{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2000-07-04","aktenzeichen":"VI ZR 236/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 253; § 286 E Zu den Anforderungen an die Pflicht zur Substantiierung des - unter Beweis gestell- ten - klagebegründenden Parteivorbringens.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 236/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n4. Juli 2000\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsektretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 253; § 286 E\n\nZu den Anforderungen an die Pflicht zur Substantiierung des - unter Beweis gestell-\n\nten - klagebegründenden Parteivorbringens.\n\nBGH, Urteil vom 4. Juli 2000 - VI ZR 236/99 - OLG Köln\n LG Aachen\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 4. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Le-\n\npa, Dr. Müller, Dr. Dressler und Dr. Greiner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juni 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, die bundesweit im Bestattungsgewerbe tätig ist, nimmt den\n\nBeklagten, einen Verband mit ihr konkurrierender Unternehmen, auf Ersatz des\n\nSchadens in Anspruch, den sie durch geschäftsschädigende Äußerungen in\n\neinem Rundschreiben des Beklagten vom 28. März 1995 an Lieferanten von\n\nBestattungsartikeln erlitten habe.\n\nNachdem die Klägerin gegen den Beklagten eine einstweilige Verfügung\n\nauf Unterlassung der weiteren Verbreitung des betreffenden Rundschreibens\n\nerwirkt und der Beklagte die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung\n\nanerkannt hatte, hat das Landgericht im Vorprozeß durch Anerkenntnisurteil\n\nunter anderem die Verpflichtung des Beklagten festgestellt, der Klägerin den\n\ndurch den Versand des Rundschreibens entstandenen Schaden zu ersetzen.\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin Ausgleich des Schadens, der\n\ndarin bestehe, daß einer ihrer Lieferanten, die D. Sargfabrik, eine ihr zuge-\n\nsagte Rabattgewährung entzogen habe, was darauf beruhe, daß dieser Liefe-\n\nrant Empfänger des beanstandeten Rundschreibens des Beklagten gewesen\n\nsei.\n\nDas Landgericht hat die auf Zahlung von 22.648,45 DM gerichtete Klage\n\nabgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin durch Ver-\n\nsäumnisurteil zurückgewiesen und dieses - nach Einspruch der Klägerin und\n\nErhöhung der Klagesumme auf 67.945,35 DM - aufrechterhalten. Mit ihrer Re-\n\nvision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe nicht hinrei-\n\nchend substantiiert dargelegt, daß ihr aus dem Rundschreiben vom 28. März\n\n1995 ein Schaden entstanden sei. Es fehle an einer nachvollziehbaren Dar-\n\nstellung des Verlaufs und des Ergebnisses der Verhandlungen, die über die\n\nRabattgewährung geführt worden sein sollen.\n\nZwar habe die Klägerin ihren Sachvortrag zuletzt dahin klargestellt, es\n\nhabe eine feste Zusage des Zeugen H. für die D. Sargfabrik gegeben, für 1994\n\nbis 1996 einen Rabatt von 5 % zu gewähren, wenn auch unter der ausdrückli-\n\nchen Bedingung, daß es an Liquidität, Bonität und gutem Leumund der Kläge-\n\nrin auch künftig keinen Zweifel geben werde. Dennoch habe die Klägerin nicht\n\nsubstantiiert dargelegt, daß es zu einer festen Zusage des Zeugen H. über die\n\nRabattgewährung gekommen sei. Denn zu den wesentlichen Fragen, mit wel-\n\nchen abweichenden Vorstellungen die Vertragspartner in die Verhandlungen\n\ngegangen seien, worüber sie eine Einigung hätten erzielen wollen und über\n\nwelche Punkte sie sich schließlich tatsächlich geeinigt hätten, habe die Kläge-\n\nrin nichts ausgeführt. Mangels jedweder konkreten Angabe über den Verhand-\n\nlungsstoff sei dem Berufungsgericht eine Prüfung der Frage, ob eine abschlie-\n\nßende Vereinbarung rechtswirksam zustande gekommen sei oder etwa im Hin-\n\nblick auf § 154 BGB verneint werden müsse, verwehrt. Die Behauptung der\n\nKlägerin, der Zeuge H. habe eine feste Zusage unter einer Bedingung erteilt,\n\nbedeute in Wahrheit lediglich die Darstellung eines Rechtsbegriffs, welche die\n\nrechtliche Bewertung der Klägerin wiedergebe, nicht aber eine durch Zeugen\n\nüberprüfbare Sachverhaltsdarstellung enthalte. Deshalb habe insoweit auch\n\nkein Beweis erhoben werden müssen. Auch wenn man davon ausgehe, daß\n\ndie Anforderungen an die Substantiierungslast einer Partei in Bezug auf Voll-\n\nständigkeit, nähere Umstände und exakte wörtliche Wiedergabe der Vertrags-\n\nverhandlungen nicht überspannt werden dürften, habe hier von der Klägerin\n\nein eingehenderer Sachvortrag erwartet werden müssen, da sie zu einer je-\n\ndenfalls sinngemäßen Wiedergabe der bei den Verhandlungen zwischen den\n\nGeschäftsführern entwickelten maßgeblichen Vorstellungen der Vertragspart-\n\nner unschwer in der Lage gewesen sei.\n\nEine andere Beurteilung rechtfertige sich auch nicht im Hinblick auf die\n\nin der letzten mündlichen Verhandlung hilfsweise vorgetragene Behauptung\n\nder Klägerin, die Zusage der D. Sargfabrik über die Rabattgewährung sei zwar\n\nnoch nicht abschließend ausgehandelt gewesen, wäre aber ohne das bean-\n\nstandete Rundschreiben zustande gekommen. Zwar sei es rechtlich denkbar,\n\ndaß die Verhandlungen der Parteien bereits so weit gediehen gewesen seien,\n\ndaß sie ohne die Auswirkungen des Rundschreibens zu einem positiven Ab-\n\nschluß hätten gebracht werden können. Eine derartige richterliche Beurteilung\n\nhabe aber wiederum die genauere Schilderung des Ganges der Verhandlun-\n\ngen zur Voraussetzung, an der es vorliegend fehle.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Das Be-\n\nrufungsgericht hätte das Klagevorbringen nicht als unsubstantiiert und un-\n\nschlüssig erachten dürfen. Es hat an die Substantiierungspflicht der Klägerin\n\nüberzogene Anforderungen gestellt.\n\n1. Ein Sachvortrag ist erheblich, wenn Tatsachen vorgetragen werden,\n\ndie in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das\n\ngeltend gemachte Recht zu begründen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist\n\ngrundsätzlich nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Be-\n\ndeutung sind; dabei hängt es vom Einzelfall ab, in welchem Maße die Partei ihr\n\nVorbringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen noch weiter sub-\n\nstantiieren muß (vgl. zu den Substantiierungsanforderungen z.B. BGH, Urteile\n\nvom 13. August 1997 - VIII ZR 246/96 - NJW-RR 1998, 712, 713; vom\n\n21. Januar 1999 - VII ZR 398/97 - NJW 1999, 1859, 1860 und vom 26. Mai\n\n1999 - VIII ZR 123/98 - ZIP 1999, 1307, 1309 f., jeweils m.w.N.). Dabei muß,\n\nwenn das Zustandekommen bestimmter Abreden behauptet wird, nicht unbe-\n\ndingt zu Einzelheiten der Umstände dieser Abreden vorgetragen werden (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97 - aaO).\n\n2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze rechtfertigen die Überle-\n\ngungen des Berufungsgerichts nicht die im Berufungsurteil gezogene Schluß-\n\nfolgerung, die Klägerin habe einen ihr aus dem Rundschreiben vom 28. März\n\n1995 entstandenen Schaden in Form des Verlustes einer Rabattgewährung\n\ndurch die D. Sargfabrik nicht hinreichend substantiiert dargelegt.\n\na) Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß die Klägerin - auf\n\nder Grundlage ihres schriftsätzlichen Berufungsvorbringens - in der letzten\n\nmündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug ihren Vortrag dahin klarge-\n\nstellt hat, es habe eine feste Zusage des Zeugen H. von der D. Sargfabrik ge-\n\ngeben, der Klägerin für die Jahre 1994 bis 1996 einen Rabatt von 5 % zu ge-\n\nwähren. Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß die Klägerin diese Zusa-\n\nge, die nach Vorgesprächen Ende 1994/Anfang 1995 gegeben worden sei,\n\nunter Beweis durch Vernehmung der Zeugen H. und Sch. (ihres eigenen frühe-\n\nren Geschäftsführers) gestellt hat.\n\nb) Damit hatte die Klägerin zur Rabattgewährung, deren Verlust sie auf\n\ndie beanstandeten Äußerungen im Rundschreiben der Beklagten vom 28. März\n\n1995 zurückführt, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ausreichend\n\nvorgetragen. Auf dieser Grundlage hätte das Berufungsgericht den angetrete-\n\nnen Beweis erheben müssen; in einem solchen Fall bleibt es dem Tatrichter\n\nunbenommen, bei der Beweisaufnahme die Zeugen nach allen Einzelheiten zu\n\nfragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundung erforder-\n\nlich erscheinen, insbesondere auch nach Ort, Zeit und Umständen der be-\n\nhaupteten Abreden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97 -\n\naaO).\n\nc) Entsprechendes gilt auch für das hilfsweise Vorbringen der Klägerin,\n\ndie Rabattgewährung sei (falls von einer festen Zusage nicht ausgegangen\n\nwerden könne) jedenfalls bereits konkret in Aussicht gestellt gewesen, dann\n\naber infolge des Rundschreibens der Beklagten vom 28. März 1995 nicht ge-\n\nwährt worden. Auch dieser Vortrag war hinreichend substantiiert und im Hin-\n\nblick auf die geltend gemachte Klageforderung schlüssig.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur weiteren\n\nAufklärung, insbesondere zur Beweiserhebung durch Vernehmung der seitens\n\nder Klägerin für die behaupteten Abreden benannten Zeugen, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen.\n\nGroß \n\nDr. Lepa \n\nDr. Müller\n\nDr. Dressler \n\nDr. Greiner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-04/vi-zr-236-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-04/vi-zr-236-99","retrieved":"2026-07-10 11:18:58.660684+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-07-04/vi-zr-236-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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