{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR__69-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2009-08-27","aktenzeichen":"VII ZR 69/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZR 69/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. August 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den \n\nRichter Dr. Eick, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten 1 und 3 gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Köln vom 7. Februar 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagten 1 und 3 tragen die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens einschließlich der durch die Streithilfe für den Kläger verur-\n\nsachten Kosten. \n\nGegenstandswert: 135.234,83 € \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten, die nach ihrer \n\nAnsicht fehlerhafte Armierung der Bodenplatte sei (mit)ursächlich für den einge-\n\ntretenen Schaden, nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zugelassen. Die Rüge, \n\ndas Berufungsgericht habe damit gegen den Anspruch der Beklagten auf recht-\n\nliches Gehör verstoßen, ist unbegründet. Die Entscheidung des Berufungsge-\n\nrichts lässt Verfahrensfehler nicht erkennen. \n\n2 \n\nMit ihrer Behauptung haben die Beklagten ein neues Verteidigungsmittel \n\nvorgebracht, das sie bei sorgfältiger Prozessführung bereits in erster Instanz \n\nhätten vorbringen müssen. Anhaltspunkte dafür, dass ihnen dies nicht möglich \n\ngewesen sei, haben die Beklagten nicht aufgezeigt und sind auch nicht erkenn-\n\nbar. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass in erster In-\n\nstanz durch Einholung von Sachverständigengutachten die umfassende Aufklä-\n\nrung aller möglichen Schadensursachen betrieben worden ist. Dazu gehörte \n\nauch eine möglicherweise unzureichende Armierung der Bodenplatte. \n\n3 \n\nDer Umstand, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem \n\nBerufungsgericht als Antwort auf die erstmalige Behauptung der Beklagten, ei-\n\nne unzureichende Armierung sei schadensursächlich, die Ausführung der Ar-\n\nmierung erläutert hat, mag den Beklagten zwar Grund gegeben haben, ihre Be-\n\nhauptung zu bekräftigen und nun mit ihr bekannt gewordenen Einzelheiten zu \n\nuntermauern. Das ändert aber nichts daran, dass sie die Behauptung, die Ar-\n\nmierung sei schadensursächlich, bereits in erster Instanz hätten aufstellen \n\nmüssen. Hätten sie das getan, wäre die entsprechende Aufklärung durch den \n\nKläger bereits in erster Instanz erfolgt und das Landgericht hätte diese Behaup-\n\ntung bei seiner Entscheidung berücksichtigen können. \n\n4 \n\nDie Beklagten können auch nicht geltend machen, der Vortrag sei un-\n\nstreitig. Unstreitig ist allenfalls in der letzten mündlichen Verhandlung die Aus-\n\nführung der Armierung geworden. Streitig blieb jedoch die Frage, ob die Armie-\n\nrung (mit)ursächlich für den Schaden war. \n\n5 \n\n2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, § 74 Abs. 1, \n\n§ 101 Abs. 1 ZPO. \n\nKniffka Safari Chabestari Eick \n\n Halfmeier Leupertz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Aachen, Entscheidung vom 04.05.2007 - 8 O 592/01 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 07.02.2008 - 15 U 106/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR__69-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-27/vii-zr-69-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR__69-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR__69-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-27/vii-zr-69-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR__69-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:47:14.103399+00:00"}}