{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_275-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2000-12-05","aktenzeichen":"VI ZR 275/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 5. Dezember 2000 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO §§ 301, 304 Abs. 1 Ein Teilurteil über einen einheitlichen Anspruch, der seinem Grunde nach streitig ist, darf nicht erlassen werden, solange nicht zugleich ein Grundurteil über den restli- chen Anspruch ergeht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 275/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n5. Dezember 2000\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nZPO §§ 301, 304 Abs. 1\n\nEin Teilurteil über einen einheitlichen Anspruch, der seinem Grunde nach streitig ist,\n\ndarf nicht erlassen werden, solange nicht zugleich ein Grundurteil über den restli-\n\nchen Anspruch ergeht.\n\nBGH, Urteil vom 5. Dezember 2000 - VI ZR 275/99 - OLG Braunschweig\n\nLG Göttingen\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 5. Dezember 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die\n\nRichter Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Greiner und Wellner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Braunschweig vom 19. Juli 1999 aufge-\n\nhoben, soweit zu deren Nachteil erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche we-\n\ngen eines Verkehrsunfalls geltend, bei dem sie als Radfahrerin verletzt wurde.\n\nDer Beklagte zu 1) war an diesem Unfall als Fahrer des bei der Beklagten zu 2)\n\nhaftpflichtversicherten Pkw beteiligt. Die Beklagten haben ihre Haftung zu 50 %\n\nanerkannt. Das Landgericht hat das Mitverschulden der Klägerin mit einem\n\nDrittel bewertet und hat ihr auf dieser Grundlage ein Schmerzensgeld von ins-\n\ngesamt 35.000 DM zuerkannt; dem Zahlungs- und dem Feststellungsantrag hat\n\nes dementsprechend zu zwei Dritteln stattgegeben und die Klage im übrigen\n\nabgewiesen.\n\nDas Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Berufung der Klägerin\n\nhinsichtlich des im ersten Rechtszug geltend gemachten und vom Landgericht\n\nin Höhe von 1.496,12 DM abgewiesenen materiellen Schadens und hinsichtlich\n\ndes Feststellungsausspruchs zurückgewiesen. Von dem im Wege der Klage-\n\nerweiterung im zweiten Rechtszug geltend gemachten Verdienstausfall für die\n\nZeit vom 1. Juli 1997 bis 15. März 1999 hat es der Klägerin für den Zeitraum\n\nbis 30. April 1998 auf der Grundlage eines Mitverschuldens von einem Drittel\n\n4.119,80 DM zugesprochen. Die Entscheidung über den Schmerzensgeldan-\n\ntrag sowie den noch nicht beschiedenen Zahlungsantrag hinsichtlich des seit\n\ndem 1. Mai 1998 entstandenen Verdienstausfallschadens hat es dem\n\nSchlußurteil vorbehalten.\n\nDagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Aufhe-\n\nbung des Berufungsurteils erstrebt, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden\n\nist.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält die Voraussetzungen für den Erlaß eines\n\nTeilurteils für gegeben, da der Feststellungsantrag in vollem Umfang und der\n\nZahlungsantrag hinsichtlich des Verdienstausfalls teilweise, nämlich für die Zeit\n\nvom 1. Juli 1997 bis 30. April 1998 zur Entscheidung reif seien. Wegen des\n\nSchmerzensgeldantrages und des restlichen Zahlungsantrages hinsichtlich des\n\nVerdienstausfalls ab 1. Mai 1998 hält es eine ergänzende Beweiserhebung für\n\nnotwendig.\n\nII.\n\nDie Revision der Klägerin ist begründet. Sie rügt zu Recht, daß das\n\nTeilurteil wegen Verstoßes gegen § 301 ZPO unzulässig ist.\n\nNach ständiger Rechtsprechung darf ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO\n\nnicht ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen\n\nbesteht (BGHZ 107, 236, 242; 120, 376, 380). Diese Gefahr besteht insbeson-\n\ndere dann, wenn im Falle der objektiven Klagehäufung von Leistungs- und\n\nFeststellungsansprüchen, die aus demselben tatsächlichen Geschehen her-\n\ngeleitet werden, durch Teilurteil gesondert über einen oder nur einen Teil der\n\nAnsprüche entschieden wird (Senatsurteil vom 4. Februar 1997 - VI ZR 69/96 -\n\nVersR 1997, 601, 602; vom 13. Mai 1997 - VI ZR 181/96 - NJW 1997, 3447,\n\n3448; BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99 - zur Veröffentlichung\n\nbestimmt). So verhält es sich auch hier.\n\nDas Berufungsgericht hat nur über einen Teil des mit dem Zahlungsan-\n\nspruch geltend gemachten Verdienstausfallschadens und über das Feststel-\n\nlungsbegehren entschieden; die Entscheidung über den restlichen Anspruch\n\nauf Ersatz des Verdienstausfalls sowie über den Schmerzensgeldantrag hat es\n\noffengelassen. Möglicherweise hat sich das Berufungsgericht von der Vorstel-\n\nlung leiten lassen, daß die Haftungsquote von zwei Dritteln für den Gesamtan-\n\nspruch verbindlich sei. Indessen besteht gleichwohl die Möglichkeit, daß das\n\nGericht, und zwar auch ein Rechtsmittelgericht, die Mitverschuldensfrage, ins-\n\nbesondere den Haftungsanteil später bei der Entscheidung über den Schmer-\n\nzensgeldanspruch und den Anspruch über den restlichen Verdienstausfall an-\n\nders beurteilt als im Teilurteil. Eine Bindungswirkung besteht insoweit nicht. Da\n\ndas Mitverschulden in der Regel zum Grund des geltend gemachten Anspruchs\n\ngehört (Senatsurteile BGHZ 76, 397, 400; vom 13. Mai 1997 - VI ZR 145/96 -\n\nVersR 1997, 1294, 1295), bestünde eine solche Bindungswirkung nur dann,\n\nwenn das Berufungsgericht zugleich ein Grundurteil über den restlichen Zah-\n\nlungsanspruch gemäß § 304 Abs. 1 ZPO erlassen hätte (vgl. § 318 ZPO). So-\n\nlange das nicht geschieht, darf durch Teilurteil über einen Teil des einheitli-\n\nchen Anspruchs, der seinem Grunde nach streitig ist, nicht entschieden werden\n\n(BGHZ 107, 236, 242; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1994 - IX ZR 254/93 -\n\nNJW 1995, 2106; vgl. auch Senatsurteil vom 30. November 1999 - VI ZR\n\n219/98 - VersR 2000, 467, 468 - insoweit in BGHZ 143, 189 nicht abgedruckt).\n\nDas angefochtene Teilurteil ist daher aufzuheben, soweit zum Nachteil\n\nder Klägerin erkannt worden ist, und die Sache an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen.\n\nDr. Müller Dr. Lepa Dr. v. Ger-\n\nlach\n\n Dr. Greiner Wellner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_275-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-05/vi-zr-275-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_275-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_275-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-05/vi-zr-275-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_275-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:42:51.884917+00:00"}}