{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_418-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-07-03","aktenzeichen":"VI ZR 418/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Aa; ZPO § 286 A Der Tatrichter darf einen groben Behandlungsfehler nicht ohne ausreichende Grundlage in den medizinischen Darlegungen des Sachverständigen bejahen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n3. Juli 2001\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVI ZR 418/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 823 Aa; ZPO § 286 A\n\nDer Tatrichter darf einen groben Behandlungsfehler nicht ohne ausreichende\n\nGrundlage in den medizinischen Darlegungen des Sachverständigen bejahen.\n\nBGH, Urteil vom 3. Juli 2001 - VI ZR 418/99 - OLG Frankfurt am Main\n\nLG Hanau\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 3. Juli 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr.\n\nDressler und Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. November\n\n1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie 1962 geborene Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzens-\n\ngeld wegen der Folgen eines Narkosezwischenfalls. Sie unterzog sich am\n\n8. August 1993 in dem von der Beklagten zu 3) betriebenen Krankenhaus in H.\n\neiner Kaiserschnittentbindung, die der ursprünglich mitbeklagte Gynäkologe\n\nDr. K. unter Vollnarkose durchführte. Anästhesistin war die Beklagte zu 1). Sie\n\nversorgte die Klägerin zunächst mit Sauerstoff und leitete um 10.10 Uhr die\n\nIntubation ein. Etwa zwei Minuten später hörte sie bei der Auskultation beider\n\nLungenseiten gleichmäßige spastische Atemgeräusche. Um 10.17 Uhr erfolgte\n\ndie Entbindung. Die Erstbeklagte nahm eine kurze Untersuchung des Neuge-\n\nborenen vor und stellte dessen Lebensfrische fest. Bei der im Anschluß an die\n\nEntbindung vorgenommenen Plazenta-Ablösung bemerkte Dr. K. eine Blau-\n\nverfärbung des Blutes. Die Erstbeklagte wandte sich wieder der Klägerin zu\n\nund nahm um 10.25 Uhr eine Neuintubation vor. Um 10.28 Uhr alarmierte sie\n\nden Notdienst des Krankenhauses. Nach etwa zwei Minuten erschienen die\n\nChefanästhesistin Dr. G und der Internist Dr. M.. Letzterer stellte eine starke\n\nZyanose fest. Die Pupillen der Klägerin waren geweitet und reagierten nicht\n\nmehr auf Licht. Ihr Kreislauf war zusammengebrochen. Die Herzfrequenz sank\n\nauf 25 Schläge ab. Dr. G. leitete Herzdruckmassagen ein, die von dem eben-\n\nfalls hinzugekommenen Oberarzt Dr. E. fortgesetzt wurden. Nachdem Dr. K.\n\nbemerkte, daß der Magen der Klägerin überbläht war, überprüfte Dr. G. die\n\nTubuslage. Sie fand den Endotrachealkatheter im Rachenraum vor der Luftröh-\n\nre liegend und schob den Tubus um 10.30 Uhr in die Luftröhre. Nach weiterer\n\nReanimierung stellte sich alsbald eine Besserung der Herz- und Kreislaufwerte\n\nein.\n\nDie Klägerin erlitt als Folge der vorübergehenden Sauerstoffunterver-\n\nsorgung eine hochgradige Großhirnschädigung, aus der sich ein apallisches\n\nSyndrom entwickelte. Sie ist nicht mehr ansprechbar. Ein irgendwie gearteter\n\nKontakt mit ihr ist nicht möglich.\n\nDie Klägerin hat Ersatz von Besuchskosten (Nachtwache durch ihren\n\nVater) in Höhe von 37.384,80 DM, fiktive Haushaltsführungskosten (Betreuung\n\nihres Kindes) von monatlich 1.200,00 DM, ein angemessenes Schmerzensgeld\n\n(Vorstellung: 300.000 DM) sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige\n\nmaterielle und immaterielle Schäden begehrt. Das Landgericht hat der - allein\n\nnoch gegen die Beklagten zu 1) und 3) gerichteten - Klage überwiegend statt-\n\ngegeben und der Klägerin u.a. ein Schmerzensgeld von 500.000 DM zuer-\n\nkannt. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Oberlandesgericht das\n\nSchmerzensgeld auf 250.000 DM herabgesetzt. Mit ihrer Revision verfolgen die\n\nBeklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Die Klägerin hat ihre Revision\n\nzurückgenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht bejaht eine sowohl vertragliche als auch delikti-\n\nsche Haftung der Beklagten für die gesundheitliche Schädigung der Klägerin.\n\nEs geht davon aus, daß innerhalb von zwei Minuten nach Beginn der Operati-\n\non - wahrscheinlich durch das Zurückfluten von Magensaft in die Speiseröhre\n\n(Regurgation) und dessen Eindringen in den Bronchialraum - ein Bronchos-\n\npasmus aufgetreten sei, der zu einer fortschreitenden Hypoxie geführt und ei-\n\nnen Herz- und Kreislaufstillstand zur Folge gehabt habe. Zwar sei eine Fehlin-\n\ntubation durch die Erstbeklagte nicht bewiesen. Eine stille Aspiration von Ma-\n\ngensaft könne nämlich auch bei fehlerfreier Intubation nicht ausgeschlossen\n\nwerden. Gegen eine fehlerhafte Erstintubation spreche auch, daß die Blutwerte\n\ndes Neugeborenen gut gewesen seien. Unstreitig habe auch die Zweitintubati-\n\non die Beatmungsprobleme nicht verursacht. Die von Dr. G. festgestellte feh-\n\nlerhafte Lage des Endotrachealkatheters sei möglicherweise darauf zurückzu-\n\nführen, daß der Tubus bei der Herzmassage verrutscht sei. Der Erstbeklagten\n\nsei aber vorzuwerfen, die Klägerin nicht genügend beobachtet und überwacht\n\nzu haben; deswegen habe sie das tatsächliche Ausmaß der Symptome des\n\nsich entwickelnden Sauerstoffmangels nicht bemerkt und nicht rechtzeitig und\n\nausreichend erfolgversprechende Gegenmaßnahmen ergriffen. Sie habe sich\n\nnicht bemüht, die Ursache für die kurz nach der Erstintubation aufgetretenen\n\nund sich ständig verschlimmernden Atemprobleme festzustellen, den Notdienst\n\nzu spät benachrichtigt und ihre Aufmerksamkeit für ein bis zwei Minuten dem\n\nNeugeborenen statt der Klägerin gewidmet. Deren lückenlose Beobachtung\n\nwäre wegen der bestehenden Atemstörung und auch deshalb erforderlich ge-\n\nwesen, weil zur Überwachung weder ein Pulsoxymeter noch ein Kapnometer\n\nzur Verfügung gestanden hätten. Die verspätete Alarmierung des Notdienstes\n\nsei für den Schadenseintritt kausal. Es könne zwar nicht sicher gesagt werden,\n\nob Dr. G. bei früherem Erscheinen nur eine Herzmassage vorgenommen oder\n\nandere wirksame Maßnahmen ergriffen hätte. Es sei aber jedenfalls nicht un-\n\nwahrscheinlich, daß eine frühere Benachrichtigung des Notdienstes die Schä-\n\ndigung der Klägerin verhindert hätte. In der Gesamtbetrachtung sei der Erstbe-\n\nklagten ein grober Behandlungsfehler anzulasten. Dabei sei ergänzend in die\n\nBeurteilung mit einzubeziehen, daß sie die Vitalparameter nicht oder nur unge-\n\nnügend dokumentiert habe. Der Umstand, daß das Anästhesieprotokoll nicht\n\nalle wichtigen Daten enthalte und daß hieran später auf Anweisung der\n\nChefanästhesistin Dr. G. Korrekturen mit Tipp-ex vorgenommen worden seien,\n\nzeige, daß die Dokumentation nicht ernst genug genommen worden sei.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die bis-\n\nher getroffenen Feststellungen vermögen die Annahme einer Haftung der Be-\n\nklagten nicht zu tragen.\n\n1. Auch wenn das Berufungsgericht einerseits im Zuwarten der Erstbe-\n\nklagten mit der Alarmierung des Notdienstes bis 10.28 Uhr eine “kausale\n\nPflichtverletzung” sieht, lassen seine weiteren Ausführungen erkennen, daß es\n\nlediglich nicht für unwahrscheinlich hält, daß eine frühere Benachrichtigung die\n\nbei der Klägerin eingetretene Persönlichkeitszerstörung verhindert hätte und\n\ndeshalb die Haftung der Beklagten im Wege der Beweislastumkehr auf einen\n\ngroben Behandlungsfehler stützt. Hiergegen macht die Revision durchgreifen-\n\nde Bedenken geltend.\n\n2. Ein grober Behandlungsfehler liegt nur dann vor, wenn der Arzt ein-\n\ndeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizini-\n\nsche Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objekti-\n\nver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings\n\nnicht unterlaufen darf (st.Rspr., vgl. BGHZ 138, 1, 6; Senatsurteile vom 4. Okto-\n\nber 1994 - VI ZR 205/93 - VersR 1995, 46, 47; vom 19. November 1996 - VI ZR\n\n350/95 - VersR 1997, 315, 316; vom 3. November 1998 - VI ZR 253/97 - VersR\n\n1999, 231, 232; vom 29. Mai 2001 - VI ZR 120/00 - zur Veröffentlichung be-\n\nstimmt). Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, obliegt zwar\n\ndem Tatrichter; dessen wertende Entscheidung muß aber auf ausreichenden\n\ntatsächlichen Feststellungen beruhen, die sich auf die medizinische Bewertung\n\ndes Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen stützen und auf\n\ndieser Grundlage die juristische Gewichtung des ärztlichen Vorgehens als grob\n\nbehandlungsfehlerhaft zu tragen vermögen. Es ist dem Tatrichter nicht gestat-\n\ntet, ohne entsprechende medizinische Darlegungen des Sachverständigen ei-\n\nnen groben Behandlungsfehler aus eigener Wertung zu bejahen (vgl. z.B.\n\nBGHZ 138, 1, 6 f.; Senatsurteile vom 19. November 1996 - VI ZR 350/95 - aaO;\n\nvom 16. Mai 2000 - VI ZR 321/98 - VersR 2000, 1146, 1148; sowie vom\n\n27. März 2001 - VI ZR 18/00 -, vom 29. Mai 2001 - VI ZR 120/00 - und vom\n\n19. Juni 2001 - VI ZR 286/00 - sämtlich zur Veröffentlichung bestimmt).\n\n3. Die Revision beanstandet zu Recht, daß die Erwägungen des Beru-\n\nfungsgerichts diesen Grundsätzen nicht gerecht werden. Das Berufungsgericht\n\nstützt sich bei seiner Bewertung in erster Linie auf die Größe der abzuwenden-\n\nden Gefahr und führt in diesem Zusammenhang aus, die Erstbeklagte hätte zu\n\nbedenken gehabt, daß kurze Störungen der Ventilation zu einer Hypoxie und\n\nsogar zum Tod der Klägerin führen konnten. Damit sei die Tatsache, daß sie\n\ndie Klägerin nicht genau beobachtet und sich sogar für ein bis zwei Minuten in\n\neiner sehr kritischen Phase von ihr abgewandt habe, ein fataler Fehler, der\n\neiner Anästhesistin schlechthin nicht unterlaufen dürfe. Sie habe von ihr einzu-\n\nhaltende medizinische Standards in einem besonders schwerwiegenden Maße\n\nvernachlässigt. Welche konkreten medizinischen Standards die Erstbeklagte\n\nmißachtet haben soll, hat das Berufungsgericht nicht näher dargelegt. Sie er-\n\nschließen sich auch nicht aus der im Berufungsurteil in Bezug genommenen\n\nBegutachtung des vom Landgericht beauftragten Sachverständigen Prof.\n\nDr. D.. Soweit dieser in seinem Ergänzungsgutachten vom 13. November 1996\n\ndie Übernahme der Erstversorgung durch die Beklagte zu 1) als \"problemati-\n\nsche Prioritätssetzung\" bezeichnet hat, mag zwar - unter Berücksichtigung der\n\nbei der Klägerin zuvor aufgetretenen Atmungsprobleme - ein Behandlungsfeh-\n\nler in Betracht zu ziehen sein. Die Annahme eines - aus medizinischer Sicht -\n\neindeutigen Verstoßes gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln läßt sich\n\ndaraus aber nicht herleiten, zumal weder der Gutachter noch das Berufungsge-\n\nricht eine statt dessen gebotene Handlungsalternative aufzeigen. Wie die Dritt-\n\nbeklagte in ihrer Berufungsbegründung unter Beweisantritt vorgetragen hat,\n\ngab es für die Erstbeklagte in dem Zeitraum, in dem diese mit der Untersu-\n\nchung des Neugeborenen befaßt war, keinen unmittelbaren zusätzlichen\n\nHandlungsbedarf. Mit dieser Behauptung hat sich das Berufungsgericht verfah-\n\nrensfehlerhaft nicht auseinandergesetzt. Es hätte zumindest, wenn es bei der\n\nBewertung des angenommenen Behandlungsfehlers die Erstversorgung des\n\nNeugeborenen ausschlaggebend zum Nachteil der Beklagten berücksichtigen\n\nwollte, dem zu diesem Punkt von der Drittbeklagten gestellten Antrag entspre-\n\nchen müssen, den Sachverständigen Prof. Dr. D. zur (weiteren) Erläuterung\n\nseines schriftlichen Gutachtens zu laden (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 1986\n\n- VI ZR 95/85 - VersR 1986, 1079). Hierzu bestand um so mehr Anlaß, als die\n\nbisherige medizinische Beurteilung des Sachverständigen erkennbar nicht ge-\n\neignet war, den Vorwurf eines groben Behandlungsfehlers zu stützen. Von\n\ndessen Einschätzung durfte das Berufungsgericht mangels Ausweisung ent-\n\nsprechender eigener Sachkunde nicht abweichen (vgl. Senatsurteile vom\n\n19. November 1996 - VI ZR 350/95 - aaO, und vom 21. Januar 1997 - VI ZR\n\n86/96 - VersR 1997, 510).\n\n4. Anhand der bisher getroffenen Feststellungen läßt sich auch nicht\n\nbeurteilen, ob eine Haftung der Beklagten aus anderen Gründen gerechtfertigt\n\nist. So ist nicht festgestellt, ob die der Erstbeklagten vom Berufungsgericht an-\n\ngelastete unzureichende Beobachtung der Klägerin innerhalb der Zeitspanne\n\nzwischen der Einleitung der Narkose und der Entbindung für die gesundheitli-\n\nche Schädigung (mit)ursächlich war. Mit Recht weist die Revision darauf hin,\n\ndaß Feststellungen dazu fehlen, wann und auf welche Weise die Erstbeklagte\n\ndie beginnende Hypoxie in ihrem frühen Anfangsstadium (spätestens) hätte\n\nwahrnehmen können. Ob die Erstbeklagte vor dem Eintreffen des herbeigeru-\n\nfenen Notfalldienstes die gräuliche Hautverfärbung und die Weitung der Pupil-\n\nlen sowie die Zyanose bemerken konnte, hat das Berufungsgericht ausdrück-\n\nlich offengelassen. Es hat auch nicht festgestellt, welche Maßnahmen der Not-\n\ndienst ergriffen hätte, wenn er früher alarmiert worden wäre. Ob eine Herzmas-\n\nsage zu einem früheren Zeitpunkt indiziert gewesen wäre, müßte gegebenen-\n\nfalls aufgeklärt werden. Die Drittbeklagte hat dies bestritten und auch dazu die\n\nAnhörung des Sachverständigen Prof. Dr. D. beantragt.\n\nIII.\n\nNach alledem konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es war\n\ndeshalb aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen.\n\nDr. Müller Dr. Dressler Dr. Grei-\n\nner\n\n Diederichsen Pauge","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_418-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-03/vi-zr-418-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_418-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_418-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-03/vi-zr-418-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_418-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:15:10.265268+00:00"}}