{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_149-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2000-11-14","aktenzeichen":"VI ZR 149/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. November 2000 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle StGB § 266 a; BGB § 823 Be Bei der Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung kann ein Schaden der Kasse zu verneinen sein, wenn die Beitragszahlung im Insolvenzver- fahren erfolgreich angefochten worden wäre.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 149/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n14. November 2000\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nStGB § 266 a; BGB § 823 Be\n\nBei der Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung kann ein\n\nSchaden der Kasse zu verneinen sein, wenn die Beitragszahlung im Insolvenzver-\n\nfahren erfolgreich angefochten worden wäre.\n\nBGH, Urteil vom 14. November 2000 - VI ZR 149/99 - OLG Dresden\n\n LG Leipzig\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. November 2000 durch die Richter Dr. Lepa, Dr. von Gerlach, Dr. Grei-\n\nner, Wellner und Diederichsen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung des\n\nweitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 4. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Dresden vom 18. März 1999 im Kostenpunkt\n\nund insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung\n\ndes Beklagten in Höhe eines Betrages von 91.882,77 DM nebst\n\n4 % Zinsen zurückgewiesen hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-\n\nsionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende Innungskrankenkasse nimmt den Beklagten als früheren\n\nalleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Komplementärin der \n\nI.\n\nGmbH & Co. KG (künftig: KG) wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen\n\nzur Sozialversicherung auf Schadensersatz in Anspruch.\n\nDie KG geriet Anfang des Jahres 1996 mit der Zahlung der jeweils am\n\n15. des Folgemonats fälligen Sozialversicherungsbeiträge in Schwierigkeiten.\n\nAm 16. Juli 1996 trafen die Klägerin und die KG eine Ratenzahlungsvereinba-\n\nrung, in der sich die KG verpflichtete, die rückständigen Gesamtsozialversiche-\n\nrungsbeiträge für Juni 1996 in Höhe von 177.216,98 DM in fünf monatlichen\n\nRaten von je 30.000 DM und einer zum 30. Dezember 1996 fälligen Schlußrate\n\nvon 27.216,98 DM zu zahlen; außerdem sah die Vereinbarung eine Tilgungs-\n\nreihenfolge vor, nach der Zahlungen zunächst auf Kosten und Gebühren, dann\n\nauf Säumniszuschläge und danach auf die jeweils älteste Beitragsschuld erfol-\n\ngen sollten.\n\nIn der Folgezeit leistete die KG Teilzahlungen. Die Schlußrate wurde je-\n\ndoch nicht fristgerecht bezahlt. Außerdem standen der Klägerin gegen die KG\n\nfür Dezember 1996 Gesamtsozialversicherungsbeiträge \n\nin Höhe von\n\n165.542,93 DM zu.\n\nIm Jahr 1997 leistete die KG an die Klägerin vier Zahlungen, und zwar\n\n27.216,98 DM am 29. Januar 1997, 100.000 DM am 4. Februar 1997,\n\n35.000 DM am 20. März 1997 und 50.000 DM am 2. April 1997. Die Klägerin\n\nverrechnete die Zahlung von 27.216,98 DM auf die noch offene restliche Bei-\n\ntragsschuld für Juni 1996 und die übrigen Zahlungen auf die rückständigen\n\nGesamtsozialversicherungsbeiträge für den Monat Dezember 1996.\n\nDie KG zahlte die Löhne an ihre Arbeitnehmer bis Januar 1997 in voller\n\nHöhe aus. Nach dem Vortrag des Beklagten wurden auch für die erste Hälfte\n\ndes Februar 1997 die Löhne ausbezahlt, während für die zweite Hälfte des Fe-\n\nbruar 1997 und für März 1997 keine Löhne mehr ausbezahlt wurden. Am 1. Juli\n\n1997 wurde auf Antrag der Klägerin über das Vermögen der KG das Gesamt-\n\nvollstreckungsverfahren eröffnet; zuvor war mit Beschluß vom 28. April 1997\n\ndie Sequestration angeordnet worden.\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, daß für den Zeitraum vom 6. Januar\n\n1997 bis zum 31. März 1997 Arbeitnehmeranteile in Höhe von 244.539,27 DM\n\noffen seien. Wegen dieses Beitragsausfalls nimmt sie den Beklagten in Höhe\n\neines Teilbetrags von 206.549,27 DM gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.\n\n§§ 266 a Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf Schadensersatz in Anspruch.\n\nDer Beklagte hat vorgetragen, die Zahlungen, die die KG von Januar bis\n\nApril 1997 an die Klägerin geleistet habe, hätten vorrangig auf die im Zeitraum\n\nJanuar bis März fälligen Arbeitnehmeranteile verrechnet werden müssen; die\n\nRatenzahlungsvereinbarung und damit auch die Tilgungsbestimmung seien zu\n\ndiesem Zeitpunkt obsolet gewesen, weil die KG den Zahlungsplan nicht einge-\n\nhalten habe. Da den Arbeitnehmern im Februar 1997 der Lohn nur zur Hälfte\n\nund im März 1997 gar nicht mehr ausgezahlt worden sei, seien in diesem Zeit-\n\nraum der Klägerin auch keine Arbeitnehmerbeiträge \"vorenthalten\" worden, wie\n\nes § 266 a Abs. 1 StGB voraussetze. Im übrigen scheitere seine Inanspruch-\n\nnahme auf Schadensersatz auch deshalb, weil der KG die Abführung der hier\n\nin Rede stehenden Arbeitnehmerbeiträge wegen fehlender finanzieller Mittel\n\nnicht möglich gewesen sei.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklag-\n\nten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision greift der Beklagte das Beru-\n\nfungsurteil an, soweit seine Berufung \n\nin Höhe eines Betrages von\n\n177.736,42 DM nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts muß der Beklagte gemäß § 823\n\nAbs. 2 BGB i.V.m. §§ 266 a Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB dafür einstehen, daß\n\ndie KG für den Zeitraum Januar bis März 1997 Arbeitnehmerbeiträge zur Sozi-\n\nalversicherung in Höhe von mindestens 206.549,27 DM nicht an die Klägerin\n\nabgeführt hat. Die Zahlungen, die die KG ab Januar 1997 an die Klägerin ge-\n\nleistet habe, seien nach der Ratenzahlungsvereinbarung und § 2 der Beitrags-\n\nzahlungsverordnung nicht auf die für diesen Zeitraum fälligen, sondern auf die\n\nBeiträge zu verrechnen, die die KG für weiter zurückliegende Zeiträume schul-\n\ndig geblieben sei.\n\nMit der Zahlung vom 29. Januar 1997 in Höhe von 27.216,98 DM habe\n\ndie KG die letzte Rate der rückständigen Beiträge des Monats Juni 1996 ge-\n\ntilgt. Die weiteren Zahlungen in Höhe von 185.000 DM seien auf die noch offe-\n\nnen Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 165.542,93 DM für De-\n\nzember 1996 anzurechnen; daß danach ein Überschuß von 19.457,07 DM ver-\n\nbleibe, wirke sich angesichts der für den Zeitraum Januar bis März 1997 noch\n\noffenen Arbeitnehmerbeiträge in Höhe von 244.539,27 DM auf die Klageforde-\n\nrung in Höhe von 206.549,27 DM nicht aus. An der Verwirklichung des Tatbe-\n\nstandes des § 266 a Abs. 1 StGB ändere sich nichts dadurch, daß die KG den\n\nLohn an ihre Beschäftigten im Februar 1997 nur zur Hälfte und im März 1997\n\ngar nicht mehr ausgezahlt habe. Die Inanspruchnahme des Beklagten auf\n\nSchadensersatz scheitere auch nicht deshalb, weil der KG die Entrichtung der\n\nArbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung im Fälligkeitszeitpunkt aus finan-\n\nziellen Gründen nicht möglich gewesen wäre; die KG habe die Löhne im Janu-\n\nar 1997 noch voll ausbezahlt und im Zeitraum von Januar bis zum 2. April 1997\n\nweitere Zahlungen an Dritte in einer Größenordnung von 195.000 DM vorge-\n\nnommen. Überdies sei der Beklagte angesichts der finanziellen Situation der\n\nKG schon seit dem Abschluß der Ratenzahlungsvereinbarung vom 16. Juli\n\n1996 verpflichtet gewesen, die Abführung der Arbeitnehmeranteile durch be-\n\nsondere Maßnahmen - etwa die Aufstellung eines Liquiditätsplans und die Bil-\n\ndung ausreichender Rücklagen notfalls unter Kürzung der Lohnzahlungen -\n\nsicherzustellen. Schließlich könne sich der Beklagte auch nicht darauf berufen,\n\ndaß eine Zahlung der am 15. April 1997 fälligen Beiträge für März 1997 ohne-\n\nhin von dem Gesamtvollstreckungsverwalter angefochten worden wäre, so daß\n\ndie Klägerin den gezahlten Betrag hätte zurückerstatten müssen, wie es mit\n\neinem Betrag von 100.000 DM geschehen sei, über den die KG der Klägerin\n\nam 8. April 1997 einen Scheck übergeben habe. Einer solchen Erwägung ste-\n\nhe entgegen, daß der Beklagte den Tatbestand des § 266 a Abs. 1 StGB durch\n\ndas Versäumnis einer rechtzeitigen Rücklagenbildung schon verwirklicht habe,\n\nbevor eine Anfechtungsmöglichkeit bestanden habe.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen\n\nPunkten stand.\n\n1. Allerdings sind die Überlegungen, von denen das Berufungsgericht\n\nzunächst ausgeht, rechtlich nicht zu beanstanden.\n\na) Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß für die Verrech-\n\nnung der vier Zahlungen, die die KG im Jahr 1997 an die Klägerin geleistet hat,\n\n§ 2 der Beitragszahlungsverordnung sowie die im Rahmen der Vereinbarung\n\nvom 16. Juli 1996 getroffene Tilgungsbestimmung maßgeblich sind (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 4. Juli 1989 - VI ZR 23/89 - BGHR BGB § 823 Abs. 2, StGB\n\n§ 266 a Nr. 2). Danach haben diese Zahlungen die Rückstände des Monats\n\nJuni 1996 (27.216,98 DM) und des Monats Dezember 1996 (165.542,93 DM)\n\nausgeglichen; für die Begleichung der Beitragsschulden des Monats Januar\n\n1997 verblieb dann noch ein Restbetrag von 19.457,07 DM.\n\nDemgegenüber macht die Revision ohne Erfolg geltend, daß die Beträge\n\nvon 35.000 DM und 50.000 DM, die die KG am 20. März bzw. 2. April 1997 an\n\ndie Klägerin gezahlt hat, auf die Arbeitnehmerbeiträge für Januar und Februar\n\n1997 anzurechnen seien. Dem festgestellten Sachverhalt ist nicht zu entneh-\n\nmen, daß die KG diese Zahlungen unter einer entsprechenden Anrechnungs-\n\nbestimmung geleistet hätte. Dem Argument der Revision, ein solcher Tilgungs-\n\nwille der KG folge daraus, daß die Klägerin dem Beklagten in einem Schreiben\n\nvom 27. Februar 1997 die Strafbarkeit eines Vorenthaltens von Arbeitnehmer-\n\nbeiträgen zur Sozialversicherung deutlich vor Augen geführt habe, ist entge-\n\ngenzuhalten, daß einer konkludenten Tilgungsbestimmung rechtliche Relevanz\n\nnur dann zukommen kann, wenn sie greifbar in Erscheinung getreten ist (vgl.\n\nSenatsurteil vom 4. Juli 1989 - VI ZR 23/89, aaO). Das aber ist hier nicht ge-\n\nschehen. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob einer solchen einseitigen Be-\n\nstimmung der KG angesichts der am 16. Juli 1996 vereinbarten Tilgungsrei-\n\nhenfolge überhaupt rechtliche Wirksamkeit zuerkannt werden könnte.\n\nb) Gleichfalls trifft die Auffassung des Berufungsgerichts zu, daß die\n\nVerwirklichung des Tatbestandes des § 266 a Abs. 1 StGB nicht deshalb\n\nscheitert, weil die KG zur Entrichtung der hier in Rede stehen Arbeitnehmer-\n\nbeiträge zur Sozialversicherung finanziell nicht in der Lage gewesen wäre. Oh-\n\nne Erfolg beruft sich die Revision darauf, daß die KG bereits seit Anfang Janu-\n\nar 1997 zahlungsunfähig gewesen und nur durch einen zweckbestimmten Vor-\n\nschuß eines Kommanditisten noch in der Lage gewesen sei, die Löhne für Ja-\n\nnuar und zur Hälfte für Februar 1997 zu zahlen sowie an die Klägerin Beiträge\n\nzu entrichten. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird schon durch die\n\nErwägung getragen, daß es der Beklagte versäumt hat, schon im Jahr 1996\n\nRücklagen zu bilden, um die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge sicherzu-\n\nstellen. Der Arbeitgeber ist dann, wenn sich aufgrund der konkreten finanziel-\n\nlen Situation des Unternehmens - vor allem bei einer erkennbaren verzweifel-\n\nten Wirtschaftslage - deutliche Bedenken aufdrängen, ob am Fälligkeitstage\n\nausreichende Mittel vorhanden sein werden, verpflichtet, (u.a.) durch die Bil-\n\ndung ausreichender Rücklagen unter Zurückstellung anderweitiger Zahlungs-\n\npflichten - notfalls sogar durch Kürzung der auszuzahlenden Löhne - seine Fä-\n\nhigkeit zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung soweit\n\nwie möglich sicherzustellen (vgl. Senat BGHZ 134, 304, 309). Das Berufungs-\n\ngericht hat ohne Rechtsfehler den Sachverhalt tatrichterlich dahin gewürdigt,\n\ndaß danach seit dem Abschluß der Ratenzahlungsvereinbarung vom 16. Juli\n\n1996 für den Beklagten eine Pflicht zur Bildung von Rücklagen bestanden hat.\n\nWeiter ist das Berufungsgericht zutreffend mit Selbstverständlichkeit davon\n\nausgegangen, daß der KG, die bis zur ersten Hälfte Februar 1997 an ihre Ar-\n\nbeitnehmer die Löhne ausbezahlt hat, die gebotenen Rückstellungen möglich\n\ngewesen wären, sei es auch unter Kürzung der Lohnzahlungen.\n\nc) Ferner trifft die Auffassung des Berufungsgerichts zu, daß dem Be-\n\nklagten für den vollen hier in Rede stehenden Zeitraum eine Beitragsvorent-\n\nhaltung im Sinne des § 266 a Abs. 1 StGB vorzuwerfen ist, unabhängig davon,\n\ndaß für die Monate Februar und März 1997 Löhne nur zur Hälfte bzw. gar nicht\n\nmehr gezahlt worden sind. Die Tatbestandsmerkmale des § 266 a Abs. 1 StGB\n\nkönnen auch für Zeiträume erfüllt sein, in denen es zur Lohnauszahlung nicht\n\ngekommen ist. Hierzu verweist der Senat im einzelnen auf sein Urteil vom\n\n16. Mai 2000 - VI ZR 90/99 - VersR 2000, 981.\n\nd) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, daß Feststellungen zum\n\nVorsatz des Beklagten fehlten. Zwar hat sich das Berufungsgericht, wie die\n\nRevision zutreffend ausführt, nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der\n\nBeklagte vorsätzlich - zumindest mit bedingtem Vorsatz - gehandelt hat. Dieser\n\nPunkt war indes nach Lage der Dinge nicht erörterungsbedürftig. Für den Vor-\n\nsatz, wie ihn § 266 a Abs. 1 StGB voraussetzt, sind das Bewußtsein und der\n\nWille erforderlich und ausreichend, die Abführung der Beiträge bei Fälligkeit zu\n\nunterlassen (vgl. Senat BGHZ 133, 370, 381; 134, 304, 314 m.w.N.). Das Be-\n\nrufungsgericht konnte ohne Erörterung davon ausgehen, daß der Beklagte\n\nspätestens seit der Ratenzahlungsvereinbarung vom 16. Juli 1996 in diesem\n\nSinne vorsätzlich gehandelt hat, als er es versäumt hat, die Zahlung der Ar-\n\nbeitnehmerbeiträge sicherzustellen; spätestens seit diesem Zeitpunkt war ihm\n\nbewußt, daß die KG diese Beiträge möglicherweise nicht werde zahlen können.\n\ne) Schließlich ist der Revision kein Erfolg mit der Erwägung beschieden,\n\ndaß dem Beklagten ein entschuldbarer Verbotsirrtum zur Seite stehe, soweit es\n\num die für die zweite Hälfte Februar und den Monat März 1997 zu entrichten-\n\nden Arbeitnehmerbeiträge geht. Entgegen der Auffassung der Revision kann\n\nden Beklagten nicht entlasten, daß er sich bei seinen Versäumnissen von der\n\nVorstellung hätte bestimmen lassen, daß die Verwirklichung der Tatbestands-\n\nmerkmale des § 266 a Abs. 1 StGB für die Zeiträume entfalle, in denen es zur\n\nLohnauszahlung nicht gekommen ist. Dies hat das Berufungsgericht nicht fest-\n\ngestellt; die Revision zeigt einen solchen Prozeßvortrag des Beklagten in den\n\nVorinstanzen auch nicht auf. Es kann deshalb dahinstehen, ob eine solche\n\nRechtsvorstellung zur Verneinung der Strafbarkeit nach § 266 a Abs. 1 StGB\n\nführen würde.\n\n2. Die Revision beruft sich indes mit Erfolg darauf, daß hinsichtlich der\n\nfür März 1997 zu zahlenden Arbeitnehmerbeiträge in Höhe von 91.882,77 DM\n\nein schadensursächliches Versäumnis des Beklagten zu verneinen sei, weil\n\neine Zahlung dieser am 15. April 1997 fälligen Arbeitnehmerbeiträge von dem\n\nGesamtvollstreckungsverwalter mit der Folge der Verpflichtung zur Rückge-\n\nwähr der Leistung angefochten worden wäre.\n\nNach § 10 Abs. 1 Nr. 4 Gesamtvollstreckungsordnung kann der Verwal-\n\nter Rechtshandlungen des Schuldners (u.a.) dann anfechten, wenn sie nach\n\nder Zahlungseinstellung oder dem Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstrek-\n\nkung gegenüber Personen vorgenommen wurden, denen zur Zeit der Handlung\n\ndie Zahlungsunfähigkeit oder der Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstrek-\n\nkung bekannt war oder den Umständen nach bekannt sein mußte. Hierzu\n\nmacht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe unter Verletzung seiner\n\nPflicht zur Erschöpfung des Sachverhalts (§ 286 ZPO) nicht berücksichtigt, daß\n\nsich aus dem Vorgehen der Klägerin und insbesondere aus einem später wie-\n\nder zurückgenommenen Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung vom\n\n8. April 1997 ergebe, daß der Klägerin die bereits seit vier Monaten bestehen-\n\nde Zahlungsunfähigkeit der KG bekannt gewesen sei und daß der Verwalter\n\n- wie die Anfechtung der Scheckzahlung vom 8. April 1997 zeige - eine Zah-\n\nlung der am 15. April 1997 fälligen Beiträge angefochten hätte.\n\nGegenüber diesen Erwägungen, denen die Revisionserwiderung entge-\n\ngentritt, kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf\n\nan, daß der Beklagte seine Pflicht zur Sicherstellung der Zahlungen der Arbeit-\n\nnehmerbeiträge schon verletzt hatte, bevor sich der Anfechtungstatbestand\n\nergab. Entscheidend ist vielmehr, ob davon auszugehen ist, daß eine Zahlung\n\nder am 15. April 1997 fälligen Arbeitnehmerbeiträge - wie die Revision geltend\n\nmacht - von dem Verwalter angefochten worden wäre. Hiermit sowie mit der\n\nweiteren Frage, ob aus dem unstreitigen Sachverhalt in tatrichterlicher Würdi-\n\ngung der Schluß zu ziehen ist, daß der Klägerin der Anfechtungsgrund der\n\nZahlungsunfähigkeit der KG bekannt gewesen ist, muß sich das Berufungsge-\n\nricht nunmehr auseinandersetzen. Gelangt das Berufungsgericht zu dem Er-\n\ngebnis, daß die Anfechtungsvoraussetzungen vorlagen und der Verwalter eine\n\nZahlung der Beiträge für März 1997 angefochten hätte, dann wäre die Klage\n\ninsoweit abzuweisen, weil das Unterlassen der Zahlung der Beiträge für März\n\n1997 für die Klägerin im wirtschaftlichen Ergebnis nicht zu einem Schaden ge-\n\nführt hätte, wenn sie die Beiträge - wären sie gezahlt worden - als Folge der\n\nAnfechtung hätte zurückerstatten müssen.\n\nDr. Lepa Dr. v. Gerlach\n\nDr. Greiner\n\n Wellner Diederichsen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_149-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-14/vi-zr-149-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_149-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_149-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-14/vi-zr-149-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_149-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:36:31.902306+00:00"}}