechts befugt, wenn er entweder seitens seines Haftpflichtversiche-\n\nrers zur Prozeßführung ermächtigt worden wäre und ein eigenes recht-\n\nschutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung der Widerklageforderung hätte\n\noder wenn ihm diese entsprechend seiner - bestrittenen - erstinstanzlichen Be-\n\nhauptung vom Versicherer abgetreten worden wäre. Davon kann jedoch nicht\n\nausgegangen werden. Zu ersterem hat der Beklagte zu 3 nichts vorgetragen,\n\nund zu der behaupteten Abtretung hat das Berufungsgericht bisher keine Fest-\n\nstellungen getroffen.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil ist daher in dem sich aus der Urteilsformel er-\n\ngebenden Umfang aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuver-\n\nweisen, damit die notwendigen Feststellungen getroffen werden können.\n\nGroß Dr. v. Gerlach Dr. Müller\n\n Dr. Greiner Wellner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-29/vi-zr-47-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-29/vi-zr-47-99","retrieved":"2026-07-10 10:55:54.731240+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-29/vi-zr-47-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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