{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_408-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-01-16","aktenzeichen":"VI ZR 408/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Aa; ZPO § 286 B Zur Verpflichtung des Tatrichters, auf die Aufklärung von Widersprüchen und die Ergänzung von Lücken in den Ausführungen des gerichtlichen Sachver- ständigen hinzuwirken.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n16. Januar 2001\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretäri\n\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVI ZR 408/99 \n\nn\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 823 Aa; ZPO § 286 B\n\nZur Verpflichtung des Tatrichters, auf die Aufklärung von Widersprüchen und\n\ndie Ergänzung von Lücken in den Ausführungen des gerichtlichen Sachver-\n\nständigen hinzuwirken.\n\nBGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 408/99 - OLG Bamberg\n LG Bamberg\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 16. Januar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter\n\nDr. v. Gerlach, Dr. Dressler und Dr. Greiner sowie die Richterin Diederichsen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. Oktober 1999 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen ärztlicher\n\nBehandlungsfehler.\n\nAm Morgen des 9. Juni 1995 suchte der Kläger wegen einer schmerz-\n\nhaften Schwellung im Bereich des rechten Handgelenks seine Hausärzte\n\nDres. Th. auf. Nach einer Untersuchung überwies ihn Frau Dr. Th. an die chir-\n\nurgische Gemeinschaftspraxis der Beklagten, die dem Kläger im Januar 1994\n\nein Ganglion am rechten Handgelenk operativ entfernt hatten. Auf dem Über-\n\nweisungsschein vermerkte Frau Dr. Th. unter der Rubrik \"Auftrag/Diagnose/\n\nVerdacht\": \"Akutes Rezidiv eines Ganglions rechtes Handgelenk? Differential-\n\ndiagnose entzündliche Schwellung? Nach infizierter Schürfwunde über Grund-\n\ngelenk rechter Mittelfinger ???\".\n\nDer Beklagte zu 2 legte noch am Vormittag des 9. Juni 1995 eine Unter-\n\narmgipsschiene an und verabreichte antiphlogistische Medikamente, weil er\n\nvon einer Entzündung des Sehnengleitgewebes ausging. Gegen 15.00 Uhr\n\ndesselben Tages wickelte der Beklagte zu 1 die Schiene lockerer, nachdem\n\nder Kläger wegen der sich verstärkenden Schmerzen erneut in seine Praxis\n\ngekommen war. Wenige Stunden später, noch vor 18.00 Uhr, suchte der Klä-\n\nger nochmals seine Hausärzte auf. Dr. Th. stellte bei ihm eine starke Schwel-\n\nlung und einen möglicherweise beginnenden lymphangitischen Streifen unter-\n\nhalb der angelegten Schiene fest und verabreichte dem Kläger deshalb Peni-\n\ncillin.\n\nAm 10. Juni 1995 stellte sich der Kläger vereinbarungsgemäß zwischen\n\n9.00 und 10.00 Uhr beim Beklagten zu 1 vor. Dieser verordnete wegen des\n\nVerdachts auf eine Gichtarthritis ein Medikament. Am Abend desselben Tages\n\nwandte sich der Kläger wegen seiner unerträglichen Schmerzen an den ärztli-\n\nchen Notdienst. Dort wurde eine akute Entzündung (Phlegmone) der rechten\n\nHand und des Unterarms mit Lymphangitis bis zur Achselhöhle festgestellt. Der\n\nKläger wurde zur sofortigen Operation in das Klinikum in B. eingewiesen, wo er\n\nnoch in der Nacht operiert wurde.\n\nDer Kläger macht geltend, daß den Beklagten ein grober Diagnosefehler\n\nvorzuwerfen sei, weil sie trotz des Hinweises auf die Schürfwunde an der\n\nrechten Hand im Überweisungsschein diese als mögliche Ursache der Entzün-\n\ndung nicht beachtet hätten. Die bereits am Nachmittag des 9. Juni 1995 auf-\n\ntretenden roten Streifen am Unterarm habe der Beklagte zu 1 als Druckstellen\n\nder Gipsschiene mißdeutet. Aufgrund der durch die fehlerhafte Diagnose ver-\n\nzögerten Therapie sei seine rechte Hand voraussichtlich auf Dauer nicht mehr\n\ngebrauchsfähig. Er sei seit dem 10. Juni 1995 zu 100 % arbeitsunfähig.\n\nBeide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision ver-\n\nfolgt der Kläger seine Ansprüche gegen beide Beklagte weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht führt aus, nach den überzeugenden und wider-\n\nspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. W. könne die un-\n\nstreitige Fehldiagnose den Beklagten nicht als grober Behandlungsfehler an-\n\ngelastet werden.\n\nBei einem Diagnosefehler erfordere der Schuldvorwurf, daß der Arzt ein\n\neindeutiges Krankheitsbild infolge Unachtsamkeit oder mangels ausreichender\n\nErfahrungen verkenne oder wesentliche elementare Kontrolluntersuchungen\n\nunterlasse, die nach gesicherter medizinischer Erkenntnis hätten vorgenom-\n\nmen werden müssen, oder auch eine erste und damit noch nicht endgültige\n\nDiagnose nicht anhand des weiteren Krankheitsverlaufes überprüfe und gege-\n\nbenenfalls richtigstelle. Vorliegend sei ein Behandlungsfehler zu verneinen,\n\nzumal die Beklagten nur 24 Stunden mit den Beschwerden des Klägers befaßt\n\ngewesen seien. Ausschlaggebend sei, daß es zwischen dem Erscheinungsbild\n\neiner Sehnenscheidenentzündung durch Reizung und einer beginnenden bak-\n\nteriellen Infektion keinen wesentlichen Unterschied gebe. Medizinisch vertret-\n\nbar sei von den Beklagten eine bakterielle Entzündung beim Kläger ausge-\n\nschlossen worden. Die Ruhigstellung der Hand durch Schienung des Armes\n\nund die Behandlung mit einem kortisonhaltigen Medikament seien nach dem\n\näußeren Erscheinungsbild der klägerischen Beschwerden medizinisch vertret-\n\nbar gewesen. Die bei nachträglicher Betrachtung des Krankheitsverlaufes als\n\nInfektionsherd in Frage kommende Schürfwunde sei nur stecknadelkopfgroß,\n\nentzündungsfrei und unauffällig erschienen. Die Beklagten hätten sie deshalb\n\nnicht als Krankheitsursache in ihre Erwägungen einbeziehen müssen, zumal\n\nder Hinweis im Überweisungsschein auf die Schürfwunde eine bloße Ver-\n\ndachtsdiagnose dargestellt habe. Auch habe das vom Hausarzt am Abend des\n\n9. Juni 1995 verabreichte Penicillin das äußere Erscheinungsbild der Entzün-\n\ndung im rechten Handgelenk überdeckt und die den Beklagten erkennbaren\n\nAnzeichen verändert. Da der Kläger den Beklagten darüber keine Mitteilung\n\ngemacht habe, könne ihnen die Verzögerung bei der richtigen Diagnosefindung\n\nund der darauf basierenden ärztlichen Behandlung nicht zugerechnet werden.\n\nSelbst wenn von einem einfachen Behandlungsfehler auszugehen sei,\n\nhabe der Kläger den erforderlichen Kausalitätsnachweis der Fehldiagnose der\n\nBeklagten für die von ihm geltend gemachten Krankheitsfolgen nicht erbracht.\n\nAuch bei rechtzeitiger Operation könne nämlich eine Erweiterung der bakteri-\n\nellen Infektion und eine dadurch verursachte erhebliche Schädigung der be-\n\ntroffenen Körperteile nicht ausgeschlossen werden.\n\nII.\n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi-\n\nsion nicht stand.\n\nZutreffend ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß\n\nFehldiagnosen nur zurückhaltend als Behandlungsfehler zu bewerten sind. Mit\n\ndiesem Grundsatz soll den Schwierigkeiten ärztlicher Diagnosestellung Rech-\n\nnung getragen werden (Senatsentscheidung vom 10. November 1987 - VI ZR\n\n39/87 - VersR 1988, 293).\n\nDurchgreifenden Bedenken begegnen jedoch die Ausführungen, mit de-\n\nnen das Berufungsgericht einen vorwerfbaren Fehler der Beklagten verneint\n\nhat, auch wenn es sich hierbei auf die Ausführungen des gerichtlichen Sach-\n\nverständigen gestützt hat. Diese bilden nämlich, wie die Revision mit Recht\n\nrügt, wegen ihrer offensichtlichen Widersprüche und Lücken keine zureichende\n\nGrundlage für die Überzeugungsbildung des Tatrichters.\n\n1. Der gerichtliche Sachverständige war in seinem ersten schriftlichen\n\nGutachten davon ausgegangen, daß die Beklagten die Schürfwunde an der\n\nHand des Klägers bei der Diagnosefindung nicht berücksichtigen mußten, weil\n\nihnen Hinweise darauf gefehlt hätten und der Kläger diese erstmals am\n\n10. Juni 1995 im Klinikum in B. erwähnt habe. Nachdem der Kläger auf den\n\nVermerk über die Schürfwunde im Überweisungsschein der Hausärzte hinge-\n\nwiesen hatte und der Sachverständige vom Erstgericht um eine ergänzende\n\nBeurteilung unter Berücksichtigung dieses Hinweises gebeten worden war, hat\n\ner den Standpunkt bezogen, daß das Unfallgeschehen aus dem Überwei-\n\nsungsschein nicht hervorgehe und die Erwähnung eines Arbeitsunfalls schon\n\ndeshalb nicht wahrscheinlich sei, weil die Beklagten diesen wegen des damit\n\nverbundenen höheren Honorars mit Sicherheit berücksichtigt hätten.\n\nDies war jedoch verfehlt, da es für die Diagnosestellung nicht aus-\n\nschlaggebend gewesen sein konnte, welcher Unfallhergang den gesundheitli-\n\nchen Beschwerden zugrunde gelegen hat und ob sie gerade durch einen Ar-\n\nbeitsunfall verursacht worden waren. Deshalb hätten schon diese Ausführun-\n\ngen des Sachverständigen den Tatrichter zur Prüfung veranlassen müssen, ob\n\nder Sachverständige etwa vorschnell an seiner gewonnenen Auffassung fest-\n\nhalten wollte, daß der Kläger die Schürfwunde gegenüber den Beklagten ver-\n\nschwiegen habe. Dieser fehlerhafte Ansatz hätte nämlich seine Schlußfolge-\n\nrungen von vornherein in Frage stellen müssen.\n\n2. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl an dem bisherigen Sachver-\n\nständigen festhalten wollte, hätte es jedenfalls dessen Ausführungen zur Be-\n\ndeutung des Überweisungsscheins im Rahmen der zweitinstanzlichen Beweis-\n\naufnahme hinterfragen und kritisch würdigen müssen. Daß es dies unterlassen\n\nhat, rügt die Revision mit Recht.\n\nDer Sachverständige hat nämlich in seiner mündlichen Anhörung vor\n\ndem Berufungsgericht ausgeführt, daß der überweisende Arzt durch die mit\n\neinem Fragezeichen versehenen Eintragungen auf dem Überweisungsschein\n\ndie Beklagten veranlassen wollte, die dort angesprochenen Umstände in seine\n\nÜberlegungen einzubeziehen und bei einer Abklärung der Symptome zu be-\n\nrücksichtigen. Das steht erkennbar in Widerspruch zu seiner früheren Auffas-\n\nsung, daß es für die Beklagten keinen Anhaltspunkt für eine infektiöse Entzün-\n\ndung des Handgelenks des Klägers gegeben habe.\n\nDer erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß gerade in\n\nArzthaftungsprozessen Äußerungen medizinischer Sachverständiger kritisch\n\nauf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit zu prüfen sind. Bestehen Wi-\n\ndersprüche zu früheren Ausführungen, so muß das Berufungsgericht diese\n\ndem Sachverständigen zumindest vorhalten. Ohne weitere Aufklärungsversu-\n\nche bildet eine solche Begutachtung nämlich keine ausreichende Grundlage\n\nfür die Überzeugungsbildung des Tatrichters (Senatsentscheidung vom 7. April\n\n1992 - VI ZR 216/91 - VersR 1992, 747).\n\nDas Berufungsgericht hätte seine Prüfung auch darauf erstrecken müs-\n\nsen, ob der Sachverständige den sich aus dem Hinweis im Überweisungs-\n\nschein ergebenden Konsequenzen für seine bereits getroffene Gutachtenaus-\n\nsage mit der Erwägung ausweichen wollte, die überweisenden Ärzte hätten nur\n\nVerdachtsdiagnosen formuliert, ohne konkrete Symptome zu nennen. Weshalb\n\ndie Beklagten nicht sämtlichen Verdachtsdiagnosen nachgehen mußten, zu\n\nderen Klärung der Kläger an sie überwiesen worden war, wird hierdurch jedoch\n\nnicht beantwortet. Auch im übrigen hätte das Berufungsgericht erkennen müs-\n\nsen, daß der Sachverständige die ihm gestellte und durchaus zweckmäßig\n\nformulierte Beweisfrage nicht beantwortet hat.\n\n3. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht die erkennbar\n\nwidersprüchlichen und ergänzungsbedürftigen Ausführungen des Sachver-\n\nständigen nicht zur Grundlage seiner rechtlichen Beurteilung machen, sondern\n\nwar - wenn eine weitere Befragung dieses Sachverständigen nicht zu der er-\n\nforderlichen Klarstellung führte - gehalten, einen anderen Sachverständigen\n\nmit der Begutachtung zu beauftragen (vgl. Senatsurteile vom 9. Januar 1996\n\n- VI ZR 70/95 - VersR 1996, 647 und vom 3. Dezember 1996 - VI ZR 309/95 -\n\nVersR 1997, 191).\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß das angefochtene Urteil auf dem auf-\n\ngezeigten Verfahrensfehler beruht, zumal die weitere Sachaufklärung zu dem\n\nErgebnis führen kann, aufgrund des Hinweises auf die Schürfwunde im Über-\n\nweisungsschein sei eine Untersuchung in Richtung einer bakteriellen Infektion\n\nerforderlich gewesen. Insoweit ist zumindest für das Revisionsverfahren davon\n\nauszugehen, daß die Beklagten keine Untersuchungen in dieser Richtung vor-\n\ngenommen haben. Ob eine solche Unterlassung schon für sich genommen\n\ngrob fehlerhaft war oder jedenfalls nach den vom Senat entwickelten Grundsät-\n\nzen über die unterlassene Befunderhebung zu Beweiserleichterungen führen\n\nkönnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 47 ff.; 138, 1 ff.; vom 6. Oktober 1998\n\n- VI ZR 239/97 - NJW 1999, 860; vom 3. November 1998 - VI ZR 253/97 - NJW\n\n1999, 862; vom 16. März 1999 - VI ZR 34/98 - NJW 1999, 1778; vom 29. Juni\n\n1999 - VI ZR 24/98 - NJW 1999, 2731 und vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 -\n\nNJW 1999, 3408), bedarf weiterer Prüfung, so daß auch in diesem Punkt das\n\nBerufungsgericht seine tatsächlichen Feststellungen zu ergänzen haben wird.\n\nDr. Müller Dr. v. Gerlach Dr. Dressler\n\n Dr. Greiner Diederichsen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_408-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-16/vi-zr-408-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_408-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_408-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-16/vi-zr-408-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_408-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:46:45.336833+00:00"}}