{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_339-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-02-06","aktenzeichen":"VI ZR 339/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 6. Februar 2001 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 252 Satz 2, § 843 a) Zur Ermittlung des Erwerbsschadens eines selbständigen Unternehmers. b) Wird der Berechnung des Erwerbsschadens die Bruttolohnmethode zugrunde gelegt, so müssen, wenn sich der Geschädigte die Einkünfte aus einer anderwei- tigen Erwerbstätigkeit anrechnen lassen muß, von dem hypothetischen Bruttover- dienst die anderweitig erzielten Bruttobezüge abgezogen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 339/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n6. Februar 2001\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 252 Satz 2, § 843\n\na) Zur Ermittlung des Erwerbsschadens eines selbständigen Unternehmers.\n\nb) Wird der Berechnung des Erwerbsschadens die Bruttolohnmethode zugrunde\n\ngelegt, so müssen, wenn sich der Geschädigte die Einkünfte aus einer anderwei-\n\ntigen Erwerbstätigkeit anrechnen lassen muß, von dem hypothetischen Bruttover-\n\ndienst die anderweitig erzielten Bruttobezüge abgezogen werden.\n\nBGH, Urteil vom 6. Februar 2001 - VI ZR 339/99 - OLG Nürnberg\n\nLG Regensburg\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 6. Februar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter\n\nDr. von Gerlach, Dr. Dressler und Wellner sowie die Richterin Diederichsen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Nürnberg vom 31. August 1999 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger, der bei einem Verkehrsunfall am 24. Juli 1994 erheblich\n\nverletzt wurde, verlangt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Un-\n\nfallverursachers Ersatz von Verdienstausfall. Die Einstandspflicht der Beklag-\n\nten für die Unfallfolgen ist zwischen den Parteien außer Streit.\n\nVor dem Unfall war der Kläger als Rohrleitungsbauer tätig. Er macht\n\ngeltend, wegen der bei dem Unfall erlittenen Schulterverletzung habe er diese\n\nTätigkeit nicht wieder aufnehmen können. Nach einer vorübergehenden an-\n\nderweitigen Tätigkeit ist der Kläger seit dem 1. April 1997 als Hausmeister in\n\neinem Altenheim mit einem monatlichen Nettoverdienst von 1.787,64 DM be-\n\nschäftigt.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 10.300 DM nebst\n\nZinsen verurteilt und dem Kläger ab 1. April 1996 eine monatliche Rente von\n\n3.700 DM, ab 1. Juli 1996 eine solche von 5.150 DM und ab 1. April 1997 bis\n\nlängstens 1. März 2011 eine monatliche Rente von 3.342,36 DM zugespro-\n\nchen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat\n\ndie Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision\n\nder Beklagten, mit der sie weiterhin die volle Abweisung der Klage erstrebt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, aufgrund der von der Beklagten in den Vo-\n\nrinstanzen nicht angegriffenen ärztlichen Feststellungen stehe fest, daß der\n\nKläger seinen Betrieb als selbständiger Rohrleitungsbauer infolge der bei dem\n\nUnfall erlittenen Verletzungen nicht mehr fortführen könne. Bei Ermittlung des\n\ndurch die Betriebsaufgabe entstandenen Einkommensverlustes sei an die Ge-\n\nschäftsentwicklung in den letzten drei Jahren vor dem Unfall anzuknüpfen.\n\nMangels entgegenstehender Anhaltspunkte könne ohne weiteres angenommen\n\nwerden, daß der Kläger weiterhin ungefähr die früheren Gewinne erzielt hätte.\n\nDas Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht den\n\nErwerbsschaden des Klägers für die Jahre 1996 bis zum Eintritt in das Renten-\n\nalter 2011 auf monatlich 5.150 DM geschätzt. Dabei hat es berücksichtigt, daß\n\nder Kläger im wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig gewesen sei.\n\nVon dem so festgestellten Erwerbsschaden hat das Berufungsgericht den Net-\n\ntoverdienst in Höhe von 1.787,64 DM abgezogen, den der Kläger seit dem\n\n1. April 1997 aufgrund einer anderweitigen Erwerbstätigkeit erzielt, und hat ihm\n\nab diesem Zeitpunkt einen monatlichen Rentenbetrag von 3.342,36 DM zuge-\n\nsprochen.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.\n\n1. Mit Erfolg bekämpft die Revision die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, die Beklagte habe in den Vorinstanzen die ärztliche Feststellung nicht\n\nangegriffen, der Kläger habe infolge der bei dem Unfall 1994 erlittenen Verlet-\n\nzungen seinen Betrieb als Rohrleitungsbauer nicht mehr fortführen können. Die\n\nBeklagte hat - wie die Revision zu Recht geltend macht - in ihrer Berufungsbe-\n\ngründung bestritten, daß nach der Operation im Jahre 1977 eine weitere Min-\n\nderung der Erwerbsfähigkeit durch den Unfall von 1994 verursacht worden sei\n\nund daß die ärztlich festgestellten Schäden und Dauerfolgen so erheblich sei-\n\nen, daß eine Tätigkeit als Rohrleitungsbauer bis zur Vollendung des\n\n65. Lebensjahres nicht mehr möglich sei. Das Berufungsgericht hat im Tatbe-\n\nstand des Urteils auch selbst die Frage, ob der Kläger seine Tätigkeit als selb-\n\nständiger Rohrleitungsbauer infolge der 1994 bei dem Unfall erlittenen Verlet-\n\nzungen nicht wieder aufgenommen habe oder ob dies vielmehr mit der Opera-\n\ntion von 1977 zusammenhänge, als streitig dargestellt. Seine Auffassung, die\n\nBeklagte habe die ärztliche Feststellung nicht angegriffen, daß der Kläger in-\n\nfolge der Unfallverletzungen von 1994 seinen Betrieb nicht mehr weiterführen\n\nkönne, und an der Kausalität des Unfalls für die geltend gemachten Schäden\n\nbestehe daher kein Zweifel, findet danach in dem Sachvortrag der Beklagten\n\nkeine Stütze. Die Beklagte hat ferner bestritten, daß eine vollständige Beseiti-\n\ngung der Beweglichkeitseinschränkungen durch therapeutische bzw. chiro-\n\npraktische Maßnahmen nicht möglich sei. Unter diesen Umständen hätte das\n\nBerufungsgericht daher den hierzu in der Berufungsbegründung gestellten Be-\n\nweisantrag nicht übergehen dürfen.\n\n2. Die Angriffe der Revision gegen die Berechnung des Erwerbsscha-\n\ndens sind hingegen nur teilweise begründet.\n\na) Nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht den Kläger bei\n\nder Ermittlung des Erwerbsschadens als selbständigen Unternehmer eingestuft\n\nhat. Das greift die Revision ohne Erfolg mit dem Hinweis an, bei dem Kläger\n\nhabe es sich um einen Scheinselbständigen gehandelt.\n\nDas Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung\n\nder Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998 hat in Bezug auf sogenannte\n\nScheinselbständige in § 7 SGB IV als Abs. 4 eine tatsächliche Vermutung ein-\n\ngefügt, nach der bei erwerbsmäßig tätigen Personen vermutet wird, daß sie\n\ngegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, wenn mindestens zwei der dort genann-\n\nten Merkmale einer arbeitnehmerähnlichen Person vorliegen. Eines dieser\n\nMerkmale besteht darin, daß der Betreffende regelmäßig und im wesentlichen\n\nnur für einen Auftraggeber tätig ist (Nr. 2) oder daß er für Beschäftigte typische\n\nArbeitsleistungen erbringt, insbesondere Weisungen des Arbeitgebers unter-\n\nliegt und in die Arbeitsorganisation eingegliedert ist (Nr. 3). Das Berufungsge-\n\nricht hält mit Rücksicht darauf, daß der Kläger überwiegend für ein Unterneh-\n\nmen tätig war, für möglich, daß bei ihm einzelne Merkmale einer arbeitneh-\n\nmerähnlichen Person gemäß § 7 Abs. 4 SGB IV vorgelegen haben. Es sieht die\n\nVermutung dieser Vorschrift jedoch im Streitfall als widerlegt an, weil der Klä-\n\nger vor dem Unfall von allen Beteiligten als Selbständiger behandelt und des-\n\nhalb auch zur Einkommen- und Gewerbesteuer veranlagt worden sei, während\n\nSozialabgaben niemals von ihm verlangt worden seien. Der Kläger sei eben\n\nnur überwiegend für eine Firma tätig gewesen, er habe auch für andere Unter-\n\nnehmen gearbeitet, wenn seine wichtigste Auftraggeberin gerade keine Aufträ-\n\nge für ihn gehabt habe.\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß diese Begründung in mehrfacher Hin-\n\nsicht Bedenken begegnet, denn die Tatsache, daß der Kläger (möglicherweise\n\nfälschlich) zur Einkommen- und Gewerbesteuer veranlagt wurde und von ihm\n\nkeine Sozialabgaben verlangt worden sind, besagt nichts darüber, ob er bei\n\nzutreffender Klassifizierung - jedenfalls nach der ab 1. Januar 1999 geltenden\n\nRegelung des § 7 Abs. 4 SGB IV - steuer- und sozialversicherungsrechtlich\n\nanders behandelt werden müßte. Auch der Umstand, daß der Kläger gelegent-\n\nlich auch für andere Firmen tätig wurde, legt die Annahme nahe, daß er im we-\n\nsentlichen für einen Auftraggeber tätig war und damit jedenfalls das Merkmal\n\nder Nr. 2 für eine arbeitnehmerähnliche Person in § 7 Abs. 4 SGB IV erfüllte.\n\nIndessen wird die gesetzliche Vermutung für eine arbeitnehmerähnliche\n\nBeschäftigung erst bei Vorliegen eines weiteren Merkmals dieser Vorschrift\n\nbegründet. Den Feststellungen des Berufungsgerichts lassen sich keine An-\n\nhaltspunkte für ein solches weiteres Merkmal entnehmen, insbesondere nicht\n\ndafür, was hier allein in Betracht gezogen werden könnte, daß der Kläger ge-\n\nmäß Nr. 3 für Beschäftigte typische Arbeitsleistungen erbracht hat, insbeson-\n\ndere Weisungen des Auftraggebers unterlag und in die Arbeitsorganisation\n\nseiner Auftraggeberin eingegliedert war. Auch die Revision macht nicht gel-\n\ntend, daß das Berufungsgericht etwa dahingehenden Vortrag des Klägers in\n\nden Vorinstanzen übergangen habe. Sie räumt im Gegenteil ein, daß der\n\nSachverständige den Akten keine sicheren Hinweise auf eine Scheinselbstän-\n\ndigkeit habe entnehmen können. Eine Verpflichtung des Gerichts, den Kläger\n\nauf die Notwendigkeit weiteren Sachvortrags in dieser Richtung hinzuweisen\n\n(§ 139 ZPO), bestand nicht. Die Qualifizierung des Klägers als selbständiger\n\nUnternehmer kann daher revisionsrechtlich nicht beanstandet werden.\n\nb) Unbegründet sind ferner die Angriffe der Revision gegen die Ermitt-\n\nlung des dem Kläger als selbständigem Unternehmer entgangenen und künftig\n\nnoch entgehenden Gewinns.\n\naa) Rechtlich bedenkenfrei hat das Berufungsgericht aus den Erträgnis-\n\nsen des klägerischen Betriebs in den letzten Jahren vor dem Unfall auf den\n\nGewinn geschlossen, den der Kläger ohne den Unfall voraussichtlich erzielt\n\nhätte. Ist der Erwerbsschaden eines selbständig Tätigen festzustellen, so wird\n\nes im Rahmen der §§ 252 BGB, 287 ZPO in der Regel erforderlich und ange-\n\nbracht sein, an die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsergebnisse in den\n\nletzten Jahren vor dem Unfall anzuknüpfen (Senatsurteil vom 10. Dezember\n\n1996 - VI ZR 268/95 - VersR 1997, 453 zu 2 a; vgl. auch Senatsurteile vom\n\n31. März 1992 - VI ZR 143/91 - VersR 1992, 973; vom 6. Juli 1993 - VI ZR\n\n228/92 - VersR 1993, 1284, 1285; vom 27. Oktober 1998 - VI ZR 322/97 -\n\nVersR 1999, 106, 107).\n\nDagegen wendet sich die Revision auch nicht. Sie meint nur, der Sach-\n\nverständige M. und ihm folgend das Berufungsgericht hätten sich nicht damit\n\nbegnügen dürfen, die Gewinnerzielung lediglich in den letzten 2 1/2 Jahren vor\n\ndem Unfall zu ermitteln, sondern hätten noch einige Jahre vor 1992 in die Prü-\n\nfung mit einbeziehen müssen. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.\n\nAllgemeine Regeln darüber, welcher Zeitraum vor dem Unfall als\n\nGrundlage der Prognose für die künftige (hypothetische) Geschäftsentwicklung\n\nheranzuziehen ist, lassen sich nicht aufstellen. Es muß vielmehr dem Tatsa-\n\nchengericht im Rahmen des § 287 ZPO überlassen bleiben, den nach den je-\n\nweiligen Umständen des Falles erforderlichen Prüfungsrahmen zu bestimmen.\n\nDie Auffassung des Berufungsgerichts, ein weiteres Zurückgehen als hier ver-\n\nbiete sich in aller Regel schon deshalb, weil im selben Maße der notwendige\n\nZukunftsbezug der Prognose immer mehr verlorengehe, ist unter den konkre-\n\nten Gegebenheiten des Streitfalles rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revisi-\n\non zeigt jedenfalls keine Umstände auf, die es hätten geboten erscheinen las-\n\nsen, der Ermittlung des Geschäftsergebnisses in den Jahren vor dem Unfall\n\neinen größeren Zeitraum zugrunde zu legen. Soweit die Revision beanstandet,\n\ndaß der gerichtliche Sachverständige nur die Jahresabschlüsse verwertet, die\n\nBuchungsbelege und die Sachkontenblätter der Finanzbuchhaltung hingegen\n\nunberücksichtigt gelassen, legt sie nicht dar, was sich daraus ergeben hätte.\n\nbb) Auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger hätte den in\n\nden vergangenen Jahren erwirtschafteten Gewinn aller Voraussicht nach auch\n\nin den folgenden Jahren bis zu seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben im\n\nJahre 2011 erzielt, stellt sich entgegen der Auffassung der Revision ebenfalls\n\nnicht als rechtsfehlerhaft dar. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision selbst\n\neinräumt, dem Sachverständigen folgend, mit Rücksicht auf die Fixierung des\n\nklägerischen Unternehmens auf einen einzigen Auftraggeber einen Abschlag\n\nvon 10 % vorgenommen. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.\n\nNach der Rechtsprechung des Senats muß den Prognoseschwierigkeiten, in\n\ndie der Schädiger den Unfallverletzten gebracht hat, nach den Grundsätzen\n\nder §§ 252 BGB und 287 ZPO Rechnung getragen werden. Beim Fehlen ent-\n\ngegenstehender Anhaltspunkte kann deshalb, wie das Berufungsgericht ange-\n\nnommen hat, zumindest von einem durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten\n\nin seiner bisherigen Tätigkeit ausgegangen werden (Senatsurteile vom\n\n17. Februar 1998 - VI ZR 342/96 - VersR 1998, 770 zu 3.; vom 3. März 1998\n\n- VI ZR 385/96 - VersR 1998, 772 zu II 1 bb; vom 20. April 1999 - VI ZR 65/98 -\n\nVersR 2000, 233 zu II 1). Verbleibende Risiken können mit einem gewissen\n\nAbschlag abgefangen werden, was der Senat in den vorgenannten Entschei-\n\ndungen ebenfalls anerkannt hat. Diesen Anforderungen ist das Berufungsge-\n\nricht gerecht geworden, indem es von dem vor dem Unfall erwirtschafteten Ge-\n\nwinn des Klägers einen Abschlag von 10 % für die Zukunft für richtig erachtet\n\nhat. Soweit die Revision diesen Abschlag für unangemessen niedrig und einen\n\nsolchen von mindestens 50 % für angebracht hält, kann sie damit im Hinblick\n\nauf den Freiraum des Tatrichters gemäß § 287 ZPO keinen Erfolg haben.\n\nc) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, der Kläger habe ge-\n\ngen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, weil er sich darauf beschrän-\n\nke, die schlichte Tätigkeit eines Hausmeisters auszuüben, anstatt sein techni-\n\nsches Wissen für eine besser dotierte Tätigkeit nutzbringend zu verwerten. Es\n\nist im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB Sache der Beklagten darzulegen, daß\n\nder Kläger konkrete und zumutbare anderweitige Verdienstmöglichkeiten hatte\n\nund diese schuldhaft nicht genutzt hat. Daß das Berufungsgericht einen dahin-\n\ngehenden Vortrag der Beklagten übergangen habe, macht die Revision nicht\n\ngeltend.\n\nd) Zu Recht rügt die Revision hingegen, daß das Berufungsgericht bei\n\nder Berechnung des Verdienstausfallschadens von dem hypothetischen Ein-\n\nkommen des Klägers lediglich den Nettolohn, den er aufgrund seiner Hausmei-\n\nstertätigkeit seit dem 1. April 1997 erzielt, nicht hingegen den Bruttolohn abge-\n\nzogen hat.\n\naa) Die Ausführungen des Berufungsgerichts legen es nahe, daß es sich\n\nbei dem festgestellten Gewinn, den der Kläger vor dem Unfall in seinem Unter-\n\nnehmen jährlich erzielt hat, um den nach Abzug der Ausgaben verbleibenden\n\nbetriebswirtschaftlichen Gewinn und damit um das Bruttoeinkommen des Klä-\n\ngers handelt. Dann aber hat das Berufungsgericht der Schadensberechnung\n\nersichtlich die Bruttolohnmethode zugrunde gelegt, die nach der Rechtspre-\n\nchung des Senats eine zulässige Art der Schadensermittlung darstellt (BGHZ\n\n127, 391, 395, 399; Senatsurteil vom 28. September 1999 - VI ZR 165/98 -\n\nVersR 2000, 65).\n\nbb) Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht von dem auf\n\n5.150 DM geschätzten und von der Beklagten zu ersetzenden Einkommens-\n\nverlust die Vergütung abgezogen, die der Kläger seit dem 1. April 1997 in ei-\n\nnem Beschäftigungsverhältnis als Hausmeister bezieht.\n\nBei dem in Abzug gebrachten monatlichen Betrag von 1.787,64 DM, aus\n\ndem sich übrigens rein rechnerisch ein Rentenbetrag von 3.362,36 DM ergäbe,\n\nhandelt es sich indessen um die Nettovergütung. Das rügt die Revision zu\n\nRecht als rechtsfehlerhaft. Richtigerweise hätte das Berufungsgericht den\n\nBruttoverdienst abziehen müssen, denn die Bezugsgrößen müssen innerhalb\n\nder gewählten Berechnungsmethode gleich bleiben. Wird die Berechnung des\n\nErwerbsschadens nach der Bruttomethode vorgenommen, so müssen demge-\n\nmäß dem ermittelten Bruttoverdienstausfall die Bruttobeträge aus einer ande-\n\nren Tätigkeit gegenüber gestellt werden. Andernfalls käme man hinsichtlich des\n\nzu ersetzenden Schadens zu verzerrten Ergebnissen. Im vorliegenden Fall wä-\n\nre dabei nämlich nicht berücksichtigt, daß der Kläger bei Anrechnung lediglich\n\nder\n\nNettobezüge die Beträge für die soziale Sicherung als Teil seines Arbeitsein-\n\nkommens erhielte, die er vorher aus dem erwirtschafteten Geschäftsgewinn\n\nhätte aufbringen müssen.\n\nDr. Müller Dr. v. Gerlach Dr. Dress-\n\nler\n\n Wellner Diederichsen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_339-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-06/vi-zr-339-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_339-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_339-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-06/vi-zr-339-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_339-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:52:55.758452+00:00"}}