{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_300-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2000-05-30","aktenzeichen":"VI ZR 300/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 197 Für Schadensersatzansprüche auf rückständige Rententeile, die den Mehrbedarf des Verletzten betreffen, gilt ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 300/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am\n30. Mai 2000\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 197\n\nFür Schadensersatzansprüche auf rückständige Rententeile, die den Mehrbedarf\n\ndes Verletzten betreffen, gilt ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund die vierjährige\n\nVerjährungsfrist des § 197 BGB.\n\nBGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 300/99 - OLG Brandenburg\n\nLG Neuruppin\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 30. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr.\n\nvon Gerlach, Dr. Müller, Dr. Dressler und Wellner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. August 1999\n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur\n\nZahlung von mehr als 6.000 DM nebst Zinsen verurteilt worden\n\nist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen\n\ndas Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 20. Januar 1999 zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDie weitergehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 7/10, die Be-\n\nklagte 3/10 zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer 1981 geborene Kläger erlitt infolge eines Behandlungsfehlers bei\n\nseiner Geburt im damaligen Bezirkskrankenhaus N. einen frühkindlichen Hirn-\n\nschaden (infantile Cerebralparese), in deren Folge er zu 100% behindert ist. Er\n\nbegehrt deshalb von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin des Krankenhauses\n\nden Ersatz des seinem Vater wegen seiner Betreuung entstandenen Ver-\n\ndienstausfalls für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 31. März 1995.\n\nDie Staatliche Versicherung der DDR als Haftpflichtversicherer des\n\nKrankenhauses erkannte mit Schreiben vom 4. November 1986 ihre Einstands-\n\npflicht hinsichtlich der Schadensersatzansprüche des Klägers im allgemeinen\n\nund sodann auch bezüglich des auf seine Betreuung zurückzuführenden Ver-\n\ndienstausfalls seines Vaters dem Grunde nach an. Nach Abrechnung vom\n\n19. September 1989 vergütete sie zunächst einen durchschnittlichen monatli-\n\nchen Nettoverdienstausfall von 877,90 Mark der DDR. In deren Rechtsnachfol-\n\nge erstattete die Deutsche Versicherungs AG seit September 1990 einen Net-\n\ntoverdienstausfall von 906,90 DM.\n\nFür die Zeit ab 1. August 1991 errechnete letztere mit Schreiben vom\n\n3. Juli 1991 einen erstattungsfähigen Verdienstausfall des Vaters des Klägers\n\nvon 905,96 DM, zog hiervon jedoch das seit dem 1. Januar 1991 von der AOK\n\nB. an den Kläger zur Sicherstellung der häuslichen Pflegehilfe gewährte mo-\n\nnatliche Pflegegeld in Höhe von 400 DM ab. Sie verrechnete dieses mit den\n\nvon ihr erbrachten Leistungen rückwirkend ab 1. Januar 1991, bis die Leistun-\n\ngen der AOK zum 31. März 1995 eingestellt wurden. Seitdem erhält der Kläger\n\nals Schwerstpflegebedürftiger Leistungen der sozialen Pflegeversicherung so-\n\nwie zur Abdeckung seiner gesamten Mehraufwendungen Zahlungen von der\n\nRechtsnachfolgerin der Haftpflichtversicherung des Schädigers.\n\nDas Landgericht hat die am 5. Oktober 1998 eingereichte und alsbald\n\nzugestellte Klage wegen Verjährung des geltend gemachten Anspruchs abge-\n\nwiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben. Dagegen richtet\n\nsich die zugelassene Revision der Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß dem Kläger nach dem\n\nRecht der DDR der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf vertragli-\n\ncher und deliktischer Grundlage zustehe. Es hält den deliktischen Anspruch\n\nindessen für verjährt, weil die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB, die\n\nseit dem 1. August 1991 erneut zu laufen begonnen habe, bereits im Jahre\n\n1994 abgelaufen sei. Die vertraglichen Ansprüche, für die die 30jährige Verjäh-\n\nrungsfrist gelte, seien hingegen noch nicht verjährt.\n\nDer Kläger sei auch berechtigt, den vertraglichen Schadensersatzan-\n\nspruch für den hier fraglichen Zeitraum geltend zu machen. Ein Forderungs-\n\nübergang auf die AOK wegen des von dieser gezahlten Pflegegeldes habe\n\nmangels Gleichartigkeit nicht stattgefunden. Ebensowenig komme eine Kür-\n\nzung unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung in Betracht. Das Pfle-\n\ngegeld habe dem Zweck gedient, die Bereitschaft nahestehender Personen zu\n\nerhalten und zu fördern, den Betroffenen in dessen gewohnter häuslicher Um-\n\ngebung zu pflegen. Es habe weder als Entgelt für erbrachte Pflegeleistungen\n\nnoch als Ausgleich entstandener Aufwendungen gelten sollen.\n\nII.\n\nDie dagegen gerichtete Revision der Beklagten hat zum Teil Erfolg.\n\nDer Kläger kann Zahlung der Rückstände auf den zu ersetzenden Ver-\n\ndienstausfallschaden seines Vaters nur für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis\n\n31. März 1995 verlangen. Für die davor liegenden Jahre 1991 bis 1993 ist hin-\n\ngegen Verjährung eingetreten.\n\n1. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, daß die Beklagte\n\nauch für die Zeit nach der Wiedervereinigung verpflichtet ist, im Hinblick auf\n\ndie Betreuungsbedürftigkeit des Klägers den Verdienstausfall seines Vaters zu\n\nersetzen. Diese Verpflichtung ist zunächst von der Staatlichen Versicherung\n\nder DDR und sodann von deren Rechtsnachfolgerin unter der Geltung bundes-\n\ndeutschen Rechts nach dem Schreiben vom 3. Juli 1991 mit Rechtsbindungs-\n\nwillen anerkannt worden. Ob der diesem Anerkenntnis zugrundeliegende An-\n\nspruch des Klägers deliktischer oder auch vertraglicher Natur ist, kann hier of-\n\nfen bleiben, da es darauf im Streitfall nicht ankommt. Denn für die hier allein\n\nentscheidungserhebliche Frage der Verjährung macht es keinen Unterschied,\n\nob der Kläger seine Ersatzansprüche wegen fehlerhafter Behandlung bei sei-\n\nner Geburt nicht nur auf Delikt, sondern auch noch auf Vertragsverletzung stüt-\n\nzen kann.\n\n2. Die Ansprüche des Klägers, die gemäß § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB ein-\n\nheitlich der vierjährigen Verjährungsfrist unterlagen, waren bis zum Ende der\n\nDDR nicht verjährt. Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des\n\nBerufungsgerichts wurde mit dem Anerkenntnis der Ersatzpflicht durch die\n\nstaatliche Versicherung der DDR am 4. November 1986 und nochmals mit\n\nSchreiben vom 19. September 1989 die Verjährung unterbrochen (§ 476 Abs. 1\n\nNr. 1 ZGB); sie begann am 1. Oktober 1989 erneut zu laufen (§ 476 Abs. 2\n\nZGB).\n\nSeit dem 3. Oktober 1990 richtet sich die Verjährung hingegen nach den\n\nVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGHZ 126, 87, 91). Demgemäß\n\ngilt für vertragliche Ansprüche nunmehr die 30jährige und für deliktische An-\n\nsprüche die dreijährige Verjährungsfrist (§§ 195, 852 BGB). Diese Fristen be-\n\ngannen am 1. August 1991 erneut zu laufen, nachdem die Verjährung aufgrund\n\nder bis zum Juli 1991 erfolgten uneingeschränkten Zahlung und des darin lie-\n\ngenden Anerkenntnisses gemäß § 208 BGB unterbrochen worden war (Se-\n\nnatsurteil vom 12. Juli 1960 - VI ZR 92/59 - VersR 1960, 949; vom 3. Oktober\n\n1967 - VI ZR 7/66 - VersR 1967, 1182).\n\n3. a) Eine Verjährung des dem Kläger zustehenden Stammrechts ist\n\nauch danach bis zur Erhebung der Klage im Oktober 1998 nicht eingetreten.\n\nDas ist hinsichtlich eines etwaigen Vertragsanspruchs unproblematisch. Aber\n\nauch der deliktische Stammanspruch des Klägers war bis zu diesem Zeitpunkt\n\nentgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verjährt, denn durch die\n\nbis heute fortdauernden monatlichen Zahlungen auf das Stammrecht ist die\n\nVerjährung jeweils erneut unterbrochen worden. Zwar hat die Deutsche Versi-\n\ncherungs AG seit 1991 monatlich nur einen um 400 DM reduzierten Betrag\n\nüberwiesen. Gleichwohl hat sie mit der jeweiligen Zahlung stets den Anspruch\n\nals solchen dem Grunde nach uneingeschränkt anerkannt. Sie hat sich ledig-\n\nlich für berechtigt gehalten, von dem Gesamtanspruch aus anderem Rechts-\n\ngrund einen bestimmten Abzug vorzunehmen. Deshalb erstreckt sich die Un-\n\nterbrechungswirkung des § 208 BGB auf den Gesamtanspruch und nicht etwa\n\nnur auf einen Teil desselben (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1960 - VI ZR\n\n163/59 - VersR 1960, 831, 832).\n\nb) Von diesem Stammanspruch zu unterscheiden sind dagegen die An-\n\nsprüche auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen. Für sol-\n\nche Einzelansprüche gilt, was das Berufungsgericht verkannt hat, die vierjähri-\n\nge Verjährungsfrist gemäß § 197 BGB (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1960 aaO;\n\nvom 3. Juli 1973 - VI ZR 38/72 - VersR 1973, 1066, 1067; vom 24. Juni 1980\n\n- VI ZR 188/78 - VersR 1980, 927), und zwar ohne Rücksicht auf den Rechts-\n\ngrund (vgl. BGHZ 28, 144, 148 f.). Zu den wiederkehrenden Leistungen im Sin-\n\nne des § 197 BGB gehören auch Rückstände auf monatliche Renten nach\n\n§ 843 BGB (Senatsurteil vom 24. Juni 1980 aaO; BGH Urteil vom 3. November\n\n1988 - IX ZR 203/87 - NJW-RR 1989, 215). Für diejenigen, die ihre Grundlage\n\nin § 338 ZGB haben oder nach dem Recht der DDR auf vertraglicher Scha-\n\ndensersatzpflicht beruhen, kann nichts anderes gelten. Entgegen der Auffas-\n\nsung der Revisionserwiderung handelt es sich nicht um den Ersatz von Hei-\n\nlungskosten, sondern um den von Mehraufwendungen.\n\nGemäß § 201 BGB beginnt die vierjährige Verjährungsfrist des § 197\n\nBGB mit dem Schluß des Jahres, in dem die Ansprüche hätten geltend ge-\n\nmacht werden können. Das bedeutet hier, daß hinsichtlich der Einzelansprüche\n\nauf die rückständigen monatlichen Rententeile in Höhe von je 400 DM aus den\n\nJahren 1991 bis 1993 Verjährung mit Ablauf der Jahre 1995, 1996 und 1997\n\neingetreten ist. Lediglich die Rückstände für die anschließende Zeit vom\n\n1. Januar 1994 bis 31. März 1995 waren bei Erhebung der Klage im Oktober\n\n1998 noch nicht verjährt. Der Kläger kann deshalb von der Beklagten nur die\n\nZahlung von 6.000 DM (15 Monate x 400 DM) verlangen.\n\nc) Hinsichtlich dieses Betrages hat ein Forderungsübergang auf die\n\nAOK, die in diesem Zeitraum an den Kläger ein Pflegegeld von monatlich\n\n400 DM gezahlt hat, nicht stattgefunden. Denn bei der aufgrund der §§ 53\n\nff. SGB V a.F. und § 69 BSHG gewährten häuslichen Pflegehilfe handelte es\n\nsich um eine dem Schadensersatz sachlich nicht kongruente soziale Leistung\n\nim Sinne des § 116 Abs. 1 SGB X. Das nach diesen Vorschriften gewährte\n\nPflegegeld stellt weder ein Entgelt für schadensbedingt erbrachte Pflegelei-\n\nstungen dar, noch bezweckt es den Ausgleich entstandener Aufwendungen;\n\nvielmehr dient es in erster Linie der Erhaltung der Pflegebereitschaft (vgl.\n\nKnopp/Fichtner, BSHG, Kommentar 7. Aufl., § 69 Rdn. 15 und 6). Deshalb\n\nkommt auch eine Anrechnung unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausglei-\n\nchung nicht in Betracht (vgl. BGHZ 77, 151, 154; 91, 206, 210; 136, 52, 54 f.).\n\nDagegen wendet sich die Revision auch nicht.\n\nIII.\n\nDanach ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Beklagte zur\n\nZahlung von mehr als 6.000 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Da es wei-\n\nterer Feststellungen nicht bedarf, macht der Senat von der Möglichkeit einer\n\nabschließenden Entscheidung durch Wiederherstellung des landgerichtlichen\n\nUrteils im Umfang der Aufhebung Gebrauch.\n\nGroß Dr. v. Gerlach Dr. Müller\n\n Dr. Dressler Wellner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_300-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-30/vi-zr-300-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 843","ref_norm":"843","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_300-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_300-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-30/vi-zr-300-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_300-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:11:15.938247+00:00"}}