{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2009/VII_ZB___1-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2009-10-15","aktenzeichen":"VII ZB 1/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 766, 850 e Nr. 1 Satz 1 a) Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungserinnerung fehlt regelmäßig, wenn die Zwangsvollstreckung beendet ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 324/03, MDR 2005, 648). b) Zur Frage, ob Arbeitnehmerbeiträge zur Pflichtversicherung bei der Versorgungs- anstalt des Bundes und der Länder zum pfändbaren Arbeitseinkommen zu rech- nen sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 1/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Oktober 2009 \n\nin der Zwangsvollstreckungssache \n\n Nachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nZPO §§ 766, 850 e Nr. 1 Satz 1 \n\na) Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungserinnerung fehlt regelmäßig, \n\nwenn die Zwangsvollstreckung beendet ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom \n\n21. Dezember 2004 - IXa ZB 324/03, MDR 2005, 648). \n\nb) Zur Frage, ob Arbeitnehmerbeiträge zur Pflichtversicherung bei der Versorgungs-\n\nanstalt des Bundes und der Länder zum pfändbaren Arbeitseinkommen zu rech-\n\nnen sind. \n\nBGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - VII ZB 1/09 - LG Bremen \nAG Bremen \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter \n\nBauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der \n\n4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 16. Dezember 2008 \n\nwird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige Be-\n\nschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom \n\n13. Juni 2007 als unzulässig verworfen wird. \n\nDie Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung \n\naus einem Teilanerkenntnisurteil. Die Schuldnerin ist als Angestellte im öffentli-\n\nchen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) \n\npflichtversichert. Von ihrem Bruttoeinkommen werden u.a. monatliche Beiträge \n\nzur VBL in Abzug gebracht. Bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitsein-\n\nkommens hat die Drittschuldnerin diese Beträge dem monatlichen Nettoein-\n\nkommen hinzugerechnet. \n\nDie hiergegen gerichtete Erinnerung der Schuldnerin und deren Antrag \n\nauf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hat das Amtsgericht zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDagegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Nach Ein-\n\nlegung der sofortigen Beschwerde ist die gesamte Forderung ausgeglichen \n\nworden. Die Schuldnerin hat es abgelehnt, die sofortige Beschwerde für erledigt \n\nzu erklären. Die Forderung sei nur deswegen ausgeglichen worden, weil ihrem \n\nAntrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht stattgegeben \n\nworden sei. Es sei nach wie vor für sie von Bedeutung, ob die Drittschuldnerin \n\nzum Ausgleich der überhöhten Pfändungsbeträge verpflichtet sei. \n\nDas Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die \n\nRechtsbeschwerde zugelassen. \n\nMit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin die Aufhebung des \n\nangegriffenen Beschlusses und die Feststellung, dass bei der Berechnung des \n\npfändbaren Betrags der Arbeitnehmerbeitrag zur VBL-Pflichtversicherung den \n\nNettobezügen der Schuldnerin nicht hinzuzurechnen ist. \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthaf-\n\nte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist im Ergebnis unbe-\n\ngründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht lässt es dahinstehen, ob die Schuldnerin ihre \n\nBeschwerde nach Ausgleich der gesamten Forderung weiterverfolgen könne \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\noder die Hauptsache für erledigt hätte erklären müssen. Denn die Erinnerung \n\nsei zu Recht zurückgewiesen worden. \n\n8 \n\nZum Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 Abs. 2 ZPO gehöre das lau-\n\nfende Arbeitsentgelt, nicht aber die Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Al-\n\ntersversorgung. Die Arbeitnehmerbeiträge zur VBL-Pflichtversicherung seien \n\ndem pfändbaren Einkommen zuzurechnen und könnten weder in direkter noch \n\nin analoger Anwendung des § 850 e Nr. 1 ZPO unberücksichtigt bleiben. Nicht \n\nentscheidend sei, dass es sich um Pflichtbeiträge handele, denen sich die \n\nSchuldnerin nicht entziehen könne, weil ihr als vermögenswerte Gegenleistung \n\neine Versorgungsanwartschaft zufließe. \n\n9 \n\n2. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde im Ergebnis zu \n\nRecht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist nach Ausgleich aller \n\nGläubigerforderungen unzulässig geworden, denn das Rechtsschutzbedürfnis \n\nder Schuldnerin ist dadurch entfallen. \n\n10 \n\na) Mit dem Ausgleich aller Gläubigerforderungen ist die Zwangsvollstre-\n\nckung beendet. Nach Beendigung der Zwangsvollstreckung entfällt das Recht-\n\nschutzbedürfnis des Schuldners für eine sofortige Beschwerde, die sich gegen \n\neinen Beschluss richtet, mit dem Maßnahmen der Zwangsvollstreckung auf-\n\nrechterhalten werden. Denn der Schuldner kann nach Beendigung der Zwangs-\n\nvollstreckung das mit der sofortigen Beschwerde verfolgte Ziel, die Zwangsvoll-\n\nstreckung zu verhindern, nicht mehr erreichen. Eine bereits vollzogene Maß-\n\nnahme kann nicht mehr aufgehoben werden. Sie müsste vielmehr rückgängig \n\ngemacht werden, was mit der sofortigen Beschwerde nicht durchgesetzt wer-\n\nden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 324/03, MDR \n\n2005, 648). Der Schuldner hat die Möglichkeit, die sofortige Beschwerde für \n\nerledigt zu erklären (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 567 Rdn. 12 m.w.N.). \n\n11 \n\nb) Der bereits in der Instanz sinngemäß gestellte Antrag, die Rechtswid-\n\nrigkeit der Vollstreckung festzustellen, ist im Ergebnis ebenfalls zu Recht zu-\n\nrückgewiesen worden. Denn dieser Antrag war unzulässig. Die Feststellung der \n\nRechtswidrigkeit einer bereits beendeten hoheitlichen Maßnahme sieht die Zi-\n\nvilprozessordnung im Gegensatz zu anderen Verfahrensvorschriften (vgl. § 28 \n\nAbs. 1 Satz 4 EGGVG, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bzw. § 131 Abs. 1 Satz 3 \n\nSGG und § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO) nicht vor. Besondere Umstände, die ein \n\nFortsetzungsfeststellungsinteresse ausnahmsweise rechtfertigen könnten, sind \n\nnicht dargelegt. Der Umstand, dass die Schuldnerin meint, Ansprüche gegen \n\ndie Drittschuldnerin erheben zu können, rechtfertigt das Feststellungsinteresse \n\nnicht. Sofern es darauf ankäme, könnte in dem Verfahren gegen die Dritt-\n\nschuldnerin die Rechtmäßigkeit der Pfändung überprüft werden. Die Zwangs-\n\nvollstreckung in das Vermögen der Schuldnerin war auch nicht mit einem tief-\n\ngreifenden Grundrechtseingriff verbunden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom \n\n21. Dezember 2004 - IXa ZB 324/03, aaO). \n\n3. In der Sache selbst ist nicht zu entscheiden, da die Erinnerung unzu-\n\nlässig geworden ist. Der Senat weist jedoch auf Folgendes hin: \n\nEntgegen der Meinung des LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 8. Ok-\n\ntober 2008, Az. 22 Sa 63/07, Tz. 23, 26, dokumentiert bei juris; nicht rechtskräf-\n\ntig; gegen das Urteil wurde Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt, Az. \n\n10 AZR 866/08) ist nach Auffassung des Senats die Pfändbarkeit der VBL-\n\nPflichtbeiträge bereits durch § 850 e Nr. 1 Satz 1 ZPO ausgeschlossen. Es \n\nhandelt sich um Beiträge, die denjenigen gleichzustellen sind, die unmittelbar \n\nauf Grund sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtun-\n\ngen des Schuldners abzuführen sind. In dem Gesetzgebungsverfahren zur Än-\n\nderung von Vorschriften über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen (Ge-\n\nsetz vom 22. April 1952, BGBl. I 1952, 247), das die Vorgängerregelung zu \n\n12 \n\n13 \n\n§ 850 e Nr. 1 Satz 1 ZPO, nämlich § 7 Nr. 1 Satz 1 der Verordnung zur einheit-\n\nlichen Regelung des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen (Lohnpfän-\n\ndungsverordnung) vom 30. Oktober 1940 (RGBl. I S. 1451), zum Gegenstand \n\nhatte, hat der Bundesrat zu Art. 1 Ziff. 7 Nr. 1 a des Gesetzes beschlossen, \n\ndass nur die zur Weiterversicherung, nicht aber die zur freiwilligen Höherversi-\n\ncherung aufgewandten Beiträge bei der Berechnung des pfändungsfreien Ar-\n\nbeitseinkommens unberücksichtigt bleiben sollen (BR-Drucks. Nr. 662/51; \n\n69. Sitzung vom 5. Oktober 1951, Sitzungsbericht S. 667, 668). Bei der zweiten \n\nund dritten Beratung im Deutschen Bundestag hat dieser darauf hingewiesen, \n\ndass durch § 7 Nr. 1 a des Gesetzes die Beiträge, die für die freiwillige Weiter-\n\nversicherung in der Sozialversicherung geleistet würden, nunmehr für abzugs-\n\nfähig erklärt würden (BT-Drucks. 2917; 201. Sitzung vom 26. März 1952, \n\nStenographischer Bericht S. 8665). \n\n14 \n\nAus den Materialien lässt sich damit ableiten, dass im Gesetzgebungs-\n\nverfahren die Abzugsfähigkeit von freiwilligen Beiträgen als problematisch an-\n\ngesehen wurde. Pflichtbeiträge, wie sie auch seiner Zeit schon an die Zusatz-\n\nversorgungskasse zu zahlen waren, wurden in diesem Zusammenhang nicht \n\nerörtert. Dies kann sich nur in der Weise erklären, dass der Gesetzgeber von \n\nvornherein davon ausgegangen ist, dass für diese Beiträge bereits eine Rege-\n\nlung, und zwar durch § 850 e Nr. 1 Satz 1 ZPO, getroffen worden ist. \n\n15 \n\nEs ist auch sachgerecht, die Pflichtbeiträge des Arbeitnehmers zu der \n\nVBL denjenigen Beiträgen gleichzustellen, die unmittelbar auf Grund sozial-\n\nrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuld-\n\nners abzuführen sind. Zwar handelt es sich insoweit nicht um eine gesetzlich, \n\nsondern um eine tarifvertraglich statuierte Verpflichtung des Schuldners. Dieser \n\nkann sich jedoch wie bei einer gesetzlichen Beitragsverpflichtung auf Grund \n\neiner sozialrechtlichen Vorschrift der Abführung der Beiträge nicht entziehen, so \n\ndass ihm in der Höhe der Pflichtbeiträge zur VBL sein Nettoverdienst nicht zur \n\nVerfügung steht. \n\n16 \n\nAuch der Zweck der Zusatzversorgung, die Versorgungsbezüge der im \n\nöffentlichen Dienst angestellten Arbeitnehmer entsprechend der Versorgung der \n\nBeamten auszugestalten (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1988 - IV ZR 154/87, \n\nBGHZ 103, 370, 371 ff.), erfordert die Gleichstellung der Pflichtbeiträge mit den-\n\njenigen Beiträgen, die unmittelbar auf Grund sozialrechtlicher Vorschriften zur \n\nErfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. \n\n17 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nIII. \n\nKniffka \n\nKuffer \n\nBauner \n\nSafari Chabestari \n\nEick \n\nVorinstanzen: \nAG Bremen, Entscheidung vom 13.06.2007 - 5 C 452/05 - \nLG Bremen, Entscheidung vom 16.12.2008 - 4 T 492/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2009/VII_ZB___1-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-15/vii-zb-1-09","cited_norms":[{"jurabk":"FGO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850","ref_norm":"850","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850e","ref_norm":"850e","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2009/VII_ZB___1-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2009/VII_ZB___1-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-15/vii-zb-1-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2009/VII_ZB___1-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:58:31.957504+00:00"}}