{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_276-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2000-05-11","aktenzeichen":"VI ZR 276/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVI ZR 276/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Mai 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2000 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. v. Gerlach, Dr. Müller, Dr. Greiner\n\nund Wellner\n\nbeschlossen:\n\nDie Anzeige nach § 48 ZPO des Richters am Bundesgerichtshof\n\nDr. Dressler wird für begründet erklärt.\n\nGründe:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Dressler hat nach § 48 ZPO Anzeige\n\nvon einem Verhältnis gemacht, das aus Sicht der Beklagten geeignet ist, Miß-\n\ntrauen gegen seine Unparteilichkeit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO zu rechtfer-\n\ntigen.\n\nAnlaß für den vorliegenden Rechtsstreit sind Äußerungen in einem von\n\nden Beklagten verbreiteten Flugblatt, die sich gegen die berufliche Tätigkeit\n\ndes Frauenarztes Dr. Freudenberger richten, der in seitens der Klägerin ihm\n\nzur Verfügung gestellten Räumlichkeiten Schwangerschaftsabbrüche vornimmt.\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Dressler, der auf Grundlage der senatsinter-\n\nnen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung in der im vorliegenden Revisionsver-\n\nfahren am 30. Mai 2000 anstehenden mündlichen Verhandlung berufen wäre,\n\nist nach seiner Anzeige mit Dr. Freudenberger - wenn auch weitläufig - ver-\n\nwandt und unterhält mit ihm Kontakte im Hinblick auf eine aus erbrechtlichen\n\nBeziehungen herrührende gemeinsame vermögensrechtliche Beteiligung.\n\nZwar ist Dr. Freudenberger nicht Partei des vorliegenden Rechtsstreits.\n\nAbgesehen von der besonderen Rolle, die seine Tätigkeit für den vorliegenden\n\nRechtsstreit spielt, ist jedoch auch zwischen Dr. Freudenberger und den Be-\n\nklagten wegen des von diesen verbreiteten Flugblattes ein Parallelrechtsstreit\n\nim Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Nürnberg anhängig, dessen\n\nAusgang durch die Entscheidung des Senats im vorliegenden Rechtsstreit be-\n\neinflußt werden könnte. Aus diesen Gründen ist es zur Vermeidung jedweden\n\nZweifels der Beklagten an der Unparteilichkeit eines mitwirkenden Richters und\n\nzum Schutz ihres Vertrauens in die Rechtspflege erforderlich, die Anzeige des\n\nRichters am Bundesgerichtshof Dr. Dressler für begründet zu erklären.\n\nGroß \n\nDr. v. Gerlach \n\nDr. Müller\n\nDr. Greiner \n\nWellner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_276-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-11/vi-zr-276-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_276-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_276-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-11/vi-zr-276-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_276-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:12:55.442720+00:00"}}