{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_126-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2000-06-27","aktenzeichen":"VI ZR 126/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 27. Juni 2000 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 823 Ec, StVG § 9, StVO § 25 Abs. 3 a) Zu den Sorgfaltsanforderungen bei der Verneinung der Vermeidbarkeit eines Zu- sammenstoßes eines Pkw mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger. b) Eine fehlerhafte Fahrweise kann bei der Haftungsverteilung betriebsgefahrerhö- hend nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt hat. c) Zum Mitverschulden eines Fußgängers, der die Fahrbahn an einer dafür nicht vorgesehenen und geeigneten Stelle überquert.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 126/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n27. Juni 2000\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 823 Ec, StVG § 9, StVO § 25 Abs. 3\n\na) Zu den Sorgfaltsanforderungen bei der Verneinung der Vermeidbarkeit eines Zu-\n\nsammenstoßes eines Pkw mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger.\n\nb) Eine fehlerhafte Fahrweise kann bei der Haftungsverteilung betriebsgefahrerhö-\n\nhend nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt\n\nhat.\n\nc) Zum Mitverschulden eines Fußgängers, der die Fahrbahn an einer dafür nicht\n\nvorgesehenen und geeigneten Stelle überquert.\n\nBGH, Urteil vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 - KG Berlin\nLG Berlin\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. Juni 2000 durch den Richter Dr. Lepa als Vorsitzender und die Richter\n\nDr. v. Gerlach, Dr. Dressler, Dr. Greiner und Wellner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts vom 11. Februar 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von den Beklagten den Ersatz des materiellen und\n\nimmateriellen Schadens, den sie durch einen Verkehrsunfall am 20. Dezember\n\n1991 in B. erlitten hat, sowie die Feststellung ihrer Verpflichtung zum Ersatz\n\ndes gesamten weitergehenden Schadens, soweit die Ansprüche nicht auf So-\n\nzialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.\n\nDie damals 23-jährige Klägerin wollte gegen Mittag den durch einen mit\n\nniedrigen Pflanzen bewachsenen Mittelstreifen geteilten M.-Damm überqueren.\n\nAls sie über die aus drei Fahrstreifen bestehende östliche Fahrbahn des Dam-\n\nmes lief und den Mittelstreifen fast erreicht hatte, wurde sie von dem bei der\n\nBeklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw des Beklagten zu 1) angefahren\n\nund schwer verletzt.\n\nDer Unfall ereignete sich 39 bis 43 m hinter einer ampelgeregelten\n\nKreuzung des M.-Dammes mit dem W.-Weg. Der Beklagte zu 1) (künftig Be-\n\nklagter) hatte - aus der Sicht der Klägerin links - zunächst vor der Kreuzung\n\nwegen roten Ampellichts im rechten der drei Fahrstreifen angehalten. Nach\n\ndem Anfahren wechselte er vor einem links neben ihm befindlichen Lkw vorbei\n\nüber die Kreuzung hinweg in den linken Fahrstreifen hinüber, wobei er sich\n\nnach hinten umsah. Als er sich wieder nach vorn wandte, erfaßte er die Kläge-\n\nrin, die sich unmittelbar vor ihm befand, ungebremst mit der linken Frontseite\n\ndes Pkw.\n\nDas Landgericht hat der Klage unter Berücksichtigung eines Mitver-\n\nschuldens der Klägerin von 3/5 teilweise stattgegeben. Das Kammergericht hat\n\nsie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr in der Berufungsin-\n\nstanz erweitertes Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ein unfallursächliches Verschulden des Be-\n\nklagten nicht festzustellen vermocht. Da der Unfall aber für den Beklagten nicht\n\nunabwendbar gewesen sei, habe dieser an sich für die Betriebsgefahr des\n\nPkws einzustehen.\n\n1. Der Beklagte habe, wie das Berufungsgericht ausführt, den Beweis\n\nder Unabwendbarkeit des Unfalls nicht geführt. Seine Fahrweise habe nicht der\n\neines Idealfahrers, der Gefahrensituationen nach Möglichkeit vermeide, ent-\n\nsprochen, denn es habe keine Notwendigkeit bestanden, über zwei Fahrspuren\n\nhinweg in den linken Fahrstreifen zu wechseln. Der doppelte Fahrstreifen-\n\nwechsel sei generell gefährlich gewesen, da der Beklagte dabei wegen der\n\ngebotenen Rückschau die gleichfalls notwendige Vorausschau zeitweise habe\n\nvernachlässigen müssen. Wäre der Beklagte nur in den mittleren Streifen ge-\n\nfahren, hätte er früher seinen Blick wieder nach vorn richten können, wodurch\n\ndie durch eine doppelte Rückschau entstandene Gefahrensituation vermieden\n\nworden wäre. Auch sonst habe der Beklagte nicht bewiesen, daß er den Unfall\n\nbei Aufmerksamkeit zeitlich, räumlich und auch durch eine scharfe Ausweich-\n\nbewegung nach rechts nicht habe vermeiden können. Gleichwohl entfalle eine\n\nHaftung der Beklagten, weil die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Unfallfahr-\n\nzeuges hinter dem groben Eigenverschulden der Klägerin zurückzutreten habe.\n\n2. Zum etwaigen Verschulden des Beklagten hat das Berufungsgericht\n\nausgeführt, der diesem vom Landgericht gemachte Vorwurf, die bei dem Fahr-\n\nstreifenwechsel erforderliche Rückschau unter Vernachlässigung der gebote-\n\nnen Vorausschau unnötig lange ausgedehnt zu haben, sei nicht gerechtfertigt,\n\nda jedenfalls die Unfallursächlichkeit einer zu langen Rückschau nicht festge-\n\nstellt werden könne; eine Bewegungsgeschwindigkeit der Klägerin über 3,0 m/s\n\nbis 3,5 m/s sei nämlich nicht mit Sicherheit auszuschließen. Mit dem Einfahren\n\nin den linken Fahrstreifen mindestens 33 m vor dem Unfallort habe für den Be-\n\nklagten zwar keine Notwendigkeit einer Rückschau mehr bestanden. Doch\n\nkönne nicht festgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin für ihn\n\nerstmals sichtbar geworden sei und in welcher Entfernung von der Unfallstelle\n\nsich der Pkw im Zeitpunkt des Loslaufens der Klägerin befunden habe. Bei ei-\n\nner Bewegungsgeschwindigkeit der Klägerin von 3,5 m/s und einer vom Pkw\n\nnachweisbar gefahrenen Geschwindigkeit von 50 km/h habe sich der Unfall\n\nweder räumlich noch zeitlich vermeiden lassen.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.\n\n1. Die Verneinung eines unfallursächlichen Verschuldens des Beklag-\n\nten, der es versäumt hat, rechtzeitig seine Aufmerksamkeit dem vor ihm liegen-\n\nden Verkehrsgeschehen zu widmen, wird von den tatsächlichen Feststellungen\n\nnicht getragen.\n\nDer Senat hat zur räumlichen und zeitlichen Vermeidbarkeit von Unfäl-\n\nlen bereits in seinem Urteil vom 9. Juni 1992 (VI ZR 222/91 - VersR 1992,\n\n1015) in einem ähnlich gelagerten Fall darauf hingewiesen, daß es bei der\n\nFrage der Vermeidbarkeit eines Zusammenstoßes mit einem die Fahrbahn\n\nüberquerenden Fußgänger nicht allein darauf ankomme, ob der Fahrer des\n\nFahrzeugs vor der späteren Unfallstelle noch hätte zum Stehen kommen kön-\n\nnen. Ein Unfall könne in solchen Fällen auch dann verhindert werden, wenn\n\nZeit bleibe, das Fahrzeug so weit abzubremsen, daß es den Punkt, an dem der\n\nFußgänger die Fahrspur kreuzt, erst erreiche, nachdem dieser ihn schon wie-\n\nder verlassen habe. Der Möglichkeit einer Vermeidbarkeit in diesem Sinne\n\nmüsse vor allem dann nachgegangen werden, wenn - wie im vorliegenden\n\nFall - Sekundenbruchteile genügen, um den Fußgänger aus der Gefahrenzone\n\nzu bringen; dabei bedürfe es auch der Erörterung, ob und inwieweit eine recht-\n\nzeitige Ausweichlenkung zur Vermeidung des Zusammenstoßes hätte beitra-\n\ngen können.\n\nDiesen Anforderungen ist das Berufungsgericht im Streitfall nicht ge-\n\nrecht geworden. Die Revision rügt zu Recht, daß die Ausführungen des Beru-\n\nfungsgerichts zur räumlichen und zeitlichen Vermeidbarkeit des Unfalls nicht\n\nnachvollziehbar sind und eine vollständige revisionsrechtliche Überprüfung\n\nnicht ermöglichen. Zu beanstanden ist ferner, daß das Berufungsgericht zu der\n\nFrage, ob der Unfall durch ein rechtzeitiges Abbremsen des Fahrzeuges we-\n\nnigstens in seinen Folgen für die Klägerin in erheblicher Weise hätte abgemil-\n\ndert werden können, überhaupt nicht Stellung genommen hat.\n\na) Der Beklagte hätte, wie das Berufungsgericht unangegriffen feststellt,\n\nspätestens mit dem Einfahren in den linken Fahrstreifen 33 m vor dem Kollisi-\n\nonsort und mindestens 2,5 Sekunden vor dem Unfall den Blick wieder nach\n\nvorn richten können und müssen. Dabei hätte er auf die die Fahrbahn überque-\n\nrende Klägerin, sobald er sie hätte wahrnehmen können, reagieren müssen.\n\nDas hat er jedoch nicht getan, sondern ist ungebremst auf die Klägerin zuge-\n\nfahren und hat sie mit der linken Frontseite seines Pkw erfaßt, als sie schon\n\nfast die gesamte Fahrbahn zum Mittelstreifen hin überquert hatte.\n\nb) Eine Verschuldenshaftung des Beklagten nach §§ 823, 847 BGB setzt\n\nfreilich voraus, daß ihm, als die Klägerin erkennbar von rechts herannahte,\n\nnoch genügend Zeit verblieb, in unfallverhütender oder -abmildernder Weise\n\nzu reagieren.\n\nHierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Beklagte, dessen\n\nFahrgeschwindigkeit nicht genau ermittelt werden konnte, mindestens 50 km/h\n\nfuhr, was von der Revision nicht angegriffen wird. Des weiteren hat das Beru-\n\nfungsgericht als nicht bewiesen angesehen, daß die Klägerin nicht mit einer\n\nhöheren Bewegungsgeschwindigkeit als 3,0 m/s, auch nicht mit 3,5 m/s die\n\nFahrbahn überquert hat. Auf dieser Grundlage ist es zu dem Ergebnis gelangt,\n\ndaß der Unfall auch bei rechtzeitiger Reaktion weder räumlich noch zeitlich\n\nhätte vermieden werden können. Das Berufungsgericht hat sich dazu auf das\n\nGutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R. bezogen, aus dem hervorgehe,\n\ndaß Unvermeidbarkeit \"bei einer Entfernung des Pkw von der Kollisionsstelle\n\nbeim Loslaufen der Klägerin von 19,9 m mit einer Laufstrecke von 5,0 m\" ge-\n\ngeben sei. Bei einer Laufstrecke von 5,4 m und gleicher Entfernung des Pkw\n\nvon 19,9 m ergäben sich gewisse Abweichungen hinsichtlich der Schwere der\n\nVerletzungsfolgen. Doch könne die Entfernung des Pkw vom Kollisionsort im\n\nZeitpunkt des Loslaufens der Klägerin nicht mit Sicherheit festgestellt werden.\n\nDiese Ausführungen genügen nicht, um die Verneinung der Unfallkau-\n\nsalität der Fahrweise des Beklagten zu rechtfertigen. Denn damit hat das Be-\n\nrufungsgericht nicht in ausreichender Weise nachvollziehbar dargelegt, warum\n\nes dem Beklagten bei einem sofortigen Bremsmanöver innerhalb einer Reakti-\n\nonszeit von einer Sekunde einschließlich Bremsansprechzeit nicht möglich ge-\n\nwesen sein sollte, den Zusammenstoß mit der Klägerin zu verhindern, die nur\n\nnoch wenige Zentimeter und Bruchteile einer Sekunde benötigte, um vor dem\n\nherannahenden Pkw aus der Gefahrenzone herauszukommen. Einmal bleibt\n\nunklar, ob das Berufungsgericht die aus dem Gutachten des Sachverständigen\n\nübernommenen und im Urteil wiedergegebenen Entfernungs- und Laufstrek-\n\nkenangaben als festgestellt ansieht. Zum anderen ist nicht festgestellt, welche\n\nStrecke die Klägerin nach Ablauf der dem Beklagten zuzubilligenden Reakti-\n\nons- und Bremsansprechzeit bis zur Unfallstelle noch zurückgelegt hat und\n\nwieviel sie räumlich und zeitlich noch benötigte, um an dem abbremsenden\n\nFahrzeug vorbeizukommen. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob es dem\n\nBeklagten im Falle einer rechtzeitigen Brems- oder Ausweichreaktion noch\n\nmöglich gewesen wäre, einen Zusammenstoß mit der Klägerin zu verhindern.\n\nEs fehlt auch jede Erörterung dazu, ob der Unfall, wenn er schon nicht gänzlich\n\nzu vermeiden gewesen sein sollte, durch ein sofortiges Abbremsen des Pkw\n\nnicht wenigstens in seinen Auswirkungen für die Klägerin deutlich hätte abge-\n\nmildert werden können, was für eine Haftung des Beklagten zumindest für ei-\n\nnen Teil der der Klägerin zugefügten Verletzungen ausreichen würde.\n\nIm Hinblick auf das beträchtliche Fehlverhalten des Beklagten, der nach\n\ndem Fahrstreifenwechsel das Verkehrsgeschehen vor sich mindestens 2,5 Se-\n\nkunden in vorwerfbarer Weise außer acht gelassen hat, und mit Rücksicht dar-\n\nauf, daß der Sachverständige eine Vielzahl möglicher Konstellationen mit un-\n\nterschiedlichen Parametern erörtert hat, bei denen er die räumliche und zeitli-\n\nche Vermeidbarkeit nur bei einer einzigen Konstellation verneint hat, wäre das\n\nBerufungsgericht verpflichtet gewesen, den dargelegten Fragen mit besonderer\n\nSorgfalt nachzugehen und dies im Urteil nachvollziehbar darzulegen. Das ist\n\nnicht geschehen.\n\n2. Zutreffend hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, daß die\n\nBeklagten den Beweis der Unabwendbarkeit nach § 7 Abs. 2 StVG nicht ge-\n\nführt und deshalb für die von dem Unfallfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr\n\neinzustehen haben (§ 7 Abs. 1 StVG). Das wird von der Revisionserwiderung\n\nauch nicht in Frage gestellt. Mit Rücksicht auf die oben unter Nr. 1 genannten\n\nGründe wendet sich die Revision jedoch im Ergebnis mit Erfolg dagegen, daß\n\ndas Berufungsgericht eine Zahlungspflicht der Beklagten mit Rücksicht auf ein\n\ngrobes Eigenverschulden der Klägerin verneint hat.\n\na) aa) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings angenom-\n\nmen, daß die Klägerin an dem Zustandekommen des Unfalls ein eigenes Ver-\n\nschulden trifft, weil sie die Fahrbahn trotz herannahenden Fahrzeugverkehrs\n\nzu überschreiten versucht hat. Nach der Rechtsprechung des Senats muß ein\n\nFußgänger beim Überqueren der Fahrbahn, auf der der Fahrzeugverkehr\n\ngrundsätzlich Vorrang hat, besondere Vorsicht walten lassen (Senatsurteil vom\n\n12. Juli 1983 - VI ZR 286/81 - VersR 1983, 1037, 1038). Er muß an nicht be-\n\nsonders vorgesehenen Überquerungsstellen auf den bevorrechtigten Verkehr\n\nRücksicht nehmen und bei Annäherung eines Fahrzeuges warten (Senatsurteil\n\nvom 14. Juni 1966 - VI ZR 279/64 - VersR 1966, 877). Er darf insbesondere\n\nnicht versuchen, noch kurz vor einem herannahenden Kraftfahrzeug die Fahr-\n\nbahn zu überqueren.\n\nDagegen wendet sich die Revision auch nicht. Sie macht lediglich gel-\n\ntend, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, wie weit sich der Pkw be-\n\nreits der Klägerin angenähert habe, als diese mit dem Überqueren begonnen\n\nhabe; die Angabe einer wahrscheinlichen Entfernung von 29 m genüge nicht.\n\nDamit kann die Revision jedoch nicht durchdringen. Einer Feststellung der ge-\n\nnauen Entfernung bedurfte es unter den hier gegebenen Umständen nicht, weil\n\ndie Gefahr für die Klägerin auf der Hand lag. Aus Rechtsgründen zu beanstan-\n\nden ist auch nicht, daß das Berufungsgericht das Verhalten der Klägerin als\n\ngrob fahrlässig bewertet hat. Das gilt selbst dann, wenn der Beklagte die zu-\n\nlässige Geschwindigkeit von 50 km/h, was nach den Ausführungen des Beru-\n\nfungsgerichts nicht ausgeschlossen ist, um ca. 15 km/h überschritten haben\n\nsollte.\n\nbb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht der Klägerin entgegen der\n\nAuffassung der Revision ferner als Mitverschulden auch angelastet, daß sie für\n\ndie Überquerung der Straße nicht den Fußgängerüberweg an der ampelgere-\n\ngelten Kreuzung benutzt hat.\n\nGemäß § 25 Abs. 3 StVO müssen Fußgänger bei der Überquerung von\n\nFahrbahnen ampelgeregelte Fußgängerüberwege an Kreuzungen benutzen,\n\nwenn die Verkehrslage dies erfordert. Diese Voraussetzungen waren nach den\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts hier gegeben, denn es handelte sich\n\n- unabhängig von dem zur Unfallzeit herrschenden Verkehrsaufkommen - um\n\neine breite und viel befahrene Durchgangsstraße, die wegen des mit Pflanzen\n\nbewachsenen Trennstreifens in der Mitte für eine Überquerung durch Fußgän-\n\nger weder vorgesehen noch geeignet war. Schon deshalb war die Klägerin\n\nverpflichtet, den von der Unfallstelle unstreitig nur 39 bis 43 m entfernten am-\n\npelgeregelten Fußgängerübergang an der Kreuzung des M.-Dammes mit dem\n\nW.-Weg zu benutzen.\n\nb) Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, bei der auf der Grundlage einer bloßen Gefährdungshaftung der\n\nBeklagten nach § 9 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Ver-\n\nursachungsbeiträge stehe dem groben Eigenverschulden der Klägerin auf\n\nSeiten der Beklagten lediglich die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Pkw ge-\n\ngenüber.\n\nNach der Rechtsprechung des Senats kann die allgemeine Betriebsge-\n\nfahr - wie das Berufungsgericht nicht verkennt - allerdings durch besondere\n\nUmstände erhöht sein, was bei der Schadensteilung mit zu berücksichtigen ist\n\n(BGHZ 12, 124, 128; Urteil vom 16. Oktober 1956 - VI ZR 162/55 - VersR 1956,\n\n732). Als ein die allgemeine Betriebsgefahr erhöhender Umstand kommt na-\n\nmentlich eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise der bei dem Betrieb\n\ntätigen Personen in Betracht (so die vorgenannten Senatsurteile aaO). Ob hier\n\ndie von dem Unfallfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr, was das Berufungs-\n\ngericht verneint hat, deswegen erhöht war, weil der Beklagte nach dem Anfah-\n\nren einen doppelten Fahrstreifenwechsel vornahm, ohne dabei den vor ihm\n\nliegenden Verkehr zu beachten, kann offenbleiben. Denn jedenfalls scheitert\n\neine Berücksichtigung dieser Umstände an der fehlenden Unfallursächlichkeit.\n\nBetriebsgefahrerhöhende Umstände können nämlich bei der Schadensabwä-\n\ngung - ebenso wie bei § 17 StVG - zu Lasten eines Unfallbeteiligten nur dann\n\nberücksichtigt werden, wenn sie feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder\n\nnach § 286 ZPO bewiesen sind, und wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt\n\nhaben (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 1995 - VI ZR 247/94 -\n\nVersR 1995, 357 m.w.N.). An letzterem fehlt es hier, denn das Berufungsge-\n\nricht hat die Unfallursächlichkeit des Fehlverhaltens des Beklagten nicht fest-\n\nzustellen vermocht und konnte es - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -\n\ndaher dem Beklagten auch nicht als betriebsgefahrerhöhend anlasten.\n\nc) Gleichwohl kann die völlige Haftungsfreistellung der Beklagten des-\n\nwegen keinen Bestand haben, weil die Verneinung eines unfallursächlichen\n\nVerschuldens bei Prüfung der deliktischen Haftung der Beklagten - wie darge-\n\nlegt - nicht frei von Rechtsfehlern ist. Hierauf beruht die Schadensabwägung im\n\nangefochtenen Urteil auch, denn im Falle der Bejahung eines Verschuldens\n\ndes Beklagten hätte das Berufungsgericht die Klage nicht in vollem Umfang\n\nabgewiesen.\n\nIII.\n\nNach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die\n\nSache ist daher an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit zur Vermeidbar-\n\nkeit oder wesentlichen Abmilderung des Unfalls weitere Feststellungen getrof-\n\nfen werden können.\n\nDr. Lepa Dr. v. Gerlach Dr. Dressler\n\n Dr. Greiner Wellner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_126-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-27/vi-zr-126-99","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_126-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_126-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-27/vi-zr-126-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/1999/VI_ZR_126-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:14:40.714773+00:00"}}