{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_373-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-03-20","aktenzeichen":"VI ZR 373/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Eh Zu den Sorgfaltsanforderungen, denen ein Bewachungsunternehmen bei der Ein- stellung eines Wachmannes, dem während des Dienstes eine Waffe ausgehändigt wird, zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Bewerbers genügen muß.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 373/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n20. März 2001\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 823 Eh\n\nZu den Sorgfaltsanforderungen, denen ein Bewachungsunternehmen bei der Ein-\n\nstellung eines Wachmannes, dem während des Dienstes eine Waffe ausgehändigt\n\nwird, zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Bewerbers genügen muß.\n\nBGH, Urteil vom 20. März 2001 - VI ZR 373/99 - OLG Düsseldorf\n\n LG Mönchengladbach\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 20. März 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter\n\nDr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Greiner und Wellner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 14. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Oktober 1999 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin zu 1) und ihr minderjähriger Sohn, der Kläger zu 2), neh-\n\nmen die Beklagte, ein bundesweit tätiges gewerbliches Bewachungsunterneh-\n\nmen, auf Zahlung von Schmerzensgeld, einer monatlichen Rente und auf Er-\n\nsatz weiteren materiellen Schadens wegen des Todes ihres Ehemanns und\n\nVaters in Anspruch.\n\nDie Beklagte hatte auf der Grundlage eines Vertrages mit der zuständi-\n\ngen Standortverwaltung die Bewachung einer Kaserne der Bundeswehr in M.\n\nübernommen. Im Herbst 1991 bewarb sich der Bruder der Klägerin zu 1) und\n\nOnkel des Klägers zu 2), Anton F., unter Beifügung eines aktuellen polizeili-\n\nchen Führungszeugnisses bei der Beklagten um den Posten eines Wachman-\n\nnes. Die Beklagte führte mit ihm ein eineinhalbstündiges Gespräch, schaltete\n\ndas Ordnungsamt der Stadt M. und die Standortverwaltung zur Sicherheits-\n\nund Zuverlässigkeitsprüfung ein und schloß sodann mit F. einen Arbeitsver-\n\ntrag, aufgrund dessen er bei der Bewachung der Kaserne in M. eingesetzt wur-\n\nde. Der Dienst fand innerhalb des umzäunten Kasernengeländes statt. F. wur-\n\nde nur während des Dienstes eine Dienstwaffe ausgehändigt, die er nach\n\nSchichtende jeweils wieder abgeben mußte. Ihm war es zudem arbeitsvertrag-\n\nlich verboten, sie außerhalb des Dienstes zu tragen.\n\nAm 21. Dezember 1993 verließ F. während der Dienstzeit das Kaser-\n\nnengelände und nahm die ihm ausgehändigte Pistole mit. Dabei benutzte er\n\neine Fluchttür im Zaun, deren Schlüssel in der Wachstube aufgehängt war, in\n\nder sich mindestens ein Wachlokalposten der aus drei Personen bestehenden\n\nSchicht aufhielt. F. begab sich in die Wohnung der Kläger in M., wo er in deren\n\nGegenwart seinen Schwager mit mehreren Schüssen aus der Dienstwaffe tö-\n\ntete. Hierbei war er aufgrund einer psychiatrischen Krankheit möglicherweise\n\nschuldunfähig. Der Beginn dieser Erkrankung reicht bis in das Jahr 1983 zu-\n\nrück. F. war bereits bei seiner Einstellung bei der Beklagten als Wachmann\n\nEnde 1991 für diese Tätigkeit deshalb geistig ungeeignet, was aber zu diesem\n\nZeitpunkt nur bei einer Untersuchung durch einen Psychiater hätte festgestellt\n\nwerden können.\n\nDie Kläger werfen der Beklagten vor, bei der Auswahl, Schulung und\n\nBeaufsichtigung des F. Sicherungspflichten verletzt zu haben. Die Charakter-\n\neigenschaften von F. hätten in einer medizinisch-psychologischen und psych-\n\niatrischen Untersuchung und durch medizinische Tests überprüft werden müs-\n\nsen. Zudem hätte die Beklagte sich bei der Bundeswehr nach dem Grund er-\n\nkundigen müssen, aus dem F. vom Wehrdienst befreit worden sei. Außerdem\n\nhätte die Beklagte eine Nachforschung beim früheren Arbeitgeber von F., den\n\nbritischen Streitkräften, durchführen müssen. All dies, so behaupten die Kläger,\n\nhätte zur Aufdeckung der psychiatrischen Erkrankung des F. geführt und damit\n\nseine Einstellung als Wachmann verhindert. Auch sei der Beklagten vorzu-\n\nwerfen, daß sie nicht durch organisatorische Vorkehrungen einen Waffenmiß-\n\nbrauch mit Sicherheit ausgeschlossen habe.\n\nDas Landgericht hat die Klage zu einem kleinen Teil abgewiesen, sie im\n\nübrigen aber dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der\n\nBeklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit\n\nihrer Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtli-\n\nchen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte ihre Ver-\n\nkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Sie habe die ihr möglichen und zumutba-\n\nren Vorkehrungen gegen das Verbringen einer Waffe durch einen Wachmann\n\naus dem Kasernengelände nach draußen getroffen. Es sei jedem Wachmann\n\narbeitsvertraglich verboten gewesen, die Dienstwaffe außerhalb des Dienstes\n\nzu tragen, die Rückgabe der Waffe nach Dienstende sei sichergestellt gewe-\n\nsen und der Wachmann habe das umzäunte Kasernengelände ordnungsge-\n\nmäß nicht mit der Waffe verlassen können. Der Schlüssel zu der Fluchttür, die\n\nF. schließlich benutzt habe, sei in der Wachstube aufgehängt gewesen, in der\n\nsich nach dem eigenen Vortrag der Kläger zwei Wachhabende befunden hät-\n\nten. Der Beklagten sei auch keine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht\n\nvorzuwerfen, weil sie etwa gebotene Maßnahmen zur Feststellung der Unzu-\n\nverlässigkeit des F. bei der Einstellung unterlassen hätte. Da die Verordnung\n\nüber das Bewachungsgewerbe in der zur maßgeblichen Zeit gültigen Fassung\n\nvom 1. Juni 1976 (BGBl I S. 1341 ff.), nach deren § 5 bei der Bewachung nur\n\n\"zuverlässige\" Personen beschäftigt werden dürften, keine näheren Anweisun-\n\ngen darüber enthalte, wie die Zuverlässigkeit festzustellen sei, liege eine Ori-\n\nentierung an den Bestimmungen des Waffengesetzes nahe. Nach dessen § 30\n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 sei entscheidend, ob \"Tatsachen die Annahme rechtferti-\n\ngen\", daß die Zuverlässigkeit nicht gegeben sei. Nach § 5 Abs. 4 Waffengesetz\n\ndürfe die Behörde die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nur verlangen,\n\nwenn Tatsachen bekannt seien, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit be-\n\ngründeten. An die Beklagte dürften zum Schutze der Sicherheit des allgemei-\n\nnen Verkehrs keine strengeren Maßstäbe angelegt werden. Da ihr keine Tat-\n\nsachen bekannt gewesen seien, die die psychische Eignung des F. in Frage\n\ngestellt hätten, habe sie von ihm keine ärztliche Bescheinigung verlangen kön-\n\nnen. Die Beklagte habe auch keine zumutbaren Mittel gehabt, um solche Tat-\n\nsachen in Erfahrung zu bringen. Damit seien die tatsächlich durchgeführten\n\nMaßnahmen der Beklagten, nämlich die Einholung eines Führungszeugnisses,\n\ndie Meldung bei der Ordnungsbehörde, die Anfrage bei der Standortverwaltung\n\nsowie das eineinhalbstündige persönliche Gespräch bei der Einstellung mit\n\nanschließender Ausbildung zum Wachmann ausreichend zur Sicherung des\n\nVerkehrs gewesen.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen\n\nPunkten stand. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Ver-\n\nkehrssicherungspflicht, denen die Beklagte genügen mußte, zu gering bemes-\n\nsen. Die Aushändigung einer Pistole an einen Dritten schafft eine besondere\n\nGefahrenlage, die deren Urheber zu einem Höchstmaß an Schutzvorkehrungen\n\nverpflichtet. Je größer die Gefahren für die Sicherheit sind, um so höher müs-\n\nsen die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten sein. Die Verant-\n\nwortungsträger der Beklagten hatten diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu\n\ntreffen, die sie als verständige, umsichtige, vorsichtige und gewissenhafte\n\nFachleute des Bewachungsgewerbes für ausreichend halten durften, um ande-\n\nre Personen vor Schäden durch den Umgang mit der Pistole zu bewahren, und\n\ndie den Umständen nach zumutbar waren (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober\n\n1978 - VI ZR 98+99/77 - VersR 1978, 1163, 1165). Diesen Anforderungen ist\n\nhier nicht genügt.\n\n1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe\n\nzu geringe Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der Beklagten gestellt, so-\n\nweit es um die Möglichkeit geht, unbemerkt mit einer Dienstwaffe das Kaser-\n\nnengelände zu verlassen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war\n\nfür einen Wachmann die Entfernung vom Gelände unter Mitnahme einer Waffe\n\nnur vorsätzlich pflichtwidrig während der Dauer einer Schicht unter Überwin-\n\ndung des Zaunes möglich, wobei eine Entdeckung des Vorgangs spätestens\n\nnach rund eineinhalb Stunden (Wechsel der Wachphase) drohte. Insoweit\n\nhatte die Beklagte dadurch Vorsorge getroffen, daß der Schlüssel zur Fluchttür\n\nin der ständig besetzten Wachstube aufgehängt war. Diese Sicherung war\n\nzwar ihrer Art nach nur bedingt zuverlässig, weil ihre Wirksamkeit von der Auf-\n\nmerksamkeit des Personals in der Wachstube abhängig war. Es ist jedoch\n\nnicht ersichtlich, daß der Beklagten eine zumutbare weitergehende Sicherung\n\nmöglich gewesen wäre.\n\nZu Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß die Beklagte\n\nnicht routinemäßig ohne besondere Anhaltspunkte bei der Einstellung von\n\nWachmännern eine psychiatrische Untersuchung oder vergleichbare Tests\n\nveranlassen oder entsprechende Bescheinigungen verlangen mußte. Eine sol-\n\nche Forderung würde die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten. Dem kann\n\nentgegen der Auffassung der Revision nicht entgegen gehalten werden, daß\n\nauch Bewerber zum mit der Waffe ausgestatteten Polizeidienst umfassenden\n\närztlichen und testpsychologischen Untersuchungen unterzogen würden. Denn\n\ndie Gefährdung ist nicht vergleichbar. F. erhielt lediglich innerhalb eines abge-\n\nschlossenen Geländes während seines Dienstes eine Waffe, während sich Po-\n\nlizisten im Dienst uneingeschränkt mit der Waffe in der Öffentlichkeit bewegen.\n\nDabei kommt hinzu, daß für Polizisten eine wesentlich höhere Wahrscheinlich-\n\nkeit des Auftretens schwieriger Konfliktsituationen besteht, in denen eine be-\n\nsondere psychische und charakterliche Eignung für einen sachgerechten Um-\n\ngang mit einer Waffe erforderlich ist.\n\n2. Gleichwohl vermag der Senat nicht die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts zu teilen, daß die Beklagte der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht\n\nin ausreichendem Maß gerecht geworden ist. Da die Gefahr einer Verbringung\n\neiner Waffe durch einen Wachmann aus dem Kasernengelände nach draußen\n\ntrotz der getroffenen Vorkehrungen nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen\n\nwar, mußte die Beklagte die ihr zumutbaren Möglichkeiten ausschöpfen, um\n\nsicherzustellen, daß die zum Wachdienst erforderlichen Waffen nur in die\n\nHand von Personen gelangen konnten, die einen verantwortungsbewußten\n\nUmgang mit der Waffe gewährleisteten. Dies war nicht zuletzt auch mit Rück-\n\nsicht auf das innerhalb des Kasernengeländes beschäftigte Personal geboten.\n\nDie Kenntnisnahme vom (offenbar unauffälligen) Führungszeugnis und\n\ndie Meldung bei der Ordnungsbehörde sowie die Einschaltung der Standort-\n\nverwaltung waren im wesentlichen formale Maßnahmen, die zwar unter Um-\n\nständen ein nachteiliges Ergebnis erbringen konnten, jedoch keine umfassen-\n\nde Auskunft über Auffälligkeiten erwarten ließen. Sie reichten daher nicht aus,\n\num Zuverlässigkeitsdefizite eines Bewerbers aufzudecken. Auch das\n\n- sicherlich erforderliche - persönliche Gespräch mit dem Bewerber konnte na-\n\nturgemäß allenfalls einen kleinen Ausschnitt möglicher Besonderheiten erfas-\n\nsen.\n\nErforderlich ist - wie die Revision zu Recht geltend macht - darüber hin-\n\naus jedenfalls, daß sich ein Bewachungsunternehmen vor der Einstellung vom\n\nBewerber einen lückenlosen Lebenslauf mit entsprechenden Belegen, Be-\n\nscheinigungen und Zeugnissen vorlegen läßt. Das ist ohne großen Aufwand\n\nrealisierbar. Die Vorlage eines lückenlosen Lebenslaufs bietet zudem (anders\n\nals die von der Beklagten allein durchgeführten Maßnahmen) eine gewisse\n\nGewähr, einen umfassenden Überblick über die Person des Bewerbers zu er-\n\nlangen. Belege erschweren die Abgabe eines unzutreffenden (\"geschönten\")\n\nLebenslaufes. Dabei ist das Bewachungsunternehmen aus seiner Verkehrssi-\n\ncherungspflicht zu einer sorgfältigen Überprüfung der vorgelegten Unterlagen\n\nverpflichtet. Insbesondere ist es gehalten, Auffälligkeiten nachzugehen. Die\n\nVorlage eines lückenlosen Lebenslaufs ist in weiten Arbeitsbereichen üblich.\n\nErst recht muß diese Absicherung verlangt werden, wenn es um die Verhinde-\n\nrung von Gefahren für Leib und Leben Dritter geht. Deshalb spielt es keine\n\nRolle, daß für die Tätigkeit als Wachmann keine spezielle Aus- oder Vorbil-\n\ndung erforderlich sein mag. An ihre Stelle tritt als überragend wichtiges Kriteri-\n\num die Zuverlässigkeit. Sie kann gerade nur aufgrund eines möglichst umfas-\n\nsenden Bildes vom Bewerber beurteilt werden.\n\nDaß die Beklagte es versäumt hat, sich dies in der dargestellten Weise\n\nzu verschaffen, gereicht ihr zum Verschulden. Auf dem Boden der bisherigen\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts ist nicht auszuschließen, daß bei Anfor-\n\nderung und kritischer Durchsicht eines Lebenslaufes des F. Umstände zu Tage\n\ngetreten wären, die weitere Ermittlungen erfordert hätten, die schließlich auch\n\neine Einstellung des F. wegen seiner psychischen Erkrankung verhindert hät-\n\nten. Hierzu haben die Kläger unter Beweisantritt vorgetragen, daß eine Anfrage\n\nbei der Bundeswehr nach den Gründen der Befreiung des F. vom Wehrdienst\n\nzu Hinweisen auf erhebliche gesundheitliche Bedenken geführt hätte; weiter\n\nhätte eine Nachforschung bei dem vorherigen Arbeitgeber des F., den briti-\n\nschen Streitkräften, ergeben, daß F. dort bereits nicht als Wachmann einge-\n\nsetzt bzw. versetzt worden sei; diese Auskunft hätte Anlaß für weitere Über-\n\nprüfung gegeben. Entgegen der Auffassung der Revision obliegt den Klägern\n\ninsoweit aber die volle Darlegungs- und Beweislast. Die Verletzung der Ver-\n\nkehrssicherungspflicht durch die Beklagte liegt im Unterlassen der bei der Ein-\n\nstellung des F. gebotenen Maßnahmen zur Überprüfung der Zuverlässigkeit.\n\nOb dies für den geltend gemachten Schaden ursächlich geworden ist, haben\n\nnach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung die anspruchstellenden\n\nKläger darzulegen und zu beweisen.\n\nIII.\n\nDanach war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur ander-\n\nweiten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses\n\nFeststellungen zur noch ungeklärten Kausalität der dargelegten Versäumnisse\n\nder Beklagten für die Tötung durch F. treffen kann. Die Kläger erhalten Gele-\n\ngenheit, näheres zur Ursächlichkeit des dargestellten pflichtwidrigen Verhal-\n\ntens\n\nder Beklagten für die Einstellung des F. und damit die Tötung ihres Eheman-\n\nnes und Vaters vorzutragen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen.\n\nDr. Müller\n\n Dr. Lepa\n\n Dr. v. Gerlach\n\n Dr. Greiner\n\n Wellner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_373-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-20/vi-zr-373-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_373-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_373-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-20/vi-zr-373-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_373-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:58:28.344047+00:00"}}