{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_198-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2000-10-31","aktenzeichen":"VI ZR 198/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 852; ZPO § 270 a) Zu den Voraussetzungen der Kenntnis des Geschädigten im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen. b) Als ladungsfähige Anschrift des Beklagten in der Klageschrift kann auch die An- gabe seiner Arbeitsstelle genügen, wenn diese sowie der Zustellungsempfänger und dessen dortige Funktion so konkret und genau bezeichnet werden, daß von einer ernsthaften Möglichkeit ausgegangen werden kann, die Zustellung durch Übergabe werde gelingen (hier: Bezeichnung der beklagten Krankenhausärzte im Arzthaftungsprozeß mit Namen und ärztlicher Funktion in einer bestimmten medi- zinischen Abteilung des Krankenhauses).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n31. Oktober 2000\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVI ZR 198/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nBGB § 852; ZPO § 270\n\na) Zu den Voraussetzungen der Kenntnis des Geschädigten im Sinne des § 852\n\nAbs. 1 BGB vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen.\n\nb) Als ladungsfähige Anschrift des Beklagten in der Klageschrift kann auch die An-\n\ngabe seiner Arbeitsstelle genügen, wenn diese sowie der Zustellungsempfänger\n\nund dessen dortige Funktion so konkret und genau bezeichnet werden, daß von\n\neiner ernsthaften Möglichkeit ausgegangen werden kann, die Zustellung durch\n\nÜbergabe werde gelingen (hier: Bezeichnung der beklagten Krankenhausärzte im\n\nArzthaftungsprozeß mit Namen und ärztlicher Funktion in einer bestimmten medi-\n\nzinischen Abteilung des Krankenhauses).\n\nBGH, Urteil vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99 - OLG München\n LG München I\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 31. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter\n\nDr. v. Gerlach, Dr. Müller, Dr. Dressler und Wellner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 11. März 1999 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt die Beklagten wegen behaupteter ärztlicher Behand-\n\nlungsfehler auf Schadensersatz in Anspruch.\n\nIn der Zeit vom 19. September bis zum 22. Oktober 1993 war der Kläger\n\nwegen einer akuten Pankreatitis als Privatpatient stationär \n\nin die\n\n2. Medizinische Abteilung des Städtischen Krankenhauses M. aufgenommen,\n\ndessen Trägerin die am Revisionsverfahren nicht beteiligte Beklagte zu 3) ist.\n\nDer Beklagte zu 1) war seinerzeit Chefarzt dieser Abteilung; der Beklagte zu 2)\n\nbehandelte als Leitender Oberarzt und Vertreter des damals in Urlaub befindli-\n\nchen Beklagten zu 1) in dessen Auftrag den Kläger. Am 27. September 1993\n\nwurde bei letzterem eine Röntgenkontrolldarstellung der Gallenblase bzw. -\n\ngänge und des Pankreas-Gangsystems (ERCP) vorgenommen, bei der ein\n\nKontrastmittel im Rahmen einer Duodenoskopie eingebracht wird. Zwei Tage\n\nspäter traten Symptome eines Infekts mit einem Temperaturanstieg bis zu 40°\n\nCelsius auf. Eine bereits am 24. September 1993 festgestellte Nekrose im\n\nPankreasschwanz von 3 x 2 cm vergrößerte sich bis zu einer Untersuchung am\n\n5. Oktober 1993 auf 4 x 5 cm. Nachdem es im weiteren Verlauf zu einer Rück-\n\nbildung der Beschwerden gekommen war, wurde der Kläger am 22. Oktober\n\n1993 entlassen.\n\nMit Anwaltsschreiben vom 22. Februar 1994 forderte der Kläger vom\n\nStädtischen Krankenhaus M. die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe\n\nvon mindestens 100.000 DM. Er vertrat die Auffassung, die eingetretene Infek-\n\ntion sei durch die ERCP am 27. September 1993 verursacht worden. Bei deren\n\nDurchführung seien gebotene Vorsichtsmaßnahmen, insbesondere eine Anti-\n\nbiotikatherapie, versäumt worden. Ferner habe es an der erforderlichen Aufklä-\n\nrung über die Risiken des Eingriffs gefehlt. Mit vom Beklagten zu 2) unter-\n\nzeichnetem Schreiben vom 4. März 1994 lehnte das Städtische Krankenhaus\n\nM. die Leistung von Schadensersatz ab. In einem weiteren Anwaltsschreiben\n\nvom 15. März 1994 an das Städtische Krankenhaus M. warf der Kläger dem\n\nBeklagten zu 2) ferner unter Berufung auf Pschyrembel, Klinisches Wörter-\n\nbuch, vor, eine ERCP sei bei einer akuten Pankreatitis kontraindiziert. Der Be-\n\nklagte zu 1) teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 13. Mai 1994 mit, er\n\nhabe \"die reklamierten Schadensersatzansprüche\" an seine Haftpflichtversi-\n\ncherung \"weitergeleitet\". Letztere lehnte mit beim Klägervertreter am 26. Juli\n\n1994 eingegangenem Schreiben unter Beifügung von Teilen eines Aufsatzes\n\nüber den \"Einsatz der ERCP bei Pankreas-Erkrankungen\" Schadensersatzan-\n\nsprüche mangels ärztlichen Fehlverhaltens ab. Der Kläger holte daraufhin über\n\nden Medizinischen Dienst seiner privaten Krankenversicherung eine gutachter-\n\nliche ärztliche Stellungnahme ein, die ihm am 10. Februar 1995 zugeleitet wur-\n\nde.\n\nMit seiner am 26. Juli 1997 beim Landgericht eingegangenen Klage hat\n\nder Kläger unter anderem begehrt, die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamt-\n\nschuldner zur Zahlung von Schmerzensgeld zu verurteilen und ihre Verpflich-\n\ntung zur Leistung weiteren Schmerzensgeldes für den Fall der Verschlimme-\n\nrung seiner Leiden festzustellen. In der Klageschrift waren die Beklagten zu 1)\n\nund zu 2) mit ausgeschriebenen Nachnamen, durch die Anfangsbuchstaben\n\nabgekürzten Vornamen, akademischem Grad und ihrer jeweiligen Funktion als\n\n\"Chefarzt\" bzw. \"Ltd. Oberarzt\" bezeichnet; als Anschrift wurde die \"2. Med.\n\nAbteilung des Städt. Krankenhauses\" M. mit Ortsbezeichnung, Straße und\n\nHausnummer angegeben. Mit Verfügung vom 31. Juli 1997 hat der Vorsitzende\n\nder Zivilkammer den Klägervertreter aufgefordert, \"vollständige Namen und\n\neine zustellungsfähige Adresse mitzuteilen oder zu erklären, welche Person in\n\nder Klinik Zustellungsvollmacht nach § 173 ZPO hat\". Nachdem der Klägerver-\n\ntreter die geforderten Angaben in mehreren Schriftsätzen zwischen dem\n\n15. September und dem 31. Oktober 1997 nachgereicht und vervollständigt\n\nhatte, wurde die Klage dem Beklagten zu 1) am 16. Oktober 1997 und dem Be-\n\nklagten zu 2) am 19. November 1997, jeweils zu Händen ihrer Zustellungsbe-\n\nvollmächtigten, zugestellt. Die Beklagten haben gegenüber dem auf den Vor-\n\nwurf von Behandlungsfehlern und Aufklärungsmängeln gestützten Klagean-\n\nspruch unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben.\n\nDas Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 1) und zu 2), so-\n\nweit sie die geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche betraf, mit Teilurteil\n\nals verjährt abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.\n\nMit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht erachtet deliktische Schadensersatzansprüche\n\ndes Klägers gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) als verjährt.\n\nDer Lauf der Verjährungsfrist habe bereits mit dem Schreiben des Klä-\n\ngervertreters vom 15. März 1994 begonnen. Dies gelte auch unter Berücksich-\n\ntigung der strengen Anforderungen, die im Hinblick auf das Gebot der \"Waf-\n\nfengleichheit\" zwischen Arzt und Patient an die den Verjährungsbeginn auslö-\n\nsende Kenntnis zu stellen seien. Erforderlich, aber auch ausreichend sei die\n\nKenntnis der für die Behandlung wesentlichen konkreten Umstände bzw. eines\n\nvom Standard abweichenden ärztlichen Vorgehens. Dem Kläger (oder seinem\n\nVertreter) sei am 15. März 1994 bekannt gewesen, welcher Arzt die ERCP-\n\nUntersuchung, die gewisse Risiken in sich berge, vorgenommen habe und ob\n\nund gegebenfalls in welchem Umfang eine Risikoaufklärung erfolgt sei. Ferner\n\nhabe Kenntnis darüber bestanden, daß eine ERCP bei einer akuten Pankreati-\n\ntis kontraindiziert sein könne und daß die Untersuchung ohne eine - von Klä-\n\ngerseite für erforderlich erachtete - Antibiotika-Abdeckung erfolgt war. Auch die\n\nbehaupteten Schadensfolgen seien bekannt gewesen. Diese im Schreiben des\n\nKlägervertreters vom 15. März 1994 bereits erwähnten Tatsachen hätten je-\n\ndenfalls ausgereicht, um den Schluß auf ein schuldhaftes Verhalten der Be-\n\nklagten zu 1) und zu 2) und die Ursächlichkeit dieses Vorgehens für den Scha-\n\nden als naheliegend erscheinen zu lassen. Weitere später angestellte Nach-\n\nforschungen hätten keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn gebracht. Darauf, ob\n\nder Patient die ihm bekannten Tatsachen in allem medizinisch und juristisch\n\nzutreffend einordne, komme es nicht an; ebensowenig sei eine Gewißheit er-\n\nforderlich, einen Prozeß im wesentlichen risikolos führen zu können. Vielmehr\n\nsei es dem Kläger zumutbar gewesen, bereits am 15. März 1994 Klage zu er-\n\nheben; dem stehe auch nicht entgegen, daß die Haftpflichtversicherung der\n\nBeklagten Schadensersatzansprüche unter Vorlage eines medizinischen Auf-\n\nsatzes abgelehnt habe.\n\nAuch wenn zugunsten des Klägers unterstellt werde, daß der Lauf der\n\nVerjährungsfrist im Hinblick auf schwebende Verhandlungen zwischen den\n\nBeteiligten im Zeitraum vom 15. März bis zum 26. Juli 1994 gehemmt gewesen\n\nsei, habe die am 26. Juli 1997 beim Landgericht eingereichte Klage nicht mehr\n\nzu einer rechtzeitigen Verjährungsunterbrechung führen können. Denn die erst\n\nam 16. Oktober bzw. 19. November 1997 erfolgte Zustellung an die beiden Be-\n\nklagten könne nicht mehr als \"demnächst\" im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO er-\n\nfolgt angesehen werden, weil die eingetretene mehrmonatige Verzögerung im\n\nVerantwortungsbereich des Klägers und seines Vertreters liege. In der Klage-\n\nschrift sei keine ladungsfähige Anschrift der Beklagten zu 1) und zu 2) mitge-\n\nteilt worden. Die Angabe der Arbeitsstelle bei einem mehrere Abteilungen um-\n\nfassenden Großstadtkrankenhaus sei nicht ausreichend. Denn es könne nicht\n\ndavon ausgegangen werden, daß eine Zustellung an die beklagten Ärzte per-\n\nsönlich gemäß § 180 ZPO durch Antreffen in der Klinik würde erfolgen können.\n\nVielmehr sei als ladungsfähige Anschrift nur eine solche ausreichend, unter der\n\nauch eine Ersatzzustellung vorgenommen werden könne; eine solche sei aber\n\nvorliegend in der Klinik nicht in Betracht gekommen.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht in allem stand.\n\nDie getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Beurteilung des Berufungsge-\n\nrichts nicht, die geltend gemachten deliktischen Schadensersatzansprüche des\n\nKlägers seien verjährt.\n\n1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das\n\nBerufungsgericht den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist mit dem 15. März\n\n1994 angesetzt hat. Rechtsfehlerfrei wird im Berufungsurteil ausgeführt, daß\n\nder Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt ausreichende Kenntnis im Sinne des\n\n§ 852 Abs. 1 BGB vom Schaden und der Person des Schädigers hatte.\n\na) Eine derartige Kenntnis kann allerdings nicht schon dann bejaht wer-\n\nden, wenn dem Patienten lediglich der negative Ausgang der ärztlichen Be-\n\nhandlung bekannt ist. Er muß vielmehr auch auf einen ärztlichen Behand-\n\nlungsfehler als Ursache dieses Mißerfolges schließen können. Dazu muß der\n\nPatient nicht nur die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufs kennen,\n\nsondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für\n\nihn als medizinischen Laien ergibt, daß der behandelnde Arzt von dem übli-\n\nchen medizinischen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen\n\nhat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von\n\nKomplikationen erforderlich waren (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsur-\n\nteile vom 23. Februar 1988 - VI ZR 56/87 - NJW 1988, 1516, 1517; vom\n\n23. April 1991 - VI ZR 161/90 - VersR 1991, 815, 816; vom 29. November 1994\n\n- VI ZR 189/93 - VersR 1995, 659, 660 und vom 3. Februar 1998\n\n- VI ZR 356/96 - VersR 1998, 634, 636; auch BGH, Urteil vom 24. Juni 1999\n\n- IX ZR 363/97 - VersR 1999, 1149, 1150). Entscheidend ist dann, ob dem Ge-\n\nschädigten bei seinem Kenntnisstand die Erhebung einer Schadensersatzklage\n\ngegen eine bestimmte Person - sei es auch nur in Form der Feststellungskla-\n\nge - zumutbar ist (vgl. z.B. Senatsurteile vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93 -\n\nNJW 1994, 1150, 1152 und vom 20. September 1994 - VI ZR 336/93 - NJW\n\n1994, 3092, 3093).\n\nb) Das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich beanstandungsfrei auf der\n\nGrundlage des festgestellten Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, daß sich\n\ndie nach § 852 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis des Klägers (bzw. des für\n\nihn tätigen Rechtsanwalts als seines Wissensvertreters) aus den beiden An-\n\nwaltsschreiben vom 22. Februar und vom 15. März 1994 ergibt, in denen die\n\närztlichen Fehler, die der Kläger den Beklagten zu 1) und zu 2) zur Last legt,\n\nbereits mit hinreichender Deutlichkeit angesprochen worden sind. Im Schreiben\n\nvom 22. Februar 1994 wird darauf hingewiesen, als Ursache für die am\n\n29. September 1993 festgestellte Infektion und die dadurch ausgelöste Ver-\n\nschlimmerung komme vor allem die ERCP mit der Untersuchung unter anderem\n\ndes Gallengangs in Betracht. Es sei bekannt, daß eine derartige Untersuchung\n\neine Infektion der Bauchspeicheldrüse auslösen könne. Es hätten, um eine\n\nsolche Entwicklung zu verhindern, Vorkehrungen getroffen werden müssen,\n\netwa eine vorbeugende antibiotische Therapie, die aber hier offenbar erst ver-\n\nspätet eingeleitet worden sei. Im Schreiben vom 15. März 1994 hat der Kläger-\n\nvertreter - unter Hinweis auf das Klinische Wörterbuch von Pschyrembel - aus-\n\ngeführt, die ERCP sei bei der bei ihm vorliegenden akuten Pankreatitis wegen\n\nder Gefahr der Auslösung eines Schubs kontraindiziert gewesen; die Anwen-\n\ndung der ERCP sei daher als schwerer ärztlicher Kunstfehler anzusehen.\n\nSeitens des Klägers sind also in den genannten Schreiben die beiden im\n\nvorliegenden Rechtsstreit vor allem geltend gemachten Behandlungsfehler,\n\nnämlich eine verspätete antibiotische Therapie und eine Kontraindikation der\n\nERCP, deutlich bezeichnet worden. Darüber hinaus ist sowohl im Schreiben\n\nvom 22. Februar als auch in demjenigen vom 15. März 1994 ein aus der Sicht\n\ndes Klägers bestehender Aufklärungsmangel angesprochen worden; es wird\n\ninsoweit betont, daß der Kläger, wäre die gebotene \"umfangreiche Aufklärung\n\nüber die Risiken eines solchen gefährlichen Eingriffs\" erfolgt, der ERCP nicht\n\nzugestimmt hätte.\n\nc) Ohne Erfolg wendet die Revision ein, aus dem Klinischen Wörterbuch\n\nvon Pschyrembel habe sich für den Kläger als medizinischen Laien lediglich\n\ndie Vermutung dahin ergeben, die ERCP sei bei einer akuten Pankreatitis kon-\n\ntraindiziert gewesen. Eine ausreichend sichere Kenntnis über das behand-\n\nlungsfehlerhafte Vorgehen der beklagten Ärzte habe er erst erlangt, als ihm\n\ndas Privatgutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vom\n\n6. Februar 1995 vorgelegen habe. Eine Gewißheit, wie sie sich der Kläger\n\ndurch dieses Privatgutachten verschaffen zu können hoffte, ist für eine Kennt-\n\nnis im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB jedoch nicht erforderlich; der Verjährungs-\n\nbeginn setzt keineswegs voraus, daß der Geschädigte bereits hinreichend si-\n\nchere Beweismittel in der Hand hat, um einen Rechtsstreit im wesentlichen risi-\n\nkolos führen zu können (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93 -\n\naaO). Es muß dem Patienten lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was\n\nihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu\n\nerheben, wenn auch mit verbleibendem Prozeßrisiko, insbesondere hinsichtlich\n\nder Nachweisbarkeit eines schadensursächlichen ärztlichen Fehlverhaltens.\n\nDie in den Schreiben vom 22. Februar und vom 15. März 1994 enthaltenen\n\nAusführungen zeigen, wie bereits dargelegt, eine hinreichende Kenntnis der\n\nKlägerseite von den behaupteten Behandlungs- und Aufklärungsfehlern, so\n\ndaß eine Klageerhebung schon als zumutbar erschien, bevor der Kläger auf\n\ndas genannte Privatgutachten des Medizinischen Dienstes zurückgreifen\n\nkonnte, das dem Kläger im übrigen - gerade was eine Gewißheit hinsichtlich\n\nder im Raum stehenden Vorwürfe gegenüber dem Vorgehen der beklagten\n\nÄrzte angeht - kaum wesentlichen zusätzlichen Erkenntnisgewinn zu bringen\n\nvermochte. Entsprechend der seinerzeit gegebenen Kenntnislage hat der Klä-\n\ngervertreter auch bereits im Schreiben vom 22. Februar 1994 eine Klageerhe-\n\nbung in Aussicht gestellt. Die ab dem 15. März 1994 laufende dreijährige Ver-\n\njährungsfrist gab dem Kläger sodann hinreichende Möglichkeiten, sich für das\n\nweitere Vorgehen noch sicherere Grundlagen, insbesondere zur Beweisbarkeit\n\nseines Vorbringens zu verschaffen.\n\nd) Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich entgegen der Auffassung der\n\nRevision auch nicht daraus, daß der Beklagte zu 2) in seinem Schreiben vom\n\n4. März 1994 an den Klägervertreter ein behandlungsfehlerhaftes Verhalten in\n\nAbrede gestellt hat. Es ist für die nach § 852 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis\n\ndes Patienten in der Regel nicht von Relevanz, daß die Arztseite ihrerseits\n\nSchadensersatzansprüchen entgegentritt (vgl. Senatsurteil vom 20. September\n\n1983 - VI ZR 35/82 - VersR 1983, 1158, 1160). Der Beklagte zu 2) hat im ge-\n\nnannten Schreiben das Behandlungsgeschehen nicht unrichtig dargestellt oder\n\nverschleiert, vielmehr lediglich das Verhalten der Ärzte als standardgemäß\n\nverteidigt.\n\ne) Der Kläger hatte im somit maßgeblichen Zeitpunkt vom 15. März 1994\n\nnicht nur im dargestellten Sinne Kenntnis vom Behandlungsverlauf und dem\n\nhierauf zurückgeführten Schaden, sondern auch von der Person der in Betracht\n\nkommenden Schädiger. Im Schreiben vom 15. März 1994 ist der Beklagte zu 2)\n\nunmittelbar angesprochen und auch der Beklagte zu 1) namentlich benannt.\n\nDas Berufungsgericht konnte daher rechtsfehlerfrei davon ausgehen, daß die\n\nVerjährung der deliktischen Schadensersatzansprüche in diesem Zeitpunkt zu\n\nlaufen begonnen hat.\n\n2. Soweit das Berufungsgericht eine Hemmung der Verjährung für den\n\nZeitraum vom 15. März bis 26. Juli 1994, dem Zugang des endgültigen Ableh-\n\nnungsschreibens des Haftpflichtversicherers des Beklagten zu 1) beim Kläger-\n\nvertreter, \"unterstellt\" hat, werden hiergegen weder in der Revisionsbegrün-\n\ndung noch in der Revisionserwiderung Angriffe geführt. Auf der Grundlage der\n\ngetroffenen Feststellungen sind auch keine durchgreifenden rechtlichen Be-\n\ndenken gegen eine solche Verjährungshemmung ersichtlich.\n\nGemäß § 852 Abs. 2 BGB ist die Verjährung von Ansprüchen aus uner-\n\nlaubter Handlung, wenn zwischen dem Ersatzberechtigten und dem Ersatzver-\n\npflichteten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz schweben,\n\nsolange gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhand-\n\nlungen verweigert; es genügt insoweit jeder Meinungsaustausch über den\n\nSchadensfall, sofern nicht sofort eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird (vgl.\n\nSenatsurteile vom 26. Januar 1988 - VI ZR 120/87 - VersR 1988, 718, 719;\n\nvom 19. Februar 1991 - VI ZR 165/90 - VersR 1991, 475 und vom 30. Juni\n\n1998 - VI ZR 260/97 - VersR 1998, 1295). In der zwischen den Beteiligten ge-\n\nführten Korrespondenz, die mit dem Schreiben des Klägervertreters vom\n\n22. Februar 1994 aufgenommen wurde und mit der endgültigen Ablehnung ei-\n\nnes Haftungseintritts durch die Haftpflichtversicherung im am 26. Juli 1994 zu-\n\ngegangenen Schreiben endete, konnten rechtlich beanstandungsfrei Verhand-\n\nlungen in diesem Sinne gesehen werden.\n\n3. Zu Recht rügt die Revision indessen die Auffassung des Berufungs-\n\ngerichts, die am 26. Juli 1997 beim Landgericht eingegangene und den Be-\n\nklagten zu 1) und zu 2) am 16. Oktober 1997 bzw. am 19. November 1997 zu-\n\ngestellte Klage habe die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB\n\nnicht mehr rechtzeitig gemäß § 209 Abs. 1 BGB unterbrechen können. Entge-\n\ngen den Überlegungen im Berufungsurteil konnte die Unterbrechungswirkung\n\ngemäß § 270 Abs. 3 ZPO bereits mit der Einreichung der Klageschrift eintreten.\n\na) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zustellung noch als \"dem-\n\nnächst\" im Sinne dieser gesetzlichen Regelung erfolgt ist, darf (ebenso wie im\n\nRahmen des § 693 Abs. 2 ZPO) nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise\n\nabgestellt werden. Vielmehr sollen die Parteien vor Nachteilen durch Verzöge-\n\nrungen der Zustellung von Amts wegen bewahrt werden, die innerhalb des ge-\n\nrichtlichen Geschäftsbetriebs liegen und von den Parteien nicht beeinflußt wer-\n\nden können (vgl. BGHZ 103, 20, 28 f.; 134, 343, 351 f.). Daher gibt es keine\n\nabsolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht\n\nmehr als \"demnächst\" anzusehen wäre; dies gilt auch im Hinblick auf mehrmo-\n\nnatige Verzögerungen (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1993 - VI ZR 190/92 -\n\nNJW 1993, 2614, 2615; BGH, Urteile vom 7. April 1983 - III ZR 193/81 - VersR\n\n1983, 831, 832 und vom 30. September 1998 - IV ZR 248/97 - VersR 1999,\n\n217 f.).\n\nHingegen sind einer Partei solche Verzögerungen zuzurechnen, die sie\n\noder ihr Prozeßbevollmächtigter bei sachgerechter Prozeßführung hätten ver-\n\nmeiden können (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 1993 - X ZR 6/93 - NJW 1993,\n\n2811, 2812 und vom 9. November 1994 - VIII ZR 327/93 - VersR 1995, 361,\n\n362). Dies trifft in der Regel auf Mängel der Klageschrift zu, etwa die Angabe\n\neiner falschen oder unzureichenden Anschrift des Beklagten (vgl. BGH, Urteile\n\nvom 25. Februar 1971 - VII ZR 181/69 - NJW 1971, 891, 892 und vom 8. Juni\n\n1988 - IVb ZR 92/87 - FamRZ 1988, 1154, 1155 f.), soweit nicht der Kläger auf\n\ndie Richtigkeit der in der Klageschrift genannten Anschrift des Beklagten ver-\n\ntrauen konnte (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1993 - VI ZR 190/92 - aaO; BGH,\n\nUrteil vom 4. April 1990 - IV ZR 340/88 - BGHR ZPO § 270 Abs. 3 - demnächst\n\n5). Hingegen ist es dem Kläger nicht zuzurechnen, wenn das Gericht seiner-\n\nseits durch nicht gebotene Rückfragen und Zwischenverfügungen zur Zustel-\n\nlungsverzögerung beigetragen hat (vgl. BGHZ 134, 343, 352; BGH, Urteile vom\n\n29. September 1983 - VII ZR 31/83 - NJW 1984, 242 und vom 29. Juni 1993\n\n- X ZR 6/93 - aaO, 2813).\n\nb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich die Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts, die verzögerte Zustellung der Klage beruhe hier\n\nauf Umständen, die dem Kläger anzulasten seien, weil er in der Klageschrift\n\nkeine ladungsfähige Anschrift der Beklagten zu 1) und 2) (an deren Wohna-\n\ndresse), sondern nur ihre Arbeitsstelle bezeichnet habe, als nicht frei von\n\nRechtsfehlern. Im Hinblick auf die hier gegebenen Umstände waren die in der\n\nKlageschrift enthaltenen Angaben ausreichend, um eine Zustellung der Klage\n\nan beide Beklagte im Krankenhaus zu veranlassen.\n\naa) Zwar muß gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Klageschrift unter an-\n\nderem die Bezeichnung der Parteien aufweisen. Damit ist indessen zunächst\n\nlediglich vorgeschrieben, daß, aber nicht wie die Parteien zu bezeichnen sind\n\n(vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1977 - VII ZR 167/76 - NJW 1977, 1686); erfor-\n\nderlich ist eine Kenntlichmachung der Parteien, die so bestimmt ist, daß über\n\nihre Identität kein Zweifel bestehen kann. Hinsichtlich der mitzuteilenden An-\n\nschrift der Parteien ist § 253 Abs. 2 ZPO selbst kein zwingendes Erfordernis zu\n\nentnehmen; die durch § 253 Abs. 4 ZPO in Bezug genommene Norm des § 130\n\nNr. 1 ZPO stellt lediglich eine \"Soll-Vorschrift\" dar (vgl. hierzu BGHZ 102, 332,\n\n334).\n\nbb) Allerdings ist in der Klage auch die Angabe einer ladungsfähigen\n\nAnschrift des Beklagten notwendig, und zwar schon deshalb, weil sonst die\n\nZustellung der Klageschrift und damit die Begründung eines Prozeßrechtsver-\n\nhältnisses nicht möglich wäre (BGHZ 102, 332, 335). Dieses Erfordernis be-\n\ngründet jedoch keine Verpflichtung des Klägers, zwingend die Wohnanschrift\n\ndes Beklagten anzugeben, unter der gegebenenfalls eine Ersatzzustellung\n\nnach §§ 181, 182 ZPO möglich wäre. Vielmehr kann vom Kläger lediglich die\n\nAngabe einer ladungsfähigen Anschrift des Beklagten verlangt werden, bei der\n\nauf der Grundlage der Vorschriften der §§ 180 ff. ZPO die ernsthafte Möglich-\n\nkeit besteht, daß dort eine ordnungsgemäße Zustellung vorgenommen werden\n\nkann. Unter einer ladungsfähigen Anschrift in diesem Sinne ist - entgegen der\n\nAuffassung des Berufungsgerichts - nicht nur eine solche zu verstehen, unter\n\nder auch eine Ersatzzustellung in Betracht kommt.\n\nDie Zustellung hat grundsätzlich durch persönliche Übergabe des zuzu-\n\nstellenden Schriftstücks an den Empfänger zu erfolgen (§ 170 Abs. 1 ZPO; vgl.\n\ndazu auch Zöller/Stöber, Rdn. 1 zu § 181 ZPO); auch die Regelung in § 180\n\nZPO geht von diesem Leitbild der unmittelbaren Zustellung aus, wonach Zu-\n\nstellungen an jedem Ort erfolgen können, wo die Person, der zugestellt werden\n\nsoll, angetroffen wird.\n\nDie Ersatzzustellung nach §§ 181 ff. ZPO stellt demgegenüber nur eine\n\nHilfslösung dar (vgl. Baumbach/Hartmann, Rdn. 1 der Einführung vor §§ 181\n\nbis 185 ZPO). Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Beklagten muß\n\ndaher vornehmlich darauf gerichtet sein, eine Übergabe der Klageschrift an\n\nden Zustellungsempfänger selbst zu ermöglichen. Hierfür kommt nicht nur des-\n\nsen Wohnanschrift in Frage. In geeigneten Fällen kann vielmehr auch die An-\n\ngabe der Arbeitsstelle genügen; § 180 ZPO ermöglicht auch eine dort erfol-\n\ngende Zustellung (vgl. MünchKomm ZPO/ von Feldmann, Anmerkung zu § 180\n\nZPO; Musielak/Wolst, Rdn. 1 zu § 180 ZPO; Stein/Jonas/Roth, Rdn. 4 zu § 180\n\nZPO; siehe auch LG Hagen, MDR 1984, 1034). Dies setzt freilich voraus, daß\n\ndie Arbeitsstätte sowie der Zustellungsempfänger und dessen dortige Funktion\n\nso konkret und genau bezeichnet werden, daß von einer ernsthaften Möglich-\n\nkeit ausgegangen werden kann, die Zustellung durch Übergabe werde gelin-\n\ngen.\n\ncc) Im vorliegenden Fall waren die genannten Voraussetzungen erfüllt,\n\nunter denen die Angabe der Arbeitsstätte der Beklagten als ladungsfähige An-\n\nschrift in der Klageschrift ausreicht. Entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts beschränkte sich der Kläger nicht auf die bloße Benennung eines mehre-\n\nre Abteilungen umfassenden Großstadtkrankenhauses. Vielmehr wurde inner-\n\nhalb dieses Krankenhauses konkret die \"2. Medizinische Abteilung\" angege-\n\nben; die Beklagten wurden mit ihren in dieser Abteilung ausgeübten hervorge-\n\nhobenen Funktionen genau gekennzeichnet, nämlich der Beklagte zu 1) als\n\nChefarzt, der Beklagte zu 2) als Leitender Oberarzt. Dann aber bereitete deren\n\nIdentifikation innerhalb der Klinik keine Schwierigkeiten. Es ist auch keines-\n\nwegs fernliegend, daß der Chefarzt und der Leitende Oberarzt einer bestimm-\n\nten Krankenhausabteilung in dieser zwecks Zustellung einer Klageschrift an-\n\ngetroffen werden können. Im Berufungsurteil sind keinerlei konkrete Feststel-\n\nlungen dazu getroffen, was einer derartigen Zustellung entgegengestanden\n\nhätte; insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, daß einer der beklagten Ärzte\n\nzum Zeitpunkt der Klageeinreichung etwa nicht mehr in der Klinik beschäftigt\n\noder längerfristig abwesend gewesen wäre oder dergleichen.\n\nc) Bei dieser Sachlage wäre das Landgericht gehalten gewesen, zu-\n\nnächst eine Zustellung auf der Grundlage des § 180 ZPO an der angegebenen\n\nAnschrift im Städtischen Krankenhaus M. in die Wege zu leiten. Dies gilt umso\n\nmehr, als beklagte Krankenhausärzte in Arzthaftungsprozessen erfahrungsge-\n\nmäß vielfach mit ihrer Klinikanschrift bezeichnet werden, ohne daß ersichtlich\n\nwäre, daß dies - etwa im Rahmen von Zustellungen - zu relevanten Schwierig-\n\nkeiten geführt hätte. Dabei ist auch zu bedenken, daß die Ermittlung einer zu-\n\ntreffenden Wohnanschrift der beteiligten Krankenhausärzte für den Patienten\n\noft nicht unproblematisch ist; im vorliegenden Fall wurde zudem die gesamte\n\naußergerichtliche Korrespondenz zwischen dem Klägervertreter und den Be-\n\nklagten zu 1) und zu 2) ausschließlich über die Anschrift des Krankenhauses\n\ngeführt.\n\nDer Verpflichtung des Landgerichts, zunächst eine Zustellung an der\n\nangegebenen Klinikadresse zu veranlassen, steht nicht entgegen, daß der Er-\n\nfolg eines derartigen Zustellungsversuches nicht garantiert war und eine Er-\n\nsatzzustellung in der Klinik ausschied. Das Risiko eines Scheiterns der Zu-\n\nstellung unter der von ihm angegebenen Adresse trägt in derartigen Fällen der\n\nKläger. Erst wenn ein solcher Mißerfolg eingetreten wäre, wäre es Sache des\n\nLandgerichts gewesen, den Kläger aufzufordern, eine neue ladungsfähige An-\n\nschrift der Beklagten zu benennen, an der gegebenenfalls eine Ersatzzustel-\n\nlung möglich ist.\n\nd) Die Zustellungsverzögerungen, wie sie hier konkret eingetreten sind,\n\nberuhen auf der verfahrensrechtlich zu diesem Zeitpunkt nicht angebrachten\n\nAufforderung des Vorsitzenden der Zivilkammer an den Kläger vom 31. Juli\n\n1997, \"eine zustellungsfähige Adresse mitzuteilen\". Wäre hingegen vom Land-\n\ngericht pflichtgemäß ein Zustellungsversuch auf der Grundlage der vorliegen-\n\nden Klinikanschrift unternommen worden und hätte dieser - wovon mangels\n\nanderweitiger Feststellungen auszugehen ist - voraussichtlich Erfolg gehabt, so\n\nwäre es auf die Problematik der Beschaffung der Wohnanschrift der Beklagten\n\nzu 1) und zu 2) nicht mehr angekommen. Das Berufungsgericht durfte daher\n\nunter den gegebenen Umständen die Zustellungen nicht als nicht \"demnächst\"\n\nerfolgt im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO ansehen und auf dieser Grundlage eine\n\nwirksame Verjährungsunterbrechung verneinen.\n\n4. Das Berufungsurteil läßt sich auch nicht mit anderer Begründung auf-\n\nrecht erhalten. Dies gilt auch, soweit die Revisionserwiderung zur Rechtferti-\n\ngung der Auffassung, die Klagezustellungen seien hier nicht \"demnächst\" er-\n\nfolgt, auf einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen möchte: Sie weist\n\ndarauf hin, der Klägervertreter habe Teile des Gerichtskostenvorschusses, die\n\nauf einer (später nochmals berichtigten) Streitwertfestsetzung des Landgerichts\n\nberuhten, verspätet geleistet. Mit diesen Überlegungen, zu denen im Beru-\n\nfungsurteil keinerlei Feststellungen getroffen worden sind, führt die Revisi-\n\nonserwiderung neuen Sachvortrag in den Revisionsrechtszug ein, um ihre\n\nmateriell-rechtliche Beurteilung zu stützen, eine rechtzeitige Verjährungsunter-\n\nbrechung habe nicht stattgefunden. Dieses Vorbringen, zu dessen Berechti-\n\ngung (in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht) der Kläger in den Tatsa-\n\ncheninstanzen nicht Stellung nehmen konnte, kann nicht Gegenstand der revi-\n\nsionsgerichtlichen Beurteilung sein.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben. Der Rechtsstreit war zur\n\nweiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nGroß \n\nDr. v. Gerlach \n\nDr. Müller\n\nDr. Dressler\n\nWellner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_198-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-31/vi-zr-198-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 693","ref_norm":"693","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_198-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_198-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-31/vi-zr-198-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_198-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:32:47.853551+00:00"}}