{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_381-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-01-16","aktenzeichen":"VI ZR 381/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 256 Wird die Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens aus einer bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung beantragt, so reicht für das Feststellungsinter- esse die Möglichkeit eines Schadenseintritts aus, die nur verneint werden darf, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 381/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n16. Januar 2001\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 256\n\nWird die Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens aus einer bereits\n\neingetretenen Rechtsgutsverletzung beantragt, so reicht für das Feststellungsinter-\n\nesse die Möglichkeit eines Schadenseintritts aus, die nur verneint werden darf, wenn\n\naus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem\n\nEintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen.\n\nBGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - OLG Brandenburg\n LG Cottbus\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 16. Januar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr.\n\nvon Gerlach, Dr. Dressler und Dr. Greiner sowie die Richterin Diederichsen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger zu 2) und zu 3) wird das Teil- und\n\nGrundurteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlan-\n\ndesgerichts vom 5. November 1999 insoweit aufgehoben, als die\n\nAnträge auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für mate-\n\nrielle Schäden der Kläger zu 2) und zu 3) mit einer Haftungsquote\n\nvon 1/5 abgewiesen worden sind.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger machen Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall\n\nvom 25. Mai 1994 geltend, bei welchem die Ehefrau des Klägers zu 1) und\n\nMutter der Kläger zu 2) und zu 3) als Fahrerin eines PKW getötet wurde, nach-\n\ndem sie nach links in eine bevorrechtigte Straße eingebogen und dort mit dem\n\nKraftfahrzeug des Beklagten zu 1) zusammengestoßen war, dessen Haft-\n\npflichtversicherer die Beklagte zu 2) war. Der im Jahre 1985 geborene Kläger\n\nzu 2) war Beifahrer im Wagen seiner Mutter; er wurde bei dem Unfall selbst\n\nverletzt und erlebte den Tod seiner Mutter mit. Der beim Unfallgeschehen nicht\n\nanwesende Kläger zu 3) ist 1980 geboren.\n\nDie Kläger haben ein unfallursächliches, schuldhaft verkehrswidriges\n\nVerhalten des Beklagten zu 1) behauptet und die Verurteilung der Beklagten\n\nzum Ersatz bezifferten materiellen Schadens, zur Zahlung von Schmerzens-\n\ngeld an die Kläger aus eigenem und aus ererbtem Recht, des weiteren zur Ent-\n\nrichtung von Schadensersatzrenten wegen entgangenen Unterhalts begehrt\n\nsowie die Feststellung der Pflicht der Beklagten beantragt, ihnen allen künftig\n\nentstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen. Hinsichtlich\n\ndes Feststellungsantrags haben die Kläger zu 2) und zu 3) auf psychische Stö-\n\nrungen, insbesondere Depressionen, abgestellt, die sie durch den Unfalltod\n\nihrer Mutter erlitten hätten.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger\n\nhat das Oberlandesgericht durch Teil- und Grundurteil - unter Zurückweisung\n\nder Berufung im übrigen - die Klageanträge hinsichtlich des bezifferten materi-\n\nellen Schadensersatzbegehrens sowie der Unterhaltsrenten dem Grunde nach\n\nzu 1/5 für gerechtfertigt erklärt. Der Senat hat die Revision der Kläger, mit der\n\nsie ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt haben, nur insoweit an-\n\ngenommen, als die Anträge auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für\n\nmaterielle Schäden der Kläger zu 2) und zu 3) mit einer Haftungsquote von 1/5\n\nabgewiesen worden sind.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält die - allein noch im Streit befindlichen - Fest-\n\nstellungsanträge der Kläger zu 2) und zu 3) für unzulässig. Die Kläger hätten\n\nsich für ihr Feststellungsbegehren ausschließlich auf andauernde unfallbe-\n\ndingte Störungen der Psyche (Depressionen) berufen. Soweit sich diese Anträ-\n\nge auf die Ersatzpflicht für hieraus resultierende finanzielle Belastungen\n\n(Arztbehandlungen, Medikamente) bezögen, mangele es der Klage an dem\n\nerforderlichen Feststellungsbedürfnis. Die Kläger hätten weder hinreichend\n\ndargetan, daß bei ihnen psychische Störungen mit Krankheitswert aufgetreten\n\nseien, noch sei ersichtlich, daß mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem\n\nAuftreten solcher Beeinträchtigungen zu rechnen sei. Insoweit sei zu berück-\n\nsichtigen, daß in den zurückliegenden Jahren für keinen der Kläger entspre-\n\nchende Kosten angefallen seien. Sollte es dementgegen künftig zu unfallbe-\n\ndingten psychischen Erkrankungen der Kläger kommen, stünde der Geltend-\n\nmachung diesbezüglicher Ansprüche eine Rechtskraft des Urteils nicht entge-\n\ngen.\n\nII.\n\nDie Beurteilung des Berufungsgerichts zu den Feststellungsanträgen der\n\nKläger zu 2) und zu 3) hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die Überle-\n\ngungen im Berufungsurteil, die teilweise auf nicht verfahrensfehlerfrei zustande\n\ngekommenen Feststellungen beruhen, tragen die Verneinung des Feststel-\n\nlungsinteresses und die Abweisung dieser Anträge als unzulässig nicht.\n\n1. Das Berufungsgericht geht beanstandungsfrei davon aus, daß die\n\nAnträge der Kläger zu 2) und zu 3) auf die Feststellung der Ersatzpflicht der\n\nBeklagten ausschließlich für Schäden aus psychischen Störungen mit Krank-\n\nheitswert, insbesondere Depressionen, gerichtet sind. Es geht insoweit um von\n\ndiesen beiden Klägern befürchtete künftige materielle Beeinträchtigungen, die\n\naus einer unfallbedingten Gesundheitsbeschädigung im Hinblick auf das trau-\n\nmatische Erlebnis des Todes ihrer Mutter resultieren könnten.\n\n2. Das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO hinsicht-\n\nlich eines solchen - vorliegend allein noch auf § 7 Abs. 1 StVG gegründeten -\n\nSchadensersatzanspruchs, der noch nicht abschließend mit der Leistungsklage\n\ngeltend gemacht werden kann, ist grundsätzlich dann zu bejahen, wenn der\n\nAnspruchsgegner seine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit in Abrede stellt\n\nund durch die Klageerhebung einer drohenden Verjährung nach § 14 StVG\n\ni.V.m. § 852 BGB entgegengewirkt werden soll. Geht es dabei wie hier um den\n\nErsatz erst künftig befürchteten Schadens aufgrund einer nach Behauptung der\n\nKläger bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung, so setzt das Feststel-\n\nlungsinteresse weiter die Möglichkeit dieses Schadenseintritts voraus; diese ist\n\nzu verneinen, wenn aus der Sicht der Kläger bei verständiger Würdigung kein\n\nGrund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rech-\n\nnen (vgl. z.B. Senatsurteil BGHZ 116, 60, 75 m.w.N.); entgegen der Auffassung\n\ndes Berufungsgerichts kann im Rahmen der Zulässigkeit nicht darüber hinaus\n\neine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit gefordert werden.\n\nEin in solcher Weise zulässig gestellter Feststellungsantrag ist begrün-\n\ndet, wenn die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzan-\n\nspruchs vorliegen, also insbesondere ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff\n\nin ein nach § 7 Abs. 1 StVG geschütztes Rechtsgut des Geschädigten gegeben\n\nist, der zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann. Ob darüber\n\nhinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des\n\nSchadenseintritts zu verlangen ist (vgl. dazu z.B. Senatsurteil vom 15. Juli\n\n1997 - VI ZR 184/96 - VersR 1997, 1508, 1509 m.w.N.; BGH, Urteile vom\n\n15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 - BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Schadensersatz 2\n\nund vom 23. April 1991 - X ZR 77/89 - NJW 1991, 2707, 2708), bedarf unter\n\nden Umständen des Streitfalls keiner abschließenden Entscheidung. An der\n\nErforderlichkeit eines solchen zusätzlichen Begründungselements hat der Se-\n\nnat Zweifel jedenfalls für den Fall, daß - wie hier - Gegenstand der Feststel-\n\nlungsklage ein befürchteter Folgeschaden aus der Verletzung eines delikts-\n\nrechtlich geschützten absoluten Rechtsguts ist (vgl. hierzu auch von Gerlach,\n\nVersR 2000, 525, 531 f.).\n\n3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze durfte das Berufungsge-\n\nricht nicht ohne weitere Sachaufklärung zu einer vollständigen Abweisung der\n\nFeststellungsanträge der Kläger zu 2) und zu 3) gelangen, sie insbesondere\n\nnicht mangels Feststellungsinteresses für unzulässig erachten. Die Revision\n\nrügt zu Recht, daß sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ver-\n\nfahrensfehlerhaft nicht hinreichend mit entscheidungserheblichem Sachvortrag\n\nund Beweisangeboten der Kläger auseinandergesetzt hat.\n\na) Die Kläger haben in der Berufungsbegründung vorgetragen, beim\n\nKläger zu 2), der habe miterleben müssen, wie seine Mutter verstarb, und der\n\nnoch vergeblich versucht habe, ihr zu helfen, sie aus dem Auto zu ziehen und\n\nmit ihr zu sprechen, seien nach dem Unfall psychisch bedingte Lähmungser-\n\nscheinungen aufgetreten; er habe das Unfallereignis nach wie vor nicht verar-\n\nbeitet und leide unter Alpträumen. Für diesen Vortrag wurde Beweis angetreten\n\nunter anderem durch das (sachverständige) Zeugnis der Psychologin\n\nProf. Dr. R. sowie des Arztes Dr. T..\n\nFür den Kläger zu 3) wurde in der Berufungsbegründung behauptet\n\n- und in gleicher Weise wie beim Kläger zu 2) unter Beweis gestellt -, daß der\n\nTod seiner Mutter bei ihm schwere depressive Verstimmungen ausgelöst habe\n\nund er heute noch unter dem Tod seiner Mutter leide; er habe sich nach dem\n\nUnfallereignis mehr und mehr verschlossen und sich noch nicht von dem un-\n\nfallbedingten Trauma erholt.\n\nb) Mit diesem Vorbringen haben die Kläger zu 2) und zu 3) nicht nur in\n\nhinreichend substantiierter Weise schlüssig eine unfallbedingte Gesundheits-\n\nbeeinträchtigung im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG vorgetragen, sondern auch - im\n\nHinblick auf das Feststellungsinteresse - ausreichend dargetan und unter Be-\n\nweis gestellt, weshalb sie aus ihrer Sicht den Eintritt künftiger Schäden aus\n\ndieser Rechtsgutsverletzung für möglich erachten.\n\naa) Daß durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte\n\npsychische Störungen von Krankheitswert, die sich etwa in Depressionen nie-\n\nderschlagen, eine Verletzung des geschützten Rechtsguts Gesundheit dar-\n\nstellen können, ist nicht zu bezweifeln und wird ersichtlich auch im Berufungs-\n\nurteil nicht in Abrede gestellt (vgl. zu Fällen des Schockschadens sowie der\n\nAktual- oder Unfallneurose z.B. BGHZ 132, 341, 344 m.w.N.).\n\nbb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren von den\n\nKlägern zu 2) und zu 3) für das Vorliegen solcher gesundheitlichen Beeinträch-\n\ntigungen und die Möglichkeit hieraus künftig resultierender, im Rahmen der auf\n\ndie Beklagten entfallenden Haftungsquote von 1/5 ersatzfähiger Schäden keine\n\nweitergehenden Darlegungen erforderlich. Dabei darf nicht außer acht gelas-\n\nsen werden, daß derartige traumatische psychische Störungen mit Krankheits-\n\nwert und mit negativen Folgen für ihre spätere körperliche und seelische Ent-\n\nwicklung bei Kindern, die - wie hier - im Alter von neun bzw. 14 Jahren mit dem\n\nplötzlichen Unfalltod ihrer Mutter konfrontiert werden oder ihn sogar, wie dies\n\nbeim Kläger zu 2) der Fall war, unmittelbar miterlebt haben, von vornherein\n\nnaheliegen; dies gibt besonderen Anlaß, die Anforderungen an die Erfüllung\n\nder Darlegungslast in angemessenen Grenzen zu halten, vor allem, soweit es\n\nim Hinblick auf das Feststellungsinteresse nur um die Möglichkeit künftiger\n\nSchäden geht. Das Berufungsgericht durfte dabei nicht entscheidend darauf\n\nabstellen, daß in den zurückliegenden Jahren - auch ausweislich der Beziffe-\n\nrung des bisher geforderten materiellen Schadensersatzes - für keinen der\n\nKläger entsprechende Kosten angefallen seien. Vielmehr hätte das Berufungs-\n\ngericht, bevor es zu einer vollständigen Abweisung der Feststellungsanträge\n\nder Kläger zu 2) und zu 3) gelangte, erst recht bevor es sie bereits mangels\n\nFeststellungsinteresses als unzulässig behandelte, auf der Grundlage des dar-\n\ngestellten Sachvortrags den Beweisangeboten nachgehen müssen.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war daher, soweit die Anträge der Kläger zu 2) und\n\nzu 3) auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für materielle Schäden\n\nmit einer Haftungsquote von 1/5 abgewiesen worden sind, aufzuheben; die Sa-\n\nche war in diesem Umfang zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht\n\nzurückzuverweisen.\n\nDr. Müller Dr. v. Gerlach Dr. Dress-\n\nler\n\n Dr. Greiner Diederichsen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_381-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-16/vi-zr-381-99","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_381-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_381-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-16/vi-zr-381-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_381-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:49:48.029515+00:00"}}