{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_200-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2009-03-24","aktenzeichen":"VII ZR 200/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZR 200/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. März 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter \n\nBauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-\n\nseldorf vom 11. September 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin \n\nträgt die Kosten des Beschwerdeverfahrens \n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\nGegenstandswert: 10.426.514,52 € \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Sache hat weder \n\ngrundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-\n\nonsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO. \n\n1. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, wann die durch \n\ndas selbständige Beweisverfahren eingetretene Hemmung der Mängelansprü-\n\nche beendet war. Das Berufungsgericht hat die Beendigung an dem Tag ange-\n\nnommen, an dem der gerichtliche Gutachter gehört und das Protokoll dieser \n\nAnhörung verlesen und genehmigt worden war. Der Umstand, dass der Gutach-\n\n3 \n\n4 \n\nter nicht alle Fragen belastbar beantwortet haben könnte, sei ebenso unerheb-\n\nlich wie die Ankündigung der Klägerin, Beweisanträge stellen zu wollen. \n\n2. Die dazu von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen \n\nsind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. \n\na) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es für die Dauer der Un-\n\nterbrechung der Verjährung durch ein selbständiges Beweisverfahren darauf \n\nankommt, wann das selbständige Beweisverfahren beendet ist. Das ist der Fall, \n\nwenn die Beweissicherung sachlich erledigt ist (BGH, Urteil vom 20. Februar \n\n2002 - VIII ZR 228/00, BauR 2002, 1115, 1117). Sachliche Erledigung des selb-\n\nständigen Beweisverfahrens tritt bei rückschauender Betrachtung nach einer \n\nmündlichen Anhörung des Sachverständigen grundsätzlich mit dem Verlesen \n\ndes Sitzungsprotokolls über die Vernehmung des Sachverständigen oder des-\n\nsen Vorlage zur Durchsicht ein (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1992 \n\n- VII ZR 86/92, BGHZ 120, 329, 331). Die Übermittlung des Protokolls liegt au-\n\nßerhalb der Beweisaufnahme und gehört nicht mehr zum Beweisverfahren \n\n(BGH, Urteil vom 21. Februar 1973 - VIII ZR 212/71, BGHZ 60, 212, 213). \n\n5 \n\nb) Diese Grundsätze gelten, was die Beschwerde auch nicht in Frage \n\nstellt, auch für die Beendigung der Hemmung der Verjährung nach neuem \n\nRecht. Die Verjährungsfrist wird durch die Zustellung des Antrags auf Durchfüh-\n\nrung des selbständigen Beweisverfahrens gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB. \n\nDie Hemmung endet sechs Monate nach Beendigung des eingeleiteten Verfah-\n\nrens, § 204 Abs. 2 BGB. \n\n6 \n\nc) Ob und unter welchen Voraussetzungen eine sachliche Erledigung \n\ndes Beweisverfahrens auch eintritt, wenn eine Partei im Anschluss an die \n\nmündliche Anhörung Anträge oder Ergänzungsfragen stellt, kann dahinstehen. \n\nDie Ankündigung solcher Anträge reicht jedenfalls nicht aus. Denn im Interesse \n\nder Rechtssicherheit kann bei der Berechnung der Verjährungsfrist nur an tat-\n\nsächliche Maßnahmen angeknüpft werden, die Anlass geben können, die Be-\n\nweisaufnahme fortzusetzen. Die Ankündigung von Beweisanträgen ist keine \n\nsolche Maßnahme. \n\n7 \n\nd) Auch die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, \n\nwann ein selbständiges Beweisverfahren beendet ist, wenn der Gutachter nicht \n\nalle Beweisfragen vollständig beantwortet hat, veranlasst die Zulassung der \n\nRevision nicht. Denn diese Frage ist durch die bisherige Rechtsprechung eben-\n\nfalls geklärt. Die formale Anknüpfung der Rechtsprechung an die Verlesung des \n\nSitzungsprotokolls über die Vernehmung des Sachverständigen oder dessen \n\nVorlage zur Durchsicht bezweckt, den Zeitpunkt der Verjährung eindeutig \n\nbestimmen zu können (BGH, Urteil vom 20. Februar 2002 - VIII ZR 228/00, \n\nBauR 2002, 1115, 1117). Dieser Zweck würde verfehlt, wenn die Beendigung \n\ndes selbständigen Beweisverfahrens davon abhinge, ob der Gutachter die Be-\n\nweisfragen umfassend und ergiebig beantwortet hätte. Ein selbständiges Be-\n\nweisverfahren ist deshalb ungeachtet des Inhalts und der Qualität des Gutach-\n\ntens jedenfalls dann beendet, wenn der Gutachter sich zu den gestellten Be-\n\nweisfragen geäußert hat und innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach \n\nder mündlichen Anhörung keine Anträge einer Partei zur Ergänzung des Gut-\n\nachtens gestellt werden. Das Berufungsgericht hat auf diese formale Anknüp-\n\nfung abgestellt und musste sich nicht weiter damit beschäftigen, ob die Beant-\n\nwortung umfassend und ergiebig war oder im Ergebnis die Beweisfrage weitge-\n\nhend ungeklärt blieb. Die Gehörsrüge der Nichtzulassungsbeschwerde ist des-\n\nhalb unbegründet. Sie stellt nicht in Frage, dass der Gutachter sich zu den ge-\n\nstellten Fragen geäußert hat. \n\n8 \n\n3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-\n\nnet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-\n\nvision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). \n\nKniffka \n\nKuffer \n\nBauner \n\nSafari Chabestari \n\nHalfmeier \n\nVorinstanzen: \nLG Duisburg, Entscheidung vom 25.10.2007 - 21 O 8/07 - \nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.09.2008 - I-5 U 9/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_200-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-24/vii-zr-200-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_200-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_200-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-24/vii-zr-200-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_200-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:18:59.708408+00:00"}}