{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_173-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2000-05-09","aktenzeichen":"VI ZR 173/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SGB V § 27 Abs. 1, § 39 Abs. 1 BGB §§ 611, 612, 145 a) Humanitäre Gründe, die daraus erwachsen, daß sich ein Patient der an sich ge- botenen Verlegung aus dem Krankenhaus in ein Pflegeheim ohne Verschulden durch Verweigerung der Nahrungsaufnahme entzieht, machen eine stationäre Krankenhausbehandlung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne allein nicht notwendig. b) Ein Krankenhausbehandlungsvertrag mit privatrechtlichem Vergütungsanspruch kann durch konkludentes Verhalten trotz Widerspruchs des Patienten gegen die Zahlungspflicht zustande kommen, wenn dieser weiterhin im Krankenhaus ver- bleibt, obwohl er über das Ende der Kostenübernahme seitens der gesetzlichen Krankenkasse unterrichtet worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n9. Mai 2000\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVI ZR 173/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nSGB V § 27 Abs. 1, § 39 Abs. 1\n\nBGB §§ 611, 612, 145\n\na) Humanitäre Gründe, die daraus erwachsen, daß sich ein Patient der an sich ge-\n\nbotenen Verlegung aus dem Krankenhaus in ein Pflegeheim ohne Verschulden\n\ndurch Verweigerung der Nahrungsaufnahme entzieht, machen eine stationäre\n\nKrankenhausbehandlung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne allein nicht\n\nnotwendig.\n\nb) Ein Krankenhausbehandlungsvertrag mit privatrechtlichem Vergütungsanspruch\n\nkann durch konkludentes Verhalten trotz Widerspruchs des Patienten gegen die\n\nZahlungspflicht zustande kommen, wenn dieser weiterhin im Krankenhaus ver-\n\nbleibt, obwohl er über das Ende der Kostenübernahme seitens der gesetzlichen\n\nKrankenkasse unterrichtet worden ist.\n\nBGH, Urteil vom 9. Mai 2000 - VI ZR 173/99 - OLG Hamm\n\nLG Dortmund\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 9. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Le-\n\npa, Dr. v. Gerlach, Dr. Greiner und Wellner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 21. April 1999 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Dortmund vom 10. Oktober 1997 wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger, Träger eines Zentrums für Psychiatrie in D., nimmt die Be-\n\nklagte auf Bezahlung der Kosten für einen Krankenhausaufenthalt vom\n\n5. Oktober 1995 bis 13. Juni 1996 in Anspruch. Die 1923 geborene und 1952\n\nwegen eines schizophrenen Defektzustandes entmündigte Beklagte befand\n\nsich in dem Krankenhaus des Klägers seit 1965 in ständiger ärztlicher Be-\n\nhandlung, nachdem sie dort bereits zuvor ab 1951 mehrfach vorübergehend\n\nuntergebracht war.\n\nDie gesetzliche Krankenkasse der Beklagten kam in den Jahren 1992\n\nund 1993 vollständig, 1994 für bestimmte Zeiträume und 1995 vom 27. Januar\n\nbis 5. Juni und vom 25. August bis 5. Oktober für die angefallenen Kranken-\n\nhauskosten auf. In den übrigen Zeiten zahlte die Beklagte die Krankenhausko-\n\nsten selbst, wobei ihr diese überwiegend von der zuständigen Beihilfestelle\n\nerstattet wurden. Nachdem die AOK bis zum 5. Juni 1995 Versicherungsschutz\n\ngewährt hatte, teilte der Kläger der Beklagten mit, daß es sich bei ihr nach\n\nAuffassung des behandelnden Arztes nicht mehr um einen stationären Be-\n\nhandlungsfall im krankenversicherungsrechtlichen Sinne handele; die Pflege-\n\nkosten würden von diesem Zeitpunkt an von der Krankenkasse nicht mehr ge-\n\ntragen. Daraufhin zahlte die Beklagte die anfallenden Kosten bis zum\n\n25. August 1995. Ein in etwa gleich lautendes Schreiben richtete der Kläger am\n\n4. Oktober 1995 an den Betreuer der Beklagten, worin er mitteilte, daß die Be-\n\nklagte ab dem 5. Oktober 1995 nicht mehr im Krankenhaus behandlungsbe-\n\ndürftig sei; die anfallenden Pflegegebühren würden ihr ab diesem Tag in Rech-\n\nnung gestellt. Seit dem 8. Juni 1998 lebt die Beklagte in einem Pflegeheim,\n\nweil die Station im Krankenhaus des Klägers, in der sie sich bisher aufhielt,\n\naufgelöst worden ist.\n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung von Krankenhausbe-\n\nhandlungskosten in Höhe von 83.122,71 DM für die Zeit vom 5. Oktober 1995\n\nbis 13. Juni 1996. Er behauptet, in dieser Zeit sei eine stationäre Behandlung\n\nder Beklagten in seinem Krankenhaus nicht mehr erforderlich gewesen. Diese\n\nsei vielmehr lediglich wie ein Pflegefall betreut worden.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat\n\nsie nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der stationä-\n\nren Behandlungsbedürftigkeit der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision\n\nverfolgt der Kläger das Klageziel weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem vom Landgericht zu-\n\nerkannten Vergütungsanspruch für die Krankenhausbehandlung in der Zeit\n\nvom 5. Oktober 1995 bis 13. Juni 1996 ein Schadensersatzanspruch der Be-\n\nklagten gegenüber, weil der Kläger seine sich aus dem Behandlungsvertrag\n\nergebenden Pflichten verletzt habe.\n\nFür den Arzt bestehe aufgrund des Behandlungsvertrages gemäß § 242\n\nBGB die Pflicht, den Patienten auf die Ersatzfähigkeit von notwendigen Heilbe-\n\nhandlungskosten hinzuweisen, wenn sich die Möglichkeit einer wirtschaftlichen\n\nSchädigung aufdrängen müsse. Erforderlich sei nicht nur ein rechtzeitiger Hin-\n\nweis auf die bevorstehende Umstellung vom Behandlungs- zum Pflegefall,\n\nsondern auch ein Hinweis, der vom ärztlichen Standpunkt aus gesehen den\n\nErkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entspreche. Hier sei der Hin-\n\nweis im Schreiben vom 4. Oktober 1995 auf den Wegfall der stationären Be-\n\nhandlungsbedürftigkeit aus objektiv medizinischer Sicht nicht zutreffend gewe-\n\nsen. Tatsächlich habe nämlich in dem fraglichen Zeitraum eine stationäre Be-\n\nhandlungsbedürftigkeit bestanden, und zwar entweder um den status quo zu\n\nerhalten oder um eine Enthospitalisierung zu versuchen.\n\nGemäß § 249 Satz 1 BGB habe der Kläger den Zustand herzustellen,\n\nder bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht ein-\n\ngetreten wäre. Hätte der Kläger die stationäre Behandlungsbedürftigkeit zu-\n\ntreffend bejaht, wäre die Beklagte nicht als Selbstzahlerin eingestuft worden\n\nund es hätte dem Kläger oblegen, die Frage der Behandlungsbedürftigkeit im\n\nRahmen der Abrechnung gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse zu klären.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n1. Das Berufungsurteil kann mit der gegebenen Begründung nicht be-\n\nstehen bleiben.\n\nDas Berufungsgericht hat ohne nähere Darlegung dem Landgericht fol-\n\ngend einen privatrechtlichen Vergütungsanspruch des Klägers gegen die Be-\n\nklagte aus § 611 BGB angenommen, was die Revision als ihr günstig nicht an-\n\ngreift. Andererseits hat es die Notwendigkeit einer stationären Behandlung der\n\nBeklagten für den hier fraglichen Zeitraum vom 5. Oktober 1995 bis 13. Juni\n\n1996 bejaht und wegen Verstoßes des Klägers gegen die wirtschaftliche Auf-\n\nklärungspflicht einen Schadensersatzanspruch der Beklagten in gleicher Höhe\n\nals gegeben erachtet. Diese Begründung ist widersprüchlich und damit rechts-\n\nfehlerhaft.\n\nSollte nämlich, wie das Berufungsgericht annimmt, die Beklagte für den\n\nhier maßgeblichen Zeitraum weiterhin stationär behandlungsbedürftig gewesen\n\nsein, so könnte dem Kläger ein privatrechtlicher Vergütungsanspruch für die\n\nerbrachten Krankenhausleistungen von vornherein nicht zustehen. Denn in\n\neinem solchen Fall richtet sich bei einem Kassenpatienten - wie hier der Be-\n\nklagten - der Vergütungsanspruch des Krankenhausträgers unmittelbar und\n\nausschließlich gegen die gesetzliche Krankenkasse (BGHZ 89, 250, 255 ff.).\n\nDieser Anspruch ist öffentlich-rechtlicher Natur und vor den Sozialgerichten zu\n\nverfolgen (BGHZ 89, 250, 260; BGH, Beschluß vom 30. Januar 1997 - III ZB\n\n110/96 - VersR 1997, 1552, 1553; BSGE 70, 20, 22; BSG, Urteil vom\n\n21. August 1996 - 3 RK 2/96 - NJW-RR 1998, 273, 274). Dies gilt unbeschadet\n\ndes Umstandes, daß das Behandlungsverhältnis zwischen dem Patienten und\n\nKrankenhaus auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht (BGHZ 89, 250, 255;\n\n96, 360, 363; Senatsurteil vom 14. Juli 1992 - VI ZR 214/91 - VersR 1992,\n\n1263).\n\n2. Das angefochtene Urteil läßt sich auch nicht mit anderer Begründung\n\naufrechterhalten. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht allerdings einen privat-\n\nrechtlichen Vergütungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 611\n\nBGB zu Recht bejaht. Diesem Anspruch steht indes entgegen der Auffassung\n\ndes Berufungsgerichts kein Anspruch der Beklagten gegenüber.\n\na) Eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit im sozialversicherungs-\n\nrechtlichen Sinne bestand in Wahrheit nicht. Insoweit rügt die Revision zu\n\nRecht, daß das Berufungsgericht von einem unzutreffenden Begriff der statio-\n\nnären Behandlungsbedürftigkeit ausgegangen ist. Das hat zur Folge, daß eine\n\nPflicht der gesetzlichen Krankenkasse zur Erstattung der Krankenhauskosten\n\nnicht besteht und der Kläger die Bezahlung der von ihm erbrachten dienstver-\n\ntraglichen Leistungen allein von der Beklagten auf privatrechtlicher Grundlage\n\nverlangen kann.\n\nDer Sachverständige, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, hat in Über-\n\neinstimmung mit den Ärzten im Krankenhaus des Klägers angenommen, daß\n\ndie Beklagte nicht heilbar sei und aus diesem Grunde an sich eine Dauer-\n\nenthospitalisierung hätte stattfinden müssen, weil die bei chronisch schizo-\n\nphren Erkrankten an sich begrüßenswerten Bemühungen zur Dauerenthospita-\n\nlisierung zunächst gescheitert seien. \"Es gibt\", wie der Sachverständige aus-\n\ngeführt hat, \"eine kleine Gruppe von Patienten, die nicht enthospitalisiert wer-\n\nden können. Diese Patienten bedürfen dann der stationären ärztlichen Be-\n\nhandlung... In dem Zeitraum vom 5.10.1995 bis zum 13.6.1996 war die statio-\n\nnäre Behandlungsbedürftigkeit gegeben. Wenn alle Behandlungsmaßnahmen\n\nzur Enthospi-talisierung scheiterten, dann kann eine gezielte Behandlung auch\n\ndarin liegen, eine Verschlechterung des gegenwärtigen Zustandes zu verhin-\n\ndern. Die stationäre Behandlung war entweder aus dem Grund erforderlich, um\n\nden status quo zu erhalten oder aber, um eine Enthospitalisierung zu versu-\n\nchen. Eine andere Entscheidung wäre medizinisch nicht vertretbar gewesen...\n\nAuf das Verlassen der Station hat und hätte Frau B. mit Hungerstreik reagiert...\n\nAlle anderen Maßnahmen, von dem Versuch einer Enthospitalisierung abgese-\n\nhen, als die Erhaltung des status quo wären inhuman gewesen. Sie wäre wahr-\n\nscheinlich verhungert.\"\n\naa) Diese Ausführungen rechtfertigen entgegen der Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts und der von der Revisionserwiderung vorgetragenen Ansicht\n\nnicht die Annahme, die Beklagte sei im hier fraglichen Zeitraum stationär be-\n\nhandlungsbedürftig im Sinne des § 39 Abs. 1 SGB V gewesen.\n\nNach § 27 Abs. 1 SGB V hat der Versicherte Anspruch auf Krankenbe-\n\nhandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen,\n\nihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.\n\nDurch das Erfordernis einer behandlungsfähigen und behandlungsbedürftigen\n\nKrankheit unterscheidet sich die Krankenbehandlung von bloßen Pflegelei-\n\nstungen nach dem am 1. April 1995 in Kraft getretenen SGB XI, die vom Vor-\n\nliegen einer Krankheit unabhängig sind (BGHZ 134, 381, 386).\n\nDementsprechend besteht keine Leistungspflicht der gesetzlichen Kran-\n\nkenkasse, wenn die ärztliche Behandlung keine hinreichende Erfolgsaussicht\n\nmehr bietet und die Pflege deshalb im wesentlichen nur noch um ihrer selbst\n\nwillen und nicht im Rahmen eines zielstrebigen Heilplanes durchgeführt wird\n\n(BSGE 47, 83, 85; 49, 216, 217 f.; 63, 107, 110 f.; BSG SozR 2200 § 184 RVO\n\nNr. 11 und 28). Die Erforderlichkeit von Pflege allein begründet keinen An-\n\nspruch auf stationäre Behandlung in einem Krankenhaus, soweit die dortige\n\nUnterbringung nur aus Verwahrungsgründen erfolgt oder um einem Zustand\n\nder Hilflosigkeit des Betroffenen zu begegnen.\n\nDie danach erforderlichen Voraussetzungen für eine stationäre Kran-\n\nkenhausbehandlung lagen, was das Berufungsgericht verkannt hat, bei der\n\nBeklagten im fraglichen Zeitraum nicht vor. Die Beklagte litt zwar an einer\n\nKrankheit, denn bei ihr bestand nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts eine chronifizierte schizophrene Psychose mit erheblicher Residualpro-\n\nblematik und einem fixierten Wahnsystem. Doch fehlte es auf der Grundlage\n\ndes festgestellten Sachverhältnisses an der Notwendigkeit, diese Krankheit\n\nstationär in einem Krankenhaus zu behandeln. Die Beklagte befand sich seit\n\n1965 ununterbrochen im Zentrum für Psychiatrie in D.. Irgendeine Heilung oder\n\nBesserung ihres Leidens ist in dieser Zeit nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts nicht eingetreten und für die Zukunft auch nicht mehr zu erwar-\n\nten. Ein Behandlungsplan für die Beklagte bestand im fraglichen Zeitraum nicht\n\nmehr. Die Krankenhausbehandlung war auch nicht erforderlich, um Krank-\n\nheitsbeschwerden zu lindern oder eine Lebensverlängerung herbeizuführen.\n\nDie Dauer der Unterbringung stellt zwar für sich allein noch kein ausrei-\n\nchendes Abgrenzungskriterium der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit ei-\n\nnerseits und der reinen Pflegebedürftigkeit andererseits dar (BSGE 47, 83, 86;\n\nBSG SozR 2200 § 184 RVO Nr. 11). Doch besteht insbesondere bei psychia-\n\ntrischen Dauererkrankungen, die Jahrzehnte hindurch ohne nennenswerten\n\nErfolg stationär behandelt worden sind, eine Vermutung dafür, daß das Leiden\n\nkeiner Kranken(haus)behandlung mehr zugänglich ist (BSGE 59, 116, 118).\n\nDiese Vermutung ist im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts nicht widerlegt.\n\nbb) Soweit das Berufungsgericht demgegenüber meint, eine stationäre\n\nBehandlungsbedürftigkeit sei sehr wohl noch vorhanden gewesen, und dies\n\ndamit begründet, daß die stationäre Behandlung erforderlich gewesen sei, um\n\nden status quo zu erhalten oder um eine Enthospitalisierung zu versuchen,\n\nverkennt es, wie die Revision zu Recht rügt, den Zweck einer stationären Kran-\n\nkenhausbehandlung. Diese dient der Behandlung einer Krankheit, nicht dage-\n\ngen der Vermeidung von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einer Um-\n\nstellung auf eine allein erforderliche Pflegebehandlung. Die weitere Aufnahme\n\nder Beklagten im Krankenhaus des Klägers diente insbesondere auch nicht der\n\nVerhütung der Verschlimmerung einer Krankheit im Sinne von § 27 Abs. 1\n\nSatz 2 SGB V. Die Gefahr einer Verschlimmerung muß nämlich gerade wegen\n\nder drohenden Entwicklung der Krankheit selbst gegeben sein (Peters, Hand-\n\nbuch der Krankenversicherung Teil II - SGB V, § 39 Rdn. 171).\n\nGewiß kann bei grundsätzlich nicht mehr therapierbaren psychisch\n\nKranken immer ein Zustand eintreten, der der ärztlichen Behandlung bedarf.\n\nDas genügt aber nicht, um in Abgrenzung zur Pflegebedürftigkeit die Notwen-\n\ndigkeit einer stationären Krankenbehandlung anzunehmen. Denn von einer\n\nKrankenhausbehandlung kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die ärztli-\n\nche Behandlung nur noch einen die stationäre Versorgung und die pflegeri-\n\nschen und pädagogischen Maßnahmen begleitenden Charakter hat (BSG\n\nSozR 2200 § 184 RVO Nr. 28). So lag es hier. Eine ärztlich durchgeführte oder\n\nauch nur überwachte psychiatrische Behandlung der Beklagten fand im fragli-\n\nchen Zeitraum nicht mehr statt. Die Beklagte wurde lediglich aus humanitären\n\nGründen weiterhin im Krankenhaus des Klägers belassen.\n\nDerartige Erwägungen vermögen jedoch die Notwendigkeit einer statio-\n\nnären Krankenhausbehandlung nicht zu begründen. Entscheidend ist allein,\n\ndaß die andauernde Krankenhausbehandlung aus medizinischen Gründen\n\nnotwendig sein muß. Soziale Belange oder familiäre Umstände allein rechtfer-\n\ntigen keinen Anspruch auf Krankenhausbehandlung; sozialen Gefährdungen\n\nzu begegnen, ist nicht Zweckbestimmung des Krankenhauses (BSGE 49, 216,\n\n218). Das Gesetz verpflichtet die in der gesetzlichen Krankenkasse organi-\n\nsierte Solidargemeinschaft der Versicherten nicht, Krankenhausplätze ihrem\n\neigentlichen Bestimmungszweck zu entfremden und für Pflegefälle auf ihre Ko-\n\nsten zur Verfügung zu stellen. Insbesondere dürfen Krankenhäuser im Sinne\n\nvon § 107 Abs. 1 SGB V nicht die Funktion einer ärztlich versorgten Pflegean-\n\nstalt übernehmen (Peters aaO § 39 SGB V Rdn. 184). Diese Grundsätze gelten\n\nauch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Betroffene ohne Verschulden\n\nversucht, sich einer an sich notwendigen Verlegung aus dem Krankenhaus in\n\nein Pflegeheim durch Verweigerung der Nahrungsaufnahme oder ähnliche Re-\n\naktionen zu entziehen. Andernfalls könnte die Weigerung eines Patienten, das\n\nKrankenhaus zu verlassen, dazu führen, daß er dort auf unabsehbare Zeit be-\n\nhalten werden müßte. Das aber wäre mit der Zweckbestimmung des Kranken-\n\nhauses nicht vereinbar.\n\nAus alledem ergibt sich, daß eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit\n\nder Beklagten im Sinne von § 27 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 SGB V nicht aus dem\n\nBedürfnis hergeleitet werden kann, den \"status quo zu erhalten\" oder eine Ent-\n\nhospitalisierung zu versuchen. Gewiß muß das ärztliche Bestreben dahin ge-\n\nhen, eine Verschlimmerung des jeweiligen Zustandes, etwa infolge autistischer\n\nReaktionen auf eine Verlegung in ein Pflegeheim, zu vermeiden. Die Gefahr\n\nder Verschlechterung des status quo erwächst in solchen Fällen aber nicht aus\n\nder Krankheit selbst, sondern aus der Verweigerungshaltung des Patienten.\n\nSolche Reaktionen vermögen eine dauerhafte stationäre Behandlungsbedürf-\n\ntigkeit nicht zu begründen. Krisensituationen, die daraus erwachsen, muß auf\n\nandere Weise begegnet werden, etwa durch ambulante ärztliche Behandlung\n\noder durch eine vorübergehende Krankenhauseinweisung (BSGE 59, 116, 118\n\nf.; BSG SozR 2200 § 184 RVO Nr. 28).\n\nDa die Beklagte somit in der Zeit vom 5. Oktober 1995 bis 13. Juni 1996\n\nnicht stationär krankenbehandlungsbedürftig war, kommt ein öffentlich-\n\nrechtlicher Anspruch des Klägers gegen die zuständige gesetzliche Kranken-\n\nkasse der Beklagten nicht in Betracht.\n\nb) Dem Kläger steht vielmehr, wie die Vorinstanzen mit Recht ange-\n\nnommen haben, gegen die Beklagte ein privatrechtlicher Vergütungsanspruch\n\nfür die betreffende Zeit in der geltend gemachten Höhe zu (§ 611 BGB).\n\naa) Die Beklagte, vertreten durch ihren Betreuer, hat mit dem Kläger für\n\nden genannten Zeitraum einen Krankenhausbehandlungsvertrag abgeschlos-\n\nsen, der sie zur Bezahlung der erbrachten Dienstleistungen verpflichtete. Da-\n\nbei kann die Frage, ob sich eine Zahlungspflicht der Beklagten bereits aus dem\n\nvon ihrem ehemaligen Betreuer unterzeichneten und zeitlich nicht befristeten\n\nKostenübernahmeschein vom 7. November 1978 ergibt, offen bleiben.\n\nJedenfalls beruht der Vertragsschluß für die Zeit vom 5. Oktober 1995\n\nan auf einem konkludenten Verhalten der Parteien. Verbleibt nämlich ein Pati-\n\nent, obwohl er über das Ende der Kostenübernahme seitens der gesetzlichen\n\nKrankenkasse wegen Wegfalls der Behandlungsbedürftigkeit unterrichtet wur-\n\nde und er weiß, daß der Krankenhausträger seine Leistungen nur gegen Be-\n\nzahlung durch den Patienten selbst erbringt, gleichwohl im Krankenhaus, so\n\ngibt er durch schlüssiges Verhalten seinen Willen zu erkennen, einen Vertrag\n\nüber die weitere stationäre Aufnahme und Betreuung zu dem dafür üblicher-\n\nweise festgesetzten Pflegesatz zu schließen (BGHZ 102, 107, 111; OLG Ko-\n\nblenz NJW-RR 1991, 876, 877).\n\nbb) Die Beklagte hat einer vertraglichen Vergütungspflicht letztlich auch\n\nnicht widersprochen. Mit Anwaltsschreiben vom 20. Oktober 1995 hat ihr Be-\n\ntreuer lediglich um Mitteilung gebeten, warum die Beklagte nunmehr wieder als\n\nPflegefall eingestuft worden sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Januar\n\n1996 hat der Betreuer sodann darauf hinweisen lassen, daß noch ungeklärt\n\nsei, ob die Beklagte einen stationären Behandlungsfall im krankenversiche-\n\nrungsrechtlichen Sinne darstelle oder ob sie als reiner Pflegefall zu qualifizie-\n\nren sei. Bevor keine Klarstellung vorliege, wolle er die Pflegekosten der Be-\n\nklagten nicht begleichen.\n\nDamit hat der Betreuer zunächst nur der Verneinung einer stationären\n\nBehandlungsbedürftigkeit widersprochen. Ob darin auch ein Widerspruch ge-\n\ngen die Kostenlast für den Fall zum Ausdruck gebracht wurde, daß keine sta-\n\ntionäre Behandlungsbedürftigkeit festgestellt werden sollte, kann offen bleiben.\n\nEs spricht zwar viel dafür, daß sich der Betreuer lediglich gegen die Einstufung\n\nals Pflegefall wehren, im übrigen aber, falls er damit keinen Erfolg haben sollte,\n\neine Kostenübernahme nicht ablehnen wollte. Das bedarf jedoch keiner Ent-\n\nscheidung. Selbst wenn der Betreuer eine derartige Erklärung nicht abgab und\n\ndie Kosten in keinem Fall bezahlen wollte, wäre ein solcher Widerspruch un-\n\nbeachtlich. Ein Vertrag kommt auch dann wirksam zustande, wenn die Partei,\n\ndie eine Leistung in Anspruch nimmt, die im allgemeinen nur gegen Entgelt\n\nerbracht wird, ausdrücklich erklärt, sie werde keine Vergütung zahlen. Sie muß\n\nin solchem Fall vielmehr den objektiven Erklärungswert ihres Verhaltens gegen\n\nsich gelten lassen. Zeigt nämlich jemand ein Verhalten, das nach Treu und\n\nGlauben und der Verkehrssitte nur als Ausdruck eines bestimmten Willens auf-\n\ngefaßt werden kann, so ist seine wörtliche Verwahrung gegen eine entspre-\n\nchende Deutung des Verhaltens unbeachtlich, denn er setzt sich in Wider-\n\nspruch mit seinem eigenen tatsächlichen Verhalten (sog. protestatio facto con-\n\ntraria) und hat durch sein tatsächliches Verhalten die Geltendmachung einer\n\nanderweitigen Auslegung verwirkt (BGH, Urteile vom 16. Dezember 1964\n\n- VIII ZR 51/63 - NJW 1965, 387, 388; vom 13. Juli 1970 - VIII ZR 241/68 - DB\n\n1970, 1636; vgl. auch BGHZ 95, 393, 399).\n\nSo liegen die Dinge auch hier. Der Betreuer der Beklagten war sich dar-\n\nüber im klaren, daß ein Krankenhaus Leistungen wie hier nur gegen Entgelt zu\n\nerbringen pflegt und deshalb einen Vertrag über die stationäre Aufnahme bei\n\nfehlender Eintrittspflicht der gesetzlichen Krankenkasse nur abschließt, wenn\n\nder Patient die anfallenden Kosten selbst zahlt, wie dies in der Vergangenheit\n\nbei der Beklagten auch wiederholt der Fall war. Der Betreuer mußte zumindest\n\ndamit rechnen, daß sich bei der von ihm gewünschten Prüfung die mangelnde\n\nstationäre Behandlungsnotwendigkeit der Beklagten herausstellen würde.\n\nWenn er unter diesen Umständen die Beklagte dennoch im Krankenhaus be-\n\nließ, so konnte sein Verhalten von dem Kläger nach Treu und Glauben nur da-\n\nhin verstanden werden, daß er im Falle eines für ihn negativen Ausganges der\n\nPrüfung die Kosten für die Beklagte zahlen werde.\n\nGründe, die den zwischen den Parteien stillschweigend zustande ge-\n\nkommenen Krankenhausvertrag ausnahmsweise als sittenwidrig erscheinen\n\nlassen könnten (vgl. BGHZ 102, 106), liegen hier nicht vor. Die Beklagte, die\n\nnach Feststellung des Landgerichts Vermögen besaß, war in der Vergangen-\n\nheit stets in der Lage, die anfallenden Kosten zu bezahlen.\n\nc) Dem Vergütungsanspruch stehen keine Gegenansprüche aus der\n\nVerletzung vertraglicher Nebenpflichten des Klägers entgegen. Derartige Ge-\n\ngenansprüche sind der Beklagten entgegen der Annahme des Berufungsge-\n\nrichts nicht entstanden.\n\nEs gehört zwar zu den Pflichten der Behandlungsseite, einen Patienten\n\nvor unnötigen Kosten und unverhältnismäßigen finanziellen Belastungen zu\n\nbewahren, soweit sie aus ihrer Expertenstellung heraus über bessere Kennt-\n\nnisse und ein besseres Wissen verfügt (BGHZ 102, 106, 112; Senatsurteil vom\n\n1. Februar 1983 - VI ZR 104/81 - VersR 1983, 443, 444; BGH, Urteil vom\n\n19. Dezember 1995 - III ZR 233/94 - NJW 1996, 781). Dazu zählt auch ein\n\nrechtzeitiger Hinweis des Krankenhausträgers gegenüber einem Patienten\n\nüber eine bevorstehende Umstufung von einem stationären Behandlungs- zu\n\neinem Pflegefall, damit sich der Patient möglichst frühzeitig auf das Erlöschen\n\nder Leistungspflicht der Krankenkasse einstellen kann und vor unnötigen fi-\n\nnanziellen Belastungen bewahrt wird (BGHZ 102, 106, 112; OLG Koblenz\n\nNJW-RR 1991, 876, 877). Bei einem schuldhaften Verstoß gegen diese (wirt-\n\nschaftliche) Aufklärungspflicht kann dem Patienten ein Schadensersatzan-\n\nspruch zustehen, den er dem Anspruch des Krankenhausträgers auf Bezah-\n\nlung der Behandlungskosten entgegenhalten kann.\n\nDer Kläger hat indessen gegen diese Verpflichtung nicht verstoßen. Zu-\n\nnächst hat er den Betreuer der Beklagten mit Schreiben vom 4. Oktober 1995\n\naus medizinischer Sicht zutreffend darauf hingewiesen, daß die Beklagte ab\n\ndem 5. Oktober nicht mehr stationär behandlungsbedürftig sei, die Kosten von\n\nder Krankenkasse nicht mehr übernommen und der Beklagten diese nunmehr\n\nwieder privat in Rechnung gestellt würden. Dieser Hinweis war auch noch\n\nrechtzeitig. Der Betreuer der Beklagten war vom Kläger seit Anfang 1994\n\nmehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 8. Juni 1995, darauf hingewiesen worden,\n\ndaß die Beklagte aus ärztlicher Sicht nicht mehr stationär behandlungsbedürf-\n\ntig sei, sondern als Pflegefall eingestuft werden müsse. Entsprechend waren\n\nder Beklagten seit Anfang 1994 Zeiträume ihres Klinikaufenthalts privat in\n\nRechnung gestellt worden, die von ihr auch bezahlt wurden. Für den Betreuer\n\nder Beklagten handelte es sich bei dem Schreiben vom 4. Oktober 1995 mithin\n\num keine inhaltlich neue Mitteilung, sondern lediglich um einen in der Vergan-\n\ngenheit bereits mehrfach erfolgten Hinweis. Im übrigen ist nicht ersichtlich, daß\n\nder Betreuer sich bei einem früheren Hinweis auf den Wegfall der stationären\n\nBehandlungsbedürftigkeit anders verhalten hätte. Dieser war nämlich der Auf-\n\nfassung, bei der Beklagten sei weiterhin eine stationäre Behandlung notwendig\n\nund eine Verlegung in ein Pflegeheim dürfe deshalb nicht erfolgen. Anzeichen\n\ndafür, daß er sich bei früherer Information um eine anderweitige Unterbringung\n\nder Beklagten bemüht hätte, sind nicht erkennbar und werden auch nicht gel-\n\ntend gemacht.\n\nIII.\n\nNach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Da keine weite-\n\nren Feststellungen zu erwarten sind, macht der Senat von der Möglichkeit Ge-\n\nbrauch, durch Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils unter Zurück-\n\nweisung der Berufung der Beklagten in der Sache selbst abschließend zu ent-\n\nscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO).\n\nGroß Dr. Lepa Dr. v. Gerlach\n\n Dr. Greiner Wellner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_173-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-09/vi-zr-173-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":3},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_173-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_173-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-09/vi-zr-173-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_173-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:11:11.210635+00:00"}}