{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_272-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-02-13","aktenzeichen":"VI ZR 272/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. Februar 2001 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 823 Aa, ZPO §§ 286 A, 156 Hat im Arzthaftungsprozeß der medizinische Sachverständige in seinem mündlich erstatteten Gutachten neue und ausführlichere Beurteilungen gegenüber dem bishe- rigen Gutachten abgegeben, muß auch der sachkundigen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Dabei sind auch Ausführungen in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz zur Kenntnis zu nehmen und muß, sofern sie Anlaß zu weiterer tatsächlicher Aufklärung geben, die mündliche Verhandlung wiedereröffnet werden (im Anschluß an BGH, Urteil vom 31. Mai 1988 - VI ZR 261/87 - VersR 1988, 914 = NJW 1988, 2302).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 272/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n13. Februar 2001\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 823 Aa, ZPO §§ 286 A, 156\n\nHat im Arzthaftungsprozeß der medizinische Sachverständige in seinem mündlich\n\nerstatteten Gutachten neue und ausführlichere Beurteilungen gegenüber dem bishe-\n\nrigen Gutachten abgegeben, muß auch der sachkundigen Partei Gelegenheit zur\n\nStellungnahme gegeben werden. Dabei sind auch Ausführungen in einem nicht\n\nnachgelassenen Schriftsatz zur Kenntnis zu nehmen und muß, sofern sie Anlaß zu\n\nweiterer tatsächlicher Aufklärung geben, die mündliche Verhandlung wiedereröffnet\n\nwerden (im Anschluß an BGH, Urteil vom 31. Mai 1988 - VI ZR 261/87 - VersR 1988,\n\n914 = NJW 1988, 2302).\n\nBGH, Urteil vom 13. Februar 2001 - VI ZR 272/99 - OLG Stuttgart\nLG Tübingen\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. Februar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter\n\nDr. Lepa, Dr. Dressler und Dr. Greiner sowie die Richterin Diederichsen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten zu 1) und zu 3) wird das Grund-\n\nund Teilurteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart\n\nvom 27. Juli 1999 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten\n\nzu 1) und 3) erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger macht Ansprüche auf materiellen und immateriellen Scha-\n\ndensersatz wegen der Folgen eines ärztlichen Eingriffs geltend.\n\nDer Kläger leidet seit seinem 18. Lebensjahr an einem beidseitigen Bal-\n\nlenhohl- und Spreizfuß mit Krallenzehbildung. Trotz verschiedener Operationen\n\nund orthopädischer Einlagen verstärkten sich seine Beschwerden und Schmer-\n\nzen bei Belastungen. Er entschloß sich deshalb zu einer Operation. Am\n\n14. Juni 1993 wurde er in die Orthopädische Universitätsklinik T., deren Träge-\n\nrin die Beklagte zu 3) ist, aufgenommen, wo am 14. und 15. Juni 1993 mit ihm\n\nAufklärungsgespräche über die Risiken der bevorstehenden Operation geführt\n\nwurden. Der inzwischen verstorbene Operateur, dessen Erben die nunmehri-\n\ngen Beklagten zu 1) sind, führte am 16. Juni 1993 den Eingriff durch. Die Be-\n\nschwerden verschlimmerten sich in der Folgezeit trotzdem. Auch weitere Ope-\n\nrationen brachten keine Besserung. Der Kläger mußte seine bisherige berufli-\n\nche Tätigkeit aufgeben und schied im September 1996 aus dem aktiven Ar-\n\nbeitsprozeß aus.\n\nDer Kläger hat im ersten Rechtszug dem ehemaligen Beklagten zu 1)\n\neinen Behandlungsfehler bei der Durchführung der Operation vorgeworfen.\n\nAuch sei er in den Aufklärungsgesprächen nicht über das Risiko der Ver-\n\nschlimmerung seiner Beschwerden belehrt worden. Die Beklagten hafteten ihm\n\ngesamtschuldnerisch für seine materiellen und immateriellen Schäden.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-\n\ngers hat das Oberlandesgericht durch Teil- und Grundurteil - unter Zurückwei-\n\nsung der Berufung im übrigen - die Beklagte zu 3) zur Zahlung eines Schmer-\n\nzensgeldes von 60.000 DM verurteilt und die Klageanträge hinsichtlich des\n\nmateriellen Schadensersatzes gegen die Beklagten zu 1) und die Beklagte zu\n\n3) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dazu hat es die gesamtschuldne-\n\nrische Haftung der Beklagten zu 1) und 3) für zukünftige materielle Schäden\n\nund die Ersatzpflicht der Beklagten zu 3) für zukünftige immaterielle Schäden\n\nfestgestellt.\n\nMit der Revision verfolgen die Beklagten zu 1) und zu 3) die Wiederher-\n\nstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht führt - sachverständig beraten - aus, ein Behand-\n\nlungsfehler sei nicht festzustellen. Es lastet den Beklagten jedoch einen Aufklä-\n\nrungsfehler an, der zur Haftung führe.\n\nDer Kläger sei zwar über Verlauf und Risiken der geplanten Eingriffe\n\nausreichend aufgeklärt worden, nicht jedoch über die Alternative einer konser-\n\nvativen Behandlung mit orthopädischem Schuhwerk. Diese Behandlungsalter-\n\nnative stehe aufgrund der überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen\n\nSachverständigen fest. Das Berufungsgericht hat keinen Anlaß gesehen, auf\n\neinen nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten zu 3) die mündliche Ver-\n\nhandlung wieder zu eröffnen, weil das mit diesem vorgelegte Privatgutachten\n\nkeine Zweifel an der Richtigkeit des gerichtlichen Sachverständigengutachtens\n\nzu begründen vermöge.\n\nII.\n\nDie dagegen mit der Revision erhobenen Verfahrensrügen der Beklag-\n\nten sind teilweise begründet und führen zur Aufhebung des angefochtenen\n\nUrteils und Zurückverweisung an das Berufungsgericht.\n\n1. Ohne Erfolg beanstanden die Beklagten allerdings, daß das Beru-\n\nfungsgericht eine konservative Behandlungsalternative mit orthopädischem\n\nMaßschuhwerk für den Kläger angenommen hat, obwohl der gerichtliche Sach-\n\nverständige eine Besserungschance nur mit 50 % eingeschätzt und der Zeuge\n\nDr. B. hierdurch keine Verbesserung in der Situation des Klägers erwartet hat.\n\nDas Berufungsgericht hat, wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, in seine\n\nÜberzeugungsbildung beide Beweismittel einbezogen. Auch hat es die für die\n\nBeweiswürdigung wesentlichen Gesichtspunkte im Urteil dargelegt, so daß\n\ndem Revisionsgericht die Prüfung, ob alle Umstände vollständig berücksichtigt\n\nsind und nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstoßen wurde, möglich\n\nwar (vgl. Senatsentscheidung vom 22. Januar 1991 - VI ZR 97/90 - VersR\n\n1991, 566 = NJW 1991, 1894). Danach läßt die Annahme einer konservativen\n\nBehandlungsmöglichkeit keinen Rechts- oder Verfahrensfehler erkennen.\n\n2. Mit Erfolg rügen beide Revisionsführer jedoch, daß das Berufungsge-\n\nricht die Ausführungen des Privatgutachters nicht in der gebotenen Weise be-\n\nrücksichtigt und rechtsfehlerhaft den Wiedereintritt in die mündliche Verhand-\n\nlung nicht für erforderlich gehalten hat.\n\na) Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung, daß beim Beschwer-\n\ndebild des Klägers die Alternative einer konservativen Versorgung mit orthopä-\n\ndischem Schuhwerk zur Operation bestanden habe, aufgrund der Ausführun-\n\ngen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Sch. in der mündlichen Anhö-\n\nrung vom 15. Juni 1999 gewonnen. In diesem Termin hat der gerichtliche\n\nSachverständige erstmalig eindeutig die Auffassung vertreten, daß beim Bal-\n\nlenhohlfuß die konservative Behandlung die Regel sei und der Kläger vor der\n\nOperation über diese Alternative hätte aufgeklärt werden müssen. Damit wur-\n\nden die Beklagten mit einer neuen medizinischen Beurteilung konfrontiert. Die\n\nBeklagte zu 3) hat hierauf ein Parteigutachten vorgelegt, wonach orthopädi-\n\nsches Schuhwerk für Fälle wie den vorliegenden keine Alternative zur operati-\n\nven Versorgung sei, sondern nur eine Rückzugsmöglichkeit nach Versagen der\n\noperativen Möglichkeiten darstelle, und hat auf den sich hieraus ergebenden\n\nWiderspruch zu den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen hinge-\n\nwiesen. Darüber durfte sich das Berufungsgericht nicht mit der formelhaften\n\nWendung hinwegsetzen, das vorgelegte Privatgutachten vermöge Zweifel an\n\nder Richtigkeit des Sachverständigengutachtens nicht zu begründen.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats \n\n(Senatsurteile vom\n\n10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90 - VersR 1992, 722 = NJW 1992, 1459; vom\n\n15. Juni 1993 - VI ZR 175/92 - VersR 1993, 1231 = NJW 1993, 2989; vom\n\n9. Januar 1996 - VI ZR 70/95 - VersR 1996, 647 = NJW 1996, 1597 und vom\n\n28. April 1998 - VI ZR 403/96 - VersR 1998, 853 = NJW 1998, 2735) hat das\n\nGericht die Pflicht, sich mit von der Partei vorgelegten Privatgutachten ausein-\n\nanderzusetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken,\n\nwenn sich ein Widerspruch zu einem gerichtlichen Gutachten ergibt.\n\nDas Berufungsgericht konnte sich über den aufgezeigten Widerspruch\n\nauch nicht aus eigener Sachkunde hinwegsetzen, da es sich um medizinische\n\nFachfragen handelte und von seiner Sachkompetenz nicht ausgegangen wer-\n\nden kann. Deshalb konnte es einen weiteren Aufklärungsbedarf auch nicht mit\n\nder Begründung verneinen, aus der dem Privatgutachten beigefügten Litera-\n\nturübersicht lasse sich nicht entnehmen, daß bei schweren Fußdeformationen\n\noperativen Verfahren der Vorrang vor konservativen Formen der Behandlung\n\nmit orthopädischer Schuhversorgung gebühre.\n\nb) Unter diesen Umständen war die Wiedereröffnung der mündlichen\n\nVerhandlung geboten, um eine ordnungsgemäße Befassung mit dem Privat-\n\ngutachten zu ermöglichen und es insbesondere dem gerichtlichen Sachver-\n\nständigen zur Stellungnahme zuzuleiten. Es entspricht der ständigen Recht-\n\nsprechung des Senats, daß, wenn im Arzthaftungsprozeß der medizinische\n\nSachverständige in seinem mündlich erstatteten Gutachten neue und ausführli-\n\nchere Beurteilungen gegenüber dem bisherigen Gutachten abgegeben hat, der\n\nmedizinisch nicht sachkundigen Partei Gelegenheit zu geben ist, sich ggf.\n\nsachverständig beraten zu lassen und nochmals Stellung nehmen zu können.\n\nAndernfalls wird die Partei meist nicht in der Lage sein, dem Sachverständigen\n\netwaige abweichende medizinische Lehrmeinungen vorzuhalten, auf die Mög-\n\nlichkeit von Lücken in der Begutachtung hinzuweisen und etwaige Widersprü-\n\nche im Gutachten aufzuzeigen. Das Berufungsgericht muß in solchen Fällen\n\nwenigstens dann die mündliche Verhandlung wiedereröffnen, wenn die Partei\n\nim nachgereichten Schriftsatz das mündlich erstattete Gutachten unter Anfüh-\n\nrung von Einzelheiten angreift und dies auch dann, wenn die Partei die Ein-\n\nräumung einer Schriftsatzfrist (§ 283 ZPO) nicht beantragt hatte (Senatsurteil\n\nvom 31. Mai 1988 - VI ZR 261/87 - VersR 1988, 914, 915 = NJW 1988, 2302).\n\nDieser Grundsatz gilt indes nicht nur für die nicht sachkundige Partei\n\n- als welche im Streitfall übrigens auch die Beklagten zu 1) anzusehen sind -,\n\nsondern auch für die Behandlungsseite, die unter dem Blickpunkt des rechtli-\n\nchen Gehörs ebenfalls die Möglichkeit haben muß, zu neuem medizinischen\n\nVorbringen in der mündlichen Verhandlung eine ergänzende Stellungnahme\n\nbzw. ein Privatgutachten vorzulegen, und die deshalb Anspruch auf eine ord-\n\nnungsgemäße Befassung des Gerichts mit einem solchen Gutachten hat.\n\nIII.\n\nBei dieser Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, daß die verfah-\n\nrensrechtlich gebotene Berücksichtigung der Stellungnahme des Privatgut-\n\nachters sich auf die Beurteilung des Rechtsstreits ausgewirkt hätte. Deshalb\n\nwar das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es den Beklagten zu 1) und zu\n\n3) nachteilig war, und die Sache an das Berufungsgericht zur Nachholung des\n\nrechtlichen Gehörs und der gebotenen Feststellungen zurückzuverweisen.\n\nDr. Müller \n\nDr. Lepa ist durch Urlaub an Dr. Dressler\nder Unterschrift verhindert.\n\n Dr. Müller\n\n Dr. Greiner Diederichsen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_272-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-13/vi-zr-272-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_272-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_272-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-13/vi-zr-272-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_272-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:52:03.278762+00:00"}}