{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_407-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-01-09","aktenzeichen":"VI ZR 407/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nVI ZR 407/99\n\nin dem Rechtsstreit\n\nBGB § 823 Be;\n\nStGB §§ 14 Abs. 1 Nr. 1, 17, 266 a Abs. 1\n\nVerkündet am:\n9. Januar 2001\nBöhringer-Mangold\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\na) Zu den Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH gehört es, sich in der finan-\n\nziellen Krise des Unternehmens über die Einhaltung von erteilten Anweisungen\n\nzur pünktlichen Zahlung fälliger Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung\n\ndurch geeignete Maßnahmen zu vergewissern.\n\nb) Ein Irrtum des Geschäftsführers über den Umfang seiner Pflicht zur Überwachung\n\neiner an die Buchhaltung erteilten Anweisung zur Zahlung fälliger Arbeitnehmer-\n\nbeiträge ist ein Verbotsirrtum, der in der Regel den Vorsatz hinsichtlich des Vor-\n\nenthaltens dieser Beiträge nicht entfallen läßt.\n\nBGH, Urteil vom 9. Januar 2001 - VI ZR 407/99 - OLG Naumburg\n\n LG Halle\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 9. Januar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr.\n\nLepa, Dr. Greiner und Wellner sowie die Richterin Diederichsen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 13. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. November\n\n1999 wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten zu 1), der zusammen mit dem frühe-\n\nren Beklagten zu 2) gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer der\n\nF.-GmbH war, auf Ausgleich des Schadens in Anspruch, der ihr als der zustän-\n\ndigen Einzugsstelle aus der Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur So-\n\nzialversicherung für die Monate Juli und August 1995 entstanden ist.\n\nDie Parteien streiten darüber, ob die Klägerin bezahlte Beiträge richtig\n\nverrechnet hat und ihr weitere Arbeitnehmerbeiträge für den Monat Juli 1995\n\nzustehen, sowie darüber, ob Arbeitnehmerbeiträge auch dann im Sinne des\n\n§ 266 a Abs. 1 StGB “vorenthalten” werden, wenn Lohn- und Gehaltszahlungen\n\nan die Arbeitnehmer nicht erfolgt sind. Die F.-GmbH hatte ihren Arbeitnehmern\n\ndie Nettoarbeitsentgelte für Juli 1995 in voller Höhe ausgezahlt; für August\n\n1995 bezahlte sie kein Arbeitsentgelt mehr.\n\nDie Klägerin hat die vorenthaltenen Beiträge für die Monate Juli und Au-\n\ngust 1995 mit insgesamt 45.462,62 DM ermittelt. Sie verlangt nach Erlaß eines\n\nTeilversäumnisurteils des Landgerichts Halle gegen den früheren Beklagten zu\n\n2) nunmehr noch vom Beklagten zu 1) (künftig nur: Beklagter) Schadensersatz\n\nin Höhe dieses Betrages.\n\nDas Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß als Gesamtschuldner\n\nneben dem früheren Beklagten zu 2) verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die\n\nBerufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision im Hinblick auf die\n\ngrundsätzliche Bedeutung der Frage zugelassen, ob ein “Vorenthalten” im Sin-\n\nne von § 266 a Abs. 1 StGB auch dann vorliege, wenn bei einem entgeltlichen\n\nBeschäftigungsverhältnis tatsächlich kein Entgelt gezahlt werde. Mit der Revi-\n\nsion verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nZur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im we-\n\nsentlichen ausgeführt, der Beklagte habe objektiv den Tatbestand des § 266 a\n\nAbs. 1 StGB erfüllt, weil die F.-GmbH die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversi-\n\ncherung für den Monat August 1995 in Höhe von 39.311,90 DM zum Zeitpunkt\n\nder Fälligkeit, dem 15. September 1995, nicht abgeführt habe. Ob die Löhne\n\nfür den Monat August 1995 ausgezahlt worden seien, sei unerheblich. Der Ar-\n\nbeitgeber müsse durch besondere Maßnahmen die Abführung der Arbeitneh-\n\nmeranteile sicherstellen, wenn sich ihm konkrete Bedenken aufdrängten, ob am\n\nFälligkeitstag ausreichende Mittel für diese Verpflichtung zur Verfügung stün-\n\nden. Zur Überzeugung des Berufungsgerichts stehe fest, daß der Beklagte we-\n\nder Rücklagen gebildet noch einen Liquiditätsplan aufgestellt habe, um die\n\nBeitragszahlung für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der F.-GmbH sicherzu-\n\nstellen, obwohl diese bereits lange vor Sommer 1995 wirtschaftliche Probleme\n\ngehabt habe.\n\nDer Beklagte habe auch pflichtwidrig gehandelt. Er habe sich nicht auf\n\ntelefonische Mitteilungen des Chefbuchhalters bzw. des Mitgeschäftsführers\n\nverlassen dürfen, sondern hätte sich vor Ort selbst um die Angelegenheit\n\nkümmern müssen. Er habe zumindest bedingt vorsätzlich unterlassen, die ge-\n\nschuldeten Arbeitnehmeranteile abzuführen, weil ihm die Pflicht zur Abführung\n\nbekannt gewesen sei und er dennoch in der seit Jahresanfang beginnenden\n\nKrisensituation der Gesellschaft keine Maßnahmen getroffen habe, um die Be-\n\nzahlung der Beiträge sicherzustellen. Ein Irrtum über diese Pflicht sei vermeid-\n\nbar gewesen.\n\nDas Landgericht habe die an die Klägerin geleisteten Zahlungen zutref-\n\nfend gemäß § 2 Beitragszahlungsverordnung je zur Hälfte auf die Arbeitnehme-\n\nranteile und dabei zunächst auf die älteste Schuld verrechnet. Eine konklu-\n\ndente Tilgungsbestimmung \n\nfür die Zahlungen vom 28. September bis\n\n4. Oktober 1995 sei für die Klägerin nicht erkennbar gewesen. Eine Stundung\n\nder Beiträge für Juli 1995 über den 31. August 1995 hinaus sei nicht bewiesen.\n\nII.\n\nA. Die Revision ist statthaft und zulässig nur, soweit sie sich gegen die\n\nVerurteilung zum Schadensersatz wegen Vorenthaltung der Arbeitnehmerbei-\n\nträge für August 1995 wendet. Das Berufungsgericht hat nämlich der Sache\n\nnach die Zulassung der Revision auf die mit der Zahlung der August-Beiträge\n\nzusammenhängenden Fragen beschränkt.\n\nDie Revision ist zwar im Urteilsausspruch uneingeschränkt zugelassen\n\nworden. Eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung folgt jedoch aus den\n\nGründen der Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1998 - III ZR\n\n103/97 - VersR 1999, 123, 124, insoweit nicht in BGHZ 138, 67). Die Ausle-\n\ngung des Berufungsurteils durch den erkennenden Senat ergibt, daß das Be-\n\nrufungsgericht mit ausführlicher Begründung die revisionsrechtliche Überprü-\n\nfung auf die – im damaligen Zeitpunkt tatsächlich noch nicht höchstrichterlich\n\nentschiedene – Frage beschränken wollte (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2000\n\n- III ZR 356/98 - VersR 2000, 856, 857), ob ein Vorenthalten im Sinn des\n\n§ 266 a Abs. 1 StGB auch dann vorliegt, wenn bei fortbestehendem Beschäfti-\n\ngungsverhältnis kein Entgelt gezahlt wird und keine Arbeitnehmerbeiträge bei\n\nFälligkeit abgeführt werden. Unter den Umständen des Streitfalles ist eine sol-\n\nche Beschränkung zulässig, auch wenn es sich um eine Rechtsfrage handelt.\n\nDenn diese betrifft einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des\n\nRechtsstreits, über den auch gesondert hätte entschieden werden können (vgl.\n\nBGHZ 48, 134, 136 und 101, 276, 278), nämlich die Vorenthaltung von Arbeit-\n\nnehmerbeiträgen für August 1995, während das Berufungsgericht wegen der\n\nBeiträge für Juli 1995 ersichtlich die Revision nicht zulassen wollte. In diesem\n\nUmfang ist sie folglich nicht statthaft und schon aus diesem Grunde zurückzu-\n\nweisen.\n\nB. Im zugelassenen Umfang hat die Revision in der Sache keinen Erfolg.\n\n1. Das Berufungsgericht hat ein “Vorenthalten” der Arbeitnehmerbeiträ-\n\nge im Sinn des § 266 a Abs. 1 StGB für den Monat August 1995 bejaht, obwohl\n\ndie Löhne und Gehälter für diesen Monat nicht ausbezahlt worden sind. Das\n\nsteht im Einklang mit dem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergan-\n\ngenen Senatsurteil vom 16. Mai 2000 (- VI ZR 90/99 - NJW 2000, 2993 =\n\nVersR 2000, 981, zum Abdruck in BGHZ bestimmt; ebenso neuestens Senats-\n\nurteil vom 14. November 2000 - VI ZR 149/99 - zur Veröffentlichung bestimmt,\n\nUmdruck S. 8, 9). Wie der erkennende Senat dort ausgeführt hat, entsteht die\n\nBeitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung durch die versicherungs-\n\npflichtige Beschäftigung eines Arbeitnehmers gegen Entgelt (vgl. § 23 Abs. 1\n\nSatz 2 SGB IV). Es kommt dafür nicht darauf an, ob das Entgelt für die Tätig-\n\nkeit bereits geleistet oder empfangen ist. Gleiches gilt für die Fälligkeit der\n\nBeiträge. Der Senat hat in dieser Entscheidung ausführlich dargelegt, das für\n\ndie Verwirklichung des Straftatbestands des § 266 a Abs. 1 StGB entscheiden-\n\nde “Vorenthalten” der Beiträge gegenüber der zuständigen Stelle verlange le-\n\ndiglich die Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge bei Fälligkeit; von einem\n\n“untreueähnlichen Verhalten” des Arbeitgebers als die Strafbarkeit erst be-\n\ngründendem Element könne nach der heutigen Rechtslage nicht mehr ausge-\n\ngangen werden. Rechtfertigung für die strafrechtliche Sanktion einer bedingt\n\nvorsätzlichen Nichtzahlung der Arbeitnehmerbeiträge sei die besondere\n\nSchutzbedürftigkeit der Aufbringung der Mittel zur Sozialversicherung.\n\nDas Vorbringen der Revision gibt dem Senat keine Veranlassung, von\n\ndiesen Grundsätzen abzuweichen. Die Revision legt neue Gesichtspunkte, die\n\nder Senat bisher nicht berücksichtigt hätte, nicht dar. Insbesondere steht der\n\nBeurteilung des Senats nicht entgegen, daß die Nichtabführung der Arbeitge-\n\nberbeiträge nicht gleichfalls unter Strafe gestellt ist. Wie der Senat in dem ge-\n\nnannten Urteil vom 16. Mai 2000 bereits ausgeführt hat, dienen zwar auch die-\n\nse Beiträge der finanziellen Sicherung der Sozialversicherung. Der Gesetzge-\n\nber war aber nicht gehindert, für den Fall der finanziellen Krise eines Unter-\n\nnehmens wenigstens auf die Sicherstellung desjenigen Teiles des Gesamtso-\n\nzialversicherungsbeitrags mit besonderem Nachdruck hinzuwirken, bei wel-\n\nchem dem Arbeitgeber die Möglichkeit zum Lohnabzug gegenüber dem Arbeit-\n\nnehmer zusteht und der den Arbeitgeber daher wirtschaftlich nicht belastet.\n\nAus § 170 StGB läßt sich in diesem Zusammenhang nichts zugunsten der Re-\n\nvision ableiten.\n\n2. Auch die sonstigen Voraussetzungen eines Schadensersatzan-\n\nspruchs aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 a Abs. 1 StGB hat das Berufungsgericht\n\nohne Rechtsfehler bejaht.\n\nVergeblich beanstandet die Revision, der Beklagte habe nicht vorsätz-\n\nlich gehandelt. Für den Vorsatz, wie ihn § 266 a Abs. 1 StGB voraussetzt, ist\n\ndas Bewußtsein und der Wille erforderlich, die Abführung der Beiträge bei Fäl-\n\nligkeit zu unterlassen. Im Rahmen des hier ausreichenden bedingten Vorsatzes\n\nsind diese Voraussetzungen auch dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber trotz Vor-\n\nstellung von der Möglichkeit der Beitragsvorenthaltung diese gebilligt und nicht\n\nin dem erforderlichen Maße auf Erfüllung der Ansprüche der Sozialversiche-\n\nrungsträger auf Abführung der Arbeitnehmerbeiträge hingewirkt hat (vgl. BGHZ\n\n134, 304, 314).\n\nHiervon geht das Berufungsgericht aus, wenn es im Einklang mit der\n\nRechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteil vom 14. November\n\n2000 - VI ZR 149/99 - zur Veröffentlichung bestimmt, Umdruck S. 7, 8) eine\n\nPflicht des Beklagten bejaht, in der seit Anfang des Jahres 1995 beginnenden\n\nKrisensituation des Unternehmens ausreichende Maßnahmen zu treffen, um\n\ndie Bezahlung der Beiträge sicherzustellen.\n\nGegen diesen Ansatz wendet sich die Revision im Grundsatz nicht. Sie\n\nmeint jedoch, der Beklagte habe nicht aufgrund tatsächlicher Umstände erken-\n\nnen müssen, daß er seiner nach interner Zuständigkeitsregelung verbleiben-\n\nden Überwachungspflicht nicht gerecht werde. Das Berufungsgericht gehe da-\n\nher zu Unrecht von einem Verbotsirrtum aus; der Beklagte sei vielmehr in ei-\n\nnem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum befangen gewesen. Da-\n\nmit kann sie nicht durchdringen.\n\nZwar verweist die Revision im Ausgangspunkt zu Recht darauf, daß die\n\ndeliktische Verantwortlichkeit des Beklagten als des Geschäftsführers hier zu-\n\nnächst auf eine Überwachungspflicht beschränkt war. Der Beklagte war als\n\nGeschäftsführer kraft seiner Amtsstellung grundsätzlich für alle Angelegenhei-\n\nten der Gesellschaft zuständig (vgl. BGHZ 133, 370, 376). Wenn mehrere Per-\n\nsonen zu Geschäftsführern einer GmbH bestellt sind, trifft jede von ihnen die\n\nPflicht zur Geschäftsführung. Der sich aus dieser “Allzuständigkeit” ergeben-\n\nden Verantwortung jedes Geschäftsführers für die Erfüllung der öffentlich-\n\nrechtlichen Pflichten der Gesellschaft, zu denen die Abführung der Sozialversi-\n\ncherungsbeiträge gehört, können sich die Geschäftsführer weder durch interne\n\nZuständigkeitsverteilung noch durch Delegation auf andere Personen entledi-\n\ngen (BGHZ aaO 377). Interne Zuständigkeitsregelungen lassen ebenso wie\n\neine Delegation der Aufgaben die Eigenverantwortlichkeit nicht erlöschen. Es\n\nbleiben stets Überwachungspflichten, die Veranlassung zum Eingreifen geben,\n\nwenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Erfüllung von der Gesellschaft\n\nobliegenden Aufgaben durch den (intern) zuständigen Geschäftsführer oder\n\nden mit der Erledigung beauftragten Arbeitnehmer nicht mehr gewährleistet ist\n\n(BGHZ aaO 378 f.).\n\nNach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die vom Beklagten\n\ngetroffenen Vorkehrungen für nicht ausreichend gehalten. Das ist revisions-\n\nrechtlich nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht weist mit Recht darauf\n\nhin, der Beklagte habe sich nach Eintritt eines wirtschaftlich immer größer wer-\n\ndenden finanziellen Engpasses nicht mehr auf die telefonischen Informationen\n\nseines Mitarbeiters und des Mitgeschäftsführers verlassen dürfen. Zwar teilt\n\nder Senat nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe sich\n\nam Sitz der F.-GmbH selbst um die Angelegenheit kümmern müssen. In Anbe-\n\ntracht der Krisensituation, in der sich das Unternehmen befand und die dem\n\nBeklagten bekannt war, war er aber gehalten, konkrete und hinreichend deutli-\n\nche Anweisungen für die pünktliche Beitragszahlung zum Fälligkeitszeitpunkt\n\nzu geben; zusätzlich mußte er sich durch geeignete Maßnahmen (wie etwa\n\ntelefonische Rückfragen bei den in Frage kommenden Bankinstituten der F.-\n\nGmbH) vergewissern, daß die Zahlungen pünktlich erfolgten. Solche Maßnah-\n\nmen des Beklagten sind nicht ersichtlich; Vortrag hierzu legt die Revision nicht\n\ndar.\n\nWenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen zu dem Ergebnis\n\ngelangt ist, der Beklagte habe es billigend in Kauf genommen, daß die Arbeit-\n\nnehmerbeiträge für August 1995 nicht an die Klägerin abgeführt würden, so\n\nhält sich dies im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung und ist aus re-\n\nvisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.\n\nDaß der Beklagte keine geeigneten und ausreichenden Überwachungs-\n\nmaßnahmen getroffen, sondern auf die telefonischen Mitteilungen seiner Mit-\n\narbeiter vertraut hat, begründet entgegen der Ansicht der Revision nicht einen\n\nden Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 SGB). Das Be-\n\nrufungsgericht hat das Verhalten des Beklagten vielmehr ohne Rechtsfehler\n\ndahin gewertet, daß er lediglich einem Irrtum über das Unrecht seines Verhal-\n\ntens erlegen ist (§ 17 Satz 1 StGB). Vorsätzliches Vorenthalten gemäß § 266 a\n\nAbs. 1 StGB setzt nur das Bewußtsein und den Willen voraus, die geschulde-\n\nten Beiträge bei Fälligkeit nicht an die Einzugsstelle abzuführen. Der Arbeitge-\n\nber oder sein gesetzlicher Vertreter muß daher die Pflicht zur Abführung der\n\nArbeitnehmerbeiträge sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit kennen und wenig-\n\nstens billigend in Kauf nehmen, daß diese Pflicht nicht erfüllt wird. Nicht erfor-\n\nderlich ist hingegen das Bewußtsein, selbst zum Handeln verpflichtet zu sein.\n\nEs genügt vielmehr, wie allgemein bei echten Unterlassungsdelikten, daß der\n\nTäter diejenigen Umstände kennt, die seine Handlungspflicht begründen.\n\nGlaubt er, nicht zum Eingreifen verpflichtet zu sein und für die Abführung der\n\nBeiträge nicht (weiter) sorgen zu müssen, so unterliegt er keinem Tatbestands-\n\nirrtum, sondern einem Verbots- bzw. Gebotsirrtum, der ihn nur bei Unvermeid-\n\nbarkeit entschuldigt (vgl. BGHZ 133, 370, 381 m.w.N.). Im Streitfall entfällt da-\n\nher der Vorsatz des Beklagten nicht, wenn er glaubte, ohne Kontrolle den ihm\n\ngemachten Mitteilungen. vertrauen zu können. Wenn der Beklagte aus den\n\ntatsächlichen Umständen im Hinblick auf seine Pflichten falsche Schlußfolge-\n\nrungen ableitete, irrte er lediglich über das Handlungsgebot.\n\nDr. Müller\n\nDr. Lepa\n\nDr. Greiner\n\nWellner\n\nDiederichsen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_407-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-09/vi-zr-407-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_407-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_407-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-09/vi-zr-407-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_407-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:49:28.837792+00:00"}}