{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR__20-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2009-03-24","aktenzeichen":"VII ZR 20/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZR 20/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. März 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2009 durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safa-\n\nri Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der \n\nRevision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandes-\n\ngerichts in Jena vom 9. Januar 2008 wird zurückgewiesen. \n\nBedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei ein Ho-\n\nnorar von 90.000 € vereinbart worden und das Protokoll vom 10. No-\n\nvember 2004 weise versehentlich aus, dass der Generalunternehmer \n\nmit Leistungsphase 4 tätig sein solle, veranlassen die Zulassung der \n\nRevision nicht. Denn auf etwaige zulassungsrelevante Rechts- und Ver-\n\nfahrensfehler des Berufungsgerichts kommt es nicht an. Diese wären \n\nnicht entscheidungserheblich. Dem Berufungsurteil ist zu entnehmen, \n\ndass es jedenfalls von einer konkludenten Einigung der Parteien dar-\n\nüber ausgeht, die Klägerin sei mit den abgerechneten Architektenleis-\n\ntungen beauftragt worden und diese hätten entgeltlich erfolgen sollen. \n\nDiese Einigung der Parteien war dahin zu verstehen, dass über die \n\nVergütung noch eine Einigung erzielt werden sollte. Insoweit hatten die \n\nParteien jedoch keinen Spielraum. Nach § 4 Abs. 1 und Abs. 4 HOAI \n\nschuldete die Beklagte das nach den Mindestsätzen berechnete Hono-\n\nrar. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Forderung der Klägerin \n\nunter den Mindestsätzen liegt. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, \n\ndass das Berufungsgericht den Beweisantritt dazu übergangen hat, \n\ndass das Protokoll vom 10. November 2004 nicht versehentlich die \n\nLeistungsphase 4 für die Generalunternehmerleistung ausweise. Auch \n\nwenn diese Behauptung der Beklagten richtig ist, ändert das nichts dar-\n\nan, dass die Klägerin für die abgerechnete Leistung nach Mindestsät-\n\nzen zu vergüten ist. \n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet \n\nwäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine \n\nRevision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens \n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\nGegenstandswert: 60.577,77 € \n\nKniffka \n\nKuffer \n\nSafari Chabestari \n\nHalfmeier \n\nLeupertz \n\nVorinstanzen: \nLG Erfurt, Entscheidung vom 30.04.2007 - 8 O 1935/05 - \nOLG Jena, Entscheidung vom 09.01.2008 - 2 U 413/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR__20-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-24/vii-zr-20-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR__20-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR__20-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-24/vii-zr-20-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR__20-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:20:59.116730+00:00"}}