{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_411-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2000-12-12","aktenzeichen":"VI ZR 411/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. Dezember 2000 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 254 Da, StVO 1970 § 21a Abs. 1 a) Einem Kfz-Insassen, der den Sicherheitsgurt nicht anlegt, fällt grundsätzlich ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) an seinen infolge der Nichtanlegung des Gurtes erlittenen Unfallverletzungen zur Last (Fortsetzung der st. Rspr., vgl. BGHZ 119, 268, 270 m.w.N.). b) Die Gurtanlegepflicht \"während der Fahrt\" nach § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO besteht auch bei kurzzeitigem verkehrsbedingten Anhalten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 411/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n12. Dezember 2000\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 254 Da, StVO 1970 § 21a Abs. 1\n\na) Einem Kfz-Insassen, der den Sicherheitsgurt nicht anlegt, fällt grundsätzlich ein\n\nMitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) an seinen infolge der Nichtanlegung des\n\nGurtes erlittenen Unfallverletzungen zur Last (Fortsetzung der st. Rspr., vgl.\n\nBGHZ 119, 268, 270 m.w.N.).\n\nb) Die Gurtanlegepflicht \"während der Fahrt\" nach § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO besteht\n\nauch bei kurzzeitigem verkehrsbedingten Anhalten.\n\nBGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 411/99 - OLG Rostock\n\n LG Neubrandenburg\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. Dezember 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter\n\nDr. v. Gerlach, Dr. Dressler, Wellner und die Richterin Diederichsen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Rostock vom 22. November 1999 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Ver-\n\nkehrsunfall vom 24. Mai 1993, bei dem er als Fahrer eines gepanzerten Klein-\n\ntransporters seiner Arbeitgeberin, einer Wach- und Schließgesellschaft, ver-\n\nletzt wurde, weil der Beklagte zu 2) mit einem bei der Beklagten zu 1) haft-\n\npflichtversicherten Sattelzug auf den verkehrsbedingt haltenden Kleintrans-\n\nporter auffuhr, diesen gegen ein weiteres Fahrzeug und sodann nach rechts\n\ngegen einen Baum schob.\n\nDas Landgericht hat die Beklagten unter Berücksichtigung vorgerichtlich\n\ngezahlter 2.000 DM antragsgemäß zur Zahlung eines weiteren Schmerzens-\n\ngeldes in Höhe von 28.000 DM wegen der vom Kläger durch den Unfall erlitte-\n\nnen Schädigung seines Geschmacks- und Geruchssinns verurteilt und ihre\n\nEinstandspflicht für die sich zukünftig aus dem Unfallereignis ergebenden ma-\n\nteriellen und immateriellen Schäden festgestellt. In der Berufungsinstanz haben\n\ndie Beklagten erstmals ein Mitverschulden des Klägers an seinen unfallbe-\n\ndingten Verletzungen geltend gemacht, und behauptet, dieser habe bei dem\n\nVerkehrsunfall keinen Sicherheitsgurt getragen. Das Oberlandesgericht hat die\n\nBerufung ohne hierüber Feststellungen zu treffen zurückgewiesen und die Re-\n\nvision der Beklagten wegen der von ihm bejahten Frage zugelassen, ob wäh-\n\nrend des verkehrsbedingten Anhaltens die Gurtanlegepflicht entfallen sei.\n\nMit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts fiele dem Kläger auch bei un-\n\nterstellter Richtigkeit der Behauptung der Beklagten, dieser sei im Unfallzeit-\n\npunkt nicht angegurtet gewesen, kein Mitverschulden im Sinne des § 254\n\nAbs. 1 BGB zur Last, weil er in diesem Zeitpunkt zur Anlegung des Sicher-\n\nheitsgurtes nicht verpflichtet gewesen sei. Zum einen sei die Gurtanlegepflicht\n\nentfallen, weil die tatbestandliche Voraussetzung des § 21 a Abs. 1 Satz 1\n\nStVO \"während der Fahrt\" begrifflich beim Stillstand des Fahrzeuges nicht er-\n\nfüllt sei. Zum anderen sei der Führer eines Werttransporters auch in entspre-\n\nchender Anwendung des Rechtsgedankens aus § 21 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1\n\nStVO ebenso wie ein Taxi- oder Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung\n\nvon der Pflicht zur Anlegung des Sicherheitsgurtes befreit, weil er sich auch bei\n\nkurzzeitigen Fahrtunterbrechungen in einer vergleichbaren potentiell gefährli-\n\nchen Situation befinde.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.\n\n1. Das Berufungsgericht geht zwar mit der ständigen Rechtsprechung\n\ndes erkennenden Senats zutreffend davon aus, daß einem Kfz-Insassen, der\n\nden Sicherheitsgurt nicht anlegt, grundsätzlich ein Mitverschulden (§ 254\n\nAbs. 1 BGB) an seinen infolge der Nichtanlegung des Gurtes erlittenen Unfall-\n\nverletzungen zur Last fällt (BGHZ 74, 25 ff., 30; 83, 71, 73; 119, 268, 270; Se-\n\nnatsurteile vom 10. April 1979 - VI ZR 146/78 - VersR 1979, 532; vom 10. März\n\n1981 - VI ZR 236/79 - VersR 1981, 548, 549 und vom 9. November 1982 -\n\nVI ZR 151/81 - VersR 1983, 153). Rechtsfehlerfrei nimmt es auch an, daß der\n\nSchädiger dem Unfallopfer ein Nichtanschnallen nicht als Mitverschulden vor-\n\nhalten kann, wenn im konkreten Fall eine Gurtanlegepflicht nach § 21 a Abs. 1\n\nSatz 1 StVO nicht bestand oder eine Ausnahme im Sinne des § 21 a Abs. 1\n\nSatz 2 StVO vorlag (vgl. BGHZ 119, 268, 272). Die Erwägungen, mit denen das\n\nBerufungsgericht im vorliegenden Fall eine Gurtanlegepflicht des Klägers im\n\nUnfallzeitpunkt verneint hat, halten jedoch revisionsrechtlicher Überprüfung\n\nnicht stand.\n\n2. Der Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger sei nicht zum An-\n\nlegen des Sicherheitsgurtes nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 StVO verpflichtet gewe-\n\nsen, weil das von ihm geführte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt gestanden habe,\n\nkann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.\n\nAllerdings wird die Formulierung \"während der Fahrt\" in dieser Vorschrift\n\nin Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich verstanden. Die vom Beru-\n\nfungsgericht favorisierte Meinung versteht hierunter unter Hinweis auf die ver-\n\nmeintliche Eindeutigkeit des Wortes \"Fahrt\" nur den Zustand der Bewegung\n\ndes Fahrzeuges, der beim - auch nur kurzzeitigen - Anhalten nicht gegeben sei\n\n(vgl. OLG Celle ZfS 1981, 326; DAR 1986, 28; OLG Düsseldorf VRS 72, 211;\n\nHentschel NJW 1986, 1307, 1311; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht,\n\n35. Aufl., StVO § 21 a Rdn. 3). Nach der Gegenansicht ist der Begriff der\n\n\"Fahrt\" weiter zu verstehen und umfaßt auch kurzzeitige verkehrsbedingte\n\nFahrtunterbrechungen (vgl. KG VRS 70, 299; OLG Düsseldorf VRS 72, 75; LG\n\nHannover NJW-RR 1989, 1510; Janiszewski NStZ 1987, 270, 274).\n\nDer Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Der Begriff\n\nder \"Fahrt\" ist nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht eindeutig. Hierunter ist,\n\nwie u.a. die Verwendung dieses Begriffes in der für die Führung von Fahrten-\n\nbüchern maßgeblichen Vorschrift des § 31 a StVZO zeigt, nicht nur der bloße\n\nZustand des Fahrens zu verstehen, den die StVO in der Regel mit dem ent-\n\nsprechenden Tätigkeitswort \"fahren\" oder seinen Abwandlungen umschreibt\n\n(vgl. §§ 2 ff.), sondern auch der Gesamtvorgang der Benutzung des Kraftfahr-\n\nzeuges als Beförderungsmittel im Straßenverkehr, um von einem Ort zum an-\n\nderen zu gelangen (vgl. KG VRS 70, 299, 300). Dieser einheitliche Vorgang\n\nwird nicht dadurch beendet, daß das Fahrzeug vor dem Rotlicht einer Ampel-\n\nanlage, einem Stopschild oder durch sonstige verkehrsbedingte Umstände\n\nvorübergehend angehalten wird.\n\nEiner solchen Auslegung des Begriffes \"Fahrt\" im Sinne des § 21 a\n\nAbs. 1 Satz 1 StVO gebührt bereits deshalb der Vorzug, weil es mit dem Sinn\n\nund Zweck der Vorschrift, durch die Einführung einer Anschnallpflicht die Zahl\n\nder Verkehrstoten und (Schwer-)Verletzten zu senken, schlechterdings unver-\n\neinbar wäre, gefahrenträchtige Situationen verkehrsbedingten Anhaltens hier-\n\nvon auszunehmen.\n\nEtwas anderes läßt sich auch nicht aus § 21 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO\n\nherleiten, wonach auch Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit von der Anschnall-\n\npflicht ausgenommen sind (a.A. wohl Hentschel NJW 1986, 1307, 1312). Daß\n\nin dieser Ausnahmevorschrift ebenfalls von \"Fahrten\" und nicht vom \"Fahren\"\n\nund von Beispielsfällen wie Rückwärtsfahren und Fahren auf Parkplätzen die\n\nRede ist, spricht dafür, unter \"Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit\" nur solche\n\nVerkehrsvorgänge zu verstehen, die von vornherein nur auf das Fahren mit\n\nSchrittgeschwindigkeit angelegt und außerdem weniger gefahrenträchtig sind,\n\nweil sie sich abseits des fließenden Verkehrs oder im Übergangsbereich zwi-\n\nschen fließendem und ruhenden Verkehr abspielen (so zutreffend KG VRS 70,\n\n299, 300). Deshalb kommt es letztlich auch nicht darauf an, ob der Kläger - wie\n\ndie Revision im Rahmen einer Verfahrensrüge geltend macht - im Unfallzeit-\n\npunkt bereits hinter dem vor ihm haltenden Fahrzeug völlig zum Stillstand ge-\n\nkommen war oder noch mit Schrittgeschwindigkeit auf dieses zufuhr.\n\n3. Soweit das Berufungsgericht eine Gurtanlegepflicht für den Fahrer ei-\n\nnes Werttransporters \"in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens\"\n\naus § 21 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO verneint, kann dem aus Rechtsgründen\n\nebenfalls nicht beigetreten werden.\n\nGegen eine Analogie spricht bereits, daß die in §§ 21 a Abs. 1 Satz 2\n\nund 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StVO geregelten Fälle Ausnahmen darstellen, an\n\ndie strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Senat BGHZ 83, 71, 73 ff.; 119,\n\n268, 272). Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß in der Nichtberück-\n\nsichtigung anderer Berufsgruppen als Taxi- oder Mietwagenfahrern eine plan-\n\nwidrige Gesetzeslücke vorliegt, die einer Ausfüllung durch die Rechtsprechung\n\nzugänglich wäre.\n\nIm übrigen fehlt es an einer Vergleichbarkeit der Fälle. Nach der amtli-\n\nchen Begründung (VBl. 75, 675 ff., insoweit auszugsweise abgedruckt bei Ja-\n\ngusch/Hentschel, aaO, Rdn. 1) hielt der Gesetzgeber die Befreiung der Taxi-\n\nund Mietwagenfahrer von der Gurtanlegepflicht bei der Fahrgastbeförderung\n\nfür geboten, weil feststand, daß schon wiederholt Angehörige dieser Berufs-\n\ngruppe einem Anschlag auf ihr Leben nur deshalb entgehen konnten, weil sie\n\nsich aus der geöffneten Tür ihres Fahrzeuges fallen ließen. Die Revision macht\n\nmit Recht geltend, daß der Fahrer eines Werttransporters im Gegensatz zu\n\nTaxi- oder Mietwagenfahrern keinen entsprechenden Gefahren aus dem Innern\n\ndes Fahrzeuges ausgesetzt ist. Ob der Fahrer eines Werttransporters Gefah-\n\nren für Leib oder Leben, die ihm bei einem verkehrsbedingten Anhalten von\n\naußerhalb seines gepanzerten Fahrzeuges drohen, ebenfalls besser ohne an-\n\ngelegten Sicherheitsgurt begegnen könnte, bedarf keiner Entscheidung, zumal\n\nentsprechende Gefahren wegen der im Taxi oder Mietwagen befindlichen\n\nGeldbeträge den Gesetzgeber ebenfalls nicht bewogen haben, deren Fahrer\n\nbei Leerfahrten von der Gurtanlegepflicht zu befreien.\n\n4. Das Berufungsgericht wird mithin Feststellungen zu der Behauptung\n\nder Beklagten nachzuholen haben, der Kläger habe im Unfallzeitpunkt den Si-\n\ncherheitsgurt nicht angelegt gehabt und deshalb seine unfallbedingten Verlet-\n\nzungen mitverschuldet.\n\nDr. Müller\n\nDr. v. Gerlach\n\nDr. Dressler\n\nist wegen Urlaubs an\nder Unterschrift verhindert\n\nDr. Müller\n\nWellner\n\nDiederichsen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_411-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-12/vi-zr-411-99","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 21a","ref_norm":"21a","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":3},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 31a","ref_norm":"31a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_411-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_411-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-12/vi-zr-411-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_411-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:43:49.338358+00:00"}}