{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR__42-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2009-12-10","aktenzeichen":"VII ZR 42/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"WPO a.F. § 51a Der als Jahresabschlussprüfer tätige Wirtschaftsprüfer unterliegt nicht der für Archi- tekten sowie Rechtsanwälte und Steuerberater entwickelten Sekundärhaftung. BGB § 254 Abs. 1 Da, § 31 a) Der Jahresabschlussprüfer, der der von ihm geprüften Gesellschaft wegen Pflicht- verletzungen bei der Prüfung zum Schadensersatz verpflichtet ist, kann ihr die Mitverursachung des entstandenen Schadens durch ihren Geschäftsführer grund- sätzlich gemäß § 254 Abs. 1, § 31 BGB analog entgegenhalten. b) Bei der Abwägung sind auch solche Verursachungsbeiträge des Geschäftsführers zu berücksichtigen, die vor der Prüfung des Jahresabschlusses liegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n10. Dezember 2009 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVII ZR 42/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nWPO a.F. § 51a \n\nDer als Jahresabschlussprüfer tätige Wirtschaftsprüfer unterliegt nicht der für Archi-\ntekten sowie Rechtsanwälte und Steuerberater entwickelten Sekundärhaftung. \n\nBGB § 254 Abs. 1 Da, § 31 \n\na) Der Jahresabschlussprüfer, der der von ihm geprüften Gesellschaft wegen Pflicht-\nverletzungen bei der Prüfung zum Schadensersatz verpflichtet ist, kann ihr die \nMitverursachung des entstandenen Schadens durch ihren Geschäftsführer grund-\nsätzlich gemäß § 254 Abs. 1, § 31 BGB analog entgegenhalten. \n\nb) Bei der Abwägung sind auch solche Verursachungsbeiträge des Geschäftsführers \n\nzu berücksichtigen, die vor der Prüfung des Jahresabschlusses liegen. \n\nBGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - VII ZR 42/08 - OLG Stuttgart \n LG Stuttgart \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und \n\ndie Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil \n\ndes 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom \n\n15. Januar 2008 werden zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 87% \n\nund die Beklagte 13%. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten, einer Wirtschaftsprüfungsge-\n\nsellschaft, Schadensersatz wegen der Verletzung von Abschlussprüferpflichten \n\nin den Jahren 1992 bis 2002. \n\n1. Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, an der - überwiegend \n\nüber eine Treuhandgesellschaft - ca. 300 Kapitalanleger als Kommanditisten \n\nbeteiligt sind. Die Belange der Kommanditisten vertritt ein von ihnen gewählter \n\nVerwaltungsrat. Komplementärin der Klägerin ist eine GmbH. Deren Geschäfts-\n\nführer war seit 1989 Herr St. (im Folgenden: Geschäftsführer), der 2003 ver-\n\nstarb. \n\n3 \n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des S.-Hotels in E., das aufgrund eines Be-\n\ntriebsführungsvertrages von der S. GmbH auf Rechnung der Klägerin geführt \n\nwird. Aus diesem Grund bestehen bei der Klägerin zwei Buchungskreise, die im \n\nJahresabschluss zusammengeführt werden. Der Buchungskreis Besitzgesell-\n\nschaft beinhaltet die Kosten der Geschäftsführung der Klägerin und die aufge-\n\nnommenen Darlehen für die Finanzierung des Hotels. Der zweite Buchungs-\n\nkreis betrifft den eigentlichen Hotelbetrieb. \n\n4 \n\nDie Beklagte hatte die Aufgabe, die Jahresabschlüsse der Klägerin zu \n\nprüfen, wobei es sich bei der Prüfung der Abschlüsse für die Geschäftsjahre bis \n\neinschließlich 1999 um freiwillige Prüfungen handelte, danach, bis zur letzten \n\nvon der Beklagten vorgenommenen Prüfung des Abschlusses 2002, um Pflicht-\n\nprüfungen im Sinne der §§ 316 ff. HGB. \n\n5 \n\n2. Der Geschäftsführer veranlasste in den Jahren 1992 bis 1997 über \n\nseine monatlichen Gehaltszahlungen hinaus zusätzliche Auszahlungen an sich. \n\nDabei ging es um die Erstattung von Büro- und Portokosten, die er nach dem \n\nInhalt seines Anstellungsvertrages selbst zu tragen hatte. Die genaue Höhe und \n\ndie Berechtigung dieser Auszahlungen sind zwischen den Parteien streitig. \n\n6 \n\nIm Frühjahr 1997 wurde im Verwaltungsrat die Frage einer Erhöhung der \n\nGeschäftsführervergütung bzw. einer Pauschalabgeltung von Auslagen erörtert, \n\nein entsprechender förmlicher Beschluss wurde jedoch ausweislich des Verwal-\n\ntungsratsprotokolls vom 21. April 1997, das der Beklagten bekannt war, nicht \n\ngefasst. Es existiert allerdings ein Aktenvermerk des Geschäftsführers, der das \n\nDatum 21. April 1997 trägt und der Beklagten vorgelegt worden war. Danach \n\nsei schon in der vorangegangenen Verwaltungsratssitzung vom 3. März 1997 \n\nüber eine Pauschalabgeltung der Bürokosten gesprochen worden, und der Vor-\n\nsitzende des Verwaltungsrats habe am 21. April 1997 mündlich erklärt, der Ge-\n\nschäftsführer solle künftig eine jährliche Pauschalzahlung in Höhe von \n\n8.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer erhalten. \n\n7 \n\nIn den Jahren 1998 bis 2003 nahm der Geschäftsführer zu Beginn des \n\njeweiligen Geschäftsjahres in größerem Umfang Auszahlungen an sich vor, \n\nführte diese jedoch bis einschließlich 2001 bis auf einen Restbetrag von jährlich \n\n8.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer jeweils am Ende des Geschäftsjahres zu-\n\nrück. \n\n8 \n\n1993 nahm er für sich einen Überziehungskredit in Höhe von 91.200 DM \n\nauf einem von ihm angelegten und auf den Namen der Klägerin lautenden Kon-\n\nto bei der D. Bank in Anspruch. Die hieraus bestehenden Verbindlichkeiten lös-\n\nte er im Jahr 1996 unter Inanspruchnahme eines Überziehungskredits auf ei-\n\nnem ebenfalls auf die Klägerin lautenden Konto bei der Sparkasse ab (im Fol-\n\ngenden: \"schwarzes Konto\"), von dem er später einen weiteren Betrag von rund \n\n35.600 DM abbuchte. \n\n9 \n\nSowohl das Konto bei der D. Bank als auch das \"schwarze Konto\", die \n\nbeide an sich zum Buchungskreis Besitzgesellschaft gehörten, wurden weder in \n\nder Buchhaltung der Klägerin geführt noch waren die entsprechenden Verbind-\n\nlichkeiten in den Jahresabschlüssen enthalten. Gleichwohl bestätigte der Ge-\n\nschäftsführer gegenüber der Beklagten die Vollständigkeit der Buchführung und \n\ndes Jahresabschlusses. \n\n10 \n\nJedenfalls seit 1996 verlangte die Beklagte für die Prüfung der Jahresab-\n\nschlüsse von dem Geschäftsführer die Einholung von Bankbestätigungen, er-\n\nhielt diese aber nur für den Buchungskreis Hotelbetrieb, nicht für den Bu-\n\nchungskreis Besitzgesellschaft. \n\n11 \n\nIn Abschnitt D II. 4 c des damals für Abschlussprüfungen geltenden \n\nFachgutachtens 1/1988 heißt es hierzu: \n\n\"Es ist zweckmäßig, alle Arten der geschäftlichen Beziehungen \n\ndes zu prüfenden Unternehmens mit Kreditinstituten (bzw. deren \n\nNiederlassung) durch Bankbestätigungen zu erfragen.\" (WPg \n\n1989, 9, 16). \n\n12 \n\nDiese Regelung wurde zum 1. Juli 2003 durch den Prüfungsstandard \n\nIDW PS 302 abgelöst, dessen Textziffer 29 wie folgt lautet: \n\n\"Bankbestätigungen sind für alle Arten der geschäftlichen Bezie-\n\nhungen des Unternehmens mit Kredit- und Finanzdienstleistungs-\n\ninstituten (bzw. deren jeweiliger Niederlassung) sowie für alle Ge-\n\nschäftsbeziehungen zu Finanzunternehmen im Sinne des § 1 \n\nAbs. 3 KWG einzuholen.“ (WPg 2003, 872, 874). \n\n13 \n\n3. Die Klägerin hat im Dezember 2004 Klage erhoben und von der Be-\n\nklagten Ersatz ihres Schadens in Höhe von 269.850,22 € nebst Zinsen verlangt, \n\nder ihr durch Pflichtverletzungen der Beklagten bei der Prüfung der Jahresab-\n\nschlüsse für die Jahre 1992 bis 2002 entstanden sei. Sie macht geltend, die \n\nBeklagte habe im Zusammenhang mit den Auszahlungen, die der Geschäfts-\n\nführer an sich selbst vorgenommen habe, und im Zusammenhang mit dem \n\n\"schwarzen Konto\" Prüfungs- und Aufklärungspflichten verletzt. Wäre sie ord-\n\nnungsgemäß von der Beklagten aufgeklärt worden, hätte sie dem Geschäfts-\n\nführer sofort gekündigt und durch dessen Fehlverhalten keinen weiteren Scha-\n\nden erlitten. Den zuvor erlittenen Schaden hätte sie von dem Geschäftsführer \n\nvor dessen Vermögensverfall noch ersetzt bekommen. \n\n14 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte unter Zurückweisung der Klage im Üb-\n\nrigen zur Zahlung von 35.253,17 € nebst Zinsen verurteilt. Ansprüche wegen \n\nPflichtverletzungen in der Zeit vor dem 17. Dezember 1999 seien verjährt. Infol-\n\nge der Verletzung ihrer Pflichten bei der Prüfung des Jahresabschlusses für das \n\nJahr 1999 im Frühjahr 2000 habe die Beklagte einen Schaden der Klägerin in \n\nHöhe von 105.759,50 € verursacht. Da der Geschäftsführer die Beklagte im \n\nZuge der Prüfungen bewusst in die Irre geführt habe, müsse sich die Klägerin \n\njedoch ein anspruchsminderndes Mitverschulden ihrerseits von 2/3 anrechnen \n\nlassen. \n\n15 \n\nDie Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Schaden in Höhe von \n\n267.587,83 € weiterverfolgt hat, und die Anschlussberufung der Beklagten sind \n\nohne Erfolg geblieben. \n\n16 \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision hinsichtlich der Frage der Verjäh-\n\nrung sowie der Frage des Mitverschuldens bzw. eines treuwidrigen Verhaltens \n\nder Klägerin zugelassen. \n\n17 \n\nMit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren bisherigen Antrag weiter. Die \n\nBeklagte begehrt mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage. Sie \n\nhält die Beschränkung der Revisionszulassung für unwirksam. \n\n18 \n\nBeide Revisionen haben keinen Erfolg. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n19 \n\n20 \n\n21 \n\n22 \n\n23 \n\nDie Revisionen beider Parteien sind uneingeschränkt zulässig. \n\n1. Das Berufungsgericht führt insoweit aus, für die Klägerin werde die \n\nRevision zugelassen, soweit es die vor dem 17. Dezember 1999 entstandenen \n\nSchadensersatzansprüche für verjährt ansehe. Im Hinblick auf den Einwand \n\ndes Mitverschuldens bzw. eines treuwidrigen Verhaltens der Klägerin bei späte-\n\nren Pflichtverletzungen der Beklagten werde die Revision für beide Parteien \n\nzugelassen, soweit dieser Einwand auf das Verhalten des Geschäftsführers \n\ngestützt sei. \n\nEin Grund, die Revision für die Parteien in weitergehendem Umfang zu-\n\nzulassen, bestehe nicht. \n\n2. Diese Beschränkung ist nicht zulässig. \n\nDie Zulassung der Revision kann nur auf einen tatsächlich und rechtlich \n\nselbstständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegen- \n\nstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revi-\n\nsion beschränken könnte. Eine Beschränkung auf bestimmte Rechtsfragen ist \n\ndagegen unzulässig (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 191/04, BauR \n\n2006, 414 = NZBau 2006, 175 = ZfBR 2006, 237; Urteil vom 17. Juni 2004 \n\n- VII ZR 226/03, Tz. 29, BauR 2004, 1650 = ZfBR 2004, 775 m.w.N.; Urteil vom \n\n22. Januar 2004 - VII ZR 68/03, BauR 2004, 830 = NZBau 2004, 261). \n\n24 \n\nSowohl die Beschränkung auf die Frage der Verjährung als auch die auf \n\nden Einwand des Mitverschuldens bzw. eines treuwidrigen Verhaltens der Klä-\n\ngerin ist als Beschränkung auf einen Teil der die Begründetheit der Forderung \n\nbetreffenden Rechtsfragen unzulässig (vgl. zur Verjährung BGH, Urteil vom \n\n21. September 2006 - I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182; Urteil vom 27. September \n\n1995 - VIII ZR 257/94, NJW 1995, 3380; zum Mitverschulden Urteil vom \n\n25. März 1980 - VI ZR 61/79, BGHZ 76, 397 m.w.N.). \n\n25 \n\nDas angefochtene Urteil unterliegt damit in vollem Umfang der revisions-\n\nrechtlichen Nachprüfung. \n\nII. Revision der Klägerin bezüglich der Pflichtverletzungen vor dem \n\n17. Dezember 1999 \n\n26 \n\n1. Das Berufungsgericht führt aus, etwaige Schadensersatzansprüche \n\nder Klägerin, die auf Pflichtverletzungen der Beklagten vor dem 17. Dezember \n\n1999 beruhten, seien verjährt. Bei der Prüfung der Abschlüsse der Geschäfts-\n\njahre bis einschließlich 1998 habe es sich um freiwillige Prüfungen gehandelt. \n\nFür die Verjährung hieraus entstehender Ansprüche gelte gemäß § 51 a WPO \n\nin der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) ei-\n\nne fünfjährige Verjährungsfrist. Da die Prüfung eines Jahresabschlusses regel-\n\nmäßig im Frühjahr des Folgejahres erfolgt sei, sei der Abschluss des Jahres \n\n1998 im Frühjahr 1999 geprüft worden, mit der Folge, dass etwaige Ansprüche \n\nder Klägerin wegen dieser Prüfung schon im Frühjahr 2004 verjährt seien, be-\n\nvor im Dezember 2004 die Klage eingereicht worden sei. Die von der Recht-\n\nsprechung entwickelten Grundsätze der Sekundärhaftung seien auf Wirt-\n\nschaftsprüfer nicht anzuwenden. Die Haftung des Wirtschaftsprüfers sei mit der-\n\njenigen des Architekten nicht vergleichbar. Der Abschlussprüfer schulde zwar \n\neine pflichtgemäße Prüfung - insoweit noch vergleichbar mit der Pflicht des Ar-\n\nchitekten, ein mangelfreies Bauwerk entstehen zu lassen -, es fehle jedoch die \n\nPflicht, den Auftraggeber bei der Mangelbeseitigung zu unterstützen. Dagegen \n\nmüsse der Architekt dem Bauherrn auch nach der Fertigstellung des Bauvorha-\n\nbens bei der Durchsetzung von Ansprüchen behilflich sein. Eine Übertragung \n\nder für Rechtsanwälte und Steuerberater entwickelten Grundsätze zur sekundä-\n\nren Hinweispflicht scheide ebenfalls aus, da die Interessenlage insbesondere \n\nim Hinblick auf die unterschiedliche Länge der (Primär-)Verjährungsfristen nicht \n\nvergleichbar sei. Bei Rechtsanwälten und Steuerberatern betrage die Verjäh-\n\nrungsfrist nur drei Jahre (§ 51 b BRAO bzw. § 68 StBerG, jeweils in der bis zum \n\n14. Dezember 2004 geltenden Fassung; im Folgenden: a.F.). Ein Bedürfnis für \n\neine Sekundärhaftung der Wirtschaftsprüfer bestehe im Hinblick auf die für sie \n\ngeltende längere Verjährungsfrist nicht. \n\n27 \n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat \n\nzu Recht eine Sekundärhaftung der als Jahresabschlussprüferin tätigen Beklag-\n\nten verneint. Die für den Architekten, Rechtsanwalt und Steuerberater insoweit \n\nentwickelten Grundsätze sind auf sie nicht übertragbar. \n\n28 \n\na) aa) Anknüpfungspunkt für die Sekundärhaftung des Architekten ist \n\ndessen Sachwalterstellung im Rahmen des übernommenen Aufgabenkreises. \n\nDem umfassend beauftragten Architekten obliegt im Rahmen seiner Betreu-\n\nungsaufgaben nicht nur die Wahrung der Auftraggeberrechte gegenüber dem \n\nBauunternehmer, sondern auch und zunächst die objektive Klärung von Män-\n\ngelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler ge-\n\nhören. Die dem Architekten vom Bauherrn eingeräumte Vertrauensstellung ge-\n\nbietet es, diesem im Laufe der Mängelursachenprüfung auch Mängel des eige-\n\nnen Architektenwerks zu offenbaren, so dass der Bauherr seine Auftraggeber-\n\nrechte auch gegen den Architekten rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung wahr-\n\nnehmen kann (BGH, Urteil vom 16. März 1978 - VII ZR 145/76, Tz. 26, 29, \n\nBGHZ 71, 144; Urteil vom 27. September 2001 - VII ZR 320/00, BauR 2002, \n\n108 = NZBau 2002, 42 = ZfBR 2002, 61; Urteil vom 26. Oktober 2006 - VII ZR \n\n133/04, Tz. 10, 17, BauR 2007, 423 = NZBau 2007, 108 = ZfBR 2007, 250; Ur-\n\nteil vom 23. Juli 2009 - VII ZR 134/08, BauR 2009, 1607 = ZfBR 2009, 781). \n\n29 \n\nbb) Die Sekundärhaftung des Architekten knüpft damit an seine zentrale \n\nStellung während der Errichtung eines Bauvorhabens an. Eine vergleichbare \n\nSachwalterstellung hat der als Jahresabschlussprüfer tätige Wirtschaftsprüfer \n\nnicht. Sein Aufgabenkreis ist eng umgrenzt. Er hat den Jahresabschluss der \n\nGeschäftsleitung seines Auftraggebers unter Einbeziehung der Buchführung zu \n\nprüfen, § 316 Abs. 1, § 317 Abs. 1 Satz 1 HGB. Weitergehende Betreuungsauf-\n\ngaben obliegen ihm auch bei einer freiwilligen Prüfung, die grundsätzlich den \n\ngleichen Gegenstand und Umfang wie eine Pflichtprüfung hat (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 23. September 1991 - II ZR 189/90, Tz. 7, NJW-RR 1992, 167), nicht. Zwar \n\ndient die Prüfung des Jahresabschlusses auch den Interessen des Auftragge-\n\nbers. Sie hat aber ebenfalls Bedeutung sowohl für die Gesellschafter als auch \n\nfür die Gläubiger, die Arbeitnehmer, die Kunden und die Lieferanten des Unter-\n\nnehmens. Insofern nimmt der Abschlussprüfer eine mit einer Sachwalterstellung \n\nnicht vereinbare öffentliche Funktion wahr, da es im öffentlichen Interesse liegt, \n\ndass die Rechnungslegung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer \n\nBuchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ver-\n\nmögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt (Schulze-\n\nOsterloh, FS für Claus-Wilhelm Canaris, Bd. II, 2007, S. 379, 383 f.). Der Ab-\n\nschlussprüfer ist, wie sich auch aus § 319 HGB ergibt, unparteiischer und unbe-\n\nteiligter Dritter. Dass der Abschlussprüfer erhebliche Aufklärungspflichten, vgl. \n\n§ 321 Abs. 1 Satz 3 HGB, hat, rechtfertigt die Sekundärhaftung allein nicht. \n\n30 \n\nb) aa) Die Sekundärhaftung des Rechtsanwalts leitet sich daraus her, \n\ndass ihm aufgrund des Anwaltsvertrages bei der Beratung Rechtsunkundiger \n\nbesondere Pflichten obliegen. Bei anwaltlicher Rechtsberatung und Prozessver-\n\ntretung können in vielfältiger Weise Fehler begangen werden, die eine Vermö-\n\ngensschädigung des Mandanten auslösen, ohne dass dies alsbald zutage tritt. \n\nDer Anwalt kann dies auf Grund seiner besseren Rechtskenntnisse eher fest-\n\nstellen als sein Mandant. Für ihn kann sich daher bei fortlaufender Wahrneh-\n\nmung des Mandats ein begründeter Anlass ergeben zu prüfen, ob er dem Man-\n\ndanten durch einen eigenen Fehler einen Schaden zugefügt hat. Muss ein sorg-\n\nfältig arbeitender Anwalt dabei die Möglichkeit einer Regresshaftung erkennen, \n\nist ein Hinweis darauf und auf die kurze Verjährungsfrist des § 51 BRAO a.F. \n\n(später § 51 b BRAO a.F.) geboten. Unterlässt er das, kann dies den Sekun-\n\ndäranspruch auslösen (BGH, Urteil vom 23. Mai 1985 - IX ZR 102/84, Tz. 32, \n\nBGHZ 94, 380, 386 m.w.N.). \n\n31 \n\nZur Begründung für diese weitgehende Haftung hat der Bundesgerichts-\n\nhof insbesondere auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 51 BRAO a.F. ver-\n\nwiesen. Diese trage den Belangen des Anwalts auf Kosten seines Mandanten \n\nin einschneidender Weise Rechnung, zumal sie unabhängig von dessen Kennt-\n\nnis zu laufen beginne. Der Anwalt solle - mit Recht - davor geschützt werden, \n\ndass die Folgen berufstypischer Risiken ihn auf unabsehbare Zeit hinaus in \n\nnicht überschaubarer Weise wirtschaftlich bedrohen würden. Nicht zuletzt zum \n\nAusgleich dieser im Interesse des Anwalts sehr strengen Verjährungsregelung \n\nseien ebenso strenge Anforderungen an die Pflicht des Rechtsanwalts zu stel-\n\nlen, den Mandanten auch über gegen ihn, den Anwalt, selbst gerichtete An-\n\nsprüche aufzuklären und gegebenenfalls auch deren Verjährung vorzubeugen \n\n(BGH, Urteil vom 20. Mai 1975 - VI ZR 138/74, NJW 1975, 1655, 1656, und \n\nUrteil vom 23. Mai 1985 - IX ZR 102/84, BGHZ 94, 380, 385). \n\n32 \n\nDiese für den Rechtsanwalt angenommene Sekundärhaftung wurde we-\n\ngen des vergleichbaren Berufsbildes und einer ebenfalls dreijährigen Verjäh-\n\nrungsfrist für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers (vgl. § 68 StBerG \n\na.F.) auf den Steuerberater übertragen (BGH, Urteil vom 20. Januar 1982 \n\n- IVa ZR 314/80, BGHZ 83, 17, und für den im Bauherrenmodell als Treuhänder \n\ntätigen Steuerberater: Urteil vom 5. Juli 1990 - VII ZR 26/89, Tz. 25, BauR \n\n1990, 749 = ZfBR 1990, 238). \n\n33 \n\nbb) Ob die für Rechtsanwalt und Steuerberater entwickelte Sekundärhaf-\n\ntung auch für Wirtschaftsprüfer gilt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstrit-\n\nten (bejahend: OLG Hamburg, WPK-Mitt. 1990, 44, 45; LG Köln, GI 1990, 62, \n\n68; verneinend: OLG Düsseldorf, MDR 2008, 775 und GI 2000, 270, 272 f.; LG \n\nMannheim, GI 1991, 138, 140 f.; Zugehör, DStR 2001, 1663, 1665; differenzie-\n\nrend nach der Art der Tätigkeit WP Handbuch 2006, Abschnitt A Rdn. 624 mit \n\nFn 822). Der Senat verneint diese Frage jedenfalls für den als Jahresab-\n\nschlussprüfer tätigen Wirtschaftsprüfer. \n\n34 \n\n (1) Sein Berufsbild ist mit demjenigen des Rechtsanwalts und Steuerbe-\n\nraters nicht vergleichbar. Zwar genießt der Abschlussprüfer aufgrund seines \n\nfachlichen Wissens gegenüber dem Auftraggeber eine Vertrauensstellung. Im \n\nGegensatz zu Rechtsanwalt und Steuerberater hat er jedoch den Auftraggeber \n\nnicht umfassend rechtlich zu beraten. Vielmehr beschränkt sich seine Bera-\n\ntungs- und Prüfungspflicht auf den zu prüfenden Jahresabschluss und die zu-\n\ngehörigen Unterlagen. Eine darüber hinaus gehende Beratungspflicht trifft den \n\nAbschlussprüfer nicht (vgl. oben a) bb)). \n\n35 \n\n (2) Damit fehlt es von vornherein an einer tragfähigen Grundlage für die \n\nSekundärhaftung. Diese kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die \n\nVerjährungsfrist für Ansprüche gegen Wirtschaftsprüfer nach altem Recht \n\nkenntnisunabhängig läuft, was im Einzelfall dazu führt, dass der Geschädigte \n\nkeine Möglichkeit hat, den Anspruch durchzusetzen. Diese Gestaltung der Ver-\n\njährung beruht auf der Entscheidung des Gesetzgebers und ist hinzunehmen. \n\nIm Übrigen gilt für Wirtschaftsprüfer gemäß § 51 a WPO a.F. bzw. § 323 Abs. 5 \n\nHGB a.F. eine fünfjährige Frist, so dass die Interessen des Auftraggebers nicht \n\nin dem Maße beeinträchtigt sind, wie in dem Fall, dass Rechtsanwälte oder \n\nSteuerberater in Haftung genommen werden sollen. Die Verjährungsfrist ist \n\nzwei Jahre länger, so dass ein Bedürfnis für eine Sekundärhaftung nicht gese-\n\nhen wird (OLG Düsseldorf, MDR 2008, 775; Zugehör, DStR 2001, 1663, 1665). \n\n36 \n\n (3) Welche Auswirkungen auf die Sekundärhaftung der Umstand hat, \n\ndass nunmehr für die Verjährung der Schadensersatzansprüche gegen \n\nRechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer einheitlich § 199 BGB gilt \n\n(vgl. dazu BT-Drucks. 15/3653, S. 14), muss der Senat nicht entscheiden. \n\n37 \n\nc) Somit sind eventuelle Pflichtverletzungen der Beklagten vor dem \n\n17. Dezember 1999 verjährt. Die im Schriftsatz vom 30. November 2009 erho-\n\nbene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die \n\nBeklagte auch steuerberatend tätig gewesen sei, war nicht zu berücksichtigen, \n\nnachdem die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhand-\n\nlung diese fallengelassen hat. \n\nIII. Revision der Beklagten bezüglich der Pflichtverletzungen nach \n\ndem 17. Dezember 1999 \n\n38 \n\n1. Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte habe bei der Prüfung des \n\nJahresabschlusses 1999 im Frühjahr 2000 ihre Pflichten verletzt. Sie habe im \n\nZusammenhang mit den nur unvollständig eingeholten Bankbestätigungen \n\npflichtwidrig gehandelt. Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige habe \n\ndargelegt, dass ein gewissenhafter Prüfer bereits im Jahr 2000, also vor Inkraft-\n\ntreten des Prüfungsstandards IDW PS 302 zum 1. Juli 2003, Saldenbestätigun-\n\ngen der Banken hätte einholen müssen. Die Beklagte habe sich dagegen mit \n\neiner Bankbestätigung nur für den Buchungskreis Hotelbetrieb begnügt. Dass \n\ndiese unvollständig gewesen sei, sei offenkundig gewesen, denn dem Jahres-\n\nabschluss sei zu entnehmen gewesen, dass gerade im Buchungskreis Besitz-\n\ngesellschaft, für den keine Bankbestätigung vorgelegen habe, erhebliche Bank-\n\nverbindlichkeiten bestanden hätten. Die Beklagte müsse sich zudem an den \n\nvon ihr selbst aufgestellten Maßstäben messen lassen. Sie habe nach ihrem \n\neigenen Vortrag bereits seit dem Jahr 1996 den Geschäftsführer um Bankbes-\n\ntätigungen gebeten und regelmäßig in ihren Prüfungsberichten zum Jahresab-\n\nschluss zu Art und Umfang der Prüfung vermerkt, dass Bankbestätigungen von \n\nKreditinstituten eingeholt worden seien. Das könne nur so verstanden werden, \n\ndass Bankbestätigungen auch vollständig vorgelegen hätten. Dass ihrem Ersu-\n\nchen hinsichtlich des Buchungskreises Besitzgesellschaft nicht Folge geleistet \n\nworden sei, hätte die Beklagte nicht einfach hinnehmen dürfen. Die von ihr an-\n\ngeführten Ersatzprüfungshandlungen seien, da aus dem Bereich des Unter-\n\nnehmens stammend, nicht ausreichend gewesen. Gleiches gelte für die Voll-\n\nständigkeitserklärungen des Geschäftsführers. Die Beklagte hätte keinesfalls \n\neinen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilen dürfen. \n\n39 \n\nEin weiteres pflichtwidriges Handeln der Beklagten bestehe darin, dass \n\nsie in ihrem Prüfbericht nicht auf die unklare und undurchschaubare Situation \n\nhinsichtlich der Zahlungen des Geschäftsführers an sich selbst hingewiesen \n\nhabe. Die Beklagte habe - wie auch bereits bei der Prüfung des Jahresab-\n\nschlusses 1998 - bemerkt, dass der Geschäftsführer einen über das im Vertrag \n\nschriftlich vereinbarte Gehalt hinausgehenden Betrag von 8.000 DM zuzüglich \n\nUmsatzsteuer pro Jahr an sich ausbezahlt habe. Auch habe sie bemerkt, dass \n\nder Geschäftsführer sich in diesen beiden Jahren jeweils zu Jahresbeginn ent-\n\ngegen seinem Vertrag nicht nur 1/12 des Jahresgehalts, sondern das Mehrfa-\n\nche eines Monatsgehalts ausgezahlt habe. Es habe sich um eine deutliche Ab-\n\nweichung von der schriftlich fixierten Vertragssituation gehandelt. Der Beklagten \n\nhabe zwar der Aktenvermerk des Geschäftsführers vom 21. April 1997 vorgele-\n\ngen, es habe jedoch eine korrespondierende Erklärung des Verwaltungsrats \n\ngefehlt. Dies sei der Beklagten auch bewusst gewesen, denn sie habe nach \n\nihrem eigenen Vortrag vom Geschäftsführer einen Nachweis über die von ihm \n\nbehauptete Vereinbarung über eine Auslagenpauschale verlangt. Die Beklagte \n\nhabe den Grund für die Auszahlungen nicht gekannt, habe also eine Straftat \n\nzum Nachteil des Unternehmens nicht ausschließen können. Nachdem sie in \n\ndiesem Zusammenhang eine Forderung der Klägerin in den \"debitorischen Kre-\n\nditoren\" gebucht habe, obwohl keine Klarheit über die Berechtigung der Zah-\n\nlungen geherrscht habe, wäre es geboten gewesen, einen entsprechenden \n\nHinweis in den Bericht aufzunehmen und den Bestätigungsvermerk einzu-\n\nschränken. Dies habe die Beklagte jedoch versäumt. \n\n40 \n\nVon wesentlicher Bedeutung für die an die Beklagte zu stellenden Sorg-\n\nfaltsanforderungen sei auch die Gesamtschau der beiden Problembereiche, in \n\ndenen wesentliche Informationen gefehlt und die beide die Sphäre des Ge-\n\n41 \n\n42 \n\nschäftsführers betroffen hätten. \n\n2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\na) Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagten falle im Zusammen-\n\nhang mit dem vom Geschäftsführer eingerichteten \"schwarzen Konto\" eine \n\nPflichtverletzung zur Last, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n43 \n\nDabei kann dahinstehen, ob, wie die Revision geltend macht, nach dem \n\nzum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Fachgutachten 1/1988 die Einholung von \n\nBankbestätigungen dem Ermessen des Prüfers überlassen bleiben sollte. Denn \n\ndas Berufungsgericht sieht eine Pflichtverletzung der Beklagten auch darin, \n\ndass sie zwar bereits seit 1996 Bankenbestätigungen für beide Buchungskreise \n\nerbeten, diese aber für den Buchungskreis Besitzgesellschaft nie erhalten, trotz \n\nfehlender nachvollziehbarer Begründung nicht nachgefragt und dennoch in ih-\n\nren Prüfungsberichten vermerkt habe, dass Bankbestätigungen vorgelegen hät-\n\nten. \n\n44 \n\nDas lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Entgegen der Ansicht der Revisi-\n\non geht es hier nicht um die Frage, ob in der Anforderung von Bankbestätigun-\n\ngen ein überobligatorisches Verhalten der Beklagten vorgelegen hat und ob \n\ndieses geeignet war, ihre Sorgfaltspflichten zu verschärfen. Sie hatte sich ent-\n\nschieden, Bankbestätigungen einzuholen. Damit oblag ihr die Rücklaufkontrolle \n\n(vgl. Fachgutachten 1/1988, Abschnitt D II. 4 c, WPg 1989, 9, 16). Selbst wenn \n\nsie zur Anforderung der Bankbestätigungen nicht verpflichtet gewesen sein soll-\n\nte, hatte sie nun in diesem Zusammenhang auftretenden Verdachtsmomenten \n\nnachzugehen. Sie durfte auch im Hinblick auf das weitere Verhalten des Ge-\n\nschäftsführers bei den Auszahlungen an sich selbst (vgl. hierzu unter b) nicht \n\nhinnehmen, dass der Geschäftsführer ihre Anforderung ignorierte, und durfte \n\nvor der sich abzeichnenden Möglichkeit von Unkorrektheiten nicht die Augen \n\nverschließen. Darin liegt keine Überspannung der von ihr zu fordernden Sorg-\n\nfaltspflichten. Zutreffend weist das Berufungsgericht ferner darauf hin, dass die \n\nBeklagte das Fehlen der Bankbestätigungen in ihrem Prüfungsbericht hätte er-\n\nwähnen müssen und die Prüfungsbestätigung nur beschränkt oder gar nicht \n\nhätte erteilen dürfen. Ihren stattdessen in die Prüfungsberichte aufgenommenen \n\nVermerk \"Bankbestätigungen wurden von Kreditinstituten eingeholt\" durfte das \n\nBerufungsgericht dahin verstehen, dass Bankbestätigungen tatsächlich und \n\nvollständig vorgelegen hätten. Revisionsrechtlich relevante Auslegungsfehler \n\nzeigt die Revision nicht auf. \n\n45 \n\nNicht zu beanstanden ist des Weiteren die Würdigung des sachverstän-\n\ndig beratenen Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, \n\nsie habe anhand der vorliegenden Kontoauszüge in Verbindung mit der inter-\n\nnen Buchhaltung Ersatzprüfungshandlungen vorgenommen, und ihr habe eine \n\nVollständigkeitserklärung des Geschäftsführers vorgelegen. Bankbestätigungen \n\nsollen eine Vollständigkeitskontrolle durch externe Unterlagen ermöglichen. Ei-\n\nne derartige Kontrolle war hier jedenfalls in Hinblick darauf, dass der Geschäfts-\n\nführer die angeforderten Bankbestätigungen ohne Begründung nicht übergab, \n\nnicht entbehrlich. Ihr Zweck konnte durch die genannten Ersatzprüfungshand-\n\nlungen nicht erreicht werden. Erst recht gilt dies für die Vollständigkeitserklä-\n\nrung des Geschäftsführers selbst. Die Einholung einer solchen Erklärung gehört \n\nzwar zur ordnungsgemäßen Durchführung der Abschlussprüfung, stellt aber \n\nkeinen Ersatz für eigene Prüfungshandlungen dar (WP Handbuch Band 1, \n\n2006, Abschnitt R Rdn. 771; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und \n\nPrüfung der Unternehmen, 6. Aufl., § 323 Rdn. 89). \n\n46 \n\nb) Auch soweit das Berufungsgericht eine Pflichtverletzung der Beklag-\n\nten im Zusammenhang mit den vertraglich nicht fixierten Zahlungen des Ge-\n\nschäftsführers an sich selbst annimmt, hält das Urteil den Angriffen der Revisi-\n\non stand. \n\n47 \n\naa) Die Revision räumt ein, dass der Geschäftsführer gegenüber der Be-\n\nklagten nicht \"in formal-ordnungsgemäßer Weise\" nachgewiesen hat, dass die-\n\nse Zahlungen durch einen schriftlichen Vertrag legitimiert waren, obwohl die \n\nBeklagte \"aus Gründen einer gewissen prüferischen Strenge\" die Vorlage des \n\nVertrages verlangt hat. Der Geschäftsführer ist dem nicht nachgekommen, son-\n\ndern hat den selbst gefertigten Aktenvermerk vom 21. April 1997 vorgelegt, \n\nnach dem in der Verwaltungsratssitzung vom 3. März 1997 eine Erhöhung sei-\n\nner Bezüge diskutiert worden und der Vorsitzende des Verwaltungsrats persön-\n\nlich mit einer Erhöhung einverstanden gewesen sein soll. Selbst wenn dieser \n\nVermerk zutreffend gewesen sein sollte, stand dem das der Beklagten bekann-\n\nte Protokoll über die Verwaltungsratssitzung vom 21. April 1997 gegenüber, aus \n\ndem hervorging, dass in dieser späteren Sitzung gerade keine Entscheidung \n\ngetroffen worden war. Das Berufungsgericht hat zutreffend aus diesen Umstän-\n\nden den Schluss gezogen, dass für die Beklagte eine unklare und undurch-\n\nschaubare Situation bestand, die sie in ihrem Prüfungsbericht hätte darlegen \n\nmüssen. Es konnte dabei ohne Rechtsfehler auch die Darlegung des gerichtli-\n\nchen Sachverständigen berücksichtigen, dass die von der Beklagten veranlass-\n\nte Buchung einer Forderung der Klägerin gegen den Geschäftsführer in den \n\n\"debitorischen Kreditoren\" allein nicht ausreichend war, um zum Ausdruck zu \n\nbringen, dass möglicherweise unberechtigte Auszahlungen des Geschäftsfüh-\n\nrers an sich selbst erfolgt waren. Die dagegen gerichteten Verfahrensrügen hat \n\nder Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet, § 564 Satz 1 ZPO. Die \n\nBeklagte kann sich auch nicht darauf berufen, der Verwaltungsrat hätte in den \n\njeweiligen Bilanzsitzungen die Gelegenheit und die Verpflichtung gehabt, die \n\nanwesenden Vertreter der Beklagten zu befragen, wenn er die Position \"debito-\n\nrische Kreditoren\" als unverständlich empfunden hätte. Es oblag der Beklagten, \n\ndas Ergebnis ihrer Prüfung mit der gebotenen Klarheit zu präsentieren, § 321 \n\nAbs. 1 HGB. \n\n48 \n\nbb) Die Revision verweist noch auf die Behauptung der Beklagten, dass \n\ndie Auszahlungen im Januar 2003 vom Verwaltungsrat nachträglich genehmigt \n\nworden seien. Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewie-\n\nsen, dass entscheidend für eine Pflichtverletzung der Beklagten deren Kennt-\n\nnisstand im Frühjahr 2000 gewesen sei und nicht eine weit später erfolgte nach-\n\nträgliche Genehmigung. Dieser käme entgegen der Ansicht der Revision auch \n\nkeine Indizwirkung dahin zu, dass der Aktenvermerk des Geschäftsführers vom \n\n21. April 1997 zutraf. \n\nIV. Revision beider Parteien bezüglich der Mithaftung der Klägerin \n\n49 \n\n1. Das Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stehe grundsätzlich ein \n\nAnspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens in Höhe von 105.759,50 € \n\nzu. Dieser Anspruch sei jedoch wegen vorsätzlicher Handlungen des Ge-\n\nschäftsführers während der Prüfung, die darauf gerichtet gewesen seien, eine \n\nordnungsgemäße Prüfung zu verhindern bzw. zu erschweren, um 2/3 zu kür-\n\nzen, so dass die Klägerin Schadensersatz nur in Höhe von 1/3, also \n\n35.253,17 €, verlangen könne. \n\n50 \n\nDer Geschäftsführer habe den der Klägerin entstandenen Schaden mit-\n\nverursacht. Sein tatsächliches Verhalten sei der Komplementär-GmbH der Klä-\n\ngerin und damit der Klägerin selbst entsprechend § 31 BGB zuzurechnen. Der \n\nGeschäftsführer habe unberechtigte Auszahlungen vorgenommen, ein \"schwar-\n\nzes Konto\" angelegt und unrichtige Jahresabschlüsse aufgestellt, in denen seit \n\n1996 die sich aus dem \"schwarzen Konto\" ergebende Bankverbindlichkeit der \n\nKlägerin gefehlt habe. Schließlich habe er durch aktive Täuschungshandlungen \n\nwährend der Prüfung dazu beigetragen, dass die Beklagte seine vorgenannten \n\nVerhaltensweisen nicht aufgedeckt habe. Er habe zum einen dem schon seit \n\n1996 regelmäßig erfolgten Ersuchen der Beklagten, Bankbestätigungen vorzu-\n\nlegen, bezüglich des Buchungskreises Besitzgesellschaft nicht Folge geleistet. \n\nDarüber hinaus habe er gegenüber der Beklagten die Vollständigkeit der Buch-\n\nführung und des Jahresabschlusses bestätigt. \n\n51 \n\nDie Beklagte könne der Klägerin jedoch nur das Verhalten des Ge-\n\nschäftsführers während der Prüfung als anspruchsminderndes Mitverschulden \n\nim Sinne des § 254 BGB oder auch als treuwidriges Verhalten im Sinne des \n\n§ 242 BGB entgegenhalten. Aufgrund des Zwecks der Abschlussprüfung und \n\ndes Inhalts des zugrunde liegenden Prüfungsauftrags dürfe hier nicht lediglich \n\nnach dem Maß des beiderseitigen Fehlverhaltens differenziert werden. Dem \n\nAuftrag, den eine Gesellschaft dem Abschlussprüfer erteile, liege zugrunde, \n\ndass der Prüfer die Gesellschaft und ihren Abschluss in dem Zustand zu prüfen \n\nhabe, in dem er sie vorfinde. Wer sich mit der Bitte um eine Prüfung der eige-\n\nnen Verhältnisse an einen sachkundigen Dritten, nämlich den Abschlussprüfer, \n\nwende, bringe damit zum Ausdruck, dass er dessen besondere Sachkenntnis \n\ngerade auch im Hinblick auf mögliche eigene Fehler und Pflichtwidrigkeiten be-\n\nnötige. Dies schließe den Einwand des Abschlussprüfers aus, der Jahresab-\n\nschluss sei zu Beginn seiner Prüfungstätigkeit fehlerbehaftet gewesen, möge \n\ndies auch auf vorsätzlichem Verhalten des Geschäftsführers beruht haben. \n\nGrundlegend anders zu behandeln sei dagegen das Verhalten der Gesellschaft \n\nwährend der Prüfung. Dem Prüfungsauftrag liege zugrunde, dass die Gesell-\n\nschaft an der Prüfung aktiv mitwirke. Wenn die Gesellschaft in der Person ihres \n\nGeschäftsführers diese von ihr geschuldeten Mitwirkungshandlungen verweige-\n\nre oder sie nur scheinbar erbringe, indem sie gegenüber dem Prüfer unrichtige \n\noder unvollständige Angaben mache, ihm Unterlagen vorenthalte etc., könne \n\nder Prüfer der Gesellschaft dieses Verhalten anspruchsmindernd entgegenhal-\n\nten. \n\n52 \n\nBei der Abwägung sei zu berücksichtigen, dass der Beklagten lediglich \n\neinfache Fahrlässigkeit, dem Geschäftsführer dagegen eine vorsätzliche Irre-\n\nführung der Beklagten während der Prüfung vorzuwerfen sei. Dieses der Kläge-\n\nrin zuzurechnende Verhalten habe ein erhebliches, deutlich über der Hälfte lie-\n\ngendes Gewicht. Andererseits seien die Pflichtverletzungen der Beklagten so \n\ngravierend - auch wenn die Grenze zur groben Fahrlässigkeit noch nicht über-\n\nschritten sei -, dass ein völliger Ausschluss ihrer Haftung nicht angemessen \n\nerscheine. \n\n53 \n\n54 \n\n2. Dies hält im Ergebnis der rechtlichen Überprüfung stand. \n\na) Grundsätzlich muss sich die Klägerin das Verschulden des Geschäfts-\n\nführers analog § 31 BGB ohne Entlastungsmöglichkeit zurechnen lassen. Das \n\nkann ihr die Beklagte gemäß § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten (vgl. BGH, Ur-\n\nteil vom 8. Februar 1952 - I ZR 92/51, NJW 1952, 537; Urteil vom 3. März 1977 \n\n- III ZR 10/74, BGHZ 68, 142 und Beschluss vom 23. Oktober 1997 - III ZR \n\n275/96, BGHR BGB § 254 Abs. 1 Abwägung 14; Adler/Düring/Schmaltz, Rech-\n\nnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., § 323 HGB Rdn. 134; \n\nEbenroth/Boujong/Joost/Strohn/Wiedmann, HGB, 2. Aufl., § 323 Rdn. 19 f.; \n\nZimmer in Großkomm.HGB, 4. Aufl., § 323 Rdn. 40; a.A. Bärenz, BB 2003, \n\n1781, 1783 f. unter Bezugnahme auf den öOGH, AG 2002, 573, 574 f.). \n\n55 \n\nb) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht bei der gebotenen Abwägung \n\nder beiderseitigen Mitverursachungsbeiträge nur die Handlungen des Ge-\n\nschäftsführers während der Jahresabschlussprüfung zugrunde gelegt. Es ist der \n\nMeinung, dessen Verhalten vor dieser Prüfung dürfe nicht berücksichtigt wer-\n\nden. \n\n56 \n\naa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt auch in-\n\nsoweit die Berücksichtigung eines Mitverschuldens in Betracht. Allerdings ist im \n\nHinblick darauf, dass es die vorrangige Aufgabe des Abschlussprüfers ist, Feh-\n\nler in der Rechnungslegung des Unternehmens aufzudecken und den daraus \n\ndrohenden Schaden von diesem abzuwenden, bei der Anwendung des § 254 \n\nAbs. 1 BGB im Rahmen der Haftung des Abschlussprüfers mehr Zurückhaltung \n\nals sonst üblich geboten. Daher lässt auch eine vorsätzliche Irreführung des \n\nPrüfers seine Ersatzpflicht nicht ohne weiteres gänzlich entfallen. Maßgeblich \n\nsind letztlich die Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Okto-\n\nber 1997 - III ZR 275/96, BGHR BGB § 254 Abs. 1 Abwägung 14, für die Haf-\n\ntung nach § 323 HGB bei Pflichtprüfungen). Auch in der Rechtsprechung der \n\nOberlandesgerichte (vgl. OLG Hamburg, StB 1982, 200; OLG Köln, NJW-RR \n\n1992, 1184; OLG Bremen, OLGR 2006, 856) wird eine Differenzierung nicht \n\nvorgenommen. \n\n57 \n\nbb) Daran wird auch unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht \n\nangeführten Argumente festgehalten. Bei den zu beurteilenden Sachverhalten \n\nist eine Gesamtschau notwendig, die es regelmäßig nicht zulässt, die vor der \n\nPrüfung liegenden Schadensverursachungen auszublenden. Die schadensstif-\n\ntenden Ereignisse hängen nämlich in aller Regel eng miteinander zusammen, \n\nwie auch dieser Fall belegt. Der Geschäftsführer hat durch sein Verhalten vor \n\nder Abschlussprüfung den Schaden mitverursacht. Dieses Verhalten kann nicht \n\nlosgelöst von demjenigen während der Prüfung betrachtet werden. Schon bei \n\nder Erstellung seines Jahresabschlussberichtes hat der Geschäftsführer diese \n\nVorgänge verschleiert. Diese Täuschungshandlung setzte sich fort in der Über-\n\ngabe des Berichts und der Vollständigkeitsbestätigung an die Beklagte. Sie \n\nfand ihren Abschluss in den Bemühungen des Geschäftsführers während der \n\nPrüfung, eine Aufdeckung seiner Machenschaften zu verhindern. Diese ver-\n\nschiedenen Verursachungsbeiträge bauen aufeinander auf und gehen nahtlos \n\nineinander über. Der eine kann ohne den anderen nicht sachgerecht beurteilt \n\nwerden. Darin liegt der Unterschied zu den von den Vorinstanzen als Beleg für \n\nihre gegenteilige Meinung angeführten Fällen (vgl. etwa BGH, Urteil vom \n\n21. September 1971 - VI ZR 122/70, NJW 1972, 334, und Urteil vom 11. Juli \n\n1978 - VI ZR 138/76, NJW 1978, 2502), bei denen ein derart enger Zusam-\n\nmenhang nicht bestand. Die vom Berufungsgericht vorgebrachten Argumente \n\nfließen in diese, für die Bemessung der Haftungsquoten maßgebliche Gesamt-\n\nschau mit ein. \n\n58 \n\nc) Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur erneu-\n\nten Abwägung ist nicht geboten. Da der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, \n\nkann der Senat die Abwägung selbst vornehmen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Okto-\n\nber 1989 - XI ZR 163/88, BGHZ 108, 386 m.w.N.). \n\n59 \n\nDer Senat hält, auch wenn man das gesamte Verhalten des Geschäfts-\n\nführers vor und während der Prüfung des Jahresabschlusses 1999 in die Ab-\n\nwägung nach § 254 Abs. 1 BGB einbezieht, den vom Berufungsgericht ange-\n\nnommenen Mithaftungsanteil der Klägerin von 2/3 für angemessen. Eine dar-\n\nüber hinausgehende Haftungsreduzierung erscheint in diesem Fall nicht gebo-\n\nten. Zwar fällt das dem Geschäftsführer anzulastende vorsätzliche Verhalten \n\nganz erheblich ins Gewicht. Dem stehen jedoch gravierende Pflichtverletzungen \n\nder Beklagten gegenüber, die das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als nahe \n\nder groben Fahrlässigkeit liegend bewertet hat. Die insoweit von der Klägerin \n\nerhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend \n\nerachtet, § 564 Satz 1 ZPO. Es gab deutliche Verdachtsmomente im Hinblick \n\nauf ein unlauteres Verhalten des Geschäftsführers, die sich der Beklagten hät-\n\nten aufdrängen und denen sie hätte nachgehen müssen. \n\nV. \n\n60 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKniffka \n\nBauner \n\nEick \n\nHalfmeier \n\nLeupertz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.05.2007 - 27 O 559/04 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.01.2008 - 12 U 75/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR__42-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-10/vii-zr-42-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":2},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":2},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 51a","ref_norm":"51a","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR__42-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR__42-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-10/vii-zr-42-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR__42-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:11:59.225575+00:00"}}