{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR__88-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2009-03-12","aktenzeichen":"VII ZR 88/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. März 2009 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Gb Der Geschädigte kann vom Schädiger die fiktiven Kosten der Reparatur seines Pkw auch dann verlangen, wenn das Fahrzeug bei einem späteren Unfall am gleichen Karosserieteil zusätzlich beschädigt worden ist, die Reparatur des Zweitschadens zwangsläufig zur Beseitigung des Erstschadens geführt hat und der Kaskoversicherer des Geschädigten aufgrund seiner Einstandspflicht für den späteren Schaden die Reparaturkosten vollständig erstattet hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 88/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n12. März 2009 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Gb \n\nDer Geschädigte kann vom Schädiger die fiktiven Kosten der Reparatur seines \n\nPkw auch dann verlangen, wenn das Fahrzeug bei einem späteren Unfall am \n\ngleichen Karosserieteil zusätzlich beschädigt worden ist, die Reparatur des \n\nZweitschadens zwangsläufig zur Beseitigung des Erstschadens geführt hat und \n\nder Kaskoversicherer des Geschädigten aufgrund seiner Einstandspflicht für \n\nden späteren Schaden die Reparaturkosten vollständig erstattet hat. \n\nBGH, Urteil vom 12. März 2009 - VII ZR 88/08 - LG Bonn \n\nAG Königswinter \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den \n\nRichter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den \n\nRichter Halfmeier \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Bonn vom 5. März 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten Ersatz eines Schadens, der an \n\nseinem Pkw in der Waschanlage der Beklagten entstanden sein soll. \n\nAm 10. Juni 2006 ließ der Kläger seinen Pkw in der Waschanlage der \n\nBeklagten waschen. Nach Ende des Waschvorgangs zeigte er dem Bedie-\n\nnungspersonal der Waschanlage an, dass die Frontschürze vorne links vom \n\nvorderen Kotflügel ca. 10 cm abgerissen, im 90°-Winkel abgeknickt und einge-\n\nrissen sei. Ob dieser Schaden von der Waschanlage verursacht wurde, ist zwi-\n\nschen den Parteien streitig. \n\n3 \n\nDer Kläger begehrt Ersatz des Schadens, den er nach einem Kostenvor-\n\nanschlag inklusive Kostenpauschale mit insgesamt 1.148,35 € netto beziffert. \n\nNach Klageerhebung verursachte die Ehefrau des Klägers am 28. Dezember \n\n2006 mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug einen Auffahrunfall, durch den \n\ndie Frontschürze vollständig funktionsunfähig wurde. Der Kläger ließ die Front-\n\nschürze erneuern, wodurch auch die bereits vorhandene Beschädigung ohne \n\nMehrkosten behoben wurde. Die Kosten der Reparatur erhielt der Kläger von \n\nseinem Vollkaskoversicherer erstattet, den er über den Vorschaden an der \n\nFrontschürze nicht informierte. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist \n\nerfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt der Kläger seinen Anspruch in vollem Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht lässt offen, ob ein Schadensersatzanspruch des \n\nKlägers gegen die Beklagte entstanden ist. Ein solcher Anspruch auf Ersatz der \n\nI. \n\nfiktiven Reparaturkosten sei zwar nicht durch den Unfall vom 28. Dezember \n\n2006 untergegangen. Der Kläger habe jedoch seinen Anspruch durch die Leis-\n\ntung seiner Vollkaskoversicherung verloren. Obwohl die Versicherung nicht we-\n\ngen des ersten, sondern wegen des zweiten Schadensereignisses gezahlt ha-\n\nbe, habe diese Leistung Tilgungswirkung auch für die Beklagte. Der Zweitscha-\n\nden umfasse der Höhe nach vollständig den Erstschaden. Die zu seiner Besei-\n\ntigung durchgeführten Arbeiten seien auch für die Reparatur des Erstschadens \n\nerforderlich gewesen. Es könne dahinstehen, ob die Beklagte und die Kasko-\n\nversicherung echte oder unechte Gesamtschuldner seien. Jedenfalls bestehe \n\nzwischen ihnen Leistungsidentität. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDas hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Beklagte ist von ei-\n\nner Pflicht, dem Kläger den möglicherweise am 10. Juni 2006 entstandenen \n\nSchaden zu ersetzen, nicht frei geworden. \n\n1. Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass dem Kläger \n\nwegen der Beschädigung seines Pkw in der Waschanlage ein Schadensersatz-\n\nanspruch in Höhe der fiktiven Reparaturkosten gegen die Beklagte erwachsen \n\nist. \n\n2. Der Kläger hat diesen Anspruch nicht nachträglich verloren. \n\na) Das gilt zunächst für den vom Berufungsgericht angenommenen Fall, \n\ndass der Unfall vom 28. Dezember 2006 den in der Waschanlage entstandenen \n\nSchaden erweitert hat und der Kaskoversicherer für den gesamten Schaden \n\neintrittspflichtig ist. \n\n11 \n\n12 \n\naa) Die Leistung des Kaskoversicherers hat den Anspruch des Klägers \n\ngegen die Beklagte nicht getilgt. \n\n(1) Eine Erfüllungswirkung nach § 422 Abs. 1 BGB ist nicht eingetreten. \n\nDer Kaskoversicherer des Klägers und die Beklagte sind keine Gesamtschuld-\n\nner im Sinne von § 421 BGB. Zwischen ihnen besteht schon keine gleichstufige \n\nVerbundenheit hinsichtlich ihrer Verpflichtung zum Schadensausgleich, die zu \n\neiner gesamtschuldnerischen Haftung führen könnte (vgl. BGH, Urteil vom \n\n26. Juni 2003 - VII ZR 126/02, BGHZ 155, 265, 268). Die Beklagte haftet als \n\nSchädiger. Der Versicherer ist aus dem mit dem Kläger geschlossenen Versi-\n\ncherungsvertrag einstandspflichtig. \n\n13 \n\n(2) Eine Befreiung der Beklagten von ihrer Verpflichtung gegenüber dem \n\nKläger könnte daher durch die Leistung des Versicherers nur eingetreten sein, \n\nwenn, wie die Revisionserwiderung mit dem Amtsgericht meint, der Schadens-\n\nersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte nach dem Versicherungsver-\n\ntragsgesetz, das nach Art. 1 Abs. 2 EGVVG auf bis zum 31. Dezember 2008 \n\neingetretene Versicherungsfälle in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden \n\nFassung anzuwenden ist, auf den Kaskoversicherer übergegangen wäre. Dies \n\nist indes nicht der Fall. \n\n14 \n\nAuf den Versicherer gehen nach § 67 Abs. 1 VVG a.F. diejenigen An-\n\nsprüche über, die den durch den Versicherungsfall eingetretenen wirtschaftli-\n\nchen Schaden ersetzen sollen (BGH, Urteil vom 24. November 1971 - IV ZR \n\n71/70, VersR 1972, 194, 195 f.; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 67 \n\nRdn. 3). Der Versicherungsfall, aufgrund dessen der Versicherer Leistungen an \n\nden Kläger erbracht hat, betrifft nicht die Beschädigung des Fahrzeugs des Klä-\n\ngers in der Waschanlage der Beklagten. \n\n15 \n\nNach § 7 Nr. 1 Abs. 1 AKB, von deren Geltung zwischen dem Kläger und \n\ndem Versicherer der Senat mangels Feststellungen zugunsten des Klägers \n\nausgeht, ist unter Versicherungsfall das Ereignis zu verstehen, das einen unter \n\ndie Versicherung fallenden Schaden verursacht. Mehrere Schadensereignisse \n\nkönnen als ein Versicherungsfall angesehen werden, wenn sie sich als Teil ei-\n\nnes einheitlichen Vorgangs oder eines einheitlichen Geschehensablaufs dar-\n\nstellen. Ob dies der Fall ist, ist nach der Verkehrsauffassung bei natürlicher Be-\n\ntrachtungsweise zu entscheiden (BGH, Urteil vom 9. November 2005 - IV ZR \n\n146/04, NJW 2006, 292, 294; Urteil vom 6. Juni 1966 - II ZR 22/64, VersR \n\n1966, 745). \n\n16 \n\nNach diesen Grundsätzen stellt der Unfall vom 28. Dezember 2006 einen \n\nVersicherungsfall dar, der von der Beschädigung des Fahrzeugs in der Wasch-\n\nanlage der Beklagten aufgrund der zeitlichen und räumlichen Distanz abzu-\n\ngrenzen ist. Fällt der Erstschaden ebenfalls unter die Kaskoversicherung des \n\nKlägers, liegt insoweit ein selbständiger Versicherungsfall vor. \n\n17 \n\nDie Leistung des Versicherers bezog sich nach den Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts ausschließlich auf das Ereignis vom 28. Dezember 2006 und \n\nden dabei verursachten Schaden. Ein Wille der Versicherung, Leistungen auch \n\nfür die vom Kläger ihr gegenüber nicht geltend gemachte, ihr nicht einmal be-\n\nkannte Beschädigung durch die Waschanlage der Beklagten zu erbringen, ist \n\nnicht ersichtlich und kann nicht daraus abgeleitet werden, dass dieser Schaden \n\nfaktisch beseitigt wurde. Auch der Kläger hat die Versicherungsleistung nicht \n\nals Ersatz des in der Waschanlage entstandenen Schadens verstanden. Eine \n\nRegulierung des ersten Schadensfalls durch den Versicherer ist mithin nicht \n\nerfolgt. \n\n18 \n\n(3) Für die Annahme des Berufungsgerichts, das offenbar einen Forde-\n\nrungsübergang nach § 67 VVG nicht annehmen will, die Zahlung der Kaskover-\n\nsicherung habe Tilgungswirkung wegen der Leistungsidentität zwischen den \n\nSchuldnern gehabt, bleibt nach allem kein Raum. \n\n19 \n\n20 \n\nDass der Versicherer als Dritter im Sinne von § 267 BGB geleistet hat \n\n- was das Berufungsgericht auch nicht annimmt - scheidet ersichtlich aus. \n\nbb) Der Kläger muss sich auf seinen Anspruch die Leistung des Versi-\n\ncherers nicht nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung anrechnen las-\n\nsen. \n\n21 \n\nDiese Grundsätze beruhen auf dem Gedanken, dass dem Geschädigten \n\nin gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm in adäqua-\n\ntem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Dabei sind nicht alle \n\ndurch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzan-\n\nspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen \n\nZweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, d.h. dem Geschädigten zumutbar \n\nist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGH, Urteil vom 14. Sep-\n\ntember 2004 - VI ZR 97/04, NJW 2004, 3557; Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR \n\n81/06, BGHZ 173, 83, 87). Die Versicherungsleistung, die der Kläger wegen \n\ndes Unfalls vom 28. Dezember 2006 erhalten hat, ist ihm zum einen nicht im \n\nZusammenhang mit dem Schadensereignis vom 10. Juni 2006 zugeflossen. \n\nZum anderen hat er sie durch die Zahlung der Versicherungsprämien selbst \n\n\"erkauft\", was dem Schädiger nicht zugute kommen kann (vgl. BGH, Urteil vom \n\n19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76, BGHZ 73, 109, 113 f.). \n\n22 \n\ncc) Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der fiktiven Herstellungskosten \n\nnach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist weder durch die zusätzliche Beschädigung \n\nbei dem Unfall am 28. Dezember 2006 noch durch die anschließende Repara-\n\ntur untergegangen. Der Hinweis der Revisionserwiderung, der Anspruch sei \n\ndeshalb entfallen, weil die Herstellung nunmehr unmöglich sei und der Schaden \n\nauf Kosten eines Dritten ohne jede Belastung des Geschädigten beseitigt wor-\n\nden sei, geht fehl. Diese Umstände können den einmal entstandenen Scha-\n\ndensersatzanspruch nicht nachträglich beseitigen und so den Schädiger entlas-\n\nten. \n\n23 \n\nDem Geschädigten steht es aufgrund seiner Dispositionsfreiheit grund-\n\nsätzlich frei, ob er den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag nach dessen \n\nZahlung wirklich diesem Zweck zuführen oder anderweitig verwenden will. \n\nSelbst wenn er von vornherein nicht die Absicht hat, die der Berechnung seines \n\nAnspruchs zugrunde gelegte Wiederherstellung zu veranlassen, sondern sich \n\nanderweit behelfen oder die Entschädigungszahlung überhaupt einem sach-\n\nfremden Zweck zuführen will, kann der Geschädigte Ersatz der zur Behebung \n\ndes Schadens erforderlichen Reparaturkosten verlangen (BGH, Urteil vom \n\n23. Mai 2006 - VI ZR 192/05, BGHZ 168, 43, 47). \n\n24 \n\nLässt der Geschädigte die Sache reparieren und werden die Kosten hier-\n\nfür von einem Dritten übernommen, dessen Leistung nicht zugleich die Schuld \n\ndes Schädigers erfüllt, kann jedenfalls dann nichts anderes gelten, wenn die \n\nLeistung des Dritten aus einer Versicherung erfolgt, die der Geschädigte mit \n\nseinen Beiträgen finanziert hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Repara-\n\ntur vor oder nach Erhalt des Schadensersatzes durchgeführt wird. Zwar ist \n\ngrundsätzlich die Schadensentwicklung bis zum Zeitpunkt der letzten mündli-\n\nchen Verhandlung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 23. März 1976 - VI ZR \n\n41/74, BGHZ 66, 239, 241 f.; Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, NJW \n\n2004, 444, 445). Es kann dem Geschädigten jedoch nicht zum Nachteil gerei-\n\nchen, wenn er von seiner Dispositionsbefugnis Gebrauch macht, bevor der Er-\n\nsatzpflichtige geleistet hat (BGH, Urteil vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, aaO, \n\nS. 244). \n\n25 \n\nb) Geht man entgegen dem Ansatz des Berufungsgerichts davon aus, \n\ndass der Unfall vom 28. Dezember 2006 den in der Waschanlage entstandenen \n\nSchaden nicht (nur) erweitert hat, sondern dass (auch) ein neuer, eigenständi-\n\nger und abtrennbarer Schaden unabhängig von dem Erstschaden entstanden \n\nist, wäre nicht anders zu entscheiden. Der Versicherer wäre nur für die durch \n\nden Unfall vom 28. Dezember 2006 verursachte Erhöhung der Reparaturkosten \n\neinstandspflichtig. Die Haftung der Beklagten für den Erstschaden würde da-\n\ndurch in keiner Weise tangiert. Ein Gesamtschuldverhältnis käme von vornher-\n\nein mangels einer Leistungspflicht des Versicherers für den Erstschaden nicht \n\nin Betracht. Soweit die Leistungen des Versicherers auch durch den Erstscha-\n\nden verursachte Kosten abdecken, wäre der Kläger einem Rückforderungsan-\n\nspruch des Versicherers ausgesetzt. \n\n26 \n\n§ 67 Abs. 1 VVG a.F. wäre ebenso wenig anwendbar. Die von der Revi-\n\nsionserwiderung herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass \n\nein Forderungsübergang auch stattfindet, wenn der Versicherer irrtümlich Leis-\n\ntungen aufgrund eines Schadensereignisses erbringt, obwohl er für dieses nicht \n\nzur Leistung verpflichtet gewesen wäre (BGH, Urteil vom 23. November 1988 \n\n- IVa ZR 143/87, NJW-RR 1989, 922, 923), betrifft einen anderen Sachverhalt. \n\nDort ging es um die Ausgleichspflicht zwischen zwei Versicherern, von denen \n\nder irrtümlich Leistende nur subsidiär nach dem anderen einstandspflichtig war. \n\nIII. \n\n27 \n\nDer Senat kann nicht in der Sache entscheiden, da das Berufungsgericht \n\nkeine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Erstschaden durch die Wasch-\n\nanlage verursacht wurde und von der Beklagten zu verantworten ist. Die Sache \n\nwar daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen \n\nFeststellungen getroffen werden können. \n\nKniffka Kuffer Bauner \n\n Safari Chabestari Halfmeier \n\nVorinstanzen: \n\nAG Königswinter, Entscheidung vom 16.08.2007 - 12 C 75/06 - \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 05.03.2008 - 5 S 135/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR__88-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-12/vii-zr-88-08","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 422","ref_norm":"422","n":1},{"jurabk":"VVGEG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR__88-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR__88-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-12/vii-zr-88-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR__88-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:16:25.795240+00:00"}}