{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_233-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2009-11-12","aktenzeichen":"VII ZR 233/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. November 2009 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 635 a.F., 249 Ca, Cb; EigZulG §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 19 Verlangt der Erwerber einer Immobilie großen Schadensersatz, so muss er sich die im Zusammenhang mit dem Erwerb empfangene Eigenheimzulage nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 233/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkündet am: \n12. November 2009 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 635 a.F., 249 Ca, Cb; EigZulG §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 19 \n\nVerlangt der Erwerber einer Immobilie großen Schadensersatz, so muss er sich die \n\nim Zusammenhang mit dem Erwerb empfangene Eigenheimzulage nicht im Wege \n\nder Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. \n\nBGH, Urteil vom 12. November 2009 - VII ZR 233/08 - OLG Brandenburg \n\nLG Neuruppin \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den \n\nRichter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und \n\nden Richter Leupertz \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Branden-\n\nburgischen Oberlandesgerichts vom 11. November 2008 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten aufer-\n\nlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger verlangen von der Beklagten im Wege des großen Scha-\n\ndensersatzes die fehlgeschlagenen Aufwendungen für eine von ihnen im Jahre \n\n1998 erworbene Wohnungseigentumseinheit Zug um Zug gegen deren Rück-\n\ngabe. Die Parteien streiten jetzt nur noch darüber, ob die Kläger sich im Wege \n\nder Vorteilsausgleichung die von ihnen vereinnahmte Eigenheimzulage von \n\n32.722,72 € auf den Schaden in Höhe von 160.263,08 € anrechnen lassen \n\nmuss. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Eigenheimzulage bei der Berechnung des Scha-\n\ndensersatzes außer Betracht gelassen. Die hiergegen gerichtete Anschlussbe-\n\nrufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht \n\ninsoweit zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf Anrechnung der \n\nEigenheimzulage gerichtetes Begehren weiter. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nAuf das Rechtsverhältnis der Parteien sind die bis 31. Dezember 2001 \n\ngeltenden Gesetze anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hält es nicht für gerechtfertigt, die an die Kläger \n\nausgezahlte Eigenheimzulage im Rahmen der Vorteilsausgleichung schadens-\n\nmindernd zu berücksichtigen. Es könne dahinstehen, ob die Kläger, wie sie vor-\n\ntragen, die Eigenheimzulage wegen der Rückabwicklung des Wohnungseigen-\n\ntumserwerbs zurückzahlen müssten. Jedenfalls in diesem Fall komme eine Vor-\n\nteilsausgleichung nicht in Betracht. Nichts anderes ergebe sich allerdings auch \n\ndann, wenn die Eigenheimzulage bei den Klägern verbliebe. Zwar seien steuer-\n\nliche Vorteile und sonstige staatliche Zuwendungen, die im Zusammenhang mit \n\ndem schadensrechtlich rückabzuwickelnden Vorgang stünden, grundsätzlich \n\nauszugleichen. Das gelte indes dann nicht, wenn der Zweck der Zuwendung \n\neine Anrechnung ausschließe, die den Schädiger zudem nicht unbillig entlasten \n\ndürfe. Die Zweckrichtung des Eigenheimzulagegesetzes (EigZulG) sei es, einer \n\nnicht einkommensstarken Bevölkerungsschicht die Bildung von Wohnungsei-\n\ngentum zu erleichtern. Weil die Eigenheimzulage als Sonderzuwendung des \n\nStaates für jede Person nur einmal und von den Klägern nach der Aufhebung \n\ndes EigZulG ohnehin nicht mehr in Anspruch genommen werden könne, sei es \n\nweder mit der Zielrichtung des Zulagengesetzes noch mit dem Zweck des \n\nSchadensersatzes zu vereinbaren, der Beklagten im Ergebnis die Eigenheimzu-\n\nlage zukommen zu lassen. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\nBei der Ermittlung des von der Beklagten gemäß § 635 BGB a.F. zu er-\n\nsetzenden Schadens ist die von den Klägern vereinnahmte Eigenheimzulage \n\nnicht in Abzug bringen. \n\n1. Die Kläger beanspruchen \"großen Schadensersatz\", indem sie das \n\nvon der Beklagten erworbene Reihenhaus zurückgeben und Ausgleich dafür \n\nhaben wollen, dass ihren Aufwendungen für den Erwerb des Wohnungseigen-\n\ntums nach dessen Rückgabe kein entsprechender Gegenwert gegenübersteht. \n\nDieser Gegenwert entspricht grundsätzlich der Höhe der Aufwendungen zur \n\nErlangung der Gegenleistung und der Kosten, die den Erwerber allein auf \n\nGrund des Umstandes trafen, dass er Empfänger der mangelhaften Gegenleis-\n\ntung wurde. Maßgeblich hierfür ist die Erwägung, die Aufwendungen würden \n\ndurch den Vorteil der Gegenleistung wieder eingebracht worden sein. Denn es \n\nwird nach der Rechtsprechung vermutet, im synallagmatischen Austauschver-\n\nhältnis seien Leistung und Gegenleistung gleichwertig. Diese Annahme beruht \n\nauf dem Geschäftswillen der Vertragsparteien. Im Verlust der Kompensations-\n\nmöglichkeit für die Aufwendungen durch die Rückgabe der Wohnung liegt der \n\nNichterfüllungsschaden (BGH, Urteil vom 12. März 2009 - VII ZR 26/06, BauR \n\n2009, 1140, 1142 = NZBau 2009, 376 = ZfBR 2009, 453; Urteil vom 31. März \n\n2006 - V ZR 51/05, BGHZ 167, 108, 116 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. März \n\n2000 - XII ZR 81/97, NJW 2000, 2342, 2343). \n\n9 \n\nDer sich auf dieser Grundlage ergebende Schaden ist nach der Diffe-\n\nrenzmethode durch einen rechnerischen Vergleich zwischen dem im Zeitpunkt \n\nder Schadensberechnung vorhandenen Vermögen des Geschädigten und dem \n\nVermögen, das er bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages gehabt hätte, \n\nzu berechnen. Bei der Differenzberechnung kommen die allgemeinen Grund-\n\nsätze der Schadenszurechnung und der Vorteilsausgleichung zur Anwendung. \n\nSoweit die Nichterfüllung des Vertrages zu adäquat kausalen Vorteilen für den \n\nGeschädigten geführt hat und deren Anrechnung nach Sinn und Zweck der \n\nSchadensersatzpflicht entspricht, d.h. den Geschädigten nicht unzumutbar be-\n\nlastet und den Schädiger nicht unbillig begünstigt, sind die Vorteile bei dem \n\nVermögensvergleich zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 12. März 2009 \n\n- VII ZR 26/06, aaO; Urteil vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, BauR 2008, 1450 \n\n= ZfBR 2008, 669; Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83). \n\n10 \n\nZu den danach in die Differenzrechnung einzustellenden Vorteilen kön-\n\nnen grundsätzlich auch solche staatlichen Zuwendungen und Förderungen ge-\n\nhören, die der Geschädigte im Zusammenhang mit dem Erwerb des Woh-\n\nnungseigentums erhalten hat (BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, \n\naaO - ersparte Steuern). Die von den Klägern vereinnahmte Eigenheimzulage \n\nstellt allerdings keinen Vorteil dar, den sie sich bei der Berechnung des erstat-\n\ntungsfähigen Schadens anrechnen lassen müssen. \n\n11 \n\na) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die \n\nKläger die Eigenheimzulage infolge der Rückabwicklung des Wohnungseigen-\n\ntumserwerbs zurückzahlen müssen. Trifft ihr dahingehendes Vorbringen zu, \n\nkommt eine Vorteilsausgleichung schon deshalb nicht in Betracht, weil ihnen \n\nder in der Zulage liegende geldwerte Vorteil nicht verbleibt. Insoweit gilt nichts \n\nanderes als für den vom Senat bereits entschiedenen Fall, dass die Rückab-\n\nwicklung des Erwerbs einer Immobilie im Wege des Schadensersatzes zu einer \n\nBesteuerung führt, die dem Geschädigten die durch den Erwerb erzielten Steu-\n\nervorteile wieder nimmt (BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, aaO). \n\n12 \n\nb) Für die Kläger besteht allerdings auch dann kein nach obigen \n\nGrundsätzen anzurechnender Vorteil, wenn sie die als Eigenheimzulage ge-\n\nzahlten Beträge behalten dürfen. Das folgt aus dem Zweck der Eigenheimzula-\n\nge und den für ihre Gewährung nach dem EigZulG maßgeblichen Regelungen. \n\n13 \n\nBei der gemäß § 19 Abs. 9 EigZulG inzwischen abgeschafften Eigen-\n\nheimzulage handelte es sich um eine staatliche Leistung mit dem Ziel, die Ver-\n\nmögensbildung - auch im Hinblick auf die private Altersvorsorge - durch den \n\nErwerb eigengenutzten Wohneigentums insbesondere für sog. Schwellenhaus-\n\nhalte mit geringerem Einkommen und Familien mit Kindern zu fördern \n\n(BT-Drucks. 13/2235, S. 14). Dieser, an die Eigennutzung von Wohnungseigen-\n\ntum geknüpfte Zweck wird verfehlt, wenn der durch die Eigenheimzulage geför-\n\nderte Eigentumserwerb rückabgewickelt wird und der Erwerber das Wohnungs-\n\neigentum wieder verliert. Er kann dann nur noch durch den Erwerb eines ande-\n\nren Wohnobjektes erreicht werden. Hierfür erhält der Erwerber gemäß § 6 \n\nAbs. 1 Satz 1 EigZulG indes keine (erneute) Förderung, wenn und soweit er die \n\nfür den Ersterwerb gewährte Eigenheimzulage nicht zurückzahlen muss \n\n(Blümlich/Erhard, EStG, KStG, GewStG, 103. Aufl., EigZulG § 6, Rdn. 15). \n\n14 \n\nMüssten sich die Kläger bei dieser Konstellation die Eigenheimzulage auf \n\ndie ihnen im Wege des Schadensersatzes zu erstattenden Aufwendungen für \n\nden Erwerb des Wohnungseigentums anrechnen lassen, so wäre ihnen der \n\nVorteil staatlicher Wohnungseigentumsförderung endgültig genommen, obwohl \n\nsie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung \n\neiner solchen Förderung erfüllen. Eine solche Folge wäre mit dem Grundsatz \n\nnicht zu vereinbaren, dass der Geschädigte im Rahmen des \"großen Scha-\n\ndensersatzes\" wirtschaftlich so zu stellen ist, wie er bei ordnungsgemäßer Erfül-\n\nlung des Vertrages gestanden hätte. Denn sie würde den Klägern nicht einen \n\nihnen trotz der Nichterfüllung verbleibenden übermäßigen Vorteil nehmen, son-\n\ndern wegen des gescheiterten Wohnungseigentumserwerbs zu einer durch die \n\nErstattung der Erwerbskosten nicht kompensierten Belastung führen, die ihnen \n\nnach den allgemein für die Vorteilsausgleichung geltenden Grundsätzen nicht \n\nzugemutet werden darf. Hinzu kommt, dass die Beklagte durch eine Anrech-\n\nnung der Eigenheimzulage auf die im Wege des Schadensersatzes den Klä-\n\ngern zu erstattenden Erwerbskosten unbillig entlastet würde. Sie, und nicht die \n\nKläger, käme dann faktisch in den Genuss der Eigenheimzulage, um deren Be-\n\ntrag sich der zu erstattende Schaden verringern würde. Das wäre mit dem auf \n\ndie Bildung von eigengenutztem Wohnungseigentum gerichteten Zweck der \n\nEigenheimzulage nicht in Einklang zu bringen und würde die vom Gesetzgeber \n\nmit der Fördermaßnahme verfolgten Ziele geradezu in ihr Gegenteil verkehren. \n\n15 \n\nAn alledem ändert sich nichts durch den Umstand, dass der Gesetzgeber \n\ndie Eigenheimzulage gemäß § 19 Abs. 9 EigZulG zwischenzeitlich abgeschafft \n\nund die staatliche Förderung der Wohnungseigentumsbildung eingestellt hat. \n\nDaraus folgt lediglich, dass die Kläger jetzt nicht mehr in den Genuss einer Ei-\n\ngenheimzulage kommen würden. Maßgeblich für die Schadensberechnung ist \n\nhingegen die Differenz zwischen ihrem im Zeitpunkt der Schadensberechnung \n\nvorhandenen Vermögen und dem Vermögen, das sie bei ordnungsgemäßer \n\nErfüllung des Vertrages gehabt hätten. Der sich danach bei der Ermittlung der \n\nVermögensdifferenz zu ihren Gunsten auswirkende Vorteil der Eigenheimzula-\n\nge entfällt nicht dadurch, dass sie ihnen jetzt nicht mehr gewährt werden würde. \n\n16 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nIII. \n\nKniffka \n\nKuffer \n\nSafari Chabestari \n\nHalfmeier \n\nLeupertz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Neuruppin, Entscheidung vom 30.04.2008 - 2 O 450/03 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.11.2008 - 11 U 70/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_233-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-12/vii-zr-233-08","cited_norms":[{"jurabk":"EigZulG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"EigZulG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_233-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_233-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-12/vii-zr-233-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_233-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:08:06.029940+00:00"}}