{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_231-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2000-11-21","aktenzeichen":"VI ZR 231/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Ad, Hc; § 844 Verkündet am: 21. November 2000 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Zur Abgrenzung des bei einem Anspruch aus unerlaubter Handlung zu ersetzen- den Schadens des Verletzten von nicht ersatzfähigen mittelbaren Schäden und Drittschäden. b) Die Tötung des Schuldners eines Leibgedings stellt keinen Eingriff i.S. des § 823 Abs. 1 BGB in die auf der Leibgedingsvereinbarung beruhenden, im Grundbuch eingetragenen beschränkt dinglichen Rechte des Berechtigten (Reallast, be- schränkt persönliche Dienstbarkeit) dar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 231/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 823 Ad, Hc; § 844\n\nVerkündet am:\n21. November 2000\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\na) Zur Abgrenzung des bei einem Anspruch aus unerlaubter Handlung zu ersetzen-\n\nden Schadens des Verletzten von nicht ersatzfähigen mittelbaren Schäden und\n\nDrittschäden.\n\nb) Die Tötung des Schuldners eines Leibgedings stellt keinen Eingriff i.S. des § 823\n\nAbs. 1 BGB in die auf der Leibgedingsvereinbarung beruhenden, im Grundbuch\n\neingetragenen beschränkt dinglichen Rechte des Berechtigten (Reallast, be-\n\nschränkt persönliche Dienstbarkeit) dar.\n\nBGH, Urteil vom 21. November 2000 - VI ZR 231/99 - OLG Bamberg\n\n LG Coburg\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 21. November 2000 durch die Richter Dr. Lepa, Dr. von Gerlach, Dr. Mül-\n\nler, Dr. Dressler und Wellner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile des\n\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 7. Mai 1999\n\nund des Landgerichts Coburg vom 7. April 1998 teilweise dahin\n\nabgeändert, daß die Klage - unter Zurückweisung der Anschluß-\n\nberufung der Kläger - auch insoweit abgewiesen wird, als die Klä-\n\nger Zahlung von 340.487,79 DM nebst Zinsen an sich sowie die\n\nFeststellung der Pflicht des Beklagten zum Ersatz künftiger mate-\n\nrieller Schäden der Klägerin zu 1) begehrt haben.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:\n\nKosten 1. Instanz:\n\nVon den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des\n\nBeklagten tragen die Kläger 94% als Gesamtschuldner, darüber\n\nhinaus der Kläger zu 2) weitere 2%.\n\nDer Beklagte trägt 4% der Gerichtskosten und 3% der außerge-\n\nrichtlichen Kosten des Klägers zu 2).\n\nIm übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten\n\nselbst.\n\nKosten 2. Instanz:\n\nVon den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des\n\nBeklagten tragen die Kläger 91% als Gesamtschuldner, darüber\n\nhinaus der Kläger zu 2) weitere 3%.\n\nDer Beklagte trägt 6% der Gerichtskosten und 12% der außerge-\n\nrichtlichen Kosten des Klägers zu 2).\n\nIm übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten\n\nselbst.\n\nKosten 3. Instanz:\n\nVon den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des\n\nBeklagten tragen die Kläger 87% als Gesamtschuldner, darüber\n\nhinaus die Klägerin zu 1) 1%.\n\nDer Beklagte trägt 12% der Gerichtskosten und 22% der außerge-\n\nrichtlichen Kosten des Klägers zu 2).\n\nIm übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten\n\nselbst.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger nehmen den Beklagten auf Schadensersatz wegen eines\n\nUnfalls in Anspruch, der sich am 4. Dezember 1990 im Rahmen von Arbeiten\n\nzur Errichtung eines Stallgebäudes ereignet hat.\n\nDie Kläger hatten im Jahre 1987 ihr landwirtschaftliches Anwesen an ih-\n\nren Sohn übergeben, der ihnen im Gegenzug Versorgungsleistungen zugesagt\n\nhatte, die durch ein im Grundbuch eingetragenes Leibgeding gesichert wurden.\n\nAb Dezember 1989 betrieben die Kläger und ihr Sohn die Landwirtschaft im\n\nRahmen einer zwischen dem Kläger zu 2) und seinem Sohn errichteten Gesell-\n\nschaft des bürgerlichen Rechts; dem Kläger zu 2) stand insoweit eine Gewinn-\n\nbeteiligung von 30% zu.\n\nIm Jahre 1990 beauftragte die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts die\n\nS. GmbH (frühere Beklagte zu 2) mit der Lieferung und Errichtung eines Fer-\n\ntigstalls. Die S. GmbH ihrerseits erteilte dem Beklagten, der ein selbständiges\n\nUnternehmen für \"Vertretungen mit Montagen\" führte, den Auftrag, als Richt-\n\nmeister die Montage einschließlich Bauleitung durchzuführen. Entsprechend\n\nder Vereinbarung mit der S. GmbH arbeiteten der Kläger zu 2) und sein Sohn\n\nbei der Errichtung des Stalles mit. Am Unfalltag stürzten während der Bauar-\n\nbeiten Fertigwandteile, die auf dem Stallboden in Paketen gelagert waren, um\n\nund begruben den Kläger zu 2) und seinen Sohn unter sich. Letzterer verstarb;\n\ner wurde von den Klägern beerbt. Der Kläger zu 2) erlitt schwere Verletzungen,\n\nunter denen er weiterhin leidet.\n\nDie Kläger sind der Auffassung, den Beklagten treffe die haftungsrechtli-\n\nche Verantwortung für das Unfallgeschehen, da er die Fertigwandteile entge-\n\ngen bestehender Unfallverhütungsvorschriften nicht hinreichend gesichert ha-\n\nbe. Sie haben - neben einem Anspruch auf Schmerzensgeld und auf Ersatz\n\nvon Heilungskosten für den Kläger zu 2) - vor allem Verluste und Aufwendun-\n\ngen geltend gemacht, die ihnen entstandenen seien, weil es ihnen nach dem\n\nTode ihres Sohnes nicht mehr möglich gewesen sei, den landwirtschaftlichen\n\nBetrieb weiterzuführen, unter anderem lebendes und totes Inventar unter Wert\n\nhabe verkauft werden müssen und investierte Kosten nutzlos geworden seien;\n\ndarüber hinaus hätten sie die Leistungen ihres Sohnes auf das Leibgeding\n\nverloren.\n\nDas Landgericht hat dem Kläger zu 2) ein Schmerzensgeld von\n\n30.000 DM, eine Schmerzensgeldrente von monatlich 700 DM sowie einen Be-\n\ntrag von 2.422,74 DM für Heilungskosten zugesprochen. Ferner hat es den\n\nBeklagten verurteilt, an die Kläger 307.499,46 DM wegen der aus der Einstel-\n\nlung des landwirtschaftlichen Betriebes resultierenden Schäden und Kosten\n\nund wegen des Verlusts des Leibgedings zu bezahlen. Darüber hinaus hat es\n\ndie Pflicht des Beklagten festgestellt, den Klägern allen künftigen materiellen,\n\ndem Kläger zu 2) auch allen künftigen immateriellen Schaden zu ersetzen. Die\n\nBerufung des Beklagten ist erfolglos geblieben; auf die Anschlußberufung der\n\nKläger hat das Oberlandesgericht den im Hinblick auf die Abwicklung des\n\nlandwirtschaftlichen Betriebes und den Verlust des Leibgedings zu leistenden\n\nErsatzbetrag auf 340.487,79 DM erhöht. Die auf vollständige Klageabweisung\n\ngerichtete Revision des Beklagten hat der Senat nur insoweit angenommen,\n\nals sie sich dagegen richtet, daß der Beklagte zur Zahlung von 340.487,79 DM\n\nnebst Zinsen an die Kläger verurteilt und die Verpflichtung des Beklagten fest-\n\ngestellt worden ist, der Klägerin zu 1) sämtlichen künftigen materiellen Scha-\n\nden aus dem Unfallereignis zu ersetzen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Beklagte wegen der\n\nschuldhaften Verletzung seiner ihm als verantwortlichem Bauleiter obliegenden\n\nAufgaben verpflichtet sei, den Klägern gemäß § 823 Abs. 1 BGB in vollem\n\nUmfang Schadensersatz zu leisten. Hierzu gehören nach der Meinung des Be-\n\nrufungsgerichts - in Bestätigung des Urteils des Landgerichts - auch die finan-\n\nziellen Beeinträchtigungen, die auf den Verlust der Leistungen aus dem Leib-\n\ngeding infolge des Todes des Sohnes der Kläger und darauf zurückzuführen\n\nseien, daß der landwirtschaftliche Betrieb nach dem Unfall habe aufgegeben\n\nwerden müssen, dabei Verkaufsverluste und Abwicklungsaufwendungen auf-\n\ngetreten seien und geleistete Investitionen sich als nutzlos erwiesen hätten.\n\nÜber die bereits im ersten Rechtszug zugesprochenen Beträge (Wert des ver-\n\nlorenen Leibgedinges 220.243 DM, Verluste beim Tierverkauf 7.747 DM und\n\nbei der Stallveräußerung 78.962,14 DM, Aufwendungen \n\nfür Annoncen\n\n547,32 DM) hinaus hat das Berufungsgericht noch Anwaltskosten im Rahmen\n\nder Verkaufsabwicklung (5.199,54 DM), nutzlos entstandene Montagekosten\n\n(4.302,13 DM) und den Wert vergeblich erbrachter Eigenleistungen\n\n(23.486,86 DM) für ersatzfähig erachtet. Für die Zukunft hält das Berufungsge-\n\nricht den Beklagten für verpflichtet, den Klägern eine eventuelle \"Beeinträchti-\n\ngung der Versorgungsleistungen\" auszugleichen.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil ist, soweit es um die noch im Streit befindlichen\n\nTeile des Rechtsstreits geht, nicht frei von Rechtsfehlern. Entgegen der Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts fehlt es insoweit an einer tragfähigen An-\n\nspruchsgrundlage für die den Klägern zugesprochenen Forderungen. Hinsicht-\n\nlich der finanziellen Beeinträchtigungen durch die Betriebsaufgabe und den\n\nVerlust der Leistungen ihres Sohnes aus dem zugesagten Leibgeding stehen\n\nihnen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten\n\nnicht zu, weder auf deliktsrechtlicher noch auf vertragsrechtlicher Grundlage,\n\nweder aus eigenem noch aus ererbtem Recht.\n\n1. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs der Kläger aus\n\n§ 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung eines eigenen deliktsrechtlich geschütz-\n\nten Rechtsgutes sind hinsichtlich keiner der noch streitigen Schadenspositio-\n\nnen erfüllt.\n\na) Soweit das Berufungsgericht den Klägern Ersatz von Verlusten und\n\nAufwendungen im Hinblick auf die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes\n\nin der Gesamthöhe von 120.244,99 DM zugesprochen hat, rechtfertigt sich die\n\nVerurteilung nicht aus der haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit des Beklag-\n\nten für eine gegenüber den Klägern begangene unerlaubte Handlung.\n\naa) Zwar geht das Berufungsgericht - wie der Senat bereits durch die\n\nteilweise Nichtannahme der Revision entschieden hat - rechtlich beanstan-\n\ndungsfrei davon aus, daß der Beklagte dem Kläger zu 2) deliktsrechtlich für die\n\nSchadensfolgen einzustehen hat, die auf seinen durch den Unfall hervorgeru-\n\nfenen schweren körperlichen Verletzungen beruhen. Indessen gehören die\n\nvorliegend geltend gemachten, im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe\n\nstehenden vermögensrechtlichen Beeinträchtigungen nicht zu dem insoweit\n\nersatzfähigen Schaden:\n\nZum einen beruhte die Notwendigkeit der Betriebsaufgabe, wie den\n\ntatrichterlichen Feststellungen zu entnehmen ist, auf dem Unfalltod des Sohnes\n\nder Kläger. Mittelbare vermögensrechtliche Nachteile, die aus der Verletzung\n\nabsoluter Rechtsgüter eines Dritten resultieren, können jedoch deliktsrechtlich\n\n- abgesehen von den in §§ 844, 845 BGB geregelten Ausnahmefällen - grund-\n\nsätzlich nicht haftungsrechtlich geltend gemacht werden.\n\nVor allem aber waren die Kläger nicht (Allein-) Inhaber des landwirt-\n\nschaftlichen Betriebes und Eigentümer der ihm zuzurechnenden Vermögens-\n\ngegenstände. Vielmehr hatten sie den Hof nebst Inventar an ihren Sohn über-\n\ntragen. Die Landwirtschaft wurde im Unfallzeitpunkt im Rahmen einer Gesell-\n\nschaft des bürgerlichen Rechts geführt, an welcher der Kläger zu 2) mit einem\n\nGewinnanteil von 30% beteiligt war. Der Kläger zu 2) konnte - aus eigenem\n\nRecht - auf der Grundlage des § 823 Abs. 1 BGB daher nur solche (Folge-)\n\nSchäden ersetzt verlangen, die auf der Beeinträchtigung seines Gesellschafts-\n\nanteils durch die unfallbedingte Verletzung seines Körpers und seiner Gesund-\n\nheit beruhten, etwa eine Minderung des ihm zustehenden Gewinnanteils aus\n\nder Gesellschaft infolge des Ausfalls seiner Arbeitskraft (vgl. dazu z.B. BGH,\n\nUrteil vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 152/92 - VersR 1994, 316, 318 m.w.N.)\n\noder gegebenenfalls eine Beeinträchtigung seines - nach den gesellschafts-\n\nvertraglichen Regelungen zu bestimmenden - Auseinandersetzungsguthabens\n\nbei einer auf seiner eigenen gesundheitlichen Schädigung beruhenden Not-\n\nwendigkeit des Ausscheidens aus der Gesellschaft oder ihrer Liquidierung.\n\nDerartige Ansprüche werden im vorliegenden Rechtsstreit aber nicht geltend\n\ngemacht und sind nicht Gegenstand des mit der Revision nunmehr noch an-\n\ngefochtenen Urteilsausspruchs; hinsichtlich einer Beeinträchtigung der gesell-\n\nschaftsrechtlichen Gewinnbeteiligung wurde die zunächst auch in dieser Rich-\n\ntung erhobene Klage vielmehr im ersten Rechtszug sogar ausdrücklich zurück-\n\ngenommen.\n\nbb) Ein Anspruch des Klägers zu 2) auf Ersatz der in Rede stehenden\n\nSchadensposition aus einer Verletzung des Rechts am eingerichteten und\n\nausgeübten Gewerbebetrieb im Hinblick auf den unfallbedingten Tod des Soh-\n\nnes, von dessen Einsatz der Bestand des landwirtschaftlichen Unternehmens\n\nentscheidend abhing, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil in der Ver-\n\nletzung oder der Tötung des Inhabers oder Mitarbeiters eines Unternehmens\n\nkein deliktsrechtlich relevanter Eingriff in den Gewerbebetrieb gesehen werden\n\nkann (vgl. dazu BGHZ 7, 30, 35 f.).\n\ncc) Ein auf eigenem Recht beruhender deliktischer Schadensersatzan-\n\nspruch der Klägerin zu 1) wegen der durch die Betriebsaufgabe eingetretenen\n\nVermögensnachteile scheitert bereits daran, daß sie bei dem Unfall selbst ih-\n\nrerseits nicht verletzt worden ist und ein Eingriff in ein ihr sonst insoweit zuste-\n\nhendes absolutes Recht nicht ersichtlich ist.\n\nb) Soweit die Kläger den Ersatz eines aus dem \"Verlust des Leibge-\n\ndings\" resultierenden Schadens begehren (im Berufungsurteil mit 220.243 DM\n\nzugesprochen), steht ihnen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts\n\nebenfalls kein deliktsrechtlicher Anspruch zu.\n\naa) Insbesondere geht es hier nicht um einen Folgeschaden aus den\n\ngemäß § 823 Abs. 1 BGB ersatzpflichtigen Unfallverletzungen des Klägers\n\nzu 2). Wenn die Kläger nunmehr von ihrem Sohn im Rahmen der Altenteilsver-\n\neinbarung vertraglich zugesagte Versorgungsleistungen (etwa die Instandhal-\n\ntung der Wohnung, Bereitstellung von Tischkost, Pflege bei Alter und Ge-\n\nbrechlichkeit etc.) nicht mehr erhalten können, beruht dies darauf, daß der\n\nSohn (als Schuldner dieses Leibgedings) unfallbedingt verstorben ist, also auf\n\nder unerlaubten Handlung des Beklagten gegenüber einem Dritten. Hieraus\n\nkönnen die Kläger jedoch (außerhalb der Regelungen der §§ 844 Abs. 2, 845\n\nBGB) keine eigenen deliktsrechtlichen Ansprüche herleiten.\n\nbb) Das Leibgeding (vgl. dazu Art. 96 EGBGB) war allerdings im Grund-\n\nbuch durch eine beschränkte dingliche Belastung am Hofgrundstück abgesi-\n\nchert, und zwar in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit und einer\n\nReallast. Der von den Klägern geltend gemachte Schadensersatzanspruch\n\nrechtfertigt sich jedoch auch nicht aus einer deliktsrechtlich relevanten Beein-\n\nträchtigung dieser dinglichen Rechtsposition.\n\nZwar können auch beschränkte dingliche Rechte (Hypothek, Grund-\n\nschuld, Dienstbarkeit, Reallast) als \"sonstige Rechte\" im Sinne des § 823\n\nAbs. 1 BGB geschützt sein (vgl. dazu z.B. BGHZ 65, 211, 212; 92, 280, 292;\n\nSenatsurteile vom 25. September 1964 - VI ZR 140/63 - VersR 1964, 1201 und\n\nvom 6. November 1990 - VI ZR 99/90 - NJW 1991, 695, 696). Ein Schadenser-\n\nsatzanspruch wegen Verletzung dieser Rechte setzt aber einen \"grundstücks-\n\nbezogenen\" Eingriff voraus, der sich dahin auswirkt, daß die Verwirklichung\n\ndes jeweiligen Rechts am Grundstück als solches durch rechtliche oder tat-\n\nsächliche Maßnahmen beeinträchtigt wird (z.B. durch die Verschlechterung des\n\nGrundstücks, vgl. BGHZ 65, 211, 212, die Veräußerung und Entfernung von\n\nZubehörstücken, vgl. BGHZ 92, 280, 292 oder die Grundstücksverpachtung\n\nentgegen der eine solche verbietenden Grunddienstbarkeit, vgl. Senatsurteil\n\nvom 25. September 1964 - VI ZR 140/63 - aaO). Ein solcher Eingriff liegt hin-\n\ngegen nicht bereits allein in der Tötung des persönlichen Schuldners der ding-\n\nlich gesicherten Forderung, also vorliegend nicht in dem auf der unerlaubten\n\nHandlung des Beklagten beruhenden Tod des Sohnes.\n\nDarüber hinaus hätte ein Schadensersatzanspruch wegen Eingriffs in\n\ndie grundstücksrechtliche Position der Kläger zur Voraussetzung, daß sich das\n\nVerschulden des Beklagten auf diese Rechtsverletzung erstreckte, letzterer\n\nalso mit einer entsprechenden Grundstücksbelastung rechnen mußte (vgl. da-\n\nzu BGHZ 65, 211, 216). Hierfür sind dem festgestellten Sachverhalt jedoch\n\nkeinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen.\n\nc) Die vorliegend streitigen Schadenspositionen können den Klägern\n\nauch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Unterhaltsschadens nach § 844\n\nAbs. 2 BGB oder entgangener Dienstleistungen des \"Hauskindes\" gemäß\n\n§ 845 BGB zugesprochen werden.\n\naa) Für die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 844 Abs. 2 BGB,\n\nder das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht des Sohnes der Kläger\n\ngegenüber seinen Eltern vorausgesetzt hätte, ist in diesem Verfahren nichts\n\nfestgestellt oder vorgetragen. Ein Verlust vertraglich vereinbarter Unterhaltslei-\n\nstungen, wie sie im Leibgeding enthalten waren, reicht im Rahmen des § 844\n\nAbs. 2 BGB nicht aus.\n\nbb) Ein Ersatzanspruch gemäß § 845 BGB scheidet hier schon deswe-\n\ngen aus, weil der getötete Sohn der Kläger nicht aufgrund familienrechtlicher\n\nDienstleistungspflicht in deren landwirtschaftlichem Anwesen mitarbeitete (vgl.\n\nhierzu z.B. BGHZ 137, 1, 4 ff.; Senatsurteil vom 6. November 1990\n\n- VI ZR 37/90 - NJW 1991, 1226, 1227), sondern ihm der Hof zuvor übertragen\n\nworden war und die gemeinsame Arbeit nunmehr auf gesellschaftsrechtlicher\n\nEbene durchgeführt wurde.\n\n2. Den Klägern stehen auch keine hier relevanten deliktsrechtlichen An-\n\nsprüche auf Schadensersatz als Erben ihres beim Unfall getöteten Sohnes zu.\n\nDerartige Ansprüche kämen von vornherein höchstens insoweit in Be-\n\ntracht, als auf die Kläger im Erbgang übergegangene Vermögensrechte ihres\n\nSohnes, etwa im Hinblick auf dessen Berechtigung am landwirtschaftlichen\n\nAnwesen und den zugehörigen Vermögenswerten, unfallbedingt beeinträchtigt\n\nwurden. Insoweit ist dem getöteten Sohn aber kein ersatzfähiger Schaden ent-\n\nstanden, der nunmehr vom Beklagten gegenüber den Klägern auszugleichen\n\nwäre. Insbesondere rechnen hierzu nicht Verluste, die erst nach dem Tode des\n\nSohnes durch die Betriebsaufgabe verursacht worden sind.\n\nDie Kläger, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechtstel-\n\nlung ihres Sohnes eingerückt sind, sind auf diejenigen Ersatzansprüche gegen\n\nden Schädiger beschränkt, die auch der Erblasser schon zu seinen Lebzeiten\n\nhätte geltend machen können, selbst wenn die Folgen des Schadensereignis-\n\nses noch über den Erbfall hinauswirken und das Vermögen des Erblassers\n\nnach seinem Tod nunmehr in der Person der Erben schädigen (vgl. Senatsur-\n\nteil vom 20. Februar 1962 - VI ZR 65/61 - VersR 1962, 337, 338; BGH, Urteil\n\nvom 8. Januar 1968 - III ZR 32/67 - FamRZ 1968, 308). Der Erbe muß den\n\nNachlaß so hinnehmen, wie er ihn im Augenblick des Erbfalls erwirbt, also mit\n\nden Wertverlusten, die die einzelnen Vermögensstücke des Erblassers häufig\n\nmit seinem Ableben erfahren. Der Erbe hat daher keinen Ersatzanspruch ge-\n\ngen den für den Todesfall verantwortlichen Schädiger, wenn er das vom Erb-\n\nlasser betriebene Erwerbsgeschäft nicht fortführen kann und aufgeben muß\n\nund bei der Verwertung Mindererlöse erzielt oder sonstige Vermögensnachteile\n\nerleidet (vgl. Senatsurteile vom 21. September 1965 - VI ZR 78/64 - VersR\n\n1965, 1077, 1078 und vom 25. Januar 1972 - VI ZR 75/71 - VersR 1972, 460,\n\n461).\n\n3. Vertragliche Ansprüche der Kläger gegenüber dem Beklagten beste-\n\nhen hinsichtlich der vorliegend geltend gemachten Schäden ebenfalls nicht.\n\nDer Beklagte stand nicht in vertraglichen Beziehungen zu den Klägern\n\noder der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, durch welche die Landwirt-\n\nschaft betrieben wurde. Er war vielmehr aufgrund Werkvertrags mit der S.\n\nGmbH deren Subunternehmer. Ob es hier denkbar wäre, den Kläger zu 2) im\n\nHinblick auf die vertraglich mit der S. GmbH vereinbarte Mitarbeit bei der\n\nStallmontage als in den Schutzbereich des Werkvertrags zwischen der\n\nS. GmbH und dem Beklagten einbezogenen Dritten zu erachten, kann offen-\n\nbleiben (vgl. hierzu z.B. BGHZ 133, 168, 171 f.; OLG Braunschweig, NJW-RR\n\n1986, 1314). Denn ein eventuell hieraus resultierender Ersatzanspruch des\n\nKlägers zu 2) könnte nur die Schäden erfassen, die auf der Verletzung dieses\n\nKlägers selbst (als möglicherweise in den Schutzbereich einbezogener Person)\n\nberuhen. Das ist aber - wie bereits im Zusammenhang mit den deliktsrechtli-\n\nchen Ansprüchen erörtert - bei den hier noch streitigen Schadenspositionen\n\ngerade nicht der Fall.\n\n4. Mangels einer Anspruchsgrundlage für die Klägerin zu 1) auf Ersatz\n\nihr künftig entstehender materieller Schäden kann auch der dahingehende\n\nFeststellungsausspruch im Berufungsurteil keinen Bestand haben.\n\nIII.\n\nDa weitere Feststellungen nicht mehr zu treffen sind, hat der Senat ge-\n\nmäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst entschieden. Der Kostenaus-\n\nspruch beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.\n\nDr. Lepa Dr. v. Gerlach Dr. Müller\n\n Dr. Dressler Wellner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_231-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-21/vi-zr-231-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 844","ref_norm":"844","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 845","ref_norm":"845","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_231-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_231-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-21/vi-zr-231-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_231-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:36:40.081461+00:00"}}