{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_279-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2000-09-26","aktenzeichen":"VI ZR 279/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 308 Richtet sich eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen die Veröffentlichung eines Testberichts über ein im Klageantrag namentlich bezeichnetes Produkt, so stellt es einen Verstoß gegen § 308 ZPO dar, wenn das Berufungsgericht das Verbot von sich aus auf ein nunmehr unter anderer Bezeichnung auf dem Markt befindliches Produkt bezieht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 279/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n26. September 2000\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 308\n\nRichtet sich eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen die Veröffentlichung eines\n\nTestberichts über ein im Klageantrag namentlich bezeichnetes Produkt, so stellt es\n\neinen Verstoß gegen § 308 ZPO dar, wenn das Berufungsgericht das Verbot von\n\nsich aus auf ein nunmehr unter anderer Bezeichnung auf dem Markt befindliches\n\nProdukt bezieht.\n\nBGH, Urteil vom 26. September 2000 - VI ZR 279/99 - KG Berlin\nLG Berlin\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 26. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter\n\nDr. Lepa, Dr. von Gerlach, Dr. Müller und Dr. Greiner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts vom 25. Juni 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist Herstellerin von Mehrfruchtsäften, mit denen sie eine\n\nbedeutende Einzelhandelskette beliefert. Die beklagte Stiftung Warentest\n\n- eine von der Bundesrepublik Deutschland als Stiftung des privaten Rechts\n\nerrichtete Institution - beabsichtigte, im Heft 10/97 ihrer Zeitschrift \"Test\" unter\n\ndem Titel \"Gesundheit aus dem Glas?\" einen Bericht über einen Test von 20\n\nMehrfruchtsäften zu veröffentlichen. In diesem Bericht sollten zwei von der\n\nKlägerin hergestellte Säfte mit der Gesamtnote \"mangelhaft\" bewertet werden,\n\nobwohl die Einzelbewertungen zwischen \"sehr gut\" und \"zufriedenstellend\" la-\n\ngen und nur die chemische Qualität mit \"mangelhaft\" eingestuft wurde. Zur Er-\n\nläuterung hieß es in dem beabsichtigten Testbericht, daß bei den betreffenden\n\nSäften sowohl in den ursprünglich als auch später gekauften Proben hohe\n\nMaltosewerte gefunden worden seien, wie sie bei Produkten der hier angetrof-\n\nfenen Zusammensetzung nicht vorkämen. Die gefundenen Maltosewerte seien\n\nnur durch einen (unerlaubten) Zuckerzusatz erklärbar. Bestätige das Ergebnis\n\nsich an mehreren Proben mit unterschiedlichen Mindesthaltbarkeitsdaten, führe\n\ndies zu einem \"mangelhaft\" im Test-Qualitätsurteil. Die Beklagte hatte zur\n\nDurchführung des Warentests jeweils drei Chargen aus der Produktion der\n\nKlägerin mit Mindesthaltbarkeitsdaten zum 31. Januar 1998, 30. Juni 1998 und\n\n31. Juli 1998 untersucht.\n\nAufgrund einer von der Klägerin erwirkten einstweiligen Verfügung un-\n\nterließ die Beklagte im veröffentlichten Testbericht die Erwähnung der Säfte\n\nder Klägerin. Nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung auf den Wider-\n\nspruch der Beklagten hin untersagte das Berufungsgericht auf die Berufung der\n\nKlägerin mit Urteil vom 30. Januar 1998 der Beklagten im Wege der einstweili-\n\ngen Verfügung die Äußerung, die namentlich bezeichneten Multivitaminsäfte\n\nenthielten Maltose in einer Menge, die nur durch einen (unerlaubten) Zucker-\n\nzusatz erklärbar sei, sofern diese Säfte deswegen mit dem Qualitätsurteil\n\n\"mangelhaft\" bewertet würden.\n\nDie Klägerin verfolgt ihr Unterlassungsbegehren im Hauptsacheverfah-\n\nren weiter. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Äußerung zu un-\n\nterlassen, daß die Multivitaminsäfte der Klägerin \"A. Fruchtoase\" und \"A. Multi-\n\nfit\" Maltosewerte enthielten, die nur durch einen (unerlaubten) Zuckerzusatz\n\nerklärbar seien, und es zu unterlassen, die genannten Säfte aus diesem Grund\n\nmit dem Test-Qualitätsurteil \"mangelhaft\" zu bewerten. Die Parteien streiten mit\n\numfangreichen Darlegungen darüber, ob den für den Test untersuchten Säften\n\nim Produktionsbetrieb Zucker zugesetzt worden sei oder ob, wie die Klägerin\n\nbehauptet, die gefundenen Maltosewerte bei einem zulässigen Zusatz von En-\n\nzymen zum Abbau der in den Früchten enthaltenen Stärke entstanden seien.\n\nInsbesondere besteht Streit darüber, ob die von der Beklagten gewählten Un-\n\ntersuchungsverfahren wissenschaftlich anerkannt seien und ob es wissen-\n\nschaftlich vertretbar sei, von dem Maltosegehalt in Säften auf einen Zuckerzu-\n\nsatz zu schließen. Unstreitig sind in sämtlichen von der Beklagten nach dem\n\nhier in Rede stehenden Test eingekauften Proben keine auffällig erhöhten\n\nMaltosewerte mehr vorhanden, wobei die Säfte von der Klägerin inzwischen\n\nunter den Bezeichnungen \"Fruchtoase Multivitamin Mehrfruchtsaft\" und \"Rio\n\nd'oro Multivitamin 12 Fruchtsaft\" vertrieben werden. Die Beklagte hat im zwei-\n\nten Rechtszug erklärt, daß gleichwohl noch eine Veröffentlichung des streitigen\n\nTestberichts erfolgen solle, sich hierbei jedoch zur Form einer solchen Veröf-\n\nfentlichung nicht näher geäußert.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-\n\nrin hat das Oberlandesgericht die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil ver-\n\nurteilt, die Äußerung zu unterlassen, die Multivitaminsäfte der Klägerin\n\n\"A. Fruchtoase\" (heute: \"Fruchtoase Multivitamin Mehrfruchtsaft\") und \"A. Mul-\n\ntifit\" (seit Juni 1997: \"Multivitamin Mehrfruchtsaft\", heute: Rio d'oro Multivitamin\n\n12 Fruchtsaft\") enthielten Maltosewerte, die nur durch einen (unerlaubten)\n\nZuckerzusatz erklärbar seien, und es zu unterlassen, die genannten Säfte aus\n\ndiesem Grund mit dem Test-Qualitätsurteil \"mangelhaft\" zu bewerten. Mit der\n\nRevision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen\n\nUrteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die auf §§ 1004, 823\n\nAbs. 1, 824 BGB gestützte vorbeugende Unterlassungsklage \"zumindest nun-\n\nmehr\" begründet sei. Streitgegenstand sei nämlich das Begehren der Klägerin,\n\nfür die Zukunft die in dem beabsichtigten Testbericht enthaltenen Äußerungen\n\nder Beklagten hinsichtlich der heute im Vertrieb befindlichen, von der Klägerin\n\nproduzierten Säfte zu verhindern. Äußerungen über konkrete in der Vergan-\n\ngenheit untersuchte und von der Klägerin hergestellte Säfte seien der Beklag-\n\nten weder durch die Entscheidungen im einstweiligen Verfügungsverfahren\n\nnoch durch dieses Urteil untersagt. Folglich bedürfe es keiner Klärung der\n\nStreitfrage, ob die in den ursprünglich getesteten Proben gefundenen Maltose-\n\nwerte nur durch eine Fremdzuckerung erklärbar seien, weil Streitgegenstand\n\ndes Rechtsstreits keine Äußerung über die alten Proben sei. Vorliegend wolle\n\ndie Klägerin lediglich unterbinden, daß die beabsichtigten Äußerungen in dem\n\nTestbericht Wirkung für die Zukunft entfalteten und mit den derzeit am Markt\n\ngehandelten Produkten der Klägerin in Verbindung gebracht würden.\n\nDer solchermaßen verstandene Anspruch der Klägerin auf Unterlassung\n\nsei begründet, weil der verständige Leser eines Berichts über einen verglei-\n\nchenden Warentest davon ausgehe, daß dieser sich auf noch am Markt erhält-\n\nliche Waren beziehe und der Testbericht insoweit eine Zukunftswirkung ent-\n\nfalte. Der Verbraucher werde zwar möglicherweise erkennen, daß die Frucht-\n\nsäfte nicht mehr unter den ursprünglichen Bezeichnungen erhältlich seien,\n\ngleichwohl jedoch die weiterhin bei der betreffenden Einzelhandelskette erhält-\n\nlichen gleichen Produkte auch unter dem neuen Namen erkennen. Er werde\n\ndeshalb den Testbericht auch auf die nunmehr erhältlichen Multivitaminsäfte\n\nbeziehen, da in dem Testbericht gerade der Hinweis enthalten gewesen sei,\n\ndaß die hohen Maltosewerte sowohl in den ursprünglich als auch den später\n\ngekauften Proben gefunden worden seien. Unstreitig seien jedoch die damali-\n\ngen Beanstandungen bei den derzeit vertriebenen Produkten nicht mehr ge-\n\nrechtfertigt. Eine jetzige Veröffentlichung mit der Bewertung \"mangelhaft\" sei\n\ndaher irreführend und unzulässig, weil sie das Recht der Klägerin an ihrem\n\neingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletze.\n\nEntsprechendes gelte für die Tatsachenbehauptung, daß die von der\n\nKlägerin produzierten Säfte Maltosewerte enthielten, die nur durch einen (un-\n\nerlaubten) Zuckerzusatz erklärbar seien. Die Unwahrheit dieser Behauptung\n\nstehe fest, da unstreitig sei, daß die zeitlich nach dem Test untersuchten Säfte\n\nkeine aus Sicht der Beklagten auffälligen Maltosewerte aufgewiesen hätten.\n\nDeshalb könne die Klägerin gemäß §§ 824, 1004 BGB die Unterlassung der\n\nangegriffenen Behauptung verlangen, wobei auch hinsichtlich dieser Tatsa-\n\nchenbehauptung Streitgegenstand nur das Verhindern einer entsprechenden\n\nÄußerung für die Zukunft sei.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.\n\n1. Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht von einem un-\n\nzutreffenden Streitgegenstand ausgegangen sei und deshalb mit dem Urteils-\n\nausspruch gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen habe. Streitgegenstand des\n\nvorliegenden Rechtsstreits ist nämlich entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts nicht die Veröffentlichung eines Testberichts über die derzeit\n\nunter der neuen Bezeichnung auf dem Markt befindlichen Säfte der Klägerin,\n\nsondern die Publizierung der Testergebnisse der im Jahre 1997 untersuchten\n\nMehrfruchtsäfte unter deren damaliger Bezeichnung. Mit seiner abweichenden\n\nAuffassung hat das Berufungsgericht den Streitgegenstand verkannt und sich\n\ndeshalb schon vom Ansatz her eine zutreffende Beurteilung des Rechtsstreits\n\nverstellt.\n\na) Nach der heute herrschenden prozeßrechtlichen Auffassung vom\n\nzweigliedrigen Streitgegenstand im Zivilprozeß, der sich der Bundesgerichtshof\n\nangeschlossen hat (vgl. BGHZ 34, 337, 339; 36, 365, 367; 117, 1, 5), wird mit\n\nder Klage nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht.\n\nVielmehr ist Gegenstand des Rechtsstreits der als Rechtsschutzbegehren oder\n\nRechtsfolgenbehauptung aufgefaßte eigenständige prozessuale Anspruch.\n\nDieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in\n\nAnspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt\n\n(Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet.\n\naa) Danach bildeten im Verfahren über den Erlaß der einstweiligen\n\nVerfügung die beabsichtigten Äußerungen über die 1997 konkret getesteten\n\nSäfte den Streitgegenstand. Entgegen der nunmehr in dem angefochtenen Ur-\n\nteil geäußerten Ansicht des Berufungsgerichts ist es der Beklagten durch die\n\nEntscheidung in jenem Verfahren untersagt worden, die beabsichtigten Äuße-\n\nrungen über die damals untersuchten Säfte der Klägerin aufzustellen. Das er-\n\ngibt sich bereits aus den dortigen Anträgen und dem Urteilstenor, wonach aus-\n\ndrücklich nur die Äußerungen über die Säfte \"A. Fruchtoase\" und \"A. Multifit\"\n\nuntersagt werden. Der zur Begründung herangezogene Lebenssachverhalt\n\nbetraf ebenfalls nur die damals von der Beklagten getesteten Säfte, wobei der\n\nSchwerpunkt des Streits in der Frage lag, wodurch die vorgefundenen hohen\n\nMaltosewerte entstanden sind. Auch aus dem Zeitablauf ergibt sich, daß es in\n\njenem Verfahren nicht um Äußerungen zu den nunmehr unter anderem Namen\n\nauf dem Markt befindlichen Säften der Klägerin gehen konnte. Nachdem be-\n\nreits im September 1997 der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung ge-\n\nstellt worden war, ist die das Verfahren abschließende Entscheidung des Be-\n\nrufungsgerichts vom 30. Januar 1998 zu einem Zeitpunkt ergangen, in dem\n\neine Veröffentlichung nur mit Bezug auf die konkret getesteten Säfte in Rede\n\nstand. Schließlich zeigen auch die Entscheidungsgründe jenes Urteils, daß das\n\nBerufungsgericht damals seine Unterlassungsverfügung in diesem Sinne ver-\n\nstanden hat. Es hat sie nämlich ausschließlich auf eine Interessenabwägung\n\ngestützt, nach der der Beklagten ein vorübergehendes Zuwarten mit der noch\n\nausstehenden Veröffentlichung bis zur Klärung des Vorwurfs einer unerlaubten\n\nZuckerung in einem normalen Erkenntnisverfahren eher zugemutet werden\n\nkönne als der Klägerin eine irreparable Schädigung ihrer Geschäftsbeziehun-\n\ngen. Der Beklagten sollten durch die einstweilige Verfügung die Äußerungen\n\nüber die konkret getesteten Säfte mithin nur vorübergehend, nämlich bis zur\n\nEntscheidung in der Hauptsache, verboten werden.\n\nbb) Schon von daher wird deutlich, daß der vorliegende Rechtsstreit\n\ndenselben Streitgegenstand wie das einstweilige Verfügungsverfahren betrifft.\n\nDie Klägerin hat die Klage nach Fristsetzung auf Antrag der Beklagten zur\n\nVermeidung der Aufhebung der einstweiligen Verfügung erhoben (§§ 926, 936\n\nZPO). Um dieses Ziel zu erreichen, muß die Klage den Anspruch betreffen,\n\nden die erlassene einstweilige Verfügung sichern soll, wobei entscheidend ist,\n\ndaß sie zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Eilmaßnahme führt (BGHZ\n\n122, 172, 176). Folgerichtig hat die Klägerin bereits in der Klageschrift aus-\n\ndrücklich erklärt, daß sie mit den Klageanträgen ihr Begehren, das bereits Ge-\n\ngenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens gewesen sei, weiterverfol-\n\ngen wolle. Ihre mit der Klageschrift angekündigten und im Berufungsverfahren\n\nunverändert gebliebenen Anträge betreffen denn auch nur die Säfte\n\n\"A. Fruchtoase\" und \"A. Multifit\" und entsprechen mithin der einstweiligen Ver-\n\nfügung. Unverändert geblieben ist auch ihr Sachvortrag, der sich auf die da-\n\nmals untersuchten Säfte bezieht und weiterhin die Richtigkeit der Schlußfolge-\n\nrungen der Beklagten in Frage stellt.\n\nb) Es kann auch nicht zu einer anderen Beurteilung führen, daß die Klä-\n\ngerin sich im Verlauf des Rechtsstreits auf die zwischen den Parteien unstreiti-\n\nge Tatsache berufen hat, daß in den nunmehr unter anderer Bezeichnung ver-\n\ntriebenen Säften bei späteren Untersuchungen der Beklagten keine auffällig\n\nhohen Maltosewerte mehr gefunden worden seien. Die Klägerin hat nämlich\n\ndiesen Umstand ersichtlich nur zur Unterstützung ihrer Argumentation vorge-\n\ntragen, daß die unterschiedlichen Maltosewerte durch natürliche Schwankun-\n\ngen des Stärkegehalts der Früchte entstanden seien. Sie hat jedoch in keiner\n\nWeise erkennen lassen, daß sie nunmehr eine Veröffentlichung (auch) bezüg-\n\nlich dieser Säfte verbieten lassen und insoweit die Klage ändern oder erweitern\n\nwolle. Zwar ist es bei Unterlassungsanträgen denkbar, mit demselben Klagan-\n\ntrag verschiedene Streitgegenstände zu verfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 2. April\n\n1992 - I ZR 146/90 - BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Unterlassungsurteil 2 =\n\nNJW-RR 1992, 1069 ff.). Hierfür hätte es jedoch unter den Umständen des\n\nStreitfalls einer eindeutigen und zweifelsfreien Klarstellung durch die Klägerin\n\nbedurft (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1992 aaO). Insbesondere kann entgegen\n\nder Auffassung des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, daß die\n\nKlägerin anstelle des bisherigen Streitgegenstandes nunmehr nur noch den\n\nvom Berufungsgericht zugrundegelegten Streitgegenstand verfolgen wolle, weil\n\nsie in diesem Fall Gefahr gelaufen wäre, die Aufhebung der einstweiligen Ver-\n\nfügung - über deren Rechtmäßigkeit dann keine Entscheidung mehr hätte er-\n\ngehen können - hinnehmen zu müssen. Angesichts dieser einschneidenden\n\nRechtsfolge kann ein solcher Wille der Klägerin nicht ohne ausdrückliche Er-\n\nklärung unterstellt werden. Von einer solchen Klarstellung kann jedoch nicht\n\ndie Rede sein. Auch mit der Revisionserwiderung weist die Klägerin lediglich\n\nauf den allgemeinen Grundsatz hin, daß es den Parteien eines Verfügungs-\n\nverfahrens freistehe, im Hauptsacheverfahren den Streitgegenstand zu erwei-\n\ntern, ohne jedoch vorzutragen, daß dies im vorliegenden Fall geschehen oder\n\nauch nur von ihr beabsichtigt worden sei.\n\nc) Beziehen sich mithin bereits die Anträge eindeutig nur auf die damals\n\ngetesteten Fruchtsäfte, so reicht auch das übrige Vorbringen der Klägerin nicht\n\naus, um mit dem Berufungsgericht eine Änderung des Streitgegenstandes an-\n\nzunehmen. Dieses Vorbringen steht vielmehr in deutlichem Gegensatz zur\n\nAuffassung des Berufungsgerichts, die beabsichtigte Äußerung der Beklagten\n\nüber die früheren Proben sei nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.\n\nIm Berufungsurteil des einstweiligen Verfügungsverfahrens hatte das Beru-\n\nfungsgericht darauf hingewiesen, daß die Klägerin in einem künftigen Klage-\n\nverfahren zu beweisen habe, daß die von der Beklagten beanstandeten Malto-\n\nsemengen durch eine Enzymatisierung der Fruchtrohstoffe und nicht durch\n\nZuckerzusatz entstanden seien. Folgerichtig hat die Klägerin im vorliegenden\n\nHauptsacheverfahren versucht, die Unwahrheit der von der Beklagten be-\n\nhaupteten Tatsache zu beweisen und ist damit im ersten Rechtszug unterle-\n\ngen, weil sie nach Auffassung des Landgerichts die Zusammensetzung der\n\nSäfte nicht hinreichend genau mitgeteilt habe. Mit der Berufung hat die Kläge-\n\nrin ihren erstinstanzlichen Vortrag vertieft und für die konkreten, nämlich von\n\nder Beklagten getesteten Produkte dargelegt und unter Beweis gestellt, daß\n\ndie zu hohen Maltosewerte durch enzymatische Veränderungen der Rohwaren\n\nerklärbar seien. Dem ist die Beklagte mit der Behauptung entgegengetreten,\n\ndaß die - unstreitige - Verringerung der Maltosewerte in den nunmehr vertrie-\n\nbenen Säften auf eine Produktionsänderung bzw. die Auswechslung des ver-\n\nantwortlichen Lieferanten der Klägerin zurückgehe. Angesichts dieses Partei-\n\nvorbringens ist der Revision darin zuzustimmen, daß die Parteien bis zum\n\nSchluß der letzten mündlichen Verhandlung darüber gestritten haben, ob die\n\nMaltosewerte bei den von der Beklagten getesteten Proben nur durch einen\n\nZuckerzusatz verursacht sein könnten oder ob hierfür auch ein Enzymierungs-\n\nvorgang ursächlich sein könne.\n\nd) Bei dieser Sachlage handelt es sich bei dem vom Berufungsgericht\n\nvorgenommenen Zusatz im Tenor des angefochtenen Urteils hinsichtlich der\n\nBezeichnung der Säfte nicht lediglich um eine redaktionelle Klarstellung ohne\n\nÄnderung des sachlichen Gehalts. Vielmehr stellt sich dieses Vorgehen aus\n\nprozessualer Hinsicht als eigenmächtige Änderung des Streitgegenstands dar,\n\ndie vom Antrag der Klägerin nicht gedeckt ist und deshalb gegen § 308 ZPO\n\nverstößt.\n\nDaneben erweist es sich in materiell-rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft,\n\ndaß der Beklagten eine Äußerung verboten wird, die sie mit diesem Inhalt\n\n- nämlich in bezug auf die jetzt von der Klägerin vertriebenen und im Tenor des\n\nBerufungsurteils im Klammerzusatz aufgeführten Produkte - nicht aufgestellt\n\nhat und hinsichtlich derer die Klägerin auch nicht dargetan hat, daß die Be-\n\nklagte eine solche Äußerung veröffentlichen wolle. Vielmehr bezieht sich die\n\nvon der Klägerin als unwahr beanstandete Äußerung, die hohen Maltosewerte\n\nseien nur durch einen (unerlaubten) Zuckerzusatz erklärbar, ausschließlich auf\n\ndie von der Beklagten für den betreffenden Warentest untersuchten und im\n\nAntrag der Klägerin namentlich erwähnten Säfte. Deshalb spielt es beim der-\n\nzeitigen Verfahrensstand auch keine Rolle, ob es sich - wie das Berufungsge-\n\nricht meint - um die \"gleichen\" Säfte handelt und die Klägerin nur die Bezeich-\n\nnung geändert hat, was die Beklagte im übrigen bestreitet. Maßgeblich ist\n\nvielmehr, daß der Testbericht als Gegenstand des Unterlassungsanspruchs die\n\nkonkret getesteten Säfte unter deren früherer Bezeichnung betraf.\n\n2. Da das angefochtene Urteil schon wegen des aufgezeigten durch-\n\ngreifenden Verfahrensfehlers der Aufhebung unterliegt, kann dahinstehen, ob\n\ndas Berufungsgericht für den von ihm angenommenen Streitgegenstand mit\n\nRecht eine Erstbegehungsgefahr bejaht hat, die die Klägerin konkret nachzu-\n\nweisen hätte (Senatsurteile vom 10. März 1987 - VI ZR 144/86 - NJW 1987,\n\n2222 f. sowie vom 17. Juni 1997 - VI ZR 114/96 - NJW 1997, 2593 f.). Für das\n\nweitere Verfahren ist vorsorglich darauf hinzuweisen, daß der Klägerin der Be-\n\nweis dafür obliegt, daß die von der Beklagten ursprünglich zur Veröffentlichung\n\nvorgesehenen Tatsachenbehauptungen unwahr sind und die beabsichtigte\n\nVeröffentlichung des Berichts über den Warentest auf der Grundlage der\n\nRechtsprechung des erkennenden Senats aus diesem Grund unzulässig wäre\n\n(vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. Juni 1997 - aaO m.w.N.). Insofern müßte die\n\nZulässigkeit einer Veröffentlichung der früheren Testergebnisse nicht bereits\n\nam Zeitablauf und auch nicht daran scheitern, daß die Klägerin möglicherweise\n\ndie Produkte inzwischen verändert hat. Die Beklagte wäre jedoch nach den\n\nGrundsätzen des Senatsurteils vom 17. Juni 1997 (aaO) jedenfalls zu dem\n\ndeutlichen Hinweis gehalten, daß ihre Beanstandung sich nicht auf die derzeit\n\nunter geänderter Bezeichnung vertriebenen Produkte der Klägerin bezieht.\n\nGroß Dr. Lepa Dr. von Gerlach\n\n Dr. Müller Dr. Greiner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_279-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-26/vi-zr-279-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 824","ref_norm":"824","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 926","ref_norm":"926","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 936","ref_norm":"936","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_279-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_279-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-26/vi-zr-279-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_279-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:28:09.884209+00:00"}}