{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_309-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2000-04-04","aktenzeichen":"VI ZR 309/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVI ZR 309/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. April 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2000 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. von Gerlach, Dr. Müller, Dr. Dress-\n\nler und Wellner\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Beklagten auf Gewährung von Wiedereinsetzung\n\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einle-\n\ngung der Sprungrevision gegen das Urteil des Landgerichts Ans-\n\nbach vom 30. August 1999 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beklagte hat gegen das ihr am 2. September 1999 zugestellte Urteil\n\ndes Landgerichts Ansbach vom 30. August 1999 mit am 4. Oktober 1999, ei-\n\nnem Montag, beim Bundesgerichtshof eingegangener Schrift Sprungrevision\n\nmit Zustimmung der Klägerin eingelegt und diese am 13. Dezember 1999 ge-\n\ngenüber dem Bundesgerichtshof begründet. Auf den Hinweis des Senatsvorsit-\n\nzenden vom 13. Januar 2000, zugestellt am 14. Januar 2000, daß die Sprun-\n\ngrevision beim Bayerischen Obersten Landesgericht hätte eingelegt werden\n\nmüssen und ihre Einlegung beim Bundesgerichtshof die Revisionsfrist nicht\n\nwahren konnte, hat die Beklagte mit am 19. Januar 2000 beim Bayerischen\n\nObersten Landesgericht eingegangener Schrift erneut Sprungrevision einge-\n\nlegt und zugleich beantragt, ihr gegen die Versäumung der Revisionsfrist Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.\n\nZur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Beklagte vor-\n\ngetragen, die Einlegung der Revision zum Bundesgerichtshof beruhe auf einem\n\nBüroversehen ohne Anwaltsverschulden. Das im Büro ihrer Revisionsanwälte\n\nseit mehr als dreißig Jahren für die Fristen verantwortliche, außerordentlich\n\nzuverlässige Personal habe bisher ausnahmslos die Weisung befolgt, in jeder\n\nRevisionssache zu prüfen, ob das Urteil eines bayerischen Gerichts anzufech-\n\nten sei, und gegebenenfalls auf der Vorderseite des Mandatsschreibens mit\n\nroter Tinte das Wort \"München\" einzutragen, es sei denn, daß die Revision\n\nzum Bundesgerichtshof zugelassen sei; im Falle des Vermerkes \"München\"\n\nrichte die die Revisionsschrift ausfertigende Sekretärin dieselbe an das Bayeri-\n\nsche Oberste Landesgericht. Im vorliegenden Fall hätten es die betreffenden\n\nAngestellten aus nicht mehr festzustellenden Gründen unterlassen, die Zu-\n\nständigkeitsangabe \"München\" zu vermerken. Ein derartiges vereinzeltes Bü-\n\nroversehen könne der Beklagten und ihren Anwälten nicht angelastet werden.\n\nII.\n\nDer Beklagten kann die nachgesuchte Wiedereinsetzung nicht gewährt\n\nwerden. Die hierfür nach § 233 ZPO erforderlichen Voraussetzungen sind nicht\n\nerfüllt.\n\n1. Die Beklagte hat die Notfrist des § 552 ZPO versäumt. Die am letzten\n\nTag der Revisionsfrist beim Bundesgerichtshof eingegangene Revisionsschrift\n\nwar nicht zur Fristwahrung geeignet.\n\nGemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 EGZPO ist die Revision in Zivilsachen gegen\n\nUrteile bayerischer Gerichte auch im hier vorliegenden Fall der Sprungrevision\n\nnach § 566 a ZPO beim Bayerischen Obersten Landesgericht einzulegen. Dies\n\ngilt ausnahmslos und unabhängig von der - von der Beklagten aufgeworfenen -\n\nFrage, ob das Oberlandesgericht, wäre die Sache im Berufungsverfahren zu\n\nihm gelangt, gegebenenfalls die Revision gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO\n\nzum Bundesgerichtshof hätte zulassen müssen. Die entgegen § 7 Abs. 2\n\nSatz 1 EGZPO beim Bundesgerichtshof vorgenommene Revisionseinlegung ist\n\nunwirksam und wahrt die Revisionsfrist nicht (vgl. z.B. MünchKomm-ZPO/Wolf,\n\n§ 7 EGZPO Rdn. 6; Zöller/Gummer, 21. Aufl., Rdn. 7 zu § 7 EGZPO). Dies ent-\n\nspricht dem allgemeinen Grundsatz, daß die durch das Verfahrensrecht vorge-\n\nschriebene Rechtsmittelfrist nur durch die Rechtsmitteleinlegung beim jeweils\n\nhierfür gesetzlich als zuständig bestimmten Gericht eingehalten werden kann\n\n(vgl. hierzu z.B. aus neuester Zeit BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - III ZR\n\n73/99 - WM 2000, 592, 594; BGH, Beschluß vom 29. November 1999\n\n- NotZ 10/99 - NJW 2000, 737).\n\n2. Die Beklagte war nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der\n\nRevisionsfrist verhindert. Auch unter Zugrundelegung des zur Begründung des\n\nWiedereinsetzungsgesuchs gebrachten Vortrags ist von einem der Beklagten\n\ngemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihrer Prozeßbevoll-\n\nmächtigten in der Revisionsinstanz auszugehen.\n\nDie Beklagte kann sich nicht darauf berufen, es habe an einem Bürover-\n\nsehen der ansonsten stets zuverlässigen Kanzleiangestellten gelegen, daß die\n\nRevisionsschrift versehentlich nicht an das Bayerische Oberste Landesgericht\n\ngerichtet und entsprechend adressiert worden sei. Denn der Prozeßbevoll-\n\nmächtigte einer Partei trägt die persönliche Verantwortung dafür, daß das\n\nRechtsmittel bei dem richtigen Gericht eingelegt wird und muß daher die\n\nRechtsmittelschrift vor der Unterzeichnung auf die Vollständigkeit, darunter\n\nauch auf die richtige Bezeichnung des (Empfänger-)Gerichts, überprüfen (st.\n\nRspr., vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 1992 - VI ZB 33/92,\n\nVersR 1993, 138 f. und vom 18. Februar 1997 - VI ZB 28/96, NJW-RR 1997,\n\n892; BGH, Beschlüsse vom 12. November 1986 - IVb ZB 127/86, VersR 1987,\n\n486 und vom 2. Mai 1990 - XII ZB 17/90, VersR 1990, 802). Lediglich hinsicht-\n\nlich der richtigen postalischen Anschrift (etwa der Postleitzahl) darf er sich auf\n\nsein geschultes und erfahrenes Büropersonal verlassen, nicht hingegen hin-\n\nsichtlich der Bezeichnung des für die Rechtsmitteleinlegung zuständigen Ge-\n\nrichts (vgl. insoweit z.B. BGH, Beschluß vom 23. März 1995 - VII ZB 19/94,\n\nNJW 1995, 2105, 2106 und Urteil vom 15. Oktober 1999 - V ZR 50/99,\n\nNJW 2000, 82). Die in der Begründung zum Wiedereinsetzungsgesuch ge-\n\nschilderte Verfahrensweise läßt nicht erkennen, daß eine demgemäß dem Pro-\n\nzeßbevollmächtigten selbst obliegende Überprüfung des Gerichts (Bundesge-\n\nrichtshof oder Bayerisches Oberstes Landesgericht), an welches die Revisi-\n\nonsschrift zu richten war, sichergestellt war. Hätte der Prozeßbevollmächtigte\n\nbei Unterzeichnung der ersten, noch innerhalb der Revisionsfrist gefertigten\n\nRevisionsschrift das Empfängergericht pflichtgemäß überprüft, hätte ihm der\n\nFehler, der zur Fristversäumung geführt hat, auffallen müssen.\n\nEine Wiedereinsetzung kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt ge-\n\nwährt werden, daß ein für die Empfangnahme einer Rechtsmittelschrift unzu-\n\nständiges Gericht zur rechtzeitigen Weiterleitung an das zuständige Gericht\n\ngehalten sein kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR\n\n85/97, NJW 1998, 908). Da die Revisionsschrift hier erst am letzten Tag der\n\nRevisionsfrist beim Bundesgerichtshof einging, kam eine fristwahrende Wei-\n\nterleitung an das Bayerische Oberste Landesgericht im ordnungsgemäßen Ge-\n\nschäftsgang ohnehin nicht in Betracht.\n\n3. Der Beklagten war daher die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand zu versagen.\n\nGroß Dr. v. Gerlach Dr. Müller\n\n Dr. Dressler Wellner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_309-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-04/vi-zr-309-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552","ref_norm":"552","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_309-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_309-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-04/vi-zr-309-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_309-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:06:36.990841+00:00"}}