{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2009/VII_ZB__31-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2009-12-10","aktenzeichen":"VII ZB 31/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 119 Abs. 2, 121 Abs. 2 Auch bei der eingeschränkten pauschalen Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung gemäß § 119 Abs. 2 ZPO ist die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts in Anwendung des § 121 Abs. 2 ZPO für die jeweilige Maß- nahme der Zwangsvollstreckung zu prüfen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 31/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Dezember 2009 \n\nin der Zwangsvollstreckungssache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nZPO §§ 119 Abs. 2, 121 Abs. 2 \n\nAuch bei der eingeschränkten pauschalen Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die \n\nZwangsvollstreckung gemäß § 119 Abs. 2 ZPO ist die Notwendigkeit der Beiordnung \n\neines Rechtsanwalts in Anwendung des § 121 Abs. 2 ZPO für die jeweilige Maß-\n\nnahme der Zwangsvollstreckung zu prüfen. \n\nBGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 31/09 - LG Trier \n\n AG Bernkastel-Kues \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter \n\nBauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der \n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 26. Februar 2009 wird \n\nauf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Gläubigerin beabsichtigt, gegen den Schuldner aus einem vor dem \n\nArbeitsgericht abgeschlossenen Vergleich, in dem sich der Schuldner zur Zah-\n\nlung restlichen Arbeitslohns in Höhe von 3.618 € und zur Erteilung entspre-\n\nchender Lohnabrechnungen verpflichtete, die Zwangsvollstreckung zu betrei-\n\nben. \n\n2 \n\n3 \n\nSie hat beantragt, ihr für das Vollstreckungsverfahren Prozesskostenhilfe \n\nzu bewilligen und Rechtsanwältin C. beizuordnen. \n\nDie Rechtspflegerin hat der Gläubigerin für die Zwangsvollstreckung in \n\ndas bewegliche Vermögen des Schuldners vorerst auf die Dauer eines Jahres \n\nProzesskostenhilfe bewilligt, jedoch die Beiordnung der Rechtsanwältin abge-\n\nlehnt. \n\n \n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDas Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde zu-\n\nrückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. \n\nMit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren auf \n\nBeiordnung der Rechtsanwältin C. für das Zwangsvollstreckungsverfahren wei-\n\nter. \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 575 ZPO \n\nstatthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n1. Das Landgericht vertritt in Übereinstimmung mit Teilen der Instanzge-\n\nrichte (z.B. LG Düsseldorf, JurBüro 1993, 361; LG Koblenz, Rpfleger 2005, 200 \n\nsowie FamRZ 2005, 529 und JurBüro 2002, 321; ebenso LG Deggendorf, \n\nJurBüro 2002, 662; LG Kleve, Rpfleger 2005, 54; LG Bayreuth, JurBüro 2000, \n\n546) die Ansicht, jedenfalls für einfache Fälle der Mobiliarvollstreckung sei die \n\nVertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich. Daran sei für den vor-\n\nliegenden Fall festzuhalten. Besondere Schwierigkeiten seien hier nicht er-\n\nkennbar, zumal es sich nach dem Inhalt des arbeitsgerichtlichen Vergleichs um \n\neinen verhältnismäßig geringfügigen Betrag handele. Erforderlichenfalls könne \n\ndie Gläubigerin die notwendige Unterstützung durch die Rechtsantragsstelle \n\nerhalten. Dass sie hierzu in der Lage sei, habe die Gläubigerin bewiesen, indem \n\nsie insoweit laut den unwidersprochenen amtsgerichtlichen Feststellungen in \n\nanderen Vollstreckungsverfahren ohne anwaltliche Hilfe zu Protokoll der \n\nRechtsantragstelle zwei die Vollstreckung einleitende Anträge gestellt habe. \n\n8 \n\n2. Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, von der Frage \n\nder Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts für bestimmte Vollstre-\n\nckungsmaßnahmen sei die Frage der Erforderlichkeit der (pauschalen) Beiord-\n\nnung eines Rechtsanwalts für das gesamte Zwangsvollstreckungsverfahren zu \n\nunterscheiden. In den Fällen, in denen gemäß § 119 Abs. 2 ZPO pauschal Pro-\n\nzesskostenhilfe bewilligt werde, sei wegen der Komplexität der Materie und \n\nnicht zuletzt der schwierigen Frage der Pauschalbewilligung selbst die Vertre-\n\ntung durch einen Rechtsanwalt regelmäßig erforderlich. Ein Teil der Instanzge-\n\nrichte (z.B. LG Koblenz, FamRZ 2005, 529 sowie JurBüro 2002, 321) sowie \n\nTeile der Literatur (Zöller/Phillippi, ZPO, 27. Aufl., § 121 Rdn. 8; Musielak/ \n\nFischer, ZPO, 6. Aufl., § 121 Rdn. 15; Fischer, Rpfleger 2004, 190; Hornung, \n\nJurBüro 1998, 381, 383) seien zu Recht der Ansicht, dass heutzutage jede \n\nVollstreckungsmaßnahme ohne das Risiko von Nachteilen von einem Laien \n\nnicht optimal ausgewertet und durchgeführt werden könne. So diene etwa die \n\nAbnahme der eidesstattlichen Versicherung der Vorbereitung der weiteren \n\nZwangsvollstreckung. Nach Erstellung des Vermögensverzeichnisses durch \n\nden Schuldner sei der Gläubiger auf fachkundigen Rat angewiesen. Auch die \n\nMobiliarzwangsvollstreckung sei nicht grundsätzlich sehr einfach, etwa in Fällen \n\nder Austauschpfändung, der Vorwegpfändung oder der Taschenpfändung. Hin-\n\nzu komme, dass die vom Gesetzgeber mit der Einführung der Pauschalbewilli-\n\ngung angestrebte Verfahrenserleichterung praktisch in das Gegenteil verkehrt \n\nwürde, wenn der Anwalt für jede einzelne Vollstreckungshandlung einer Beiord-\n\nnung bedürfte. \n\n9 \n\n3. Damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs ist im Verfahren ohne Anwaltszwang nach § 121 \n\nAbs. 2 ZPO ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Partei dies beantragt und \n\ndie Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, d.h. wenn Um-\n\nfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache Anlass zu der Befürchtung ge-\n\nben, der Hilfsbedürftige werde nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht in \n\nder Lage sein, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen \n\nMaßnahmen in mündlicher oder schriftlicher Form zu veranlassen. Die Notwen-\n\ndigkeit der Beiordnung des Rechtsanwalts hängt danach einerseits von den \n\npersönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers und ande-\n\nrerseits von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechts-\n\nmaterie ab (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 124/03, NJW 2003, \n\n3136 = JurBüro 2004, 42). Maßgebend ist die jeweilige Zwangsvollstreckungs-\n\nmaßnahme, so dass nicht allein darauf abgestellt werden kann, ob die Zwangs-\n\nvollstreckung insgesamt wenige (dazu BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 \n\n- IXa ZB 124/03, aaO) oder erfahrungsgemäß viele rechtliche oder tatsächliche \n\nSchwierigkeiten aufweist (BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - IXa ZB \n\n192/03, FamRZ 2003, 1921). \n\n10 \n\nEntgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht gilt auch in \n\nden Fällen der eingeschränkten Pauschalbewilligung gemäß § 119 Abs. 2 ZPO \n\nnichts Anderes. Die durch das zweite Gesetz zur Änderung zwangsvollstre-\n\nckungsrechtlicher Vorschriften eingeführte Norm ermöglicht die Bewilligung der \n\nProzesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen \n\nfür alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Amtsgerichts und hat damit die \n\nStreitfrage, ob für jede Vollstreckungsmaßnahme isoliert Prozesskostenhilfe zu \n\nbeantragen ist, mit diesem Inhalt gelöst (BT-Drucks. 13/391, S. 13; vgl. dazu \n\nauch Hornung, Rpfleger 1988, 381 ff.). Sie verhält sich jedoch nicht zur Beiord-\n\nnung eines Rechtsanwalts (zutreffend Hornung, Rpfleger 1988, 381; ebenso \n\nFrank, Rpfleger 2004, 190, 194; jedoch befürworten beide in den Fällen des \n\n§ 119 Abs. 2 ZPO die regelmäßige Beiordnung eines Rechtsanwalts). Dies ist \n\nnach wie vor in Anwendung des insofern unverändert gebliebenen § 121 Abs. 2 \n\nZPO und den hierzu vom Bundesgerichtshof gestellten Anforderungen zu beur-\n\nteilen. \n\n11 \n\n4. Nach alldem ist die Beschwerde zurückzuweisen. Konkrete Maßnah-\n\nmen der Zwangsvollstreckung sind noch nicht beantragt. \n\n12 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nIII. \n\nKniffka \n\nKuffer \n\nBauner \n\nSafari Chabestari \n\nEick \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bernkastel-Kues, Entscheidung vom 22.02.2008 - 6 M 30/08 - \n\nLG Trier, Entscheidung vom 26.02.2009 - 2 T 36/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2009/VII_ZB__31-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-10/vii-zb-31-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2009/VII_ZB__31-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2009/VII_ZB__31-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-10/vii-zb-31-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2009/VII_ZB__31-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:12:00.486357+00:00"}}