{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_368-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-05-22","aktenzeichen":"VI ZR 368/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 368/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n22. Mai 2001\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 22. Mai 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter\n\nDr. Dressler und Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pau-\n\nge\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Oktober 1999\n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der\n\nKlägerin hinsichtlich der geltend gemachten Nutzungsentschädi-\n\ngung in Höhe von 39.000 DM nebst Zinsen zurückgewiesen wor-\n\nden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Hengst \"Nocturno\" der Beklagten hat am 22. Oktober 1994 den\n\n15jährigen Wallach \"Willi Wat\" der Klägerin durch Hufschläge verletzt. Auf-\n\ngrund rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni\n\n1997 ist die Schadensersatzklage der Klägerin dem Grunde nach für gerecht-\n\nfertigt erklärt worden.\n\nDie Klägerin hat neben Wertersatz u.a. Nutzungsentgelt in Höhe von\n\n39.000 DM geltend gemacht, das ihr wegen der Schädigung des Pferdes ent-\n\ngangen sei. Der Wallach der Klägerin sei an die Reiterin T. als Dressur-\n\nTurnierpferd gegen ein Nutzungsentgelt von monatlich 6.500 DM vermietet ge-\n\nwesen. Nach dem Vortrag der Klägerin habe dieses Entgelt vereinbarungsge-\n\nmäß nur entfallen sollen, wenn die Mieterin mit \"Willi Wat\" mindestens drei\n\nTurniersiege in der S-Klasse errungen hätte. Die Klägerin begehrt für sechs\n\nMonate das ihr entgangene Nutzungsentgelt von der Beklagten.\n\nDas Landgericht hat der Klage, mit der die Klägerin Zahlung von insge-\n\nsamt 177.144,50 DM nebst Zinsen geltend gemacht hatte, in Höhe von\n\n120.043,50 DM nebst Zinsen nur zum Teil stattgegeben und insbesondere die\n\nKlage auf die geltend gemachte Nutzungsentschädigung abgewiesen. Auf die\n\nBerufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht deren Verurteilung auf\n\n100.043,50 DM nebst Zinsen herabgesetzt und im übrigen die Berufung der\n\nBeklagten sowie die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtete\n\nsich die Revision der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren zunächst im Be-\n\ntrag von weiteren 60.720,48 DM aufrechterhalten hat. Der Senat hat die Revi-\n\nsion lediglich insoweit angenommen, als die Berufung der Klägerin hinsichtlich\n\nder verlangten Nutzungsentschädigung von 39.000 DM ohne Erfolg geblieben\n\nist.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im we-\n\nsentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf die Nutzungsent-\n\nschädigung zu, weil ihr der Wiederbeschaffungswert des Pferdes zuerkannt\n\nworden sei. Sie werde dadurch so gestellt, als ob sie ein gesundes Pferd habe\n\nund könne nicht daneben den angeblich entgangenen Gewinn verlangen. So-\n\nweit dies allenfalls für den Zeitraum in Betracht kommen könne, der für die Be-\n\nschaffung eines Ersatzpferdes erforderlich sei, habe die Klägerin nichts vorge-\n\ntragen. Im übrigen fehle es an einer schlüssigen Darlegung der Schadenskau-\n\nsalität für die Zeit ab Oktober 1994 bis März 1995. Nach dem eigenen Vorbrin-\n\ngen der Klägerin habe der Wallach nach dem 10. Juli 1994 aufgrund einer\n\nHandverletzung der Mieterin nicht mehr eingesetzt werden können. Ob und\n\nwann dieser Hinderungsgrund weggefallen sei, sei nicht dargetan.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen halten den Rügen der Revision nicht stand.\n\n1. Das Berufungsgericht meint, neben dem Ersatz des Wiederbeschaf-\n\nfungswerts könne entgangener Gewinn - auch in Form eines vereinbarten Ent-\n\ngelts für die Nutzung - nicht verlangt werden. Das verkennt, daß der Ersatz des\n\nWiederbeschaffungswerts in Geld anstelle der Herstellung in Natur nicht nur\n\n- wie das Berufungsgericht an anderer Stelle ausführt - in aller Regel mit Ver-\n\nspätung erfolgt, sondern auch nur die Substanz der Sache, nicht aber deren\n\nNutzungsmöglichkeit und eine geldwerte Nutzung betrifft. Nach § 252 Satz 1\n\nBGB umfaßt der zu ersetzende Schaden \"auch\" den entgangenen Gewinn.\n\nDiese Bestimmung stellt klar, daß nicht nur der Substanzwert, sondern auch\n\ndie Vermögensvorteile zu ersetzen sind, die der Geschädigte im Zeitpunkt des\n\nschädigenden Ereignisses noch nicht inne hatte, die er aber ohne es erworben\n\nhätte. Dieser Umstand bedarf insbesondere dann eines zusätzlichen Aus-\n\ngleichs, wenn - wie vorliegend von der Klägerin vorgetragen - mit der Reiterin\n\nT. für die Nutzung des Pferdes ein monatliches Entgelt in Höhe von 6.500 DM\n\nund damit ein erwerbswirtschaftlicher Einsatz des Wirtschaftsgutes vereinbart\n\nwar.\n\nDaß das Entgelt - entsprechend dem Vortrag der Klägerin - entfallen\n\nsollte, wenn die Reiterin T. mit \"Willi Wat\" mindestens drei Turniersiege in der\n\nS-Klasse errungen hätte, steht der Erstattungspflicht nicht entgegen. Insoweit\n\nhandelte es sich um eine auflösend bedingte Entgeltvereinbarung. Es wäre\n\nSache der Beklagten gewesen, hierzu entsprechenden Vortrag zu halten.\n\n2. Das Berufungsurteil hat auch nicht mit der Hilfsbegründung Bestand,\n\nnach dem eigenen Vorbringen der Klägerin habe der Wallach aufgrund der von\n\nder Reiterin T. in anderem Zusammenhang erlittenen Handverletzung nicht\n\nmehr eingesetzt werden können, ohne daß dargetan sei, ab wann dieser Hin-\n\nderungsgrund weggefallen sei. Insoweit übergeht das Berufungsgericht we-\n\nsentlichen Sachvortrag der Klägerin (§ 286 ZPO), wie die Revision zu Recht\n\nbeanstandet. Die Klägerin hatte vorgetragen und unter Beweis gestellt, T. habe\n\nvor dem Unfall vom 22. Oktober 1994 das Training mit dem Wallach wieder\n\naufgenommen gehabt. Daraus ergab sich unmittelbar, daß die Reiterin im Zeit-\n\npunkt der Schädigung wieder in der Lage gewesen sei, das Pferd zu reiten.\n\n3. Nach allem war das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und die\n\nSache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen (§§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine eigene\n\nEntscheidung des Senats kam nicht in Betracht; die Voraussetzungen hierfür\n\n(§ 565 Abs. 3 ZPO) waren nicht gegeben. Die Beklagte hat die Vereinbarung\n\nzwischen der Klägerin und der Reiterin T. bestritten.\n\nDr. Müller\n\nDr. Dressler\n\nDr. Greiner\n\n Diederichsen\n\nPauge","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_368-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-22/vi-zr-368-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_368-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_368-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-22/vi-zr-368-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_368-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:08:39.049865+00:00"}}