{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_325-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-03-20","aktenzeichen":"VI ZR 325/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 256 Besteht die Möglichkeit des Eintritts weiterer Verletzungsfolgen, so kann ein rechtli- ches Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht für immaterielle Zukunftsschä- den auch dann gegeben sein, wenn der Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach bereits für gerechtfertigt erklärt worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nANERKENNTNISURTEIL\n\nVI ZR 325/99 \n\nVerkündet am:\n20. März 2001\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 256\n\nBesteht die Möglichkeit des Eintritts weiterer Verletzungsfolgen, so kann ein rechtli-\n\nches Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht für immaterielle Zukunftsschä-\n\nden auch dann gegeben sein, wenn der Schmerzensgeldanspruch dem Grunde\n\nnach bereits für gerechtfertigt erklärt worden ist.\n\nBGH, Urteil vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - OLG Oldenburg\nLG Oldenburg\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 20. März 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter\n\nDr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Greiner und Wellner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des 6. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. September\n\n1999 und des Landgerichts Oldenburg vom 9. April 1999 bezüg-\n\nlich des Feststellungsausspruchs dahin abgeändert, daß die Ver-\n\npflichtung des Beklagten auch zum Ersatz aller immateriellen\n\nSchäden festgestellt wird, die dem Kläger aus dem Unfall vom\n\n30. Mai 1998 entstehen.\n\nDer Beklagte hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten\n\nseiner eigenen Revision und diejenigen der Revision des Klägers\n\nzu tragen. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Landge-\n\nricht vorbehalten.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt den Beklagten, der eine krankengymnastische Praxis\n\nbetrieb, wegen eines schweren Unfalls in dessen Praxisräumen auf Schadens-\n\nersatz in Anspruch.\n\nAm 30. Mai 1998 wurde der damals ca. 1 1/2 Jahre alte Kläger von sei-\n\nner Mutter zu einem Behandlungstermin beim Beklagten mitgenommen. Dort\n\nmußte sich die Mutter für ca. 20 Minuten mit dem Rücken auf eine Liege mit\n\nKühlkissen legen, die durch Betätigung zweier in Kniehöhe angebrachter Elek-\n\ntrotaster auf und ab bewegt werden konnten.\n\nNachdem der Beklagte zunächst erklärt hatte, er werde sich für die Dau-\n\ner der Behandlung um den Kläger kümmern, begab er sich wegen eines Tele-\n\nfonats in einen Nebenraum und ließ den Kläger im Behandlungsraum zurück.\n\nDieser geriet bei dem Versuch, auf die Liege zu klettern, an den Taster, mit\n\ndem man die Liege herunterfahren konnte, und wurde durch deren Abwärtsbe-\n\nwegung mit dem Kopf zwischen Liege und Untergestell eingeklemmt. Dabei\n\nerlitt er einen Schädelbruch. Der rechte Sehnerv wurde derart geschädigt, daß\n\nder Kläger auf dem rechten Auge erblindete. Durch eine Hirnblutung kam es zu\n\neiner dauerhaften Wesensveränderung.\n\nDas Landgericht hat die auf Zahlung von Schmerzensgeld und Fest-\n\nstellung der Ersatzpflicht für sämtliche künftigen materiellen und immateriellen\n\nSchäden gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die\n\nSchmerzensgeldklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; außerdem\n\nhat es festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger alle materiellen Schäden aus\n\ndem Unfall zu ersetzen habe. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.\n\nDer Senat hat die Revision des Beklagten nicht angenommen; diejenige\n\ndes Klägers hat er angenommen. Den danach noch streitigen Anspruch auf\n\nFeststellung der Ersatzpflicht für immaterielle Zukunftsschäden hat der Be-\n\nklagte in der mündlichen Verhandlung anerkannt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat diesen Anspruch abgewiesen, weil es an dem\n\nerforderlichen Feststellungsinteresse fehle. Es meint, ein Schmerzensgeld\n\nkönne grundsätzlich nicht in einen Betrag für die Vergangenheit und einen für\n\ndie Zukunft aufgeteilt werden. Es handele sich vielmehr um einen einheitlichen\n\nAnspruch, bei dem über die zukünftige Entwicklung eine Prognose zu treffen\n\nsei. Diese habe in den zu findenden Schmerzensgeldbetrag einzufließen. Ein\n\nFeststellungsausspruch über zukünftige immaterielle Schäden komme daher\n\nnur dann in Betracht, wenn die zukünftige gesundheitliche Entwicklung des\n\nGeschädigten völlig ungewiß sei, so daß eine Prognose nicht möglich sei. Die-\n\nse Voraussetzungen lägen hier nach dem Vortrag des Klägers nicht vor.\n\nII.\n\nDagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.\n\n1. Der Beklagte hat zwar den Feststellungsanspruch hinsichtlich der im-\n\nmateriellen Zukunftsschäden inzwischen anerkannt (§ 307 ZPO), was noch in\n\nder Revisionsinstanz möglich ist (BGHZ 10, 333, 334). Das enthebt den Senat\n\njedoch nicht der Notwendigkeit, die prozessualen Voraussetzungen der Fest-\n\nstellungsklage, nämlich das rechtliche Interesse gemäß § 256 ZPO, um das es\n\nhier geht, zu prüfen, denn das Anerkenntnis erstreckt sich lediglich auf den\n\nsachlich-rechtlichen Anspruch (BGHZ 10, 333, 335; Senatsurteil vom\n\n12. Februar 1974 - VI ZR 187/72 - VersR 1974, 601, 602).\n\n2. Dabei trifft es allerdings zu, daß wegen des Grundsatzes der Einheit-\n\nlichkeit des Schmerzensgeldes, der eine ganzheitliche Betrachtung und Be-\n\nmessung gebietet (BGHZ 128, 117, 121 f; Senatsurteil vom 6. Dezember 1960\n\n- VI ZR 73/60 - VersR 1961, 164, 165), die künftige Entwicklung des Scha-\n\ndensbildes in die Bemessung des Schmerzensgeldes miteinbezogen werden\n\nmuß. Das schließt zwar, wenn sich die künftige Entwicklung noch nicht über-\n\nschauen läßt, die Möglichkeit eines Teilschmerzensgeldes unter Ausklamme-\n\nrung in der Zukunft etwa noch auftretender Schäden nicht grundsätzlich aus\n\n(Senatsurteile vom 16. Mai 1961 - VI ZR 112/60 - VersR 1961, 727, 728; vom\n\n22. April 1975 - VI ZR 50/74 - VersR 1975, 852 zu IV; RG Warn Rspr. 1917\n\nNr. 99; 1935 Nr. 81). Eine solche nur teilweise Abgeltung des immateriellen\n\nSchadens ist hier jedoch nicht beantragt und hat daher außer Betracht zu blei-\n\nben. Deshalb muß, wie das Berufungsgericht weiter mit Recht angenommen\n\nhat, zum Zwecke einer einheitlichen Bemessung und Abgeltung eine Prognose\n\nüber die künftige Entwicklung getroffen werden, deren Ergebnis in die Festset-\n\nzung des Schmerzensgeldbetrages einzufließen hat.\n\n3. Diese Grundsätze schließen jedoch für den Streitfall ein Interesse des\n\nKlägers an der Feststellung der Ersatzpflicht für immaterielle Schäden nicht\n\naus.\n\na) Läßt sich eine Aussage darüber, ob in der Zukunft noch Spätfolgen\n\nder Unfallverletzungen auftreten können, nicht treffen, dann ist, solange der\n\nEintritt derartiger Schäden nicht ausgeschlossen werden kann, die Möglichkeit\n\nvon Spätschäden gegeben. Besteht aber die Möglichkeit eines weiteren Scha-\n\ndenseintritts, so reicht dies, wie der Senat erst kürzlich im Urteil vom\n\n16. Januar 2001 entschieden hat, für das nach § 256 ZPO erforderliche Fest-\n\nstellungsinteresse grundsätzlich aus (VI ZR 381/99 - zur Veröffentlichung be-\n\nstimmt). Letzteres darf nur verneint werden, wenn aus der Sicht des Klägers\n\nbei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Scha-\n\ndens wenigstens zu rechnen. Von der Möglichkeit derartiger Spätfolgen des\n\nUnfalls kann jedenfalls nach dem Anerkenntnis des Beklagten ausgegangen\n\nwerden.\n\nb) Das Feststellungsinteresse entfällt auch nicht deshalb, weil der\n\nSchmerzensgeldanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt er-\n\nklärt worden ist und in dem anschließenden Betragsverfahren ein umfassendes\n\nSchmerzensgeld festgesetzt werden wird. Denn mit diesem Schmerzensgeld\n\nwerden lediglich alle bereits eingetretenen oder erkennbaren sowie alle objek-\n\ntiv vorhersehbaren unfallbedingten Verletzungsfolgen abgegolten (Senatsurteil\n\nvom 8. Juli 1980 - VI ZR 72/79 - VersR 1980, 975; vom 24. Mai 1988 - VI ZR\n\n326/87 - VersR 1988, 929 f; vom 7. Februar 1995 - VI ZR 201/94 - VersR 1995,\n\n471, 472; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1975 - III ZR 41/74 - VersR 1976,\n\n440). Nicht erfaßt werden solche Verletzungsfolgen, die im Zeitpunkt der letz-\n\nten mündlichen Verhandlung noch nicht eingetreten und deren Eintritt objektiv\n\nnicht vorhersehbar waren, d.h. mit denen nicht oder nicht ernstlich zu rechnen\n\nwar.\n\nDer Kläger kann für den Fall, daß es in Zukunft beim Eintritt nicht vor-\n\nhersehbarer Spätschäden zu einer Schmerzensgeldnachforderung kommt,\n\ndurchaus ein Interesse daran haben, schon jetzt in einem unfallnahen Zeit-\n\npunkt eine rechtskräftige Entscheidung über den Haftungsgrund herbeizufüh-\n\nren, um diesen für die Zukunft dem Streit der Parteien zu entziehen (vgl. BGH,\n\nUrteil vom 25. November 1977 - I ZR 30/76 - NJW 1978, 544). Ein solches An-\n\nliegen muß als ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 ZPO für die Erhe-\n\nbung einer Feststellungsklage in Bezug auf nicht vorhersehbare Verletzungs-\n\nfolgen anerkannt werden; dies auch im Hinblick auf die andernfalls in Betracht\n\nkommende\n\nVerjährung, so daß das Berufungsgericht dem Feststellungsantrag insoweit\n\nauch aus diesem Grunde hätte stattgeben müssen.\n\nDr. Müller\n\nDr. Lepa\n\nDr. v. Gerlach\n\n Dr. Greiner Wellner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_325-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-20/vi-zr-325-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_325-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_325-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-20/vi-zr-325-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_325-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:00:04.205621+00:00"}}