{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2009/VII_ZB__37-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2009-11-12","aktenzeichen":"VII ZB 37/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 37/09 \nVII ZB 46/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. November 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin \n\nSafari Chabestari, und die Richter Dr. Eick und Halfmeier \n\nbeschlossen: \n\n1. Die Sachen VII ZB 37/09 und VII ZB 46/09 werden zur ge-\n\nmeinsamen Entscheidung verbunden. Das Aktenzeichen \n\nVII ZB 37/09 führt. \n\n2. Die Rechtsbeschwerden des Beklagten gegen die Beschlüsse \n\nder Zivilkammer 7 des Landgerichts Hildesheim vom 18. März \n\n2009 und vom 7. April 2009 werden verworfen, weil die \n\nRechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die \n\nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-\n\nrichts erfordert, § 574 Abs. 2 ZPO. \n\n3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens. \n\n4. Der Wert \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens \n\nbeträgt \n\n1.152,69 €. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die \n\nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\neine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, § 574 Abs. 2 ZPO. \n\nDas Landgericht geht davon aus, dass bei dem Berufungsgericht inner-\n\nhalb der Berufungsbegründungsfrist keine von dem sich selbst vertretenen Be-\n\nklagten unterschriebene Berufungsbegründung eingegangen ist. Der entgegen-\n\nstehenden Versicherung des Beklagten und seiner Ehefrau vermag es nicht zu \n\nfolgen, weil das beim Berufungsgericht eingegangene Fax-Exemplar keine Un-\n\nterschrift trägt. \n\n3 \n\nDer Hinweis der Rechtsbeschwerde darauf, dass ausweislich des Ein-\n\ngangsstempels zwei Exemplare bei Gericht eingegangen sind und nur eines \n\ndavon bei den Gerichtsakten ist, gibt keinen Anlass für die Annahme, es sei \n\neine nicht zu den Gerichtsakten gelangte Berufungsbegründungsschrift übermit-\n\ntelt worden, die von dem Beklagten unterschrieben worden ist. Der Beklagte hat \n\nnicht behauptet, dass ein unterschriebenes und ein nicht unterschriebenes Ex-\n\nemplar der Berufungsbegründung per Fax übermittelt worden sind. Vielmehr hat \n\ner behauptet, er habe seiner Ehefrau ein unterschriebenes Exemplar überge-\n\nben. Diese habe dieses Exemplar doppelt per Fax übermittelt. Dies hat die Ehe-\n\nfrau des Beklagten an Eides Statt versichert. Auf der Grundlage der davon ab-\n\nweichenden Überzeugungsfindung des Landgerichts, die im Übrigen keine \n\nRechtsfehler erkennen lässt, steht danach fest, dass innerhalb der Berufungs-\n\nbegründungsfrist kein unterschriebenes Exemplar bei Gericht eingegangen ist. \n\n4 \n\nDen Beklagten trifft ein Verschulden an der Versäumung der Berufungs-\n\nbegründungsfrist schon deshalb, weil er seiner Ehefrau kein unterschriebenes \n\nExemplar dieses Schriftsatzes übergeben hat und auf diese Weise unabhängig \n\nvon der fehlgeschlagenen Übermittlung an das Landgericht die Ursache dafür \n\ngesetzt hat, dass die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten worden ist. \n\nDavon geht das Landgericht aus. Einen Grund, die Rechtsbeschwerde auf die-\n\nser Grundlage zuzulassen, hat der Beklagte nicht dargelegt. Auf die weiteren \n\nErwägungen des Landgerichts im Beschluss vom 7. April 2009 zu einem etwai-\n\ngen Organisationsverschulden hinsichtlich der Ausgangskontrolle kommt es \n\nnicht an. \n\n5 \n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet \n\nwäre, zur Klärung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, zur Fort-\n\nbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei-\n\nzutragen, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO. \n\n6 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKniffka \n\nKuffer \n\nSafari Chabestari \n\nEick \n\nHalfmeier \n\nVorinstanzen: \n\nAG Peine, Entscheidung vom 12.11.2008 - 16 C 75/08 - \n\nLG Hildesheim, Entscheidung vom 18.03.2009 - 7 S 259/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2009/VII_ZB__37-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-12/vii-zb-37-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2009/VII_ZB__37-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2009/VII_ZB__37-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-12/vii-zb-37-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2009/VII_ZB__37-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:06:41.430574+00:00"}}