{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_353-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-01-30","aktenzeichen":"VI ZR 353/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Dd Zur Frage der Haftung des Arztes, wenn sich bei einem Eingriff mehrere Risiken verwirklichen, aber nicht über alle aufgeklärt worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 353/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n30. Januar 2001\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 823 Dd\n\nZur Frage der Haftung des Arztes, wenn sich bei einem Eingriff mehrere\n\nRisiken verwirklichen, aber nicht über alle aufgeklärt worden ist.\n\nBGH, Urteil vom 30. Januar 2001 - VI ZR 353/99 - OLG Hamm\n\nLG Münster\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 30. Januar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Rich-\n\nter Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Greiner und Wellner\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Oktober 1999 wird auf\n\nseine Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger litt seit Anfang der 80er Jahre unter Bandscheibenbeschwer-\n\nden, die jeweils konservativ behandelt wurden. Am 14. Februar 1994 begab er\n\nsich aufgrund einer Überweisung seines Hausarztes in die Behandlung des\n\nBeklagten. Dieser diagnostizierte einen Bandscheibenprolaps mit Nervenwur-\n\nzeldekompression L5/S1 und empfahl eine Diskographie sowie eine Laser-\n\nNervenwurzeldekompression. Zur Durchführung dieser Maßnahme begab sich\n\nder Kläger am 9. März 1995 in ein Krankenhaus, in welchem der Beklagte Be-\n\nlegbetten unterhält und wo dieser ihn noch am selben Tag operierte. Am\n\n13. März 1995 wurde bei dem Kläger eine Peronaeusparese (Fußheberschwä-\n\nche) diagnostiziert, aufgrund derer er seine berufliche Tätigkeit als Schlosser\n\naufgab.\n\nDer Kläger hat den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genom-\n\nmen mit der Begründung, die nicht indizierte Operation, über deren Risiken er\n\nweder am 14. Februar noch am 9. März 1995 aufgeklärt worden sei, habe so-\n\nwohl zu der Peronaeusparese als auch zur Impotenz geführt.\n\nDas Landgericht hat nach Beweisaufnahme den (bezifferten) Schadens-\n\nersatzanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, dem Kläger ein\n\nSchmerzensgeld von 40.000 DM zugesprochen sowie die Ersatzpflicht des Be-\n\nklagten für sämtliche materiellen Schäden des Klägers aus der Operation vom\n\n9. März 1995 festgestellt. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete\n\nBerufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des\n\nKlägers diesem Zinsen aus dem zuerkannten Schmerzensgeldbetrag zuge-\n\nsprochen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsan-\n\ntrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts haftet der Beklagte dem Kläger\n\nwegen eines Aufklärungsverschuldens aus unerlaubter Handlung und bezüg-\n\nlich der materiellen Schäden zusätzlich aus einer schuldhaften Verletzung der\n\nSorgfaltspflichten des Behandlungsvertrages. Die vom Beklagten durchge-\n\nführte Aufklärung sei schon deshalb ungenügend gewesen, weil der Beklagte\n\nnach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Kläger nicht auf das schwerste\n\nRisiko des Eingriffs, das Risiko einer Querschnittslähmung, ausreichend hin-\n\ngewiesen habe. Allein wegen der dadurch fehlenden Grundaufklärung sei die\n\nAufklärung demzufolge defizitär. Defizitär sei die Aufklärung darüber hinaus\n\naber auch deshalb, weil der Kläger nicht auf das Risiko einer Impotenz hinge-\n\nwiesen worden sei, die nach den Ausführungen der gerichtlich bestellten Sach-\n\nverständigen auch bei einer regelrechten Laser-Operation der in Rede stehen-\n\nden Art auftreten könne. Der Beklagte habe schließlich auch plausibel und\n\nnachvollziehbar dargelegt, daß er sich bei ausreichender Aufklärung in einem\n\nwirklichen Entscheidungskonflikt befunden hätte. Unter Berücksichtigung des\n\nUmstandes, daß das breite Spektrum der konservativen Behandlung beim Klä-\n\nger noch nicht ausgeschöpft gewesen sei, sei ihm zu glauben, daß er in Kennt-\n\nnis des Risikos einer Querschnittslähmung und/oder des Impotenzrisikos die\n\nOperation am 9. März 1995 nicht hätte durchführen lassen. Schließlich bestehe\n\nauch kein Zweifel daran, daß die beim Kläger eingetretene Peronaeusparese\n\nsamt ihrer Folgen sowie die Impotenz auf die Operation vom 9. März 1995 zu-\n\nrückzuführen seien.\n\nII.\n\nDas Urteil des Berufungsgerichts hält im Ergebnis revisionsrechtlicher\n\nÜberprüfung stand.\n\n1. Das Berufungsurteil wird bereits von der Begründung getragen, daß\n\nder Beklagte den Kläger - unstreitig - nicht über das Risiko einer Impotenz auf-\n\ngeklärt hat. Das Berufungsgericht hält dieses Risiko aufgrund der Sachver-\n\nständigengutachten für aufklärungspflichtig und hat durch diese Gutachten\n\nauch die Überzeugung gewonnen, daß durch den konkreten Eingriff Impotenz\n\nhabe entstehen können und beim Kläger tatsächlich entstanden sei. Es hat\n\nauch die Überzeugung gewonnen, daß sich der Kläger bei Kenntnis dieses\n\nRisikos gegen den Eingriff entschieden hätte. Hätte mithin die gebotene Aufklä-\n\nrung zur Vermeidung der Operation geführt, so ist es unter den Umständen des\n\nStreitfalls gerechtfertigt, dem Beklagten deren sämtliche Folgen zuzurechnen.\n\nDie Angriffe der Revision gegen die entsprechenden Feststellungen des\n\nBerufungsgerichts haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist dabei in\n\nrechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung den diesbezüglichen Äußerungen\n\ndes Klägers und seiner Ehefrau in Verbindung mit den insoweit übereinstim-\n\nmenden Stellungnahmen der beiden gerichtlich bestellten Sachverständigen\n\ngefolgt und hat diesen den Vorzug gegeben vor der entgegenstehenden Stel-\n\nlungnahme des vom Beklagten beauftragten Privatgutachters Prof. Dr. H. Da\n\ndessen Äußerungen im wesentlichen übereinstimmen mit dem nach Schluß der\n\nmündlichen Verhandlung vom Beklagten zu den Akten gereichten weiteren Pri-\n\nvatgutachten des Prof. Dr. S. und bei der mündlichen Anhörung der Gerichts-\n\nsachverständigen bereits Berücksichtigung fanden, war das Berufungsgericht –\n\nentgegen der Auffassung der Revision – weder gehalten, ein weiteres Gutach-\n\nten im Sinne des § 412 ZPO einzuholen, noch die gerichtlich beauftragten\n\nSachverständigen hierzu erneut anzuhören. Die übrigen Verfahrensrügen der\n\nRevision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer\n\nBegründung wird gemäß § 565 a ZPO abgesehen.\n\n2. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte – wie\n\ndas Berufungsgericht meint – auch deshalb haften würde, weil er dem Kläger\n\nkeinen Hinweis auf das schwerstmögliche Risiko des Eingriffs, nämlich das\n\nRisiko einer Querschnittslähmung, erteilt hat. Das Berufungsgericht hat hierin\n\neinen Mangel der Grundaufklärung gesehen. Hierum geht es jedoch im vorlie-\n\ngenden Fall nicht, wie unter b) ausgeführt wird.\n\na) Es kann dahinstehen, ob der Kläger über das Risiko einer Pero-\n\nnaeusparese aufgeklärt worden ist, das sich unstreitig bei ihm verwirklicht hat.\n\nDas Berufungsgericht hat diese Frage offengelassen, so daß für das Revisi-\n\nonsverfahren von einer Aufklärung über dieses Risiko auszugehen ist. Dann\n\njedoch kämen die Grundsätze aus dem Senatsurteil vom 15. Februar 2000\n\n- VI ZR 48/99 - BGHZ 144, 1 zur Anwendung, das dem Berufungsgericht bei\n\nErlaß des angefochtenen Urteils freilich noch nicht bekannt sein konnte. Der\n\nerkennende Senat hat dort ausgeführt, daß es bei Verwirklichung eines Risi-\n\nkos, über das der Patient aufgeklärt worden ist, regelmäßig keine Rolle spielte,\n\nob daneben auch andere Risiken - die sich nicht verwirklicht haben - der Er-\n\nwähnung bedurften; vielmehr habe der Patient in Kenntnis des später verwirk-\n\nlichten Risikos seine Einwilligung erteilt. Hat also der Patient bei seiner Einwil-\n\nligung das später eingetretene Risiko in Kauf genommen, so kann bei einer\n\nwertenden Betrachtungsweise nach dem Schutzzweck der Aufklärungspflicht\n\naus der Verwirklichung dieses Risikos keine Haftung hergeleitet werden. Von\n\ndaher könnte sich die vom Berufungsgericht offengelassene Frage stellen, ob\n\ndem Kläger tatsächlich ein Hinweis auf das Risiko einer Peronaeusparese er-\n\nteilt worden ist. Hierauf kommt es jedoch im Streitfall nicht an, weil bereits das\n\noben zu 1. erörterte Aufklärungsversäumnis die Haftung des Beklagten für die\n\ngesamten Folgen des Eingriffs prägt.\n\nb) Angesichts dieser Besonderheiten des Falles geht es entgegen der\n\nAuffassung des Berufungsgerichts auch nicht um einen Mangel der Grundauf-\n\nklärung. Der Senat hat diesen Begriff bisher zur Begründung der Haftung aus\n\neinem Aufklärungsfehler nur für eine ganz besondere Fallgruppe herangezo-\n\ngen, wenn es, wie etwa im Urteil vom 14. November 1995 - VI ZR 359/94 -\n\nVersR 1996, 195 um ein äußerst seltenes, nicht aufklärungspflichtiges Risiko\n\nging, das sich dann aber doch bei dem Eingriff verwirklicht hat. Ist in einem\n\nsolchen Fall der Patient über das betreffende Risiko nicht aufgeklärt worden,\n\nso kann sich ein Mangel der Grundaufklärung auswirken, wenn nämlich dem\n\nPatienten nicht einmal ein Hinweis auf das schwerstmögliche Risiko gegeben\n\nworden ist, so daß er sich von der Schwere und Tragweite des Eingriffs keine\n\nVorstellung machen konnte. Bei einer solchen Fallkonstellation kann es unter\n\ndem Blickpunkt der fehlenden Grundaufklärung gerechtfertigt sein, dem Arzt\n\ndie Haftung zuzurechnen, obwohl der Schaden, für den er einstehen soll, aus\n\neinem Risiko entstanden ist, über das er nicht hätte aufklären müssen.\n\nSo liegt der Streitfall jedoch nicht. Hier ergibt sich die Haftung des Be-\n\nklagten bereits aus dem oben zu 1. dargelegten Aufklärungsversäumnis, so\n\ndaß es schon deshalb keiner abschließenden Entscheidung bedarf, ob sie\n\nnoch auf weitere Aufklärungsversäumnisse gestützt werden könnte.\n\nDr. Müller\n\n Dr. Lepa\n\n Dr. v. Gerlach\n\n Dr. Greiner\n\n Wellner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_353-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-30/vi-zr-353-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_353-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_353-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-30/vi-zr-353-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_353-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:49:31.555076+00:00"}}