{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_276-99A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2000-05-30","aktenzeichen":"VI ZR 276/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 30. Mai 2000 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GG Art. 5 Abs. 1; BGB §§ 823 Ah, Bd, 1004; StGB §§ 185 ff. Eine Meinungsäußerung im Rahmen eines Beitrags zur politischen Willensbildung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden, fundamentalen Frage, bei der es um den Schutz des Lebensrechts Ungeborener geht, muß nach Art. 5 Abs. 1 GG in ei- ner freiheitlichen Demokratie grundsätzlich selbst dann toleriert werden, wenn die geäußerte Meinung extrem erscheint (hier: \"Babycaust\").","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 276/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n30. Mai 2000\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nGG Art. 5 Abs. 1; BGB §§ 823 Ah, Bd, 1004; StGB §§ 185 ff.\n\nEine Meinungsäußerung im Rahmen eines Beitrags zur politischen Willensbildung in\n\neiner die Öffentlichkeit wesentlich berührenden, fundamentalen Frage, bei der es um\n\nden Schutz des Lebensrechts Ungeborener geht, muß nach Art. 5 Abs. 1 GG in ei-\n\nner freiheitlichen Demokratie grundsätzlich selbst dann toleriert werden, wenn die\n\ngeäußerte Meinung extrem erscheint (hier: \"Babycaust\").\n\nBGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - OLG Nürnberg\n\nLG Nürnberg-Fürth\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 30. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. v.\n\nGerlach, Dr. Müller, Dr. Greiner und Wellner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden unter Zurückweisung\n\nder Anschlußberufung der Klägerin zu 2) das Urteil des 4. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. Juli 1999 und das\n\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. Februar 1999\n\nabgeändert.\n\nDie Klage wird insgesamt abgewiesen.\n\nVon den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die\n\nKläger die eigenen selbst und die übrigen jeweils zur Hälfte. Die\n\nKosten der Rechtsmittelzüge trägt die Klägerin zu 2).\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie - nur im ersten Rechtszug beteiligte - Klägerin zu 1), die Stadt N.,\n\nwar bis Ende 1997 Trägerin des Klinikums N. in N. und vermietete seit Anfang\n\n1993 Praxisräume auf dem Klinikgelände an den Frauenarzt Dr. F., der dort\n\nSchwangerschaftsabbrüche vornimmt. Seit dem 1. Januar 1998 wird das Klini-\n\nkum als Anstalt des öffentlichen Rechts durch die Klägerin zu 2) betrieben.\n\nAm 8. Oktober 1997, noch vor der Umwandlung der Klägerin zu 2) in ei-\n\nne Anstalt des öffentlichen Rechts, verteilten die Beklagten vor dem Gelände\n\ndes Klinikums Flugblätter im Format DIN A 4, als deren presserechtlich Ver-\n\nantwortlicher der Beklagte zu 1) genannt ist. Auf der einen Seite enthält das\n\nFlugblatt folgenden Text in unterschiedlichen - zum Teil graphisch hervorgeho-\n\nbenen - Schriftarten und -größen:\n\n\"Unterstützen Sie unseren Protest und unsere Arbeit. Helfen Sie, damit\n\nin Zukunft das 5. Gebot \"Du sollst nicht töten!\" und das Grundgesetz der\n\nBundesrepublik Deutschland von allen Ärzten in N. eingehalten wird!\n\nStoppen Sie den Kinder-Mord im Mutterschoß auf dem Gelände des Kli-\n\nnikum N..\n\ndamals: Holocaust\n\nheute:\n\nBabycaust\n\nWer hierzu schweigt wird mitschuldig!\n\n\"Tötungs-Spezialist\" für ungeborene Kinder Dr. F. auf dem Gelände des\n\nKlinikum N. N.\".\n\nAuf der anderen Seite des Flugblattes befinden sich im oberen Teil zwei\n\nAbbildungen zerfetzter bzw. zerstückelter Föten mit Erläuterungen verschiede-\n\nner Abtreibungsmethoden, daneben das Bild eines Kleinkindes mit Flasche.\n\nDer mittlere Teil enthält - graphisch hervorgehoben - die Aufforderung: \"Bitte,\n\nhelfen Sie uns im Kampf gegen die straflose Tötung ungeborener Kinder!\" Der\n\nuntere Teil besteht aus argumentativen Texten, die in die wiederum graphisch\n\nhervorgehobene Forderung münden: \"Deshalb: Abtreibung NEIN!\"\n\nMit der am 6. März 1998 eingereichten Klage haben die Klägerinnen die\n\nBeklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Klägerin zu 1) hat\n\nspäter im Hinblick auf die Umwandlung des Klinikums N. in eine Anstalt öffent-\n\nlichen Rechts den Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt.\n\nDas Landgericht hat die Erledigungsfeststellungsklage der Klägerin zu 1)\n\n(rechtskräftig) abgewiesen und die Beklagten auf die - im übrigen abschlägig\n\nbeschiedene - Klage der Klägerin zu 2) verurteilt, es zu unterlassen, in bezug\n\nauf das Klinikum N. in N. die Äußerung aufzustellen oder zu verbreiten: \"da-\n\nmals: Holocaust heute: Babycaust\" sowie im Zusammenhang hiermit die Äuße-\n\nrung aufzustellen oder zu verbreiten \"Kinder-Mord im Mutterschoß auf dem\n\nGelände des Klinikum N.\".\n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen\n\nund auf die Anschlußberufung der Klägerin zu 2) die Beklagten unter teilweiser\n\nAbänderung des Urteils des Landgerichts dazu verurteilt, es zu unterlassen, in\n\nbezug auf das Klinikum N. in N. folgende Äußerung aufzustellen oder zu ver-\n\nbreiten: \"Kinder-Mord im Mutterschoß auf dem Gelände des Klinikum N.\" und\n\n\"damals: Holocaust heute: Babycaust\", insbesondere in der näher bezeich-\n\nneten Form der dem Urteil insoweit beigefügten Seite des Flugblattes.\n\nMit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageab-\n\nweisungsantrag gegenüber der Klägerin zu 2) weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin zu 2), die als Anstalt\n\nöffentlichen Rechts ebenfalls zivilrechtlichen Schutz vor ehrenrührigen Angrif-\n\nfen beanspruchen könne, sei durch die Aussagen auf dem Flugblatt unmittelbar\n\nund direkt betroffen. Der Hinweis auf das Gelände des Klinikums N. sei keine\n\nbloße Ortsangabe, sondern enthalte nach der maßgebenden objektiven Sicht\n\neines unvoreingenommenen Beobachters den Erklärungsgehalt, daß die Klä-\n\ngerin zu 2) auf ihrem Gelände Kindermord - womit klar ersichtlich Abtreibungen\n\ngemeint seien - durch den Tötungsspezialisten Dr. F. zulasse oder dessen Tun\n\nzumindest nichts entgegensetze. Der beanstandete Inhalt des Flugblattes habe\n\nehrverletzenden Charakter. Zwar handele es sich bei den Begriffen \"Kinder-\n\nmord\", \"Holocaust\" und \"Babycaust\" nicht um Tatsachenbehauptungen, son-\n\ndern um Meinungsäußerungen, die in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG\n\nfielen, im Streitfall seien sie aber davon nicht mehr gedeckt. Obwohl kein Fall\n\neiner Schmähkritik vorliege und es sich bei der umstrittenen Äußerung um ei-\n\nnen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung handele, ergebe eine Abwägung\n\nder Schwere der Beeinträchtigung des Ansehens der Klägerin zu 2) mit der\n\nMeinungsfreiheit der Beklagten, daß letztere zurücktreten müsse. Die Aussage\n\n\"Kinder-Mord ... auf dem Gelände des Klinikum N.\" stelle allerdings für sich\n\ngenommen eine überspitzte und überzeichnete Formulierung im politischen\n\nMeinungskampf dar, die noch zulässig sei, zumal ersichtlich kein Mord an Kin-\n\ndern, sondern die Abtreibung gemeint sei. Eine nicht mehr hinnehmbare Be-\n\neinträchtigung des Ehrenschutzes liege jedoch in der Aussage \"damals: Holo-\n\ncaust heute: Babycaust\". Gerade den großen Krankenhäusern wie dem von der\n\nKlägerin zu 2) betriebenen obliege eine wichtige Funktion im Rahmen der\n\npraktischen Ausgestaltung der geltenden, vom Bundesverfassungsgericht ge-\n\nbilligten Regelung der Schwangerschaftsabbrüche, deren Erfüllbarkeit ge-\n\nwährleistet sein müsse. Die Gleichsetzung des Holocaust, der millionenfachen\n\nErmordung unschuldiger Menschen aus rein rassistischen Motiven und unter\n\nentwürdigenden Umständen durch ein Terrorregime, mit der Existenz einer Ab-\n\ntreibungspraxis auf dem Gelände des Klinikums N. sei nicht nur völlig unange-\n\nmessen, sondern schlicht unerträglich und mit dem darin enthaltenen Unwert-\n\nurteil geeignet, die Aufgabe der Krankenbetreuung zu gefährden. Da beide be-\n\nanstandeten Äußerungen in einem Sinnzusammenhang stünden und sich ge-\n\ngenseitig ergänzten und verstärkten, würde ihr Sinn verfälscht, wenn man nur\n\nden letzten Teil untersagen würde. Deshalb seien beide Äußerungen unbe-\n\nschadet der Tatsache, daß die Formulierung \"Kinder-Mord ...\" für sich genom-\n\nmen zulässig wäre, zu unterlassen.\n\nII.\n\nDie Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision\n\nnicht stand.\n\n1. Es kann offen bleiben, ob die Rüge der Revision, das Berufungsurteil\n\nleide unter dem absoluten Revisionsgrund des § 551 Nr. 7 ZPO, weil es eine\n\nvon den Beklagten ausdrücklich geltend gemachte Rechtfertigung des Flug-\n\nblattes aus dem Gesichtspunkt des Art. 4 Abs. 1 GG ungeprüft lasse und inso-\n\nweit nicht mit Gründen versehen sei, sachlich gerechtfertigt sein könnte. Nach\n\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 551 Nr. 7 ZPO aus\n\nprozeßwirtschaftlichen Gründen nicht heranzuziehen, wenn das nicht erörterte\n\nVerteidigungsmittel zur Abwehr der Klage ungeeignet ist (vgl. BGHZ 39, 333,\n\n339; BGH, Urteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 351/81 - NJW 1983, 2318,\n\n2320; Urteil vom 24. April 1989 - II ZR 208/88 - VersR 1989, 761). Entspre-\n\nchendes hat zu gelten, wenn die Revision der Beklagten aus anderen Gründen\n\n- wie hier unter dem Gesichtspunkt des Art. 5 Abs. 1 GG - Erfolg hat, so daß es\n\nletztendlich dahingestellt bleiben kann, ob auch der von den Beklagten ohne\n\nnäheren Sachvortrag für sich reklamierte Schutz des Art. 4 Abs. 1 GG zur Ab-\n\nweisung der Klage hätte führen können.\n\n2. Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen,\n\ndaß auch juristische Personen des öffentlichen Rechts wie die Klägerin zu 2)\n\nzivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Angriffen in Anspruch nehmen können,\n\ndurch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird.\n\nZwar haben sie weder eine \"persönliche\" Ehre noch sind sie Träger des allge-\n\nmeinen Persönlichkeitsrechts, sie genießen jedoch, wie § 194 Abs. 3 StGB\n\nzeigt, im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben - hier im\n\nBereich der Daseinsvorsorge - strafrechtlichen Ehrenschutz, der über §§ 1004,\n\n823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB zivilrechtliche Unterlassungsansprüche\n\nbegründen kann (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - NJW\n\n1982, 2246 und vom 16. November 1982 - VI ZR 122/80 - NJW 1983, 1183,\n\njeweils m.w.N.; BVerfGE 93, 266, 291 = NJW 1995, 3303, 3304).\n\n3. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist weiterhin die Beurteilung\n\ndes Berufungsgerichts, daß die Klägerin zu 2) von den beanstandeten Äuße-\n\nrungen des Flugblattes selbst betroffen ist und sich die Bedeutung der Erwäh-\n\nnung des Klinikums N. auf dem Flugblatt - entgegen der Auffassung der Revi-\n\nsion - nicht in einer bloßen Ortsangabe erschöpft. Würde die Äußerung in ihrer\n\nangegriffenen Form wiederholt, wozu sich die Beklagten - im Sinne einer vom\n\nBerufungsgericht angenommenen Erstbegehungsgefahr - grundsätzlich für be-\n\nrechtigt halten, würde mit ihr auch die Klägerin zu 2) als jetzige Trägerin des\n\nKlinikums N. angegriffen.\n\nFür die Ermittlung des Aussagegehalts des Flugblattes ist darauf abzu-\n\nstellen, wie es unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von\n\neinem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine\n\nisolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zu-\n\nlässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennba-\n\nren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. z.B. Senat BGHZ 139, 95,\n\n102). Danach richtet sich das - vor dem Gelände des Klinikums N. verteilte -\n\nFlugblatt zwar in erster Linie gegen die Tätigkeit des als \"Tötungs-Spezialist für\n\nungeborene Kinder\" bezeichneten Arztes Dr. F., der auf dem Gelände des Kli-\n\nnikums Schwangerschaftsabbrüche vornimmt. Daneben wird durch die beson-\n\ndere textliche Gestaltung des Flugblattes zugleich aber auch das Klinikum bzw.\n\ndessen Träger angegriffen. Durch die zweimalige, drucktechnisch ebenso wie\n\ndie Begriffe \"Kinder-Mord\" und \"Tötungs-Spezialist Dr. F.\" hervorgehobene Er-\n\nwähnung des Klinikums N. in Verbindung mit dem Vorwurf \"Wer hierzu\n\nschweigt wird mitschuldig!\" wird dem Verständnis eines unbefangenen Durch-\n\nschnittslesers nahegelegt, daß mit dem Flugblatt im konkreten Fall nicht nur\n\nder die Abtreibungen vornehmende Arzt Dr. F. angegriffen werden soll, son-\n\ndern auch der verantwortliche Klinikträger, der es zuläßt, daß der \"Tö-\n\ntungs-Spezialist für ungeborene Kinder Dr. F. auf dem Gelände des Klinikum\n\nN.\" tätig wird. Da mit der entsprechenden Seite des Flugblattes konkrete Vor-\n\ngänge auf dem Gelände des Klinikums N. angegriffen werden, ändert sich an\n\ndiesem Verständnis - entgegen der Auffassung der Revision - nichts daran,\n\ndaß die andere Seite allgemeine Ausführungen gegen die derzeitige Abtrei-\n\nbungspraxis in allen Ländern mit liberalen Abtreibungsgesetzen enthält.\n\n4. Zutreffend ist auch der weitere Ausgangspunkt des Berufungsge-\n\nrichts, daß es sich bei den beanstandeten Äußerungen der Beklagten um Mei-\n\nnungsäußerungen handelt, welche dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG\n\nunterfallen (vgl. Senat BGHZ 139, 95, 101; Urteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR\n\n23/93 - NJW 1994, 124, 125; Urteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 -\n\nVersR 2000, 327, 329 m.w.N.).\n\na) Allerdings muß die Meinungsfreiheit stets zurücktreten, wenn die Äu-\n\nßerung die Menschenwürde eines anderen antastet, desgleichen regelmäßig\n\nauch dann, wenn sich eine herabsetzende Äußerung lediglich als Formalbelei-\n\ndigung oder Schmähkritik darstellt (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 7. Dezember\n\n1999 - VI ZR 51/99 - VersR 2000, 327, 330 m.w.N). Im vorliegenden Fall ist\n\naber weder die Menschenwürde betroffen, die einer juristischen Person des\n\nöffentlichen Rechts bereits begrifflich nicht zukommt, noch handelt es sich bei\n\nden im Flugblatt enthaltenen Äußerungen um eine Formalbeleidigung oder\n\nSchmähkritik.\n\nWegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff\n\nder Schmähkritik eng auszulegen. Danach macht auch eine überzogene oder\n\ngar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmä-\n\nhung; hinzutreten muß vielmehr, daß bei der Äußerung nicht mehr die Ausein-\n\nandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung im Vordergrund steht, die\n\njenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen soll (vgl.\n\nBVerfGE 93, 266, 294 = NJW 1995, 3303, 3304; Senat, Urteil vom 7. Dezem-\n\nber 1999 - VI ZR 51/99 - VersR 2000, 327, jeweils m.w.N.).\n\nWie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, fallen die in dem von den\n\nBeklagten verbreiteten Flugblatt enthaltenen Äußerungen nicht unter den so\n\nverstandenen Begriff der Schmähkritik. Wenn auch die Gegenüberstellung ei-\n\nnes heute vermeintlich stattfindenden \"Babycaust\" mit dem damaligen Holo-\n\ncaust im Anschluß an den voranstehenden Text \"Stoppen Sie den Kinder-Mord\n\nim Mutterschoß auf dem Gelände des Klinikum N.\" geeignet ist, das Ansehen\n\nder Klägerin zu 2) in besonderem Maße zu beeinträchtigen, so steht doch der\n\ndamit verbundene Vorwurf in der Sache ersichtlich in unmittelbarem und un-\n\ntrennbarem Zusammenhang mit dem tatsächlichen Anliegen der Beklagten,\n\nnämlich der Auseinandersetzung mit der herrschenden Abtreibungspraxis auf-\n\ngrund der geltenden Gesetze.\n\nb) Läßt sich die Äußerung damit weder als Angriff auf die Menschen-\n\nwürde noch als Formalbeleidigung oder Schmähung einstufen, so kommt es für\n\ndie sodann erforderliche Abwägung auf die Schwere der Beeinträchtigung der\n\nbetroffenen Rechtsgüter an, wobei es aber, anders als im Fall von Tatsachen-\n\nbehauptungen, grundsätzlich keine Rolle spielt, ob die Kritik berechtigt oder\n\ndas Werturteil \"richtig\" ist. Da es der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitra-\n\ngenden öffentlichen Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu erregen, sind angesichts\n\nder heutigen Reizüberflutung aller Art einprägsame, auch starke Formulierun-\n\ngen hinzunehmen (BVerfGE 24, 278, 286 = NJW 1969, 227). Das gilt auch für\n\nÄußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteiger-\n\nter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind (Se-\n\nnat, Urteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - NJW 1994, 124, 126; Urteil\n\nvom 20. Mai 1986 - VI ZR 242/85 - NJW 1987, 1398). Der Kritiker darf seine\n\nMeinung grundsätzlich auch dann äußern, wenn sie andere für \"falsch\" oder\n\n\"ungerecht\" halten (vgl. Senat aaO). Auch die Form der Meinungsäußerung\n\nunterliegt der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung des Äu-\n\nßernden (BVerfGE 60, 234, 241 = NJW 1982, 2655). Verfolgt der Äußernde\n\nnicht eigennützige Ziele, sondern dient sein Beitrag dem geistigen Meinungs-\n\nkampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, dann spricht\n\ndie Vermutung für die Zulässigkeit der Äußerung; eine Auslegung der die Mei-\n\nnungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässsigkeit öffentlicher\n\nKritik überhöhte Anforderungen stellt, ist mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar\n\n(vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - NJW 1994, 124, 126\n\nm.w.N.). Das ist insbesondere zu beachten, wenn die Ehrenschutzvorschriften\n\nder §§ 185 ff. StGB - wie hier - nicht auf Personen, sondern auf staatliche Ein-\n\nrichtungen bezogen werden. Sie dienen dann nicht dem Schutz der persönli-\n\nchen Ehre, sondern suchen die öffentliche Anerkennung zu gewährleisten, die\n\nerforderlich ist, damit staatliche Einrichtungen ihre Funktion erfüllen können.\n\nGerät dieser Schutzzweck in einen Konflikt mit der Meinungsfreiheit, so ist de-\n\nren Gewicht besonders hoch zu veranschlagen, weil das Grundrecht gerade\n\naus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin\n\nunverändert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfGE 93, 266, 293 = NJW 1995,\n\n3303, 3304).\n\nc) Auch das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht die Äußerung\n\n\"Kinder-Mord im Mutterschoß auf dem Gelände des Klinikum N.\" für sich ge-\n\nnommen als überspitzte und überzeichnete Formulierung im politischen Mei-\n\nnungskampf als zulässig erachtet. Ob nicht bereits deshalb der Unterlassungs-\n\nausspruch des Berufungsgerichts zu weit geht, kann letztlich dahinstehen.\n\nDenn auch die in diesem Zusammenhang erfolgte weitere Äußerung \"damals:\n\nHolocaust heute: Babycaust\" wird - zumindest im vorliegend zu beurteilenden\n\nVerhältnis zur Klägerin zu 2) - noch vom Grundrecht der Meinungsfreiheit der\n\nBeklagten getragen und vermag das Unterlassungsbegehren ebenfalls nicht zu\n\nrechtfertigen.\n\naa) Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung von Äußerun-\n\ngen ist zunächst, daß ihr Sinn zutreffend erfaßt worden ist. Ob dies der Fall ist,\n\nunterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (Se-\n\nnat BGHZ 132, 13, 21; 78, 9, 16; Urteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 -\n\nVersR 2000, 327, 330). Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns\n\neiner Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich\n\nÄußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffe-\n\nnen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenom-\n\nmenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äu-\n\nßerung auszugehen, der jedoch ihren Sinn nicht abschließend festlegt. Er wird\n\nvielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung\n\nsteht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese\n\nfür die Leser erkennbar waren. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen\n\nÄußerungsteils wird daher den Anforderungen an eine zuverlässige Sinner-\n\nmittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 93, 266, 295 = NJW 1995,\n\n3303, 3305; Senat BGHZ 139, 95, 102; Urteil vom 25. März 1997 - VI ZR\n\n102/96 - VersR 1997, 842, 843 m.w.N.).\n\nbb) Unter Beachtung dieser Grundsätze ist dem von den Beklagten ver-\n\nteilten Flugblatt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - eine\n\nGleichsetzung der angeprangerten Vorgänge auf dem Klinikgelände mit dem\n\nHolocaust des Nationalsozialismus nicht zu entnehmen. Durch die den Leser\n\naufschreckende Wirkung des Begriffes Holocaust und dessen Gegenüberstel-\n\nlung mit einem daran angelehnten Wortgebilde \"Babycaust\" sowie die anderen\n\nplakativen, drastisch überzogenen Formulierungen des Flugblattes versuchen\n\ndessen Verfasser in erster Linie in provokativer Weise Aufmerksamkeit für ihr\n\nAnliegen zu erzielen. Da es sich bei der Abtreibung um ein Thema handelt, das\n\nin der Öffentlichkeit in Vergangenheit und Gegenwart wie kaum ein anderes\n\n- teilweise sehr emotional - diskutiert worden ist, wird dem interessierten Leser\n\nsofort deutlich, daß es sich bei dem Flugblatt um einen Protest von Abtrei-\n\nbungsgegnern gegen die auf dem Klinikgelände von Dr. F. vorgenommenen\n\nSchwangerschaftsabbrüche handelt. Zugleich wird einem unvoreingenomme-\n\nnen und verständigen Leser die Meinung der Verfasser vermittelt, die aufgrund\n\nder bestehenden Gesetzeslage herrschende Abtreibungspraxis stelle eine\n\nverwerfliche Massentötung (werdenden) menschlichen Lebens dar. Eine\n\nGleichsetzung mit dem Holocaust in seinem geschichtlichen Sinne ist dem\n\nKontext des Flugblattes dagegen nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht\n\nhat insoweit die gebotene Gesamtbetrachtung verkürzt und es insbesondere\n\nversäumt, in die Deutung der beanstandeten Äußerung auch die andere Seite\n\ndes Flugblattes und die dort abgedruckten Texte mit einzubeziehen. Diese er-\n\nläutern argumentativ den Standpunkt der Verfasser, wonach ein Staat, der das\n\nTöten des ungeborenen Lebens zulasse, den Boden der Menschenrechte ver-\n\nlasse und seine Demokratie in Frage stelle, weil er eine bestimmte Menschen-\n\ngruppe, nämlich ungeborene Kinder, vom strafrechtlichen Schutz ausschließe.\n\ncc) Der danach verbleibende Vorwurf ist zwar immer noch erheblich, je-\n\ndoch wird die Klägerin zu 2) durch ihn - entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts - nicht so schwer beeinträchtigt, daß die Meinungsfreiheit der\n\nBeklagten zurücktreten müßte.\n\nAuch wenn die Tätigkeit des Arztes Dr. F. der geltenden Rechtslage ent-\n\nspricht, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 88, 203 = NJW 1993,\n\n1751) von Verfassungs wegen nicht beanstandet hat, so werden die Beklagten\n\ndadurch nicht an einer Meinungsäußerung gehindert, die - wenn auch mit dra-\n\nstischen Vergleichen - für eine (Wieder-)Einführung einer weitergehenden\n\nStrafbarkeit von Schwangerschaftsabbrüchen streitet, welche jedenfalls nach\n\nder früheren Gesetzeslage ebenfalls nicht verfassungswidrig war. Bleibt der\n\nSchutz werdenden menschlichen Lebens in den vom Bundesverfassungsge-\n\nricht aufgezeigten Grenzen in erster Linie dem Gesetzgeber überlassen, dann\n\nist ein Beitrag zur politischen Willensbildung in dieser die Öffentlichkeit beson-\n\nders berührenden fundamentalen Streitfrage wegen der konstitutiven Bedeu-\n\ntung der Meinungsfreiheit für die Demokratie grundsätzlich selbst dann zu tole-\n\nrieren, wenn die geäußerte Meinung extrem erscheint. Letztlich bleibt es dem\n\nLeser des von den Beklagten verbreiteten Flugblattes überlassen, selbst dar-\n\nüber zu entscheiden, ob er die subjektive Einschätzung der Verfasser teilt und\n\nentsprechend ihrer Aufforderung ebenfalls auf eine Änderung der bestehenden\n\nRechtslage im Rahmen künftiger politischer Willensbildung hinwirken will.\n\nHierdurch \n\nist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die\n\n- grundsätzlich zu schützende - Fähigkeit der Klägerin, ihre Funktion als Träge-\n\nrin des Krankenhauses weiter auszuüben, noch nicht so erheblich tangiert, daß\n\ndie Meinungsfreiheit der Beklagten gegenüber diesem Interesse zurücktreten\n\nmüßte, zumal nur die eher passive Beteiligung der Klägerin zu 2) an den auf\n\ndem Gelände des Klinikums von Dr. F. vorgenommenen Schwangerschaftsab-\n\nbrüchen angegriffen, nicht aber ihre Fähigkeit zur sonstigen medizinischen\n\nVersorgung in Frage gestellt wird. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die im\n\nFlugblatt geäußerte Meinung dazu führen könnte, daß der Klägerin zu 2) nicht\n\nmehr das erforderliche Mindestmaß gesellschaftlicher Akzeptanz entgegenge-\n\nbracht würde, um ihre diesbezüglichen Aufgaben im Rahmen der Daseinsvor-\n\nsorge zu erfüllen, sind weder den Feststellungen des Berufungsgerichts noch\n\ndem Vorbringen der Klägerin zu 2) zu entnehmen.\n\n5. Nach alledem mag zwar die Gegenüberstellung eines vermeintlichen\n\n\"Babycaust\" mit dem Holocaust unangebracht sein, zumal auch durch die der-\n\nzeitige Rechtslage das ungeborene Leben - allerdings unter Berücksichtigung\n\nder Rechtsgüter der schwangeren Frau - bestmöglich geschützt werden soll.\n\nAls Meinungsäußerung im Rahmen eines Beitrags zur politischen Willensbil-\n\ndung in einer die Öffentlichkeit so sehr bewegenden, fundamentalen Frage, bei\n\nder es um den Schutz des Lebensrechts Ungeborener geht, muß sie jedoch\n\nauch in der vorliegenden Form nach Art. 5 Abs. 1 GG in einer freiheitlichen\n\nDemokratie hingenommen werden.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil konnte damit keinen Bestand haben. Da seine Auf-\n\nhebung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis er-\n\nfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Se-\n\nnat nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst entscheiden und auf die\n\nRechtsmittel der Beklagten in entsprechender Abänderung der vorinstanzlichen\n\nUrteile die Klage insgesamt abweisen.\n\nGroß Dr. v. Gerlach Dr. Müller\n\n Dr. Greiner Wellner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_276-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-30/vi-zr-276-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_276-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_276-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-30/vi-zr-276-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_276-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:11:51.501789+00:00"}}