{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_400-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2000-11-07","aktenzeichen":"VI ZR 400/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 252 Zum Einfluß auf den Schadensersatz für Verdienstausfall, wenn der gesetzlich ren- tenversicherte Geschädigte mit Vollendung des 58. Lebensjahres als anerkannter Schwerbeschädigter schädigungsbedingt Vorruhestandsgeld nach dem Vorruhe- standsabkommen für die Versicherungswirtschaft vom 25. September 1991 in An- spruch nimmt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin Sachen\n\nVerkündet am:\n7. November 2000\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVI ZR 400/99\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 252\n\nZum Einfluß auf den Schadensersatz für Verdienstausfall, wenn der gesetzlich ren-\n\ntenversicherte Geschädigte mit Vollendung des 58. Lebensjahres als anerkannter\n\nSchwerbeschädigter schädigungsbedingt Vorruhestandsgeld nach dem Vorruhe-\n\nstandsabkommen für die Versicherungswirtschaft vom 25. September 1991 in An-\n\nspruch nimmt.\n\nBGH, Urteil vom 7. November 2000 - VI ZR 400/99 - OLG München\n\nLG München II\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 7. November 2000 durch die Richter Dr. Lepa, Dr. von Gerlach, Dr. Müller,\n\nDr. Dressler und Dr. Greiner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des\n\n1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Novem-\n\nber 1999 und das Urteil des Landgerichts München II vom 9. De-\n\nzember 1998 aufgehoben.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin begehrt von dem Beklagten aus abgetretenem Recht ihres\n\nfrüheren Angestellten D. (geboren am 23. März 1939) Ersatz von Verdienst-\n\nausfall. D.'s Hüftgelenk ist infolge einer bei Behandlung durch den Beklagten\n\nam 8. Januar 1988 verursachten Infektion versteift; sein rechtes Bein ist um\n\n5,5 cm verkürzt. D. ist auf einen Stock als Gehhilfe angewiesen und benötigt\n\nSpezialsitze. Der Beklagte hat seine volle Haftung für die D. entstehenden\n\nSchäden anerkannt.\n\nD. ist als Schwerbeschädigter mit einem Grad der Behinderung von zu-\n\nnächst 60 (später 80) anerkannt. Er arbeitete trotz seiner Behinderung in Voll-\n\nzeit als Abteilungsleiter der Klägerin bis 31. März 1997. Aufgrund einer Vorru-\n\nhestandsvereinbarung mit der Klägerin vom 9. Januar 1997 gemäß § 1 Abs. 2\n\ndes Vorruhestandsabkommens für die private Versicherungswirtschaft vom 25.\n\n September 1991 (künftig: VorRA) ging D., der ohne seine Behinderung minde-\n\nstens bis zum 60. Lebensjahr weitergearbeitet hätte, nach Vollendung des\n\n58. Lebensjahrs am 1. April 1997 in den Vorruhestand. Er erhielt zwei Jahre\n\nlang ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von 75 % des Bruttoarbeits-\n\nentgeltes von 7.736 DM/Monat zuzüglich des Arbeitgeberanteiles von\n\n1.228,02 DM/Monat für die Sozialversicherung. Mit Erklärung vom 18. März\n\n1997 trat D. der Klägerin seine Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall in\n\nHöhe des an ihn zu zahlenden Bruttovorruhestandsgelds für die Zeit vom\n\n1. April 1997 bis 31. März 1999 ab.\n\nMit der vorliegenden Klage macht die Klägerin die ihr abgetretenen An-\n\nsprüche des D. für die Zeit vom 1. April 1997 bis 31. Juli 1997 in Höhe von ins-\n\ngesamt 35.854,08 DM geltend. Sie vertritt die Auffassung, D. sei durch die Be-\n\nendigung des Arbeitsverhältnisses ab 1. April 1997 Verdienstausfall entstan-\n\nden, der durch die Zahlung von Vorruhestandsbezügen nicht gemindert worden\n\nsei.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklag-\n\nten hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte\n\nsein Begehren auf Klageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im we-\n\nsentlichen ausgeführt, der Verdienstausfallschaden des D. beruhe auf seiner\n\nvom Beklagten verursachten Gesundheitsbeeinträchtigung. Diese sei ursäch-\n\nlich für die Inanspruchnahme von Vorruhestandsgeld geworden. Das Aus-\n\nscheiden aus dem Erwerbsleben und das Recht zur Inanspruchnahme des Vor-\n\nruhestandsgeldes setze die Anerkennung als Schwerbehinderter gemäß § 1\n\nSchwerbehindertengesetz voraus. Dazu müsse der Versicherte in seiner Er-\n\nwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend zu mindestens 50 % gemindert sein.\n\n§ 1 Abs. 1 des VorRA gewähre einem Arbeitnehmer, der das 58. Lebensjahr\n\nvollendet habe, einen Anspruch auf Leistungen u.a. dann, wenn er höchstens\n\ndrei Jahre vor dem erstmals möglichen Bezug von Altersruhegeld aus der ge-\n\nsetzlichen Rentenversicherung stehe. Nach der Bestimmung des § 37 SGB VI,\n\nauf die § 1 Abs. 1 VorRA Bezug nehme, hätten Versicherte Anspruch auf Al-\n\ntersrente, wenn sie (u.a.) das 60. Lebensjahr vollendet hätten und zu Beginn\n\nder Altersrente als Schwerbehinderte anerkannt seien. Mit Erreichen des\n\n58. Lebensjahres habe D. damit wegen seiner anerkannten Schwerbehinde-\n\nrung die Voraussetzungen für den Bezug von Vorruhestandsgeld erfüllt.\n\nDarauf, ob D. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben\n\nbereits berufsunfähig gewesen sei, komme es nicht an. Der Umstand, daß der\n\nVerletzte aus eigenem Entschluß aus der Erwerbstätigkeit ausscheide, unter-\n\nbreche den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang nicht. Dieser\n\nentfalle auch nicht deshalb, weil das Vorruhestandsabkommen das Ziel verfol-\n\nge, einen Beitrag zur Entspannung der Arbeitsmarktlage zu leisten und durch\n\nein früheres Ausscheiden älterer Arbeitnehmer neue Beschäftigungsmöglich-\n\nkeiten für jüngere Menschen zu schaffen. Die Voraussetzungen für D.'s vorzei-\n\ntiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben seien erst mit seiner Gesundheits-\n\nbeeinträchtigung durch den Beklagten geschaffen worden. Daß die Vorausset-\n\nzungen für das vorzeitige Ausscheiden nicht durch den Gesetzgeber, sondern\n\ndurch einen Tarifvertrag geschaffen worden seien, beeinflusse den haftungs-\n\nrechtlichen Zurechnungszusammenhang gleichfalls nicht. Die Beklagte könne\n\nsich auch nicht darauf berufen, D. sei in Höhe des gezahlten Vorruhestands-\n\ngeldes kein Schaden entstanden. Entscheidend sei, daß das Vorruhestands-\n\ngeld für Schwerbehinderte vor dem 60. Lebensjahr eine fürsorgerische Lei-\n\nstung des Arbeitgebers zugunsten des Schwerbehinderten sei. Diese Leistung\n\ndes Arbeitgebers habe bei der Schadensfeststellung wie die Gehaltsfortzah-\n\nlung nach dem Lohnfortzahlungsgesetz oder aufgrund vertraglicher Vereinba-\n\nrung unberücksichtigt zu bleiben. Insoweit treffe den geschädigten Arbeitneh-\n\nmer eine Pflicht zur Abtretung seines Anspruchs auf Schadensersatz; eine\n\nMehrbelastung des Schädigers sei dadurch ausgeschlossen.\n\nII.\n\nDie Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Über-\n\nprüfung nicht stand. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht\n\nzu. D. ist zwar infolge seiner Schädigung durch den Beklagten aufgrund eige-\n\nnen Entschlusses nach Vollendung des 58. Lebensjahres aus dem Erwerbsle-\n\nben ausgeschieden; ihm ist jedoch in Höhe des Betrages, den er als Vorruhe-\n\nstandsgeld erhalten hat, kein Verdienstausfallschaden entstanden.\n\n1. Das Ausscheiden D‘.s aus dem Erwerbsleben ist zwar eine dem Be-\n\nklagten zurechenbare Folge der Schädigung. D. hat infolge der Schädigung\n\nseine Erwerbstätigkeit zum 31. März 1997 aufgegeben und ein Vorruhestands-\n\ngeld bezogen, weil er infolge der Schädigung als Schwerbehinderter anerkannt\n\nworden war. Er hätte ohne die Schädigung jedenfalls bis zum 60. Lebensjahr\n\ngearbeitet; davon ist das Berufungsgericht aufgrund des unwidersprochen ge-\n\nbliebenen Vortrags der Klägerin zu Recht ausgegangen.\n\n2. D. stand aber der mit der Klage geltend gemachte Ersatzanspruch\n\nnicht zu. Er muß sich auf seinen Verdienstausfall das von ihm für die Zeit ab\n\n1. April 1997 bezogene Vorruhestandsgeld anrechnen lassen. Durch die Inan-\n\nspruchnahme seiner Rechte aus dem VorRA hat D. seinen Schaden auf die\n\nDifferenz zwischen seinem ohne die Schädigung erzielten Einkommen und\n\ndem niedrigeren Vorruhestandsgeld beschränkt.\n\nOb ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich grund-\n\nsätzlich aus einem Vergleich der Vermögenslage nach Eintritt des haftungsbe-\n\ngründenden Ereignisses mit derjenigen, wie sie sich ohne die Schädigung dar-\n\nstellen würde. Diese Differenzrechnung läßt hier keinen Schaden des D. er-\n\nkennen, soweit er Vorruhestandsgeld bezogen hat.\n\na) Dem kann nicht entgegengehalten werden, die rechnerische Scha-\n\ndensbilanz sei \"normativ\" wertend entsprechend dem Grundgedanken des\n\n§ 843 Abs. 4 BGB dadurch zu korrigieren, daß das an D. gezahlte Vorruhe-\n\nstandsgeld bei der Schadensberechnung unberücksichtigt bleibe. Eine derarti-\n\nge Korrektur der Differenzrechnung kommt in Betracht, wenn die Differenzbi-\n\nlanz die Schadensentwicklung für den Normzweck der Haftung nicht zurei-\n\nchend erfaßt. Das ist dann anzunehmen, wenn die Vermögenseinbuße durch\n\nüberpflichtige Leistungen des Geschädigten oder durch Leistungen von Dritten,\n\ndie den Schädiger nicht entlasten sollen, rechnerisch ausgeglichen wird (vgl.\n\nSenatsurteile vom 2. Dezember 1997 - VI ZR 142/96 - VersR 1998, 333, 335;\n\nvom 3. Juli 1984 - VI ZR 264/82 - VersR 1984, 943, 944, je m.w.N.). Bei der\n\nBeurteilung der Frage, ob die von der Differenzhypothese ausgewiesenen\n\nschadensrechtlichen Ergebnisse nach Sinn und Zweck aller in Betracht kom-\n\nmenden Rechtsnormen nicht hinnehmbar sind, ist aber zur Vermeidung einer\n\nuferlosen Ausdehnung von Schadenersatzpflichten Zurückhaltung geboten\n\n(vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1984 aaO; BGHZ 75, 366, 371 f. m.w.N.). Eine\n\nnormativ wertende Korrektur der Differenzrechnung ist daher nur dann ange-\n\nbracht, wenn nach einer umfassenden Bewertung der gesamten Interessenla-\n\nge, wie sie durch das schädigende Ereignis zwischen dem Schädiger, dem Ge-\n\nschädigten und gegebenenfalls dem leistenden Dritten besteht, sowie unter\n\nBerücksichtigung von Sinn und Zweck aller in Betracht kommenden Rechts-\n\nnormen die Differenzbilanz der Schadensentwicklung nicht gerecht wird (vgl.\n\nBGHZ 75, 366, 372). Gründe, die hiernach gebieten würden, einen Vermö-\n\ngensschaden auch dann zu bejahen, wenn und soweit der geschädigte Arbeit-\n\nnehmer aufgrund tarifvertraglicher Regelung Vorruhestandsgeld erhält, sind\n\nnicht ersichtlich.\n\nDas Vorruhestandsgeld, das D. aufgrund der tarifvertraglichen Regelung\n\ndurch das VorRA zu beanspruchen hat, stellt keine Maßnahme der sozialen\n\nSicherung und Fürsorge gegenüber dem Geschädigten dar, die einem Schädi-\n\nger nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB nicht zugute kommen\n\nsoll. Diese Leistung des Arbeitgebers wird nicht wegen der Schwerbehinderung\n\ninfolge der Schädigung, sondern altershalber nach Vollendung des\n\n58. Lebensjahres gewährt. Das genannte VorRA will einen Beitrag zur Ent-\n\nspannung der von hoher Arbeitslosigkeit gekennzeichneten Arbeitsmarktlage\n\nleisten, wie in der Präambel des Abkommens zum Ausdruck gebracht wird. Zu\n\ndiesem Zweck knüpft es die Voraussetzungen für den Vorruhestand an die ge-\n\nsetzliche Regelung an und räumt tarifvertragsgebundenen Arbeitnehmern all-\n\ngemein die Möglichkeit ein, bis zu drei Jahre vor Erreichen der gesetzlich vor-\n\ngesehenen Altersgrenze - frühestens jedoch mit Vollendung des 58. Lebens-\n\njahres - aus dem Erwerbsleben auszuscheiden. Die Regelung erweist sich da-\n\nmit nicht als Ausdruck der Fürsorge für einen bestimmten Kreis von Personen\n\nwie etwa solchen, die als Schwerbehinderte anerkannt sind. Sie ist vielmehr\n\ngeprägt durch das eher \"allgemeine\" Bemühen um Entlastung des Arbeits-\n\nmarktes. Daß der Tarifvertrag auf diese Weise die schon von der gesetzlichen\n\nRegelung für Schwerbehinderte vorgesehene Möglichkeit eines früheren Aus-\n\nscheidens beibehält, erscheint eher als Reflex und prägt die tarifvertragliche\n\nVereinbarung nicht. Das zeigt neben dem Wortlaut auch die Ausgestaltung des\n\ntarifvertraglichen Abkommens. So ist die Zahlung von Vorruhestandsgeld nach\n\n§ 1 Abs. 3a bis c VorRA subsidiär zu Ansprüchen auf Rente wegen Erwerbs-\n\nunfähigkeit. Zudem muß die Vorruhestandsvereinbarung spätestens neun Mo-\n\nnate vor dem gewünschten Zeitpunkt für das Ausscheiden beantragt werden (§\n\n2 Abs. 1 Satz 1 VorRA), was mit einer fürsorgerischen Leistung des Arbeitge-\n\nbers unvereinbar erscheint. Schließlich besteht ein Anspruch auf Vorruhestand\n\nnur, solange nicht die Belastungsgrenze des Arbeitgebers in Höhe von fünf\n\nProzent der Arbeitnehmer des Betriebes (§ 3 Abs. 1 VorRA) überschritten wird.\n\nDas Vorruhestandsgeld wird (wenn die übrigen Voraussetzungen vorlie-\n\ngen) ab Erreichen der Altersgrenze – drei Jahre vor dem erstmals möglichen\n\nBezug von Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung - gewährt.\n\nDas unterscheidet es von der ab Vollendung des 60. Lebensjahrs eintretenden\n\nVergünstigung einer vorgezogenen Altersrente, die auf einer fürsorgerischen\n\nEntscheidung des Gesetzgebers für Schwerbehinderte, Berufsunfähige und\n\nErwerbsunfähige (vgl. § 37 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung;\n\nfrüher: § 1248 Abs. 1 zweiter Fall RVO) beruht und die der Entscheidung des\n\nSenats vom 11. März 1986 (- VI ZR 64/85 - VersR 1986, 812) zugrunde gele-\n\ngen hat. Diesem Urteil ist deshalb entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts\n\nfür den hier zu entscheidenden Fall nichts zu entnehmen. Das Vorruhestands-\n\ngeld ähnelt vielmehr der vorgezogenen Altersrente ab Vollendung des 63. Le-\n\nbensjahres (vgl. § 36 SGB VI; früher: § 1248 Abs. 1 erster Fall RVO, § 25\n\nAVG), für die der erkennende Senat bereits entschieden hat, daß sie auf den\n\nSchaden anzurechnen \n\nist \n\n(vgl. Senatsurteil vom 10. November 1981\n\n -VI ZR 262/79 - VersR 1982, 166, 167).\n\nb) Dem Vorruhestandsgeld kommt nach allem keine schadensrechtliche\n\nAusgleichsfunktion zu. Durch die Berücksichtigung dieser Leistung eines Drit-\n\nten (als die sich die Zahlung des Vorruhestandsgelds durch den Arbeitgeber\n\nerweist) werden weder der Geschädigte und der leistende Dritte unzumutbar\n\nbelastet noch der Schädiger unbillig begünstigt (vgl. BGHZ 10, 104, 108). Der\n\nSenat hat zwar den trotz Arbeitsunfähigkeit fortgezahlten Arbeitslohn ein-\n\nschließlich Urlaubs-, Weihnachtsgeld und Rückstellungen zur Altersversorgung\n\n(vgl. BGHZ 139, 167, 172 ff; 133, 1, 4; 43, 378, 381; 21, 112, 114, 116 ff.; 7,\n\n30, 50), die aufgrund der Arbeitsunfähigkeit gezahlte Pension (BGHZ 10, 107,\n\n109) und das von der Krankenkasse einem Arbeitslosen gezahlte Krankengeld\n\n(BGHZ 90, 334, 340 f.) bei der Schadensberechnung in wertender Korrektur\n\nder Schadensbilanz nicht in Ansatz gebracht. Im hier zu entscheidenden Fall\n\nist eine solche normativ wertende Änderung der Differenzberechnung jedoch\n\nnicht geboten.\n\nDie Berücksichtigung des gezahlten Vorruhestandsgelds belastet D.\n\nnicht. Der Geschädigte hat keinen Anspruch auf eine Doppelzahlung und wäre\n\nauch nach Ansicht des Berufungsgerichts verpflichtet, einen Ersatzanspruch\n\ngegen den Schädiger in Höhe der erhaltenen Zahlung an den zahlenden Drit-\n\nten abzutreten. Der Beklagte als Schädiger andererseits wird durch die An-\n\nrechnung des Vorruhestandsgelds nicht in ungerechtfertigter Weise entlastet.\n\nAnders als in den vom Senat entschiedenen Lohnfortzahlungsfällen fehlt hier\n\neine gesetzliche Regelung, die eine Berücksichtigung der Drittzahlung unter-\n\nsagt. Der Anspruch auf das Vorruhestandsgeld ist zudem kein Entgelt für gelei-\n\nstete Arbeit, sondern eine nach gewisser Dauer der Betriebszugehörigkeit al-\n\ntersbedingt gewährte Leistung aus arbeitsmarktpolitischer Motivation. Schließ-\n\nlich wird auch die Klägerin als drittleistender Arbeitgeber durch die Anrechnung\n\ndes Vorruhestandsgelds auf den Schaden nicht unzumutbar belastet. Zwar wird\n\nihr ein Regreß gegen den Schädiger unmöglich. Auf eine solche Entlastung hat\n\nsie jedoch auch unter Berücksichtigung der arbeitsmarktpolitischen Motivation\n\ndes tarifvertraglichen Abkommens keinen Anspruch. D. hat zudem durch seine\n\nWahl des Vorruhestands dazu beigetragen, die Belastungsgrenze nach\n\n§ 3 Abs. 1 VorRA (5 v.H. der Arbeitnehmer des Betriebes; vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4\n\ndes inzwischen aufgehobenen VRG) zu erreichen. Die Klägerin steht hierdurch\n\nbesser, als wenn ein gesunder Arbeitnehmer nach Vollendung des 60. Le-\n\nbensjahres in den Vorruhestand getreten wäre; die Klägerin hätte in einem sol-\n\nchen Fall nicht nur für zwei, sondern für drei Jahre (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VorRA\n\ni.V.m. § 36 SGB VI) Vorruhestandsgeld zu zahlen. Andererseits würde die\n\nNicht-Anrechnung des Vorruhestandsgelds zu einer ungerechtfertigten Besser-\n\nstellung des Geschädigten führen und (falls dieser seine Ansprüche nicht ab-\n\ntreten müßte) mit dem schadenrechtlichen Grundsatz unvereinbar sein, daß\n\nder Geschädigte durch den Schadensfall nicht bereichert werden darf.\n\nStand D. nach allem ein Anspruch auf Schadensersatz im Umfang der\n\nZahlung von Vorruhestandsgeld nicht zu, ist die Klage unbegründet und auf die\n\nRechtsmittel des Beklagten unter Aufhebung der abweichenden Entscheidun-\n\ngen (§§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 3 Nr. 1, 536 ZPO) mit der Kostenfolge aus § 91\n\nZPO abzuweisen.\n\nDr. Lepa\n\nDr. v. Gerlach\n\nDr. Müller\n\nDr. Dressler\n\nDr. Greiner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_400-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-07/vi-zr-400-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 843","ref_norm":"843","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_400-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_400-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-07/vi-zr-400-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_400-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:35:50.631001+00:00"}}