{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_386-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2000-11-28","aktenzeichen":"VI ZR 386/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 286 B Das Berufungsgericht darf die Berufung des Beklagten nicht zurückwei- sen, ehe es nicht einen vom Beklagten mit der Berufung gerügten Wider- spruch im entscheidungserheblichen Klagevortrag aufgeklärt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 386/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n28. November 2000\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 286 B\n\nDas Berufungsgericht darf die Berufung des Beklagten nicht zurückwei-\n\nsen, ehe es nicht einen vom Beklagten mit der Berufung gerügten Wider-\n\nspruch im entscheidungserheblichen Klagevortrag aufgeklärt hat.\n\nBGH, Urteil vom 28. November 2000 - VI ZR 386/99 - Brandenburgisches OLG\n\nLG Cottbus\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 28. November 2000 durch die Richter Dr. Lepa, Dr. Dressler, Dr. Greiner,\n\nWellner und die Richterin Diederichsen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. November\n\n1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Verurtei-\n\nlung des Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Rente von\n\n200 DM ab 25. Juli 1996 bestätigt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nahm am 16. Mai 1995 zusammen mit dem Beklagten und\n\nanderen Personen an einer Feier im Garten des Zeugen T. teil. Der Beklagte\n\nverletzte den Kläger gegen 19.30 Uhr mit einem Schuß aus einem Luftgewehr\n\nschwer. Der Kläger ist - trotz zahlreicher und intensiver ärztlicher Behandlun-\n\ngen und Rehabilitationsmaßnahmen - seit diesem Unfall nicht mehr in der La-\n\nge, seinen Beruf auszuüben. Ab dem 25. Juli 1996 war eine Berufsunfähigkeit\n\nzu 100% festgestellt; der Kläger bezieht seitdem eine monatliche Erwerbsunfä-\n\nhigkeitsrente. Hinzu treten Renten aus privaten Berufsunfähigkeitsversicherun-\n\ngen, nachdem er zuvor Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse und aus\n\nprivaten Versicherungen ein Krankenhaustagegeld bezogen hatte.\n\nMit seiner Klage hat der Kläger den Ersatz bezifferter materieller Schä-\n\nden (vermehrte Aufwendungen, Kleiderschaden, Besuchskosten, Behand-\n\nlungskosten), ein Schmerzensgeld sowie eine monatlich zu zahlende Rente\n\nvon 200 DM begehrt. Mit Teilversäumnisurteil des Landgerichts Cottbus vom\n\n22. Oktober 1998 ist der Beklagte unter anderem zur Zahlung einer monatli-\n\nchen Rente von 200 DM verurteilt worden. Der Einspruch des Beklagten und\n\nseine Berufung hiergegen blieben ohne Erfolg. Die Revision, mit der der Be-\n\nklagte sein Ziel auf Abweisung der Klage insgesamt zu 50% weiterverfolgt hat,\n\nhat der Senat lediglich hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung\n\neiner monatlichen Rente von 200 DM seit 25. Juli 1996 angenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung der Verurteilung des Beklag-\n\nten zur Zahlung einer Rente im wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein\n\nAnspruch gemäß § 843 Abs. 1 1. Alternative BGB in der zugesprochenen Höhe\n\nzu. Infolge der vom Beklagten zu vertretenden Verletzung sei die Erwerbsfä-\n\nhigkeit des Klägers vollständig aufgehoben worden. Der Höhe nach sei eine\n\nRente von 200 DM/Monat jedenfalls gerechtfertigt, ohne daß es darauf an-\n\nkomme, ob Einkünfte des Klägers im Jahre 1995 zu berücksichtigen seien. Je-\n\ndenfalls auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 1994\n\nergebe sich ein monatlicher Verdienstausfall von 2.547,48 DM, der sich nach\n\nAbzug einer privaten Berufsunfähigkeitsrente sowie der Erwerbsunfähigkeits-\n\nrente auf 618,25 DM verringere. Hiervon seien weitere Abzüge nicht vorzu-\n\nnehmen, weil nicht das Nettogehalt, sondern das Bruttoeinkommen des Klä-\n\ngers maßgeblich sei. Der Geschädigte müsse sowohl die Rente versteuern wie\n\nauch eine Altersvorsorge treffen.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.\n\n1. Der Beklagte ist allerdings - wie infolge der Nichtannahme der Revisi-\n\non im übrigen feststeht - dem Grunde nach zu Recht zur Leistung von Scha-\n\ndensersatz verurteilt worden, ohne daß ein Mitverschulden des Klägers an der\n\nSchädigung (§ 254 Abs. 1 BGB) haftungsmindernd zu berücksichtigen wäre.\n\n2. Die Begründung des Berufungsgerichts, der Kläger sei infolge des\n\nUnfalls erwerbsunfähig, vermag die Zubilligung einer Rente nicht zu tragen.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist mit dem\n\nWegfall der Arbeitskraft ein zu ersetzender Schaden nur dann verbunden,\n\nwenn und soweit sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung sichtbar im Er-\n\nwerbsergebnis konkret ausgewirkt haben (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar\n\n1995 - VI ZR 62/94 - VersR 1995, 422, 423; BGHZ 90, 334, 336). Unter Be-\n\nrücksichtigung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht keine tragfähigen\n\nFeststellungen getroffen. Zwar ist es von monatlichen Einnahmeausfällen aus-\n\ngegangen, die 200 DM übersteigen. Es hat jedoch nicht berücksichtigt - darauf\n\nweist die Revision zu Recht hin -, daß der Beklagte in seiner Berufungsbe-\n\ngründung gerügt hatte, der Kläger habe in der Klage selbst vorgetragen, ab\n\ndem 25. Juli 1996 beanspruche er keinen weiteren Schadensersatz für Ver-\n\ndienstausfall mehr, weil ein solcher infolge Zahlung einer weiteren privaten Be-\n\nrufsunfähigkeitsrente nicht mehr entstanden sei. Andererseits hat der Kläger in\n\nseinen Anträgen und in seinem übrigen Prozeßvorbringen stets eine Rente von\n\n200 DM/Monat wegen eines unfallbedingten Verdienstausfalles verlangt, wo-\n\nvon die Revisionserwiderung zutreffend ausgeht. Das Berufungsgericht hätte\n\ndem Kläger wegen dieses widersprüchlichen Parteivorbringens keine Rente für\n\ndie Zeit nach dem 25. Juli 1996 zusprechen dürfen, bevor es diesen Wider-\n\nspruch nicht aufgeklärt hatte. Das angefochtene Urteil enthält dazu keine Fest-\n\nstellungen. Es ist deshalb aufzuheben (Art. 103 Abs. 1 GG; §§ 286, 287 Abs. 1\n\nZPO).\n\nDie Revision beanstandet zudem mit Erfolg, daß das Berufungsgericht\n\ndie Rente ohne zeitliche Begrenzung zugesprochen hat. Nach der Rechtspre-\n\nchung des erkennenden Senats, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, ist\n\neine Verdienstausfallrente auf die voraussichtliche Dauer der Erwerbstätigkeit\n\ndes Verletzten, wie sie sich ohne den Unfall gestaltet hätte, zu begrenzen (vgl.\n\nSenatsurteile vom 26. September 1995 - VI ZR 245/94 - VersR 1995, 1447;\n\nvom 27. Juni 1995 - VI ZR 165/94 - VersR 1995, 1321).\n\n3. Das Urteil hat auch nicht aus einem anderen Grund Bestand (§ 563\n\nZPO).\n\nDer Kläger hat zwar die Rente in seinen Schriftsätzen vom 25. August\n\n1999 und vom 20. September 1999 ausdrücklich hilfsweise als Schmerzens-\n\ngeld geltend gemacht. Feststellungen zu einer immateriellen Grundlage der\n\nRente hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen. Es hat vielmehr die\n\nRente auf § 843 Abs. 1 BGB gestützt und damit kein Schmerzensgeld zuge-\n\nsprochen. Ohne die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen ist dem Revisi-\n\nonsgericht eine Auswechslung der Begründung für die Rente nicht möglich.\n\nDr. Lepa\n\nDr. Dressler\n\nDr. Greiner\n\nWellner\n\nDiederichsen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_386-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-28/vi-zr-386-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 843","ref_norm":"843","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_386-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_386-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-28/vi-zr-386-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_386-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:39:59.684497+00:00"}}